Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Burgenländisches Landessanitätsratsgesetz 2005
Wappen Gemeindefarben Hollenthon
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 3. April 2015 in Kraft getreten.
Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel II mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding
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Kurztitel
Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Stadt Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Stadt Wien
StF: BGBl. II Nr. 22/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 182/1999 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
20000358
Dokumentnummer
NOR30000390
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. März 1992, Zl. II/1-M-492-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Hollenthon das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Ein grüner Schild, gespalten durch eine aus dem Schildfuß wachsende stilisierte goldene Tanne, davor ein rechtsgewendeter schwarzer Basilisk mit emporgeringeltem Stachelschwanz, rechts und links oben je eine silberne heraldische Lilie.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hollenthon festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes “Autobahnstation Simmering” an der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen der an der stadtauswärts führenden Richtungsfahrbahn der A 4 Ost Autobahn zwischen AB-km 2,415 und AB-km 2,55 gelegenen Autobahnstation Simmering und der
7. Haidequerstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A-O-7/96 im Maßstab 1 : 500) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Zl. 811 504/2-VI/B/5/99 vom 27. April 1999 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Raststation Simmering”.
(1) Zur Beratung des Landeshauptmannes und der Landesregierung in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Landessanitätsrat eingerichtet.
(2) Besondere bundes- oder landesgesetzlich vorgesehene Beratungs- und Begutachtungsbefugnisse des Landessanitätsrates bleiben von der Bestimmung des Abs. 1 unberührt.
(3) Der Landessanitätsrat hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der Landesregierung Empfehlungen in grundsätzlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu erstatten. Er kann auch ohne Ersuchen tätig werden, wenn es sich um besondere Fragen des Gesundheitswesens handelt.
(1) Mit Eintragung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch trägt die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank die Firmenbezeichnung "Vorarlberger Landesbank-Holding".
(2) Das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding besteht im Zeitpunkt der Einbringung (Abs. 1) aus den Aktien der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
(1) Der Landessanitätsrat besteht aus der Vorständin oder dem Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie höchstens elf weiteren ordentlichen Mitgliedern und höchstens acht außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind von der Landesregierung aus dem Kreis von im Gesundheitswesen tätigen Institutionen, Krankenanstalten, Interessensvertretungen, Rechtsträgern und Sozialversicherungsträgern für eine Funktionsperiode von jeweils drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied kann auf dieselbe Weise, in der es bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktion abberufen werden. Abberufungsgründe sind insbesondere eine gröbliche Vernachlässigung der Pflichten des Mitglieds, ferner schwerwiegende, in der Person des Mitglieds gelegene Gründe. Wenn ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheidet, so ist für die restliche Funktionsperiode von der Landesregierung ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Landessanitätsrates hat die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu verwalten.
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Landessanitätsrates ist die Vorständin oder der Vorstand der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung. Im Verhinderungsfall wird die Abteilungsvorständin durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter bzw. der Abteilungsvorstand durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung besorgt. Alle einlangenden Geschäftsstücke sind unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Landessanitätsrates zu übermitteln.
(3) Die oder der Vorsitzende kann einen oder mehrere Tagesordnungspunkte einem Referenten zur mündlichen oder schriftlichen Berichterstattung zuweisen und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem über den Gegenstand beraten wird.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.
(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ausgeschlossen sind
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(5) Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Vorarlberger Landesbank-Holding Schadenersatz fordern. Sie kann aber auch verlangen, dass das Mitglied des Vorstands die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Vorarlberger Landesbank-Holding eingegangene gelten lassen und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtreten muss.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2005
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Bei gehöriger Einberufung ist jedes Mitglied verpflichtet, an der anberaumten Sitzung des Landessanitätsrates teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teil. Die Mitgliedschaft zum Landessanitätsrat ist ehrenamtlich.
(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.
(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand dahin zu wirken, dass die Tagesordnung der Hauptversammlung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird.
(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat laufend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Ein Mitglied des Vorstands ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten sind.
(7) Zur Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen befugt.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/1999
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.
(2) Die Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - ausgenommen dringende Fälle - zwischen der Zustellung der Einladungen und dem Tag der Sitzung mindestens acht Tage liegen.
(3) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist über begründeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4) Der Landeshauptmann und das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrates teilzunehmen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch neun Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Aus dem Kreise der Mitglieder bestimmt die Landesregierung einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats ausgeschlossen sind
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im Übrigen kann sie Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Verwaltungsrat bestellt ist.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die gemäß § 11 Abs. 3 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes erlassenen Vorschriften der Landesregierung gebunden.
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
(1) Die Behandlung eines Tagesordnungspunktes beginnt mit dem Bericht.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet nach dem Bericht die Diskussion. Nach Schluss der Beratung fasst die oder der Vorsitzende das Ergebnis zusammen, formuliert den Beschlussantrag und lässt darüber abstimmen. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Mehrheit der weiteren ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Beschlussantrages.
(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung über begründete Anträge im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss ist nur gültig, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
(1) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und zu kontrollieren.
(2) In Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben kann der Verwaltungsrat insbesondere vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding, einschließlich ihrer Beteiligungen, verlangen und die Bücher und Schriften der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann hiemit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat bedürfen
(4) Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand ergänzende Regelungen für dessen Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung festsetzen.
(5) Der Verwaltungsrat hat entsprechend den Entscheidungen der Landesregierung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes) mit den Vorstandsmitgliedern Anstellungsverträge abzuschließen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Sind für die Beratung eines Tagesordnungspunktes Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann die oder der Vorsitzende die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes aussetzen und einzelne Mitglieder mit der Durchführung der Erhebungen beauftragen.
(1) Der Verwaltungsrat tritt, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen.
(2) Die Einberufung und der Vorsitz bei den Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter, wahrgenommen.
(3) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(4) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegraphisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.
(6) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und des Vorstands kann Anträge stellen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung (Abs. 5) und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters sowie von insgesamt mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegraphisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne dass sich der Verwaltungsrat zu einer Sitzung versammelt. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.
(8) Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Ist ein Mitglied in einer Angelegenheit die der Beschlussfassung des Landessanitätsrates unterliegt befangen (§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004), so ist es von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle hat darüber die oder der Vorsitzende endgültig zu entscheiden.
Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung gesondert festgesetzt.
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012, LGBl. Nr. 33/2015
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012, LGBl. Nr. 33/2015, LGBl. Nr. 77/2017, LGBl. Nr. 138/2024
(1) Über jede Sitzung des Landessanitätsrates ist ein Sitzungsprotokoll zu verfassen.
(2) In das Sitzungsprotokoll sind für jeden Tagesordnungspunkt die Anträge, der wesentliche Inhalt von Berichten und Stellungnahmen sowie der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist den Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern zur Kenntnis zu bringen und bedarf der Genehmigung durch den Landessanitätsrat. Diese ist in der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates einzuholen. Ergänzungs- oder Abänderungswünsche können schriftlich oder mündlich spätestens vor Beschlussfassung über das Sitzungsprotokoll eingebracht werden.
(4) Das Sitzungsprotokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und Verwaltungsrats zu führen und sind der Vorarlberger Landesbank-Holding zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Solche Schadenersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren.
(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats obliegt der Landesregierung.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt durch die Landesregierung bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.
(3) § 2 Abs. 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(6) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(1) Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und vertrauliche Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für von Organen eingesetzte Sachverständige.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Auskünfte gegenüber der Landesregierung.
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
(1) Das Geschäftsjahr der Vorarlberger Landesbank-Holding ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) samt Anhang und Lagebericht zu erstellen. Nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Verwaltungsrat längstens binnen sechs Monaten vorzulegen.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Abs. 3 lit. a und b bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann nach ihrer freien Entscheidung die gänzliche oder teilweise Ausschüttung des Gewinns an das Land Vorarlberg oder die gänzliche oder teilweise Zuführung zur Rücklage bestimmen.
(5) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
(6) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat hat der Vorstand die geprüften Jahresabschlüsse samt Anhang und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse der Landesregierung vorzulegen.
(7) Die Landesregierung beschließt - unbeschadet der Regelung nach Abs. 8 - alljährlich nach Vorlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht auch über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(8) Genehmigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand diesen der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Verwaltungsrat der Landesregierung die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Verweigerung der Genehmigung des Jahresabschlusses veranlasst haben. Die Landesregierung entscheidet nach Prüfung der Berichte des Vorstands und des Verwaltungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats allein.
§ 12
Die Verordnung erlangt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, LGBl.Nr. 15/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 51/1986, Nr. 45/1989 und Nr. 41/1995, außer Kraft. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.