Grenzänderung zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt) (kgdraßmarkt)
Inhaltsübersicht (103)
Gesetzestext (103 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 98/2005
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. November 2005 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt)
StF
LGBl. Nr. 98/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 – K-TZG 2020
Wappen Gemeindefarben Pottenstein
Oberösterreich
Inkrafttreten für Salzburg mit 8. Juli 2006 (LGBl. Nr. 76/2006)
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013, wird verordnet
Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.02.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch
StF: BGBl. II Nr. 33/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20000373
Dokumentnummer
NOR30000405
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 98/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
Anlage 1
ANLAGE 1
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe
2.1. Aufgaben
2.2. Ausbildung
Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung
Dokumentation .............................. 4 UE
Ethik und Berufskunde ...................... 8 UE
Erste Hilfe ................................ 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene .......... 6 UE
Grundpflege und Beobachtung ................ 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie ................ 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde .............................. 8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation ... 20 UE
Haushaltsführung ........................... 12 UE
Grundzüge der Gerontologie ................. 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-
bewältigung ................................ 26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit .......... 6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
3. Fach-Sozialbetreuer/in
Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte
Altenarbeit ("A")
Behindertenarbeit ("BA")
Behindertenbegleitung ("BB")
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in
19 Jahre.
3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer/innen Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufs besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfelds und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde. Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber - je nach Bedarf - mit Expert/inn/en aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw. In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
3.1.1. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit
(A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen - Altenarbeit auf Grund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft. Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
3.1.2. Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität.
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training.
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern.
Bildung - Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musischkreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z.B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gem. GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
3.2. Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Um als "Fach-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt "Behindertenbegleitung", bei welchem nur die Inhalte des Moduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden. Die Ausbildung umfasst in Summe 1.200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte
3.3. Fort- und Weiterbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
4. Diplom-Sozialbetreuer/in
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen
Altenarbeit ("A")
Familienarbeit ("F")
Behindertenarbeit ("BA")
Behindertenbegleitung ("BB")
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in
20 Jahre
4.1. Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z.B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit (A)
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z.B. Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en)
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege. Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen. Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z.B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik. Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit (F) Diplom-Sozialbetreuer/innen - Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere
4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung
(BB)
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent
4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Um als "Diplom-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte
4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n
Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.
4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n Diplom-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. April 1989, II/1-M-57-89, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Pottenstein, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch eine silberne Mauer von Grün auf Rot geteilten Schild ein silberner Doppelkarner mit Kegeldächern und schwarzen Fenstern.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Pottenstein festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Der Straßenverlauf der B 200 Bregenzerwald Straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,06, umfährt den Weiler Bersbuch im Norden und bindet bei km 23,27 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Andelsbuch aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9634/0 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 819 200/21-VI/B/5/98 vom 6. November 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Andelsbuch, Umfahrung Bersbuch”.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Weingraben und Draßmarkt wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht sowie der auf diese Verordnung gestützten Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(4) Die Erreichung der in Abs. 3 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Krankenanstalten müssen über die nach der Aufgabenstellung erforderlichen Krankenstationen, medizinischen und therapeutischen Bereiche und Verwaltungs- und Wirtschaftsräume verfügen, damit ihre Patienten und Patientinnen ausreichend versorgt werden können.
(2) Die Einrichtungen einer Krankenanstalt müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Versorgung und dieser Verordnung entsprechen.
§ 1. Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 98/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
Anlage 2
ANLAGE 2
Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung"
Artikel 2
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufs der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Weingraben (KG Weingraben) und Draßmarkt (KG Draßmarkt) verläuft vom unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt 2012 jeweils geradlinig über die Punkte 4193, 7645, 7600, 4191, 1134, 1015, 1009, 1008, 1011, 787, 788, 4868, 4867, 3905, 3904, 3902, 3900, 3898, 4658, 4657, 3822, 3823, 3830, 3836, 4558 bis zum in der bisherigen Grenze gelegenen neuen Grenzpunkt 4557. Weiters verläuft die neue Grenze vom alten Grenzpunkt 93 jeweils geradlinig über die Punkte 97, 5245, 4866, 3803, 3801, 3799, 3797, 3795, 3793, 3791, 3789, 3785, 3783, 3781, 3779, 3777, 3775, 3773, 4609, 1072, 4633, 4632, 4631, 4630, 4629, 4628, 4627, 4626, 4625, 4624, 4623, 4622, 4621, 4620, 4619, 4618, 4617, 4616, 4615, 4614, 4613, 4612, 1049, 3720, 2875, 3716, 3712, 2324, 2325, 2326, 2327, 2977, 2974, 2972 zum unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt 614 und geradlinig weiter über den neuen Grenzpunkt 2970 zum unveränderten alten Grenzpunkt 606. Weiters verläuft die neue Grenze vom alten Grenzpunkt 613 jeweils geradlinig über die Punkte 2966, 2964, 2962, 2960, 2958, 2956, 2954, 2952, 2950, 2948, 2946, 2944, 3982, 2942, 2940, 4338, 4510, 2936, 2934, 2932, 2930, 2928, 2926, 2924, 2922, 2920, 2918, 2803, 3186, 3185, 3180, 3191, 3192 bis zum alten unveränderten Grenzpunkt 2076. Vom bestehenden Grenzpunkt 2084 verläuft die neue Grenze geradlinig über die Punkte 3862 und 2086 zum bestehenden alten Grenzpunkt 780.
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben
(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 an den Bund zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen umgehend bekannt zu geben.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Die Frist nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Antragsteller, eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung einer Anerkennung zu verlangen, beträgt 50 Tage nach Erhalt der begründeten Erklärung der Behörde.
(7) Beantragt der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 80 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(8) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 17 Abs. 4 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 9.
Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
§ 2. Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.
Artikel 3
Ausbildung
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung") vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:10000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34 ° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Die Durchführung eines Zuchtprogrammes bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden soll und es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV (einschließlich Anhang II) sowie Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(2) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.
(3) Wenn ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen. Die Behörde hat nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen.
(4) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Kärnten tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Kärnten als genehmigt. Ein genehmigtes Zuchtprogramm ist in ganz Kärnten durchzuführen. Die Behörde hat die Genehmigung bei Vorliegen der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(5) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsprechend den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen möchte, bedarf es hierfür einer Genehmigung der Behörde im Sinne des Art. 12 Verordnung (EU) 2016/1012.
Im Falle einer Genehmigung ist das Zuchtprogramm in ganz Kärnten durchzuführen.
(6) In Verfahren nach Abs. 5 gelten die folgenden Bestimmungen
(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Kärnten durchzuführen.
(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Kärnten mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.
(9) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(10) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Kärnten rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren.
(11) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben für in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene, den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende und in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszustellen.
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3. Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.
Artikel 4
Berufsberechtigung
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinn des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass, spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung, die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinn des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufs fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen der nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 21 Abs. 3 genehmigten Zuchtprogramme im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind Änderungen betreffend
(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen, haben im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.
Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.
(1) Bei der Wahl des Bauplatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Krankenanstalt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist.
(2) Die Krankenanstalt samt Nebengebäuden ist so anzulegen, dass ein wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Krankenhausbetrieb gewährleistet ist.
Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(1) Innerhalb des Krankenhausareals oder in nächster Umgebung ist ein Platz für die Landemöglichkeit eines Hubschraubers freizuhalten und bei Bedarf als Landeplatz anzulegen.
(2) Im Krankenhausareal sind Abstellplätze und Halteplätze für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge auszuweisen.
Artikel 7
Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der
Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Kärnten zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(1) Eine Krankenstation besteht aus einer zusammenhängenden Gruppe von Krankenzimmern und den erforderlichen Betriebsräumen/- bereichen. Die Station muss eine räumliche Einheit bilden.
(2) Eine Krankenstation hat neben den Krankenzimmern folgende Betriebsräume oder -bereiche zu umfassen
(3) Jede Krankenstation muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Krankenbett und den zugeordneten Sanitäreinheiten betätigt werden können. Die Diensträume für Pflegekräfte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
Artikel 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(2) Für Zuchtschweine gilt Abs. 1 Z 1 nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird.
(1) Die Krankenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel etc.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
(3) Für jedes Bett sind ein Nachtkästchen (Funktionsmöbel) und ein Schrank in ausreichender Größe aufzustellen. Ferner müssen ein Tisch und Anschlüsse für elektrische Geräte vorhanden sein.
(4) Jedes Krankenzimmer muss über zumindest einen frei zugänglichen Händedesinfektionsmittelspender verfügen.
(5) Die Krankenzimmer sind den Erfordernissen entsprechend mit Medizinalgasanschlüssen auszustatten.
(6) Für Besucher sind Sitzgelegenheiten bereitzuhalten.
(7) Jedes Krankenzimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, einen Handwaschplatz der Kategorie B und ein WC mit zwei Haltebügeln umfasst, ausgestattet sein.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Als Patientenaufenthalts-/Besuchsbereiche gelten auch direkt belichtete Dielen und Gangnischen, die dazu geeignet sind.
Artikel 10
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitritts in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
Die Diensträume für Pflegekräfte sind mit einem Medikamentenkühlschrank, einem Medikamentenschrank sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten, Infusionen etc. auszustatten. Wenn Suchtmittel gelagert werden, ist hiefür ein versperrbarer Schrank einzurichten. Weiters muss ein Handwaschplatz der Kategorie B vorhanden sein.
Artikel 11
Änderung
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(3) Dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
Die Bodenfläche der Patientenbäder hat mindestens 3,30 m x 4,50 m zu betragen. Ihre Ausstattung hat aus einer freistehenden Badewanne, bei der ein rückenschonendes Arbeiten gewährleistet ist, einer barrierefreien Dusche, einem an der Wand hängenden WC und einem unterfahrbaren Waschtisch zu bestehen.
Artikel 12
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landesregierung angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige von der Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die auf Grund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Kärnten tätig werden, haben das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zu beachten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 17 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
(1) Der „Arbeitsraum unrein“ ist mit einer Leibschüsselspüle mit thermischer Desinfektion, einem vertieft liegenden Ausgussbecken und einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
(2) Der „Arbeitsraum rein“ dient der Unterbringung von Putzmitteln, Reinigungswagen und -geräten.
Artikel 13
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Gesetzes findet das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
Im Vorraum von Personaltoiletten ist ein Handwaschplatz der Kategorie B, im Vorraum von Besuchertoiletten ein Handwaschplatz der Kategorie A einzurichten. Bei den Besuchertoiletten ist ein Haltebügel anzubringen.
(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.
(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 5,00 Euro je Samenportion bei Rindern, in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag von 12,00 Euro im Kalenderjahr für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat leisten.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Deckumlagen und Stutenumlagen (Umlagen für die aus der Haltung männlicher Zuchttiere und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten) auf jene Tierhalter, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben, und auf die Halter von Stuten im Gemeindegebiet, ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
Untersuchungs- und Behandlungsräume sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landwirtschaftskammer Kärnten, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Kärnten behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer Kärnten insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Im Hinblick auf die im Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Kärnten.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Betten sind so zu gestalten, dass die Neugeborenen bei der Mutter untergebracht werden können.
(2) Für die Reanimation Neugeborener ist im unmittelbaren Bereich der Gebärzimmer ein Platz einzurichten, der mit Medizinalgasanschlüssen ausgestattet ist.
(3) Im Bereich der Gebärzimmer sind Räumlichkeiten und Sanitäreinheiten für das Personal einzurichten.
(4) Für die Neugeborenen sind getrennt von den Räumen für die Wöchnerinnen Neugeborenenzimmer einzurichten. Die Betten der Neugeborenen müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein. In den Neugeborenenzimmern müssen je ein Anschluss für einen Inkubator und ein Wärmebett vorhanden sein. Weiters sind eine Kinderbadewanne und ein Handwaschplatz der Kategorie B einzurichten.
(5) Es ist eine Milchküche einzurichten. Ersatzweise kann auch eine Milchküche auf der Kinderstation verwendet werden.
Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde ein Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. Dies umfasst auch alle weiteren Sachverhalte, die für die Vollziehung Bundesländer übergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1012 stehen.
(1) Die Krankenzimmer sind nach Altersgruppen (Neugeborene, Kinder, Jugendliche) zu trennen und einzurichten.
(2) Anstelle des Patientenaufenthalts-/Besuchsbereichs ist ein Spielzimmer einzurichten.
(3) Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen bei Bedarf vom Flurbereich aus eingesehen werden können.
(4) Es ist eine Milchküche einzurichten. Ersatzweise kann eine in einer Station für Geburtshilfe bereits bestehende Milchküche verwendet werden.
(5) Alle Fenster sind so auszustatten, dass ein unbefugtes großflächiges Öffnen ausgeschlossen ist. Steckdosen sind mit integrierter Kindersicherung auszustatten.
(6) Mindestens ein Krankenzimmer ist als Isolierzimmer mit Schleuse einzurichten. Die Schleuse muss über einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall verfügen. Die Sanitäreinheit des Isolierzimmers ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
(7) Die Krankenzimmer für Neugeborene und Kinder müssen so bemessen sein, dass die Mitaufnahme eines Elternteiles möglich ist.
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht iSd § 1 zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit b Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Kapitel X der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
(1) Der Zugang zu den Krankenzimmern für Infektionskranke darf nur über eine eigene Schleuse erfolgen. Die Schleuse muss einen Handwaschplatz der Kategorie B, einen Bereich für den Wechsel der Schutzbekleidung und Entsorgungsmöglichkeiten für Schmutzwäsche und Abfall aufweisen.
(2) Jede Sanitäreinheit ist zusätzlich zu den in § 8 Abs. 7 genannten Vorgaben mit einer Leibschüsselspüle auszustatten.
(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
(1) In Intensivstationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthaltsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum und Patientenbad.
(2) Der Flächenbedarf für ein Intensivbett beträgt 20 m² bei Unterbringung in Einbettzimmern und 14 m² bei Unterbringung in einem offenen Mehrbettzimmer. Jedes Intensivbett muss allseitig zugänglich sein.
(3) Auf Intensivstationen müssen infektiöse oder besonders ansteckungsgefährdete Patienten und Patientinnen isoliert gepflegt werden können.
(4) Intensivstationen müssen über einen zusätzlichen Aufbereitungsraum, in dem Geräte und Material gereinigt werden können, verfügen.
(5) Die Personaltoiletten sind in den Personalschleusen, welche die Intensivstation von anderen Krankenhausbereichen abtrennt, einzurichten. Die Personalschleusen sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Umkleidemöglichkeit auszustatten.
(6) Die Besuchertoiletten sind in dem für Besucher eingerichteten Wartebereich, welcher auch eine Garderobe enthalten muss, einzurichten.
(7) Die Teeküche für Patienten und Patientinnen ist räumlich vom Personalaufenthaltsraum zu trennen.
(8) Für jede Intensiveinheit ist ein Überwachungsplatz mit einem eigenen Pflegearbeitsplatz und Medikamentenschrank zu errichten.
(9) Falls auf der Intensivstation Überwachungspatienten- und patientinnen untergebracht werden, ist für diese eine eigene Sanitäreinheit einzurichten.
(10) Handwaschplätze sind auf Intensivstationen generell nach der Kategorie B einzurichten.
(1) Wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
(1) In einem Dialyseraum hat der Abstand zwischen den Behandlungsplätzen 1,3 m zu betragen. Dialysestationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Hepatitis B, HIV-positive Patienten und Patientinnen, MRSA) maschinell getrennt versorgt werden können.
(2) Es ist ein Handwaschplatz der Kategorie B einzurichten.
(3) Für ambulante Patienten und Patientinnen sind ein Warte- und Umkleidebereich außerhalb des Dialyseraumes sowie ein behindertengerechtes WC einzurichten.
(4) In Dialysestationen müssen folgende Betriebsräume nicht eingerichtet werden: Patientenaufenthalts-/Besuchsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsraum, Patientenbad, Besuchertoiletten. Außerdem sind keine Krankenzimmer erforderlich.
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind. Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten. Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder längere Aufbewahrungspflichten nach nationalen Vorschriften oder Unionsrecht bestehen.
(4) Als Identifikationsdaten gelten
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(6) In Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(8) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in Kärnten tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(1) Psychiatrische Krankenstationen sind so zu gliedern, dass Patienten und Patientinnen mit unterschiedlicher Schwere der Krankheitsbilder getrennt versorgt werden können.
(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist das spezielle Sicherheitsbedürfnis der Patienten und Patientinnen zu berücksichtigen.
(3) Es sind geeignete Bereiche für die Therapien, wie z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Musik- und Bewegungstherapie, Gesprächs- und Gruppentherapie einzurichten. Diese Bereiche können auch für mehrere psychiatrische Stationen gemeinsam eingerichtet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Kärnten (Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008), LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auf Grund des § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kärnten auf Grund des § 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland als im Sinne des § 3 Abs. 5, und im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben, als im Sinne des § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes genehmigt.
(5) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Nach Abs. 2 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 verpflichtet wären, zu dem Zeitpunkt zu erstatten, der sich aus § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 ergibt.
(7) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.
Je nach dem Zweck des Anstaltsambulatoriums sind Untersuchungs- und Behandlungsräume, Ver- und Entsorgungsräume sowie ein Wartebereich mit WC, ein Personalaufenthaltsbereich und ein Arbeitsraum unrein einzurichten. Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind mit einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der
Europäischen Union festgelegt
(1) Der zentrale Operationsbereich hat folgende Bereiche zu umfassen
(2) Der zentrale Operationsbereich muss eine Raumgruppe bilden, die gegenüber den anderen Räumen des Krankenhauses abgeschlossen ist.
(3) In unmittelbarer Nähe des zentralen Operationsbereiches muss der Aufwachraum liegen.
(4) Die Personalschleuse ist mit einem nach Geschlechtern getrennten Umkleidebereich, einer WC-Anlage, einem Handwaschplatz der Kategorie B und einer Dusche einzurichten.
(5) Außerhalb der Personalschleusen sind Toiletten nicht zulässig.
(6) Die Türen zu den Operationsräumen, den Vorbereitungs- /Einleitungsräumen und dem Händedesinfektionsbereich müssen jedenfalls ohne Handkontakt geöffnet werden können. Alle Türen zum und vom zentralen Operationsbereich sind selbstschließend auszuführen.
(7) Im Operationsraum sind Bodenabläufe nicht zulässig.
(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß § 22 nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß § 24 nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten
(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
(1) In Einheiten für kleine operative Eingriffe sind folgende Bereiche einzurichten
(2) Falls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Funktionsbereichen nicht möglich ist, sind zusätzlich folgende Bereiche erforderlich
(3) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
Die Räumlichkeiten der Tagesklinik und Wochenklinik sind ihrem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten. Für die Tagesklinik und Wochenklinik kann die bestehende Infrastruktur einer Krankenanstalt mitbenützt werden.
(1) Die Zentralsterilisation hat aus einem unreinen und einem reinen Bereich mit dazwischen liegender Reinigungs- und Desinfektionsanlage zu bestehen. Der reine Bereich hat zwei aneinanderliegende Zonen, eine für das Verpacken des Sterilgutes und eine für die Lagerung/Auslieferung des Sterilgutes, zu umfassen. Zwischen diesen beiden Zonen ist die Durchreichesterilisationsanlage einzubauen.
(2) Zwischen dem unreinen und reinen Bereich ist eine Personalschleuse mit einer Möglichkeit zur Händedesinfektion einzurichten.
In einem physikalisch-therapeutischen Bereich sind folgende Räume einzurichten
(1) Der Sezierraum ist in einem abgesonderten Bereich der Krankenanstalt einzurichten. Dieser Raum ist mit Kühl- und Lüftungseinrichtungen sowie einem Handwaschplatz der Kategorie B auszustatten. Einrichtungen und Fußböden müssen wasserundurchlässig sein. Bodenabläufe müssen einen Geruchsverschluss haben. Die Bauausführung muss so erfolgen, dass Ungeziefer ferngehalten und erforderlichenfalls leicht bekämpft werden kann. Fenster, die sich öffnen lassen, müssen mit Fliegengittern ausgestattet sein. Im Sezierraum sind Schränke für die Schutzkleidung und benötigten Materialien sowie Einrichtungen für die Entsorgung bereitzustellen. Im Bereich des Sezierraumes sind Kühleinrichtungen zur Aufbewahrung von Leichen einzurichten.
(2) Wenn im Stationsbereich eine Aufbahrung nicht möglich ist, ist ein eigener Aufbahrungsraum einzurichten.
Für die Vorbereitung und Lagerung von Zytostatika sind eigene, räumlich getrennte Bereiche nach dem Stand der Technik und medizinischen Wissen einzurichten.
Für die Betreuung der Patienten und Patientinnen, z.B. durch den Patientenanwalt oder die Patientenanwältin, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Psychologinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und Seelsorger und Seelsorgerinnen, müssen geeignete Räume vorhanden sein.
(1) Für das Personal sind Umkleideräume einzurichten, die mit Duschen, WC´s, Handwaschplätzen der Kategorie B, Schränken und Sitzgelegenheiten auszustatten sind.
(2) Die Unterbringung der Privat- und Dienstkleidung hat getrennt zu erfolgen.
(1) Im Haupteingangsbereich sind Aufnahme-, Portier- und Warteräume einzurichten.
(2) Für das Archiv und das Zentrallager für Verbrauchsgüter sind geeignete Räume in ausreichendem Ausmaß einzurichten.
Es sind ausreichend Räume für die Pflegedienstleitung bereitzustellen.
Es sind getrennte Lagerräume für Rein- und Schmutzwäsche einzurichten.
(1) Für die Abfallsammlung ist eine geeignete Infrastruktur bereitzustellen.
(2) Für die Abfalllagerung und Bereitstellung zur Abholung sind geeignete Bereiche einzurichten.
(3) Der innerbetriebliche Abfalltransport darf den Betrieb nicht beeinträchtigen.
(1) In sämtlichen Räumen und Verkehrswegen sind Beleuchtungsanlagen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege sowie die Räume für notwendige Versorgungseinrichtungen mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
(2) Die Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Die Blitzschutzanlagen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu prüfen.
(3) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger bei Netzausfall sind leicht zugängliche Notstromanschlüsse zu errichten.
(1) Unabhängig von den Kommunikationserfordernissen zum Krankenhaus ist sicherzustellen, dass interne Kommunikationserfordernisse des Krankenhausbetriebs auch im Katastrophenfall abgewickelt werden können.
(2) Es ist mindestens eine allgemein zugängliche und rollstuhlgerechte Fernsprecheinrichtung zu installieren.
(1) Krankenhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Wärmeerzeugern bestehen, sodass bei Ausfall eines Wärmeerzeugers die Wärmeversorgung des Gebäudes sichergestellt ist.
(3) Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Die Heizkörperanschlüsse sind so auszuführen, dass die Bodenpflege nicht behindert wird. In Schutzzonen (Operationssäle, Einheiten für Verbrennungspatienten und -patientinnen, Sonderbehandlungen wie Knochenmarktransplantationen) dürfen statische Heizungen nur als völlig abgedeckte Flächenheizungen (Fußboden-, Wand- oder Deckenheizung) ausgeführt sein.
(4) Für die Projektierung, Errichtung und Kontrolle von haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung, Kälte- und Dampferzeugung) gelten die anerkannten Regeln der Technik.
(5) Bei der Planung von Kesselräumen für Dampfkessel ist hinsichtlich der Anordnung von Druckentlastungsflächen auf künftige bauliche Erweiterungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Unmittelbar neben, unter und über Kesselräumen für mittlere und große Dampfkessel dürfen sich keine Räume befinden, welche nicht rasch evakuiert werden können.
(1) Sind Krankenstationen in oberen Geschossen untergebracht, ist mindestens ein Bettenaufzug mit einer Größe von mindestens 2,70 m x 1,50 m einzubauen. Der Bettenaufzug muss über zentral zu öffnende Türen verfügen.
(2) In der Aufzugskabine ist eine Sicherheitsbeleuchtung anzubringen, die bei Netzausfall selbständig von einer netzunabhängigen Stromquelle mit Energie versorgt wird.
Bei der Ausführung von Wasserleitungen sind die anerkannten Regeln der Technik und Hygiene einzuhalten. Über die Schaltungen und Leitungsführungen ist der Spitalbehörde ein Konzept vorzulegen.
(1) Medizinalgasanlagen in Krankenanstalten müssen der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG entsprechen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
(2) Wiederkehrende Prüfungen sind in periodischen Abständen gemäß einem anwendbaren Regelwerk vom Betreiber durchzuführen oder durchführen zu lassen. Über die wiederkehrenden Prüfungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche der Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen sind.
(1) In allen für Patienten und Patientinnen bestimmten Räumen müssen die Wände mindestens bis zu einer Höhe von 2 m mit einer feucht wischfesten und nicht saugenden Oberfläche ausgestattet sein. In Operationsbereichen, intensivmedizinischen Stationen, Stationen für Geburtshilfe, Infektionsstationen und Untersuchungs- und Behandlungsräumen sind die Wände zudem desinfizierbar auszuführen. Leitungen in Aufputzverlegung und sonstige Einbauten sind so auszuführen, dass eine leichte Reinigung möglich ist.
(2) Fußböden müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein. Operations-, Leichen- und Sezierräume, Laboratorien und ähnliche Einrichtungen sind mit wasserdichten Fußböden auszustatten. Die Eckverbindungen zwischen Fußboden und Wand sind dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig herzustellen.
(1) Es sind nur gerade Stiegenläufe zulässig. Handläufe bei Stiegen in Patientenbereichen sind beidseits und in zwei Höhen anzuordnen.
(2) Die Gänge in Patientenbereichen sind mindestens einseitig, ab einer ununterbrochenen Wandlänge von mehr als 1,20 m beidseitig mit Handläufen auszustatten.
(3) Die lichte Breite von Gängen, die mit Betten befahren werden müssen, muss mindestens 2,50 m betragen.
(4) Verkehrswege, die dem Krankentransport dienen, dürfen keine Schwellen aufweisen.
(1) Alle Türen, die dem Krankentransport dienen, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m, Türen von Sanitäreinheiten eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und Türen von sonstigen Räumen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Da Panik-Stoßgriffe die nutzbare Durchgangslichte um 10 cm verringern, ist diese Einschränkung in der Planung zu berücksichtigen. Türen mit einer lichten Breite von 1,20 m müssen zweiflügelig ausgeführt werden.
(2) Bei Fenstern von Krankenzimmern ist für einen wirksamen Sonnenschutz zu sorgen. Bei den Fenstern in Behandlungs- und Diagnosebereichen und Sanitärräumen ist ein Sichtschutz vorzusehen.
Für selbständige Ambulatorien gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des II. Hauptstückes.
(1) Behandlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.
(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel usw.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
Die Räumlichkeiten und die Ausstattung des selbständigen Ambulatoriums sind seinem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spitalbauverordnung, LGBl.Nr. 59/1992, außer Kraft.