Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 100/2005
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2005, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt werden in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden
StF
LGBl. Nr. 100/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Tulbing
LVG Staatsgrenze mit Bundesrepublik Deutschland 2002
[organ]
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Kurztitel
Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 48/1973
Inkrafttretensdatum
01.08.1973
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 13.Februar 1973 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1973 (VII. GPStLT EZ 499)
Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H., Tiroler, Gesetz
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2000
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.02.2000
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren
StF: BGBl. I Nr. 10/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021
Gesetzesnummer
20000368
Dokumentnummer
NOR30000400
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Juni 1992, Zl. II/1-M-461-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Tulbing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Ein schräglinks geteilter Schild, oben in Gold ein rotes Mauritiuskreuz, unten in Grün eine goldene Sonnenblume”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Tulbing festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, sowie § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig waren.
Die Bezirksverwaltungsbehörden im Burgenland werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit
§ 1
Geltungsbereich
(1) Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland in den im § 3 und § 4 bezeichneten Grenzabschnitten bestimmt.
(2) Die für diese Grenzabschnitte festgelegte Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze.
(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (pol. Bezirk Steyr-Land) und der Steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (pol. Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinien des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H.“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass
(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vollziehung des Fremdengesetzes 1997, LGBl. Nr. 2/2003, außer Kraft.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesverfassungsgesetzes bedeutet
In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.
(1) Der Gesellschaft können im Eigentum, im Besitz oder in einem sonstigen Verfügungsrecht des Landes Tirol stehende Bilder, Skulpturen und sonstige bewegliche Kulturgüter, die musealen oder anderen kulturellen Verwendungen dienen, zur Betreuung und Verwaltung überlassen werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von einer Überlassung nach Abs. 1 sind ausgeschlossen
§ 3
Grenzabschnitt "Salzach"
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Salzach" durch folgende Grenzurkunden bestimmt
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1:5.000).
(2) Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt "Salzach" unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die "Mitte des Wasserlaufs" bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Oberösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Landesbedienstete, die im Tiroler Volkskunstmuseum oder in der Hofkirche in Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.
§ 4
Grenzabschnitt "Innwinkel"
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Innwinkel" zwischen den Grenzpunkten 21/13 und 23, 24 und 24/2 sowie zwischen den Grenzpunkten 29/12 und 29/16 durch folgende Grenzurkunden bestimmt
Folgende Angelegenheiten werden von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten selbstständig wahrgenommen
§ 5
In-Kraft-Treten und Kundmachung
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die im § 2 Z. 3 genannten Anlagen 1 und 2 sowie 9 bis 11 werden zusätzlich gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und zwar
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.