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20000356 qualitymanagement AT

Wappen Gemeindefarben Ertl (qualitymanagement)

31 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ertl

Wappen Gemeindefarben Ertl

Landesrecht Kundmachung über die Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Landesvergabegesetzes

Kundmachung über die Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Landesvergabegesetzes

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

1. Abschnitt: Gründung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

§ 1 Allgemeines

§ 2 Einbringung des Unternehmens

§ 3 Gesamtrechtsnachfolge

2. Abschnitt: Vorarlberger Landesbank-Holding

§ 4 Weiterbestand der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank

§ 5 Sitz der Holding

§ 6 Geschäftsgegenstand und Grundsätze der Geschäftsführung

§ 7 Übergang der Aktien an das Land

§ 8 Haftung

§ 9 Organe der Holding

§ 10 Vertretung der Holding

§ 11 Satzung

§ 12 Veröffentlichungen der Holding

§ 13 Auflösung der Holding

3. Abschnitt: Haftung des Landes

§ 14

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Führung des Landeswappens durch die Aktiengesellschaft

§ 16 Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“

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Kurztitel

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 19/2000

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“

StF: BGBl. II Nr. 19/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ertl

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. März 1992, Zl. II/1-M-13-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Ertl das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Ein geteilter Schild, oben in Silber ein wachsender roter Löwe, der in seiner rechten Pranke einen belaubten grünen Zweig hält, unten von Blau und Gold geschacht.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ertl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Kundmachung über die Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Landesvergabegesetzes

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2004, G 29/04-5, zugestellt am 6. Dezember 2004, festgestellt, dass die Wortfolge "die Gemeinden" im § 1 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz – LVergG), LGBl Nr 1/1998, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen ist – unter Beachtung der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 und insbesondere zur Verwirklichung der Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – eine günstige Versorgungsinfrastruktur auf kommunaler, regionaler und landesweiter Ebene anzustreben. Grundlage dafür ist insbesondere die angestrebte Siedlungsstruktur mit einem ausreichend dichten und räumlich-funktionell abgestuften Netz von Versorgungsschwerpunkten bei zumutbaren Erreichbarkeitsverhältnissen für die Bevölkerung in Anbetracht des Aufwandes an Zeit, Energie und Kosten sowie der Emissionen insbesondere des motorisierten Individualverkehrs. Die Nahversorgung mit Gütern und Diensten des täglichen Bedarfes ist über Versorgungsstandorte nach Fußgängereinzugsbereichen anzustreben.

(2) Durch geeignete Standortvorsorge und Entwicklungsmaßnahmen sollen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsaufgaben gegenüber der Bevölkerung erfüllen zu können.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die vom Landtag mit Beschlüssen vom 3. Februar 1894 und 23. Februar 1897 gegründete Hypothekenbank des Landes Vorarlberg führt die Bezeichnung „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank".

(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank ist ein Sondervermögen des Landes, dem eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S. 492 und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem in Vorarlberg, zu fördern.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Qualitätsmanagement“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Einkaufszentren dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen errichtet, erweitert oder geändert werden

Zentralörtliche Funktion gemäß § 3 Abs. 5 Landesentwicklungsprogramm – LEP 2009

Maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren 1 und 2

davon maximal zulässige Verkaufsflächen für Lebensmittel bei EZ 12

1.

Kernstadt Graz

Keine Flächenbeschränkung

5.000 m2

2.

Regionale Zentren Leoben, Bruck/Kapfenberg

20.000 m2

4.000 m2

3.

Regionale Zentren Bad Radkersburg, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Judenburg/Knittelfeld, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg/Köflach, Weiz/Gleisdorf

15.000 m2

3.000 m2

4.

Regionales Zentrum Murau, Regionale Nebenzentren und teilregionaleVersorgungszentren mit mehr als 5.000 Einwohnern1

5.000 m2

1.000 m2

5.

Sonstige teilregionale Versorgungszentren

2.000 m2

800 m2

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Jahre 1996 ihr Unternehmen als Gesamtsache in eine Aktiengesellschaft („Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“) einzubringen und sie hat diese als deren alleinige Aktionärin nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes und des Umgründungssteuergesetzes zu errichten.

(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Sie hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einbringung des gesamten Unternehmens in die Gesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien in einem Betrag von je 1.000 S im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens ist in die Rücklagen der Aktiengesellschaft einzustellen.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Quality Management)“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2011, in Kraft.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für den Gläubigerschutz gilt § 227 des Aktiengesetzes 1965.

(2) Die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sie darf die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft nur veranlassen, wenn diese Satzung von der Landesregierung genehmigt wurde.

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2018 treten die Änderungen in Punkt 4. und 5. zu § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2018

Landesrecht Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004, mit welcher das Entwicklungsprogramm zur VersorgungsInfrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) erlassen wird, LGBl. Nr.25/2004, außer Kraft.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bestehen und führt ab diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Vorarlberger Landesbank-Holding“.

(2) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Vorarlberger Landesbank-Holding ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landesbank-Holding“ berechtigt.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Sitz der Vorarlberger Landesbank-Holding ist Bregenz.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Aktiengesellschaft zu verwalten.

(2) Die Geschäfte der Vorarlberger Landesbank-Holding sind unter Beachtung der Interessen des Landes hinsichtlich volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Die Landesregierung kann nach Anhörung des Vorstands und des Verwaltungsrats der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Landtages beschließen, dass Anteile der Vorarlberger Landesbank-Holding an der Aktiengesellschaft auf das Land übergehen. Ein derartiger Beschluss ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Die Vorarlberger Landesbank-Holding haftet für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Die Organe der Vorarlberger Landesbank-Holding sind

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding obliegt dem Vorstand unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats. Die Bestimmungen des § 11 bleiben hievon unberührt.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Abwicklung der Aufgaben der Vorarlberger Landesbank-Holding eine Satzung zu erlassen. Darin sind insbesondere festzulegen

(2) Folgende Entscheidungen sind der Landesregierung vorzubehalten

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften festlegen, die von der Vorarlberger Landesbank-Holding zur Wahrung der Interessen des Landes anzuwenden sind.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Bestimmt ein Gesetz oder die Satzung, dass bestimmte Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding zu veröffentlichen sind, so haben diese Veröffentlichungen, unbeschadet anderer Bestimmungen, auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu erfolgen.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Zu einem Gesetzesvorschlag über die Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding, der als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen soll, hat die Landesregierung den Vorstand und den Verwaltungsrat der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft zu hören. Im Falle der Auflösung der Vorarlberger Landesbank-Holding fällt deren Vermögen an das Land.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Das Land kann für einzelne Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Haftungen als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit gegen ein marktgerechtes Haftungsentgelt übernehmen, sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(2) Das Land darf für andere als im Abs. 1 und § 16 genannte Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft keine Haftung übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“ berechtigt.

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

(1) Das Land kann die Haftung für folgende Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit übernehmen

(2) Beschlüsse über die Haftung des Landes gemäß Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landtages und sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2004

Landesrecht Landes- und Hypothekenbank-Gesetz

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

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