Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000368 AT

Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Landesrecht Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/2005

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2005, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt werden in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden

StF

LGBl. Nr. 100/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Tulbing

Wappen Gemeindefarben Tulbing

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

Landesrecht Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 48/1973

Inkrafttretensdatum

01.08.1973

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 13.Februar 1973 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1973 (VII. GPStLT EZ 499)

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2000

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.2000

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

StF: BGBl. I Nr. 10/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

20000368

Dokumentnummer

NOR30000400

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Tulbing

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Juni 1992, Zl. II/1-M-461-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Tulbing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Ein schräglinks geteilter Schild, oben in Gold ein rotes Mauritiuskreuz, unten in Grün eine goldene Sonnenblume”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Tulbing festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, sowie § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig waren.

Landesrecht Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Burgenland werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

§ 1

Geltungsbereich

(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den im § 3 und § 4 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt.

(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.

Landesrecht Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (pol. Bezirk Steyr-Land) und der Steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (pol. Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinien des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.

(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass

(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen

Landesrecht Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vollziehung des Fremdengesetzes 1997, LGBl. Nr. 2/2003, außer Kraft.

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet

Landesrecht Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

(1) Der Gesellschaft können im Eigentum, im Besitz oder in einem sonstigen Verfügungsrecht des Landes Tirol stehende Bilder, Skulpturen und sonstige bewegliche Kulturgüter, die musealen oder anderen kulturellen Verwendungen dienen, zur Betreuung und Verwaltung überlassen werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Von einer Überlassung nach Abs. 1 sind ausgeschlossen

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

§ 3

Grenzabschnitt "Salzach"

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1:5.000).

(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die "Mitte des Wasserlaufs" bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.

Landesrecht Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Oberösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

(1) Landesbedienstete, die im Tiroler Volkskunstmuseum oder in der Hofkirche in Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

§ 4

Grenzabschnitt "Innwinkel"

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Innwinkel" zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

Folgende Angelegenheiten werden von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten selbstständig wahrgenommen

Landesrecht LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002

§ 5

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar

Landesrecht Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →