Grenzänderung zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG Karl und KG Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG Schwendgraben) (kgschwendgraben)
Inhaltsübersicht (73)
Gesetzestext (73 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG Karl und KG Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG Schwendgraben)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 96/2005
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. November 2005 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG Karl und KG Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG Schwendgraben)
StF
LGBl. Nr. 96/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet
Niederösterreich
28.04.2017
Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005
[organ]
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Kurztitel
Einrichtung einer Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 33/2000
Inkrafttretensdatum
31.05.2000
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2000, mit der eine Zertifizierungsstelle für Bauprodukte eingerichtet wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 61/1995, wird verordnet
Katastrophenschutzplanverordnung
Übertragung der Vollziehung auf dem Gebiet der Straßenpolizei an die Landespolizeidirektion Wien
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG Karl und KG Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG Schwendgraben)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 96/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
Anlage 1
Oberösterreich
02.09.2021
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Draßmarkt und Unterrabnitz-Schwendgraben wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Diese Verordnung gilt für Bedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö. GDG 2002) fallen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Zertifizierungsstelle für Bauprodukte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz eingerichtet.
1. Abschnitt
Gemeinde-Katastrophenschutzplan
§ 1
Allgemeines
(1) Jede Gemeinde hat nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen.
(3) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
§ 1. (1) Auf dem Gebiet der Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung in folgendem Umfang übertragen
(2) Die Landespolizeidirektion Wien darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g dem Magistrat der Stadt Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG Karl und KG Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG Schwendgraben)
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 96/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Text
Anlage 2
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Draßmarkt (KG 33017 Karl und KG 33044 Oberrabnitz) und Unterrabnitz-Schwendgraben (KG 33052 Schwendgraben) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 50 über die Grenzpunkte 51, 52, 56, 7750, 7538 der KG Schwendgraben, weiters 4284, 3003 der KG Oberrabnitz zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 7593 der KG Schwendgraben.
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als
§ 2
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Mai 2000, in Kraft.
§ 2
Katastrophenrelevante geographische und technische
Gegebenheiten
(1) Die Gemeinde hat im Gemeinde-Katastrophenschutzplan eine Übersicht der für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, Angaben zu den katastrophenrelevanten örtlichen Gegebenheiten und Einrichtungen in Verbindung mit einer Gefahreneinschätzung, Angaben zu den Warn- und Alarmierungseinrichtungen und eine Bestandsaufnahme der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel sowie grundsätzliche Festlegungen über die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen zu ergreifenden Maßnahmen anzuführen.
(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:2000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34 ° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(4) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(5) Die Verpflichtung des Dienstgebers gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn vom Dienstgeber nicht zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
(6) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß für jeden Bediensteten dieses Gesetz sowie die gemäß § 33 erlassenen Verordnungen leicht zugänglich sind.
(1) Der (Die) Bedienstete hat sich zur schriftlichen Dienstprüfung und zu allfälligen Wiederholungen der Prüfungen bis zu dem vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzenden Stichtag anzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(2) Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.
§ 3
Gefahrenlage, Gefahreneinschätzung
Im Gemeinde-Katastrophenschutzplan sind unter Darstellung der katastrophenrelevanten örtlichen Stellen und Einrichtungen die Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Hochwasser, Muren, Flutwellen, Lawinen, Wildbäche, Steinschlag, Felssturz, Erdrutsch und andere Naturgefahren sowie durch Brand, Großbrand, Explosion, Chemiegefahr, Ölunfall, Strahlungsquellen und sonstige Katastrophenfälle (beispielsweise Terrorakte, Seuchen und Epidemien) und deren potentielles Gefahrenausmaß, vor allem wie viele Personen und welche Gebäude und sonstige Einrichtungen durch diese gefährdet werden können, anzugeben.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu erfassen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Dienstgeber die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und dem Bediensteten Einsicht in die ihn betreffenden Dokumente zu gewähren.
(5) Die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls vom Dienstgeber zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist. Eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen
(6) Der Dienstgeber muß über alle Arbeitsunfälle Aufzeichnungen führen, die
(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und/oder Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Für Verwendungen, die gemäß § 185 Oö. GDG 2002 im Einzelfall zu bewerten sind, hat die Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen der konkreten Verwendung im Einzelfall abzulegen ist.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2012)
(4) Der (Die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann über Antrag des (der) Bediensteten entscheiden, dass Modul 2 für eine künftige Verwendung abgelegt wird, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass die künftige Verwendung auf Grund einer konkreten Personalplanung wahrscheinlich und absehbar ist. Der (Die) Bedienstete ist über seinen (ihren) Antrag zur Ablegung von Modul 2 eines höheren Ausbildungstyps zuzulassen, wenn der Gemeindevorstand bestätigt, dass eine dementsprechende höhere Verwendung in der Gemeinde möglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
§ 4
Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungsmittel
(1) Ausgehend von den aufgrund von Erhebungen feststehenden, für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bedeutenden geographischen und technischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet, einschließlich der Beurteilung der Gefahrenlage nach § 3, ist eine grundsätzliche Bestandsaufnahme der Warn- und Alarmeinrichtungen sowie der verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte vorzunehmen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls zu enthalten
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat
(3) Werden in einer Arbeitstätte neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, hat der Dienstgeber mit den betroffenen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und diese zu informieren.
§ 5
Modul 1 - Einführung
(1) Modul 1 besteht aus einer Einführungsveranstaltung.
(2) Inhalte des Moduls 1 sind Grundinformationen über
(3) Modul 1 ist innerhalb der ersten sechs Monate ab Beginn des Dienstverhältnisses zu absolvieren.
(4) Die Gemeinde hat die Einführungsveranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die im Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.
§ 5
Maßnahmenkatalog
Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, insbesondere die Reihenfolge der im Katastrophenfall zu alarmierenden Personen und Stellen, die Koordinierung des Einsatzes etwaiger Hilfs- und Rettungsmittel, sowie Hinweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu enthalten.
(1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen
(2) Der Dienstgeber hat in der Dienstzeit für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.
(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen, sie muß jedenfalls erfolgen
(4) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z. B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepaßt sein.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten im Wege der Personalvertretung in allen Fragen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit am Arbeitsplatz anzuhören.
(6) Der Dienstgeber muß sicherstellen, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinen Arbeitsstätten zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Tätigkeit in diesen Arbeitsstätten erhalten haben.
(1) Gegenstände des Moduls 2 sind
(2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vermittlung des erforderlichen und der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens.
(3) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens 5 Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Sie ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung im Umfang und Schwierigkeitsgrad unterscheiden.
(4) Die Begutachtung der schriftlichen Dienstprüfung hat durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als „bestanden“, wenn mindestens 60% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden, sie gilt als „bestanden mit Auszeichnung“, wenn mindestens 90% der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen.
(5) Das Ergebnis ist vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen mit „bestanden mit Auszeichnung“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen und dem (der) Bediensteten sowie der Gemeinde (dem Gemeindeverband) schriftlich mitzuteilen. Dem (Der) Bediensteten ist eine Prüfungsbestätigung auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
2. Abschnitt
Bezirks-Katastrophenschutzplan
§ 6
Allgemeines
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft hat gemäß § 8 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes durch Verordnung einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
(2) Im Bezirks-Katastrophenschutzplan sind grundsätzliche Festlegungen für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen im Sinn des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes zu treffen. Die §§ 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ausgestaltung eines Bezirks-Katastrophenschutzplanes.
(3) Der Bezirks-Katastrophenschutzplan besteht aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
§ 8
Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte
(1) Modul 4 ist in der Form eines Lehrgangs durchzuführen.
(2) Inhalte des Moduls 4 sind insbesondere
(3) Modul 4 soll innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Verwendung, für die Modul 4 gemäß der Anlage vorgesehen ist, abgelegt werden.
(1) Arbeitsstätten müssen den ihrer Nutzungsart entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen genügen.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, so müssen diese nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist dieses im Fall von Verwendungsänderungen nur dann erneut abzulegen, wenn für die höhere Verwendung in der Anlage der Ausbildungstyp 3 vorgesehen ist, aber bisher nur Ausbildungstyp 1 abgelegt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
Die Voraussetzungen für das Absehen der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung nach § 80 Abs. 4 Z 4 Oö. GDG 2002 werden jedenfalls erfüllt, wenn die dem jeweiligen Ausbildungstyp entsprechende Dienstprüfung nach den vor dem 1. Juli 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde, wobei
(Anm: LGBl.Nr. 36/2012, 88/2021)
(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und die Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Erste Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benützt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.
(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen, über die Vermerke zu führen sind.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für die Erste Hilfe müssen – sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(6) Auf Baustellen sind die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist.
(1)Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen
(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen
(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß insbesondere in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen jedenfalls verboten.
(1) Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Als Benützung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit (z. B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und -haltung, Umbau, Wartung, Reinigung und dgl.).
(3) Der Dienstgeber muß sich bei allen vorhandenen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt; er hat deshalb die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen. Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten.
(4) Beim Umgang mit Arbeitsstoffen ist folgendes zu gewährleisten
(5) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel und -stoffe zur Verfügung stellen, die
(6) Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(7) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benützung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht oder bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn
(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen Untersuchung unterziehen können.
(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche,
(4) Die Bediensteten sind arbeitsplatzbezogen über die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit der Untersuchungen und allenfalls deren Periodizität zu informieren.
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.
(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Bediensteten sind diesem auch die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 16 und 17 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit nicht sozialversicherungsrechtlich eine Kostentragungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Jedem Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen minimiert werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.
(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.
(3) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 nicht anzuwenden
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind die Bedürfnisse der Bediensteten zu berücksichtigen.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, ist die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
(4) Die Bediensteten haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar vor Aufnahme der Bildschirmarbeit sowie anschließend regelmäßig und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(5) Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Abs. 4 als erforderlich erweist.
(6) Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 4 und 5 ergeben, daß diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
(7) Maßnahmen nach Abs. 4 bis 6 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen. Diese müssen über die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel verfügen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013 nachweisen.
(3) Als Arbeitspsychologen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990 bzw. gemäß § 4 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, berechtigt sind und über eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung im Bereich Arbeitspsychologie verfügen.
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften und anderen Fachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Die Bestimmungen des § 7 gelten auch für Präventivfachkräfte sinngemäß.
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen und Wahrnehmungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls
(6) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(7) Personen, die von der Personalvertretung als Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer benannt werden, sind bei allen Fragen betreffend der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz zu hören und zu beteiligen. Sie haben das Recht, um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und Vorschläge zu unterbreiten.
(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission. Diese führt die Bezeichnung NÖ Bedienstetenschutz-Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Der Vorsitzende muß das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben; mindestens ein Mitglied muß das Studium der Technik mit einer Studienrichtung für Hochbau, Maschinenbau oder Elektrotechnik abgeschlossen haben; ein Mitglied muß Arbeitsmediziner sein; ein Mitglied ist auf Vorschlag der Personalvertretung zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Stand der aktiven Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erforderlichenfalls können auch während der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden. Die Bestellungsdauer darf für diese Mitglieder nur für die laufende Periode erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei.
(1) Die Kommission hat
(2) Überprüfungen können kommissionell oder durch einzelne Mitglieder der Kommission erfolgen. Überprüfungen können unangemeldet oder angemeldet erfolgen. Der Dienststellenleiter bzw. der Leiter der zu überprüfenden Organisationseinheit und die örtliche Personalvertretung sind entweder zeitgerecht im vorhinein von der Prüfung oder nachträglich vom Prüfergebnis zu verständigen.
(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.
(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht in der gesetzten Frist entsprochen und handelt es sich hiebei um wesentliche Mängel, so hat die Kommission den Mißstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Stellen die mit der Überprüfung betrauten Personen das Vorliegen eines unmittelbar das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so ist der Leiter der überprüften Dienststelle unter Bekanntgabe der Beanstandungen an Ort und Stelle aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen. Diese Aufforderung ist auch schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, diese Maßnahmen unverzüglich zu treffen.
(1) Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(2) Die Kommission hat bei Vorliegen wichtiger Umstände, jedenfalls aber zweimal in ihrer Funktionsperiode der Landesregierung über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmungen zu berichten. Dieser Bericht ist dem Landtag vorzulegen.
(1) Jeder Bedienstete und die Personalvertretung können sich beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des Gemeindeverbandes wegen behaupteter Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes beschweren.
(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Gemeindeverbandes zu prüfen. Stellt er einen Mißstand fest, so hat er unverzüglich das zuständige Organ der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zur Behebung des Mißstandes aufzufordern, soferne es ihm nicht selbst möglich ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(3) Ist der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 nicht zufriedengestellt, so können er oder die Personalvertretung die Aufsichtsbehörde über den behaupteten Mißstand informieren.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der im § 35 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Durch dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das NÖ Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. 2015, außer Kraft.
(2) Der Dienstgeber hat die Evaluierung vordringlich für jene Arbeitsstätten durchzuführen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.
(3) Die Bestellungsperiode der gemäß § 6 des in Abs. 1 zitierten Gesetzes bestellten Kommission läuft weiter; sie ist Bedienstetenschutz-Kommission gemäß § 27 dieses Gesetzes.