VfGH - Aufhebung Fahrverbot Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher und Betriebsgelände Ziegelwerk
Inhaltsübersicht (104)
Gesetzestext (104 Artikel)
VfGH - Aufhebung Fahrverbot Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher und Betriebsgelände Ziegelwerk
Wappen Gemeindefarben Waidmannsfeld
LVG Staatsgrenze mit Tschechischer Republik 2002
Steiermark
31.01.2014
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
§ 2 Gesondert anfechtbare Entscheidungen
§ 3 Antragslegitimation
§ 4 Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 4a Verfahrenshilfe
§ 5 Inhalt der Anträge
§ 6 Mitteilungspflichten
§ 7 Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren
§ 8 Fristen bei Feststellungsverfahren
§ 9 Parteistellung
§ 10 Unzulässigkeit von Anträgen
§ 11 Entscheidungsbefugnis, Allgemeines
§ 12 Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerruf
§ 13 Entscheidung nach dem Zuschlag
§ 14 Unwirksamerklärung des Vertrages
§ 15 Aufhebung des Vertrages
§ 16 Geldbuße
§ 17 Entscheidung nach dem Widerruf
§ 18 Unwirksamerklärung des Widerrufs
§ 19 Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis
§ 20 Einstweilige Verfügungen
§ 21 Entscheidungsfristen
§ 22 Mutwillensstrafen
§ 23 Gebühren
§ 24 Gebührenersatz
§ 24a Anzuwendendes Verfahrensecht
§ 25 Schlussbestimmungen
Wien
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
26.05.2014
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Kurztitel
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.02.2000
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Langtitel
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1998
StF: BGBl. I Nr. 11/2000 (NR: GP XXI AB 27 S. 6.)
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20000369
Dokumentnummer
NOR30000401
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2005, V 73/04-9, V 76/04-9, V 85/04-9, ausgesprochen, dass Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, gesetzwidrig war.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 20. Juli 1992, Zl. II/1-M-508/1-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Waidmannsfeld das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In einem durch einen silbernen geschwungenen Balken schräglinks geteilten Schild vorne in Grün eine goldene Kirche mit rechtsstehendem Turm und schwarzen Türen und Fenstern, hinten in Rot drei silberne aufgerollte Papierrollen, zwei zu eins gestellt”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Waidmannsfeld festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1998 wird die Genehmigung erteilt.
§ 10. (1) Die im § 7 Abs. 1 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit oder einer Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.
§ 11. (1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten.
(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang erbracht.
§ 12. (1) Die Dauer einer Lehrausbildung im Anschluß an eine Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und die Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung hat mindestens ein Jahr zu betragen und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise zu befreien. Hiebei ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.
§ 13. (1) Einem Facharbeiter sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen, wenn er
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen der Verbesserung der Einkommenssituation dienen.
§ 13a. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 längere Lehrzeit vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht bzw. der Verpflichtung zum Besuch einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 13b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 13d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule oder die Pflicht zum Besuch einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme.
(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 13c. Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2006, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft
§ 13d. (1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht bzw. eine nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehene andere Ausbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
(3) Bei Personen gemäß § 13c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 13a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 13b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Lehrverhältnisse gemäß § 13a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 13a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.
(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 13b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 13b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
§ 13e. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 13h entfällt die in § 13c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
§ 13f. (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 13a und 13b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 13d) mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat an Abschlussprüfungen gemäß § 13g mitzuwirken.
(5) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
§ 13g. (1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 13b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 9a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.
§ 13h. (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 13a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 13b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 5 in ein Lehrverhältnis nach § 13a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 13b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 13c Z 4 entfallen.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 13a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 13b sowohl das Ausbildungsziel nach § 13g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule bzw. des ersten Jahres einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 13a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
§ 13i. Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 13b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Anwendung.
§ 14. (1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, bzw. Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(6) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt abgeschlossen wurde. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen.
§ 15. Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist
§ 16. (1) Einem Meister sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes (§ 3 Abs. 2) zu bescheiningen, wenn er
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist weiters der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.
(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen der Verbesserung der Einkommenssituation dienen.
§ 17. (1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Nachsicht von den für die Zulassung zur Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und an einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten oder anerkannten auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat.
§ 18. (1) Bei der Wiener Landwirtschaftskammer ist für die Durchführung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die nach diesem Gesetz oder nach der Wiener Landarbeitsordnung 1990 übertragenen Aufgaben, insbesondere aber
§ 19. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.
(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Personen sein, die von der Wiener Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung bestellt werden, wobei der Vorsitzende ein Vertreter der Dienstgeber und der Stellvertreter ein Vertreter der Dienstnehmer zu sein hat; die übrigen Mitglieder, und zwar je drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, durch die zuständige Berufsvereinigung auf die Dauer von drei Jahren in den Ausschuß entsendet. Für jedes Mitglied ist ein gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten
(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 sowie die Abschnitte 4, 5, 6, 8, 9 und 10 dieses Gesetzes finden auch auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft Anwendung.
§ 20. (1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus der Gruppe der Dienstgeber und der Dienstnehmer erforderlich.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
(4) Der Vorsitzende kann den Ausschußsitzungen rechts- und fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung beiziehen.
(5) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.
(6) Bescheide und Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.
§ 21. (1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
§ 22. (1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, die diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hat.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages rechtswirksam, an dem die entsprechende Nummer des Amtsblattes der Stadt Wien, die diese Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.
§ 23. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.
§ 24. (1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluß der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen betrieblichen Unterlagen schriftlich anzusuchen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die betrieblichen Einrichtungen den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechen.
(3) Die Anerkennung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu erteilen. Im Anerkennungsbescheid ist weiters auszusprechen, auf welche Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 sich die Anerkennung erstreckt.
(4) Bei Wegfallen auch schon einer der für die Anerkennung als Lehrbetrieb erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen. Besteht der Widerrufsgrund aber in einem behebbaren Mangel oder wird eine im Anerkennungsbescheid erteilte Auflage gemäß Abs. 3 nicht eingehalten, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Behebung des festgestellten Mangels oder die Erfüllung der Auflage eine mit höchstens acht Wochen zu bemessende Frist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen.
(5) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling mehr im Betrieb ausgebildet worden ist.
(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(7) Die ergänzende Ausbildung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(9) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 29 Abs. 4 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrbetrieb festzustellen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten
(11) Im Anerkennungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes sowie auf die Verhältniszahlen festzusetzen, wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jeder das Lehrziel erreicht.
§ 25. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine natürliche Person als Lehrberechtigten bzw. Ausbilder anzuerkennen, wenn diese die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt.
(2) Fachlich geeignet sind Personen, die
(3) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auf Grund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, unterliegt.
(4) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von einer juristischen Person geführt oder wird ein solcher Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet (Pächter usw.) oder erfüllt der Eigentümer (Pächter usw.) nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur ausgesprochen werden, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt.
(5) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluss der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere auch einer Strafregisterbescheinigung, schriftlich anzusuchen. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, auf welche Lehrberufe (§ 3 Abs. 2) und Ausbildungsschwerpunkte (§ 29 Abs. 4) sich die Lehr- bzw. Ausbildungsberechtigung erstreckt. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(7) Die Anerkennung als Lehrberechtigter bzw. Ausbilder ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.(8) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht mehr gegeben ist.
§ 26. Im Verfahren über die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie über den Widerruf der Anerkennung kommt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hinsichtlich der Wahrnehmung der im § 110 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 geregelten Aufgaben Parteistellung zu.
§ 26a. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(6) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn
(8) Die erstmalige Bewilligung gemäß Abs. 6 ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13a auf die Dauer von drei Jahren samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 13b ist die erstmalige Bewilligung auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
(9) Um die Bewilligung gemäß Abs. 6 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 7 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Wenn die im Abs. 7 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 6 unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
(11) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mit Ausnahme des § 123 Abs. 7 bis 9 und des § 133 anzuwenden.
§ 26b. (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl. II Nr. 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 26c. (1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
§ 27. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) - gegliedert nach Lehrberufen - zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten
(3) Je eine Durchschrift des Verzeichnisses ist alljährlich bis spätestens 31. Mai und eine solche der jeweiligen Änderungen allmonatlich dem zuständigen Arbeitsmarktservice, der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, oder mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
§ 28. Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
§ 29. (1) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister für die einzelnen im § 3 Abs. 2 bezeichneten Lehrberufe werden durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln
(2) Die Errichtung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkurse und Lehrgänge obliegt der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Bei der Festsetzung ihrer Dauer und der Ausgestaltung der Lehrpläne ist auf das in Betracht kommende Ausbildungsziel Bedacht zu nehmen. Insbesondere muß
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den vorgeschriebenen Fachkursen bzw. anderen Ausbildungsgängen entsprechen.
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse bzw. Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 30. Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln
§ 31. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Diese hat die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen für die Facharbeiter- und die Meisterprüfung in den einzelnen Lehrberufen (§ 3 Abs. 2) sowie für die Zusatzprüfungen (§§ 13 und 16) zu bestellen.
§ 32. (1) Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern (Prüfungskommissären); für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission steht den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen oder in Ermangelung von solchen den in Frage kommenden freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und Dienstnehmer ein Vorschlagsrecht zu. Zum Vorsitzenden (Stellvertreter) einer Prüfungskommission ist auf die gleiche Dauer von der Landesregierung ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens, der dem Lehrkörper einer land- und forstwirtschaftlichen Schule angehört oder angehört hat, zu bestellen. In Ermangelung von solchen dürfen zum Vorsitzenden (Stellvertreter) einer Prüfungskommission auch Fachleute aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft, welche dem Lehrkörper einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Schule oder einer Universität angehören oder angehört haben, bestellt werden.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen bestellt werden, die über ein ehrenhaftes Vorleben und einen Ausbildungsgrad, welcher das für die Abnahme einer Prüfung erforderliche Wissen und Können gewährleistet, verfügen.
(4) Von der Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfungskommissär einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen
(5) Jedes Mitglied einer Prüfungskommission hat im Fall einer Befangenheit dies der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die erforderliche Vertretung zu veranlassen. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so ist die Prüfung zu verlegen und dem Prüfling Ort und Zeit der neuen Prüfung bekanntzugeben.
(6) Die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission endet durch Zurücklegung oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich zu erklären. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied, Stellvertreter eines Vorsitzenden) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied, Stellvertreter eines Vorsitzenden) zu bestellen.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommissionen ist ein Ehrenamt, doch gebührt ihnen hiefür eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist. Die Vergütung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu tragen.
§ 33. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen.
(2) Die Prüfungswerber haben zugleich mit der Anmeldung zur Prüfung bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungstaxe zu entrichten, deren Höhe von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Prüfungsordnungen festgesetzt wird. Die Prüfungstaxe für die Facharbeiterprüfung darf 7,26 Euro und für die Meisterprüfung 72,67 Euro nicht übersteigen. Die Prüfungstaxe für eine Zusatzprüfung nach § 13 bzw. § 16 darf 3,63 Euro bzw. 36,33 Euro nicht übersteigen. Im Fall einer Notlage hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Prüfungstaxe nachzusehen.
(3) Die Prüfungstaxe wird bei Nichtantreten des angemeldeten Prüfungswerbers zur Prüfung nicht rückerstattet. In diesem Fall und bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Prüfungswerber neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
§ 34. (1) Der Prüfungsort ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu bestimmen und gemeinsam mit dem Zeitpunkt der Prüfung dem Prüfungswerber rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil, wobei letzterer sich wieder in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann aber einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift abzufassen. In dieser Niederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandidaten, die Leistungen in den einzelnen Gegenständen sowie die Gesamtnote festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.
(6) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger anwesender Personen (Abs. 4) mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(7) Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind durch eine Gesamtnote zu bewerten. Auf welche Weise diese Gesamtnote gebildet wird, hat die Prüfungsordnung zu bestimmen. Das Ergebnis der Prüfung ist mit einer der folgenden Noten zu qualifizieren
sehr gut,
gut,
befriedigend,
genügend,
nicht genügend.
(8) Wurde eine Leistung in einem Prüfungsgegenstand mit der Note „nicht genügend“ bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Prüfungsgegenständen die Note „nicht genügend", so braucht er die Prüfung nur in diesen Gegenständen zu wiederholen. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden. Ein Prüfungskandidat darf Teile der Prüfung oder die gesamte Prüfung nur zweimal wiederholen; bei einer Bewertung mit „nicht genügend“ nach frühestens einem Monat, bei zwei Bewertungen mit „nicht genügend“ nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Bewertungen mit „nicht genügend“ nach frühestens drei Monaten. Die Frist zur Wiederholung der Prüfung darf ein Jahr nicht überschreiten.
(9) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Abstimmung der Prüfungskommission durch deren Vorsitzenden in Gegenwart sämtlicher Mitglieder der Prüfungskommission bekanntzugeben. Die Entscheidung der Prüfungskommission unterliegt keiner Anfechtung.
§ 35. Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) zu enthalten. Die für die Prüfungszeugnisse zu verwendenden Formulare sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufzulegen.
§ 36. (1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 13 oder § 16 nachgewiesen wurden.
§ 37. (1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsvorschriften eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe oder Meister (Wirtschafter) anerkannt wurde, ist berechtigt, im Bundesland Wien die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund von Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der auf Grund solcher Vorschriften erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Gesetz.
§ 37a. (1) Unbeschadet des § 37 wird eine
(3) Ist die vom Antragsteller erworbene Berufsausbildung nicht als gleichwertig im Sinne des Abs. 2 anzusehen, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen abdecken. Decken diese Kenntnisse die fehlenden Qualifikationen nicht zur Gänze ab, ist nach Maßgabe des Abs. 4 die Gleichwertigkeit sowie die Zuerkennung der entsprechenden Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikationen vom Antragsteller – nach seiner Wahl – entweder durch einen Anpassungslehrgang im Sinne des Art. 3 lit. g oder durch eine Eignungsprüfung im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, nachzuweisen ist.
(4) Wenn
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.
(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22, zu verstehen.
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge durch Verordnung zu erlassen, in der sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen erlangen kann. Darin ist insbesondere die Art der Bewertung festzulegen und zu bestimmen, wer als qualifizierter Berufsangehöriger, unter dessen Verantwortung die Ausübung des jeweiligen Berufs erfolgen soll, fachlich befähigt ist.
(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag Bescheinigungen über eine Ausbildung nach diesem Gesetz auszustellen.
(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Vorschriften im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung in den Vertragsparteien festlegen. Dabei kann sie insbesondere vorsehen, dass die erfolgreiche Ablegung einer bestimmten Prüfung im Gebiet einer Vertragspartei eine gleichwertige Prüfung oder Ausbildung darstellt. Weiters kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
§ 37b. (1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, besteht Anspruch auf Führung der Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann darüber hinaus im Einzelfall mit Bescheid eine außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die nach diesem Gesetz entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem Ausbildungsgang nach diesem Gesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Prüfung anerkennen und die Berufsbezeichnung zuerkennen, wenn eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
§ 38. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 39. Wer eine Berufsbezeichnung nach den §§ 9 oder 15 unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
§ 3. (1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen
§ 40. (1) Alle auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/1958, in der geltenden Fassung, erworbenen oder durch sie anerkannten Befähigungen und Berufsbezeichnungen sowie die durch Zeugnisse nach Maßgabe dieses Gesetzes beurkundeten Prüfungserfolge bleiben unberührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung „Gehilfe“ tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit dem jeweiligen Lehrberuf nach § 3 Abs. 2. Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
§ 41. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
§ 4. Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister.
§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre in anerkannten Lehrbetrieben bei anerkannten Lehrberechtigten und wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig.
(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert und bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 8 verkürzt werden.
(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der anderen Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 3 hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über
(5) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.
§ 6. (1) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach § 5 Abs. 3 erfolgt, so sind auf die Lehrzeit anzurechnen
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag mit Bescheid das Ausmaß der anrechenbaren Zeiten im Einzelfall zu bestimmen; sie hat dabei zu berücksichtigen
(3) Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehrzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.
(4) Zeiten des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht sind auf die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren anzurechnen. Zeiten des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer Fachschule oder höheren Lehranstalt sind je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Dritteln anzurechnen.
(5) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen
§ 7. (1) Während der Lehrzeit ist für den Lehrling der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für den Lehrling einen anderen Ausbildungsgang zu organisieren oder einen sonstigen Kurs einer anderen Bildungseinrichtung zu bestimmen, der die in einem Fachkurs zu behandelnden Ausbildungsbereiche umfaßt.
§ 8. (1) Ein Lehrling ist nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Der Lehrling kann auf Antrag auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch erst nach dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule (§ 7 Abs. 1) oder erfolgreicher Teilnahme an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule (§ 7 Abs. 1) erfolgreich abgeschlossen oder an den nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
§ 9. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist
§ 9a. (1) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 8 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder einer nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 8 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 8 als abgelegt.
§ 9b. (1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In dieser Verordnung sind festzulegen
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 8.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Tschechischen Republik in den im § 3 bezeichneten Sektionen bestimmt.
(2) Die für diese Sektionen festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
Das Land Steiermark gliedert sich – abgesehen von Graz als Stadt mit eigenem Statut – in die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Murtal, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz.
(1) Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, unterliegen der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht.
(2) In Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet
Die Sprengel der in § 1 genannten politischen Bezirke umfassen folgende Gemeinden
Bezirk
Gemeinden
Bruck-Mürzzuschlag
Aflenz, Turnau, Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Kapfenberg, Pernegg an der Mur, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Tragöß-Sankt Katharein, Mariazell, Thörl, Kindberg, Stanz im Mürztal, Krieglach, Sankt Barbara im Mürztal, Mürzzuschlag, Langenwang, Spital am Semmering, Neuberg an der Mürz
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg, Frauental an der Laßnitz, Eibiswald, Groß Sankt Florian, Lannach, Pölfing-Brunn, Preding, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Wettmannstätten, Wies
Graz-Umgebung
Deutschfeistritz, Peggau, Dobl-Zwaring, Eggersdorf bei Graz, Gratwein-Straßengel, Fernitz-Mellach, Frohnleiten, Gratkorn, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba-Grambach, Hart bei Graz, Kainbach bei Graz, Seiersberg-Pirka, Stattegg, Thal, Weinitzen, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Kalsdorf bei Graz, Nestelbach bei Graz, Kumberg, Laßnitzhöhe, Lieboch, Sankt Oswald bei Plankenwarth, Sankt Bartholomä, Sankt Marein bei Graz, Sankt Radegund bei Graz, Semriach, Stiwoll, Übelbach, Premstätten, Vasoldsberg, Werndorf, Wundschuh
Hartberg-Fürstenfeld
Dechantskirchen, Rohrbach an der Lafnitz, Ebersdorf, Hartl, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Lafnitz, Greinbach, Hartberg, Hartberg-Umgebung, Sankt Johann in der Haide, Kaindorf, Waldbach-Mönichwald, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Sankt Jakob im Walde, Sankt Lorenzen am Wechsel, Buch-St. Magdalena, Schäffern, Bad Waltersdorf, Stubenberg, Feistritztal, Vorau, Wenigzell, Fürstenfeld, Söchau, Bad Blumau, Burgau, Großsteinbach, Ilz, Bad Loipersdorf, Großwilfersdorf, Ottendorf an der Rittschein
Leibnitz
Allerheiligen bei Wildon, Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Empersdorf, Gabersdorf, Gamlitz, Gleinstätten, Großklein, Heiligenkreuz am Waasen, Heimschuh, Kitzeck im Sausal, Lang, Hengsberg, Lebring-Sankt Margarethen, Leibnitz, Gralla, Tillmitsch, Wagna, Leutschach an der Weinstraße, Oberhaag, Ragnitz, Sankt Andrä-Höch, Sankt Johann im Saggautal, Sankt Nikolai im Sausal, Schwarzautal, Sankt Veit in der Südsteiermark, Straß in Steiermark, Wildon, Sankt Georgen an der Stiefing
Leoben
Eisenerz, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Leoben, Niklasdorf, Proleb, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Peter-Freienstein, Traboch, Mautern in Steiermark, Radmer, Sankt Stefan ob Leoben, Trofaiach, Vordernberg, Wald am Schoberpaß
Liezen
Admont, Aigen im Ennstal, Bad Aussee, Grundlsee, Bad Mitterndorf, Altaussee, Irdning-Donnersbachtal, Gröbming, Sölk, Landl, Liezen, Selzthal, Lassing, Ardning, Öblarn, Michaelerberg-Pruggern, Schladming, Haus, Aich, Ramsau am Dachstein, Rottenmann, Trieben, Gaishorn am See, Sankt Gallen, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Mitterberg-Sankt Martin, Stainach-Pürgg, Wildalpen, Wörschach
Murau
Krakau, Mühlen, Murau, Sankt Georgen am Kreischberg, Neumarkt in der Steiermark, Teufenbach-Katsch, Niederwölz, Oberwölz, Stadl-Predlitz, Ranten, Schöder, Sankt Lambrecht, Sankt Peter am Kammersberg, Scheifling
Murtal
Gaal, Lobmingtal, Judenburg, Fohnsdorf, Knittelfeld, Kobenz, Spielberg, Zeltweg, Weißkirchen in Steiermark, Obdach, Sankt Marein-Feistritz, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Pölstal, Pöls-Oberkurzheim, Sankt Georgen ob Judenburg, Pusterwald, Hohentauern, Sankt Peter ob Judenburg, Seckau, Unzmarkt-Frauenburg
Südoststeiermark
Bad Gleichenberg, Edelsbach bei Feldbach, Eichkögl, Fehring, Feldbach, Pirching am Traubenberg, Gnas, Jagerberg, Kapfenstein, Kirchbach-Zerlach, Kirchberg an der Raab, Paldau, Riegersburg, Sankt Anna am Aigen, Sankt Stefan im Rosental, Unterlamm, Deutsch Goritz, Halbenrain, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Bad Radkersburg, Sankt Peter am Ottersbach, Straden, Tieschen
Voitsberg
Bärnbach, Köflach, Edelschrott, Geistthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, Kainach bei Voitsberg, Maria Lankowitz, Voitsberg, Rosental an der Kainach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Mooskirchen, Söding-Sankt Johann, Sankt Martin am Wöllmißberg, Stallhofen
Weiz
Anger, Birkfeld, Fischbach, Fladnitz an der Teichalm, Floing, Gasen, Gleisdorf, Albersdorf-Prebuch, Ludersdorf-Wilfersdorf, Hofstätten an der Raab, Gutenberg-Stenzengreith, Markt Hartmannsdorf, Ilztal, Miesenbach bei Birkfeld, Mitterdorf an der Raab, Passail, Sankt Kathrein am Offenegg, Pischelsdorf am Kulm, Puch bei Weiz, Ratten, Rettenegg, Sankt Kathrein am Hauenstein, Sankt Margarethen an der Raab, Sankt Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Strallegg, Weiz, Gersdorf an der Feistritz, Thannhausen, Mortantsch, Naas
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014, LGBl. Nr. 78/2019
Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 41/2018, 33/2019
§ 3
Änderungen in den Sektionen II und III
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften lauten wie folgt
Bezirkshauptmannschaft
Sitz
Bruck-Mürzzuschlag
Bruck an der Mur
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
Graz-Umgebung
Graz
Hartberg-Fürstenfeld
Hartberg
Murtal
Judenburg
Leibnitz
Leibnitz
Leoben
Leoben
Liezen
Liezen
Murau
Murau
Südoststeiermark
Feldbach
Voitsberg
Voitsberg
Weiz
Weiz
Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 41/2018
§ 4
In-Kraft-Treten und Kundmachung
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 bis 4 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).
(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.
(3) Ein Unternehmer kann die Feststellung beantragen, dass
(4) Ein Unternehmer kann in einem Feststellungsantrag nach Abs. 3 lit. b bis e auch den Antrag stellen, den Vertrag oder Widerruf für unwirksam zu erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2018
Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 41/2018
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014 tritt § 2 mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2019 tritt § 2 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014, LGBl. Nr. 78/2019
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft.
(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.
(2) Wenn ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht auch unverzüglich den laut Nachprüfungsantrag in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger zu verständigen. Die Verständigung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Antrages auf Nichtigerklärung unverzüglich im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn der Antrag offenkundig unzulässig ist.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat in Nichtigerklärungsverfahren die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Internet auf seiner Homepage zu veröffentlichen. In Nichtigerklärungsverfahren zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu verständigen. Die Veröffentlichung und die Verständigung müssen die im Abs. 1 zweiter Satz angeführten Angaben und einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 9 Abs. 2 enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 44/2013, 41/2018
(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der folgenden Fristen einzubringen
(2) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage, der sonstigen Entscheidungen während der Angebotsfrist, der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen können jedenfalls bis zum siebten Tag vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten oder der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen eingebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag kann bei Feststellungsanträgen kein Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 mehr gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Führt eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durch, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, wenn die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; die §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nichtigerklärungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Nichtigerklärungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung des Einganges (§ 6 Abs. 3) oder ab Verständigung vom Eingang (§ 6 Abs. 2) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nichtigerklärungsverfahren Parteistellung.
(4) Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile des Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Abs. 1 zweiter bis letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung ist jedenfalls unzulässig,
(2) Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls unzulässig,
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jedenfalls unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Es hat tunlichst über alle Beschwerdepunkte zu entscheiden. Als Beschwerdepunkt kommt lediglich die Verletzung von Rechten aus dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen in Frage.
(2) Anträge müssen ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden, wenn ihr Inhalt bereits erkennen lässt, dass
(3) Wenn eine Partei Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt, dann kann aufgrund der Behauptungen der nicht säumigen Parteien entschieden werden; auf diese Säumnisfolge muss aber zuvor hingewiesen worden sein.
(4) Anträge auf Nachprüfung haben keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
(2) Eine Entscheidung darf nur dann für nichtig erklärt werden (Abs. 1 lit. b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.
(3) Eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch darin bestehen, dass diskriminierende Anforderungen in der Ausschreibung gestrichen werden.
(4) Eine Feststellung, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren weder beendet noch in angemessener Weise fortgesetzt hat (Abs. 1 lit. c), gilt als Widerruf.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013, 41/2018
(1) Nach dem Zuschlag ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Vertrag nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht
(3) Im Unterschwellenbereich darf der Vertrag überdies nicht rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht über Antrag des Auftraggebers
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 42/2012, 44/2013, 41/2018
(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss das Landesverwaltungsgericht, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages beantragt, dann muss das Landesverwaltungsgericht den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.
(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Im Oberschwellenbereich muss das Landesverwaltungsgericht in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden
(4) Bei der Bemessung der Geldbuße muss insbesondere mildernd berücksichtigt werden, dass der Auftraggeber
(5) Geldbußen fließen dem Sozialfonds zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Nach einem Widerruf ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht feststellt, dass
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Widerruf nicht für unwirksam erklärt werden, wenn das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Auftraggebers feststellt, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2010, 44/2013
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu verfügen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann nur von Personen gestellt werden, denen die Antragsvoraussetzungen gemäß § 3 nicht offensichtlich fehlen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit durch einen Nichtigerklärungsantrag bekämpft werden könnte. Wenn kein Antrag auf Nichtigerklärung fristgerecht gestellt wird, dann ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen; eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt außer Kraft, wovon die Parteien zu verständigen sind.
(3) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Er hat zu enthalten
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist dem Auftraggeber und dem Antragsteller zuzustellen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind, oder zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.
(8) Anträge auf einstweilige Verfügung haben aufschiebende Wirkung, wenn mit der einstweiligen Verfügung die Erteilung des Zuschlages oder des Widerrufes, der Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Angebotsöffnung untersagt werden soll. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich von einem solchen Antrag zu verständigen. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf – bei sonstiger Nichtigkeit – ab Einlangen dieser Verständigung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Entscheidung, deren Untersagung beantragt wurde, nicht treffen.
(9) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
(1) Über Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018
Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
(1) Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliegen einer Gebühr. Keiner Gebühr unterliegen Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a), Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 19 Abs. 1), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 20 Abs. 6) und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes (§ 4 Abs. 4).
(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(3) Die Höhe der Gebühr und die Art der Einzahlung ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr für einen Antrag darf nicht mehr als 3.800 Euro betragen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrages oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für den Antragsteller verbunden ist.
(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 41/2018
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.
(2) Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.
(3) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen, wenn das Landesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(4) Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Nachprüfungsantrag zu ersetzen, wenn der Antragsteller auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
(5) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht das VwGVG in Verbindung mit dem AVG – ausgenommen die §§ 1 bis 5 und den IV. Teil des AVG – sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Das Vergabegesetz, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 20/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 39/ 2000, Nr. 58/2001 und Nr. 14/2002, über das Nachprüfungsverfahren sind auf jene Verfahren anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2002 eingeleitet wurden. Dies gilt nicht für Vergabeverfahren, die im Falle der Aussetzung, einer Antragstellung auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem Bundesvergabegesetz 2002 fortzuführen sind.
(4) Nachprüfungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 53/2006 eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003 und der dazu ergangenen Verordnung durchzuführen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2003; dabei sind jedoch die Regelungen über die Schlichtungskommission und über das Schlichtungsverfahren nicht anzuwenden und anstelle der Regelung über Verwaltungsabgaben gelten die §§ 18 und 19 in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) In Vergabeverfahren, die nach dem 31. Jänner 2006 eingeleitet worden sind, gilt die Widerrufsentscheidung als gesondert anfechtbar; sie kann innerhalb der in der Anlage angeführten Frist bekämpft werden.
(7) Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 17/2010 eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen des Vergabenachprüfungsgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 17/2010.
(8) Art. XLIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Bis zum 31. März 2014 gilt für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen Folgendes
(10) Das Gesetz über eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2018, tritt mit dem Tag in Kraft, der der Kundmachung des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 im Bundesgesetzblatt folgt.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 10 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 10 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013, 41/2018