Eisenbahnzufahrtsstraßen in Pama, Oggau und in Donnerskirchen, Auflassung
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Eisenbahnzufahrtsstraßen in Pama, Oggau und in Donnerskirchen, Auflassung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 94/2005
Inkrafttretensdatum
07.12.2005
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 2005, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 612 in Pama und Nr. 617 Oggau in Donnerskirchen aufgelassen werden
StF
LGBl. Nr. 94/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 42 Abs. 4 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Moosbrunn
V Naturschutzgebiet "Schwarzenbergwiese" in Grünburg
[organ]
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Kurztitel
Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 7/2006
Inkrafttretensdatum
02.02.2006
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005, mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 7/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, des § 25 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, und des § 12 des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird verordnet
Vorarlberg
10.12.2015
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. Februar 1989, II/1-N-528-89, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Moosbrunn, Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen goldenen Balken schräglinks geteilten Schild oben in Blau zwei gekreuzte goldene Schlüssel mit gemeinsamem Griff, unten in Grün ein goldener Brunnen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Moosbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 612 in Pama und Nr. 617 Oggau in Donnerskirchen werden als Eisenbahnzufahrtsstraßen aufgelassen.
(1) Die „Schwarzenbergwiese“ in der Gemeinde Grünburg, politischer Bezirk Kirchdorf a. d. Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000, die Vermessungspunkte durch das Koordinatenverzeichnis dargestellt.
Für die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 und des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes durchzuführenden Zulassungen und Sonderverfahren, Verfahren für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate, Zertifizierungen von Personen im Zusammenhang mit Spezifikationen über Bauprodukte und Akkreditierungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffer 7 des Abschnittes A und die Ziffer 3 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 27/2005, außer Kraft.
Gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 werden zur Sicherung des Schutzzwecks folgende Maßnahmen festgelegt
Die Verwaltungsabgabe beträgt
€ 1800
€ 550
€ 550
€ 250
€ 750
€ 250
€ 250
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 2 Z 1 sind für die Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks Abgeltung von Barauslagen folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten
€ 780
€ 260
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Grünburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und Zertifizierungen besteht aus
(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt
€ 350
€ 700
€ 1050
€ 1400
€ 1750
€ 2100
(3) Die Verwaltungsabgabe für die Bewertung der jährlichen Berichte der Überwachungsstellen besteht aus
(4) Die Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 Z 1 beträgt abhängig von der Anzahl der Überwachungen
€ 150
€ 250
€ 350
(5) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
(1) Die Verwaltungsabgabe für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen besteht aus
(2) Die Grundgebühr beträgt
€ 550
€ 660
€ 330
€ 660
€ 550
€ 330
€ 550
€ 330
€ 660
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde des Sachbearbeiters der jeweiligen Behörde pro angefangene Stunde Bearbeitungszeit.
(4) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das jeweils zugrunde liegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(4) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Stelle vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(5) Die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 erfolgt durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Diese Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2006, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden, LGBl. Nr. 6/2002, außer Kraft.
(1) Zur Erstellung von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.
(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen. Der Vorsitzende, der rechtskundig sein muss, wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden. Je ein Mitglied der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitglieder dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befasst sein und sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(3) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheim zu halten.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand zu entschädigen.