Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
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Gesetzestext (20 Artikel)
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Kurztitel
Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 99/2005
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
StF
LGBl. Nr. 99/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 33g Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Warth
Verordnung über das Verfahren der Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle
Geschichteprüfung, Tiroler
Auf dem Gebiet der örtlichen Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung hinsichtlich der Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 der Straßenverkehrsordnung 1960) übertragen.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 31. März 1992, Zl. II/1-M-385-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Warth das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In rot-silber-rotem Bindenschild ein aufgerichteter, herschauender goldbekrönter Löwe in gewechselten Farben”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Warth festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.
Diese Verordnung gilt für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung),
§ 1
(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle ist jeweils für die Dauer von sechs Jahren öffentlich auszuschreiben. Im Fall des Endes der Funktionsdauer hat die Ausschreibung innerhalb von drei Monaten vor deren Ablauf zu erfolgen. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Der Ausschreibungstext hat die im § 14 Abs. 5 Z. 1 bis 5 Oö. ADG genannten Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sinngemäß anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
Das Prüfungsgebiet „Grundkenntnisse der Geschichte des Landes Tirol“ umfasst folgende Themenbereiche
(1) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2010 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen, wenn sie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(2) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, sind bis 31. Dezember 2008 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen.
§ 2
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert
§ 3
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben; die Bewerberin oder der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie oder er sich für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle für geeignet halten.
(1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet mit mindestens zehn Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte x 2500 m2“ nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zu äußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
§ 4
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die acht Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an
(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen
(4) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 116/2005)
Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in §§ 2 und 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Anschlussmöglichkeit besteht.
§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Antidiskriminierungsstelle keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.