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20000355 AT

Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz

98 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (98)

Gesetzestext (98 Artikel)

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wöllersdorf-Steinabrückl

Wappen Gemeindefarben Wöllersdorf-Steinabrückl

Landesrecht Verordnung betreffend die Erklärung der landfremden Tierart Mink zu einem jagdbaren Tier

Verordnung betreffend die Erklärung der landfremden Tierart Mink zu einem jagdbaren Tier

Landesrecht Ruhegebiet Stubaier Alpen

Ruhegebiet Stubaier Alpen

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

Wiener Tourismusförderungsgesetz

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“

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Kurztitel

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 18/2000

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“

StF: BGBl. II Nr. 18/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2015, außer Kraft.

(2) § 1 bis § 22 K-GHG, § 104 Abs. 6 und 7 K-AGO, § 83 Abs. 1 sowie § 83a K-KStR und § 85 Abs. 1 sowie § 85a K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. § 45 Abs. 1 Z 5, § 74 bis § 78 K-GHO sowie § 90 und § 91 Abs. 4 K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.

(3) In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.

(4) Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (§ 37 Abs. 2 K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag von 45 Prozent der veranschlagten Einnahmen des Abschnittes 92 – „Öffentliche Abgaben“ gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Finanzjahres 2019 nicht übersteigen.

(5) Zum 1. Jänner 2020 vorhandene Anlagegüter sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis aufzunehmen, sofern deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen.

(6) Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (§ 84 Abs. 2 K-KStR; § 86 Abs. 2 K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.

(7) Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss § 16 K-GHO iVm. § 89 K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.

(8) Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 3 lit. b K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.

(10) Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in § 15 Abs. 2 K-GHG sowie § 34 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 84a Abs. 1 lit. g und § 104 Abs. 6 lit. a K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.

(11) Die Landesregierung hat dieses Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 39 Abs. 1 erster Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) § 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden. § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

(4) Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.

(5) Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wöllersdorf-Steinabrückl

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Februar 1988 II/1-M-514/4-88 gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl, Verw. Bezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In blauem Schild ein aus dem Schildesfuß wachsender silberner Wehrturm mit schwarzer Toröffnung und schwarzen Schießscharten, der im Schildeshaupt von einer silbernen gequaderten Brücke überhöht wird.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Dieses Gesetz regelt die Haushaltsführung der Gemeinden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Gemeindeverbände. Dem Gemeinderat entspricht die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, der Gemeinde der Gemeindeverband, dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes und dem Gemeindebediensteten der Gemeindeverbandsbedienstete. Der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 entspricht die Summe aller Beiträge und Umlagen der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erklärung der landfremden Tierart Mink zu einem jagdbaren Tier

§ 1

Die landfremde Tierart Mink (mustela vison) wird zu einem jagdbaren Tier erklärt.

Landesrecht Ruhegebiet Stubaier Alpen

(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Stubaier Alpen).

(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Innsbruck-Land sowie bei den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 348,9 km2.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 1. Die Tourismusförderung umfaßt alle Maßnahmen, die geeignet sind, den für die Volkswirtschaft und die Geltung Wiens im In- und Auslande bedeutungsvollen Zustrom von Gästen zu verstärken.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Finance“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Soweit durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Bestimmungen nach § 16 Abs. 1 F-VG erlassen wurden, regeln diese Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

(2) Die Gemeindeverbände haben die VRV 2015 anzuwenden.

Landesrecht Verordnung betreffend die Erklärung der landfremden Tierart Mink zu einem jagdbaren Tier

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Erklärung landfremder Tierarten zu jagdbaren Tieren, LGBl. Nr. 34/1985, außer Kraft.

Landesrecht Ruhegebiet Stubaier Alpen

Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005)

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 2. (1) In Wien besteht als Landesorganisation für Tourismus der „Wiener Tourismusverband“, Kurzbezeichnung „WienTourismus“, in der Folge kurz „Verband“ genannt.

(2) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Finance)“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind vollständig im Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen.

Landesrecht Ruhegebiet Stubaier Alpen

(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 3. (1) Der Verband hat die Aufgabe, den Tourismus in Wien zu fördern sowie die Interessen des Landes Wien auf dem Gebiete des Tourismus wahrzunehmen. Im Falle der Gegenseitigkeit unterstützt er auch Tourismusförderungsmaßnahmen anderer Gebietskörperschaften.

(2) Dem Verband obliegen insbesondere

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Der Haushalt hat der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage der Gemeinde zu dienen. Ein ausgeglichener Haushalt ist anzustreben.

Landesrecht Ruhegebiet Stubaier Alpen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Verordnung über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen im Gebiet der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet, LGBl. Nr. 59/1983, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 4. Die Organe des Verbandes sind

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Unbeschadet des § 2 Abs. 1

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 5. (1) Die Tourismuskommission setzt sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und siebzehn weiteren Mitgliedern zusammen, wovon vierzehn Mitglieder von der Wiener Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der in der Wiener Landesregierung vertretenen politischen Parteien bestellt werden und je ein Mitglied von der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer entsendet wird. Die Mitglieder üben ihre Funktion auf die Dauer der Funktionsperiode des Wiener Landtages, jedenfalls bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen aus.

(2) Der Tourismuskommission obliegen insbesondere

(3) Die Tourismuskommission bestellt bei Bedarf Fachausschüsse, wobei die Wahl außenstehender Personen möglich ist. Die Tourismuskommission kann Fachausschüsse jederzeit auflösen oder auch einzelne ihrer Mitglieder abberufen.

(4) Die Tourismuskommission und die von ihr bestellten Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Konstituierung und Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beiziehung von Experten und Expertinnen ist zulässig.

(5) Die Tourismuskommission ist nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einzuberufen; weiters muß sie einberufen werden, wenn dies der Magistrat oder ein Drittel der Mitglieder (Absatz 1) verlangt.

(6) Den Vorsitz in der Tourismuskommission führt der Präsident bzw. die Präsidentin. Dem Präsidenten bzw. der Präsidentin obliegt auch die Einberufung der Tourismuskommission.

(7) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin (§ 7) hat das Recht, den Sitzungen der Tourismuskommision und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen und Anträge zu stellen.

(8) Nähere Bestimmungen über die Organisation und Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Kundmachung (Abs. 2) ist den Mitgliedern des Gemeinderates die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet mitzuteilen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates ist diesem ein Ausdruck des Entwurfes des Voranschlages einschließlich der textli-chen Erläuterungen zu übermitteln.

(4) Für die Kundmachung des Voranschlages gilt § 15 K-AGO, für die Übermittlung an die Landesregierung § 99 Abs. 1 K-AGO.

(5) Der Voranschlag einschließlich der textlichen Erläuterungen ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Voranschlages ermöglicht.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 6. (1) Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der Tourismuskommission gewählt, der Präsident bzw. die Präsidentin auf Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen aus der Mitte der Tourismuskommission.

(2) Die Funktionsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ist die gleiche wie die der übrigen Mitglieder der Tourismuskommission. Vor diesem Zeitpunkt kann die Tourismuskommission die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen abberufen, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Mitglieder bedarf. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann jederzeit durch die Wiener Landesregierung abberufen werden.

(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in seinem bzw. ihrem ganzen Wirkungsbereich von dem bzw. der von ihm bzw. ihr bezeichneten Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung vom anderen Vizepräsidenten bzw. von der anderen Vizepräsidentin vertreten.

(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach außen und trägt die tourismuspolitische Verantwortung für dessen Tätigkeit.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und des Büros des Verbandes. Er bzw. sie kann vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin jederzeit Aufzeichnungen, Bücher und Schriften des Verbandes jeder Art zur Einsicht anfordern und den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin mit Sonderprüfungen beauftragen.

(6) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unter eigener Verantwortung und mit Gegenzeichnung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin Verfügungen zu treffen, die sonst der Tourismuskommission oder einem Fachausschuss zukommen. Solche Verfügungen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde für das kommende Finanzjahr.

(2) Mittelverwendungen dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Zustimmung zur Leistung von außer- oder überplanmäßigen Mittelverwendungen bezeichneten Zweck erfolgen, soweit und solange dieser fortdauert.

(3) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Mittelverwendungen zu leisten sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn diese der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung von außer- oder überplanmäßigen Mittelverwendungen eingeholt wurde.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 7. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Verbandes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist verpflichtet, dabei alle Aufträge zu erfüllen und alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes und aus anderen Beschlüssen der Tourismuskommission bzw. der von ihr bestellten Fachausschüsse ergeben.

(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat dafür zu sorgen, dass im Büro des Verbandes ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Tätigkeit des Verbandes entsprechen.

(3) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Verband gegenüber verpflichtet, bei seiner bzw. ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden.

(4) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin regelmäßig über die Tätigkeit der Organe und des Verbandes zu berichten. Er bzw. sie ist weiters verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin auf dessen bzw. auf deren Verlangen unverzüglich Bericht zu erstatten.

(5) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin von der Tourismuskommission zu bestellen und auf dessen bzw. auf deren Verlangen von der Funktion abzuberufen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen der Voranschlag wesentlich verändert oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Haushaltes, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag, welcher die Änderungen des Voranschlages zu enthalten hat, durch Verordnung zu beschließen.

(2) Nachtragsvoranschläge sind so zu beschließen und kundzumachen, dass sie spätestens am 1. Dezember des laufenden Finanzjahres in Kraft treten können. Sie dürfen nur für das laufende Finanzjahr beschlossen werden.

(3) Für den Nachtragsvoranschlag gelten § 3, § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 sinngemäß.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 8. (1) Die Tourismuskommission bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin die zur Ausübung der Wirtschaftsprüfung staatlich berechtigte Person oder Unternehmung, die die Funktion des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin ausübt, und legt die Dauer der Beauftragung fest.

(2) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat insbesondere vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 8a. Der Wiener Tourismusverband unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung). Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, in Erfüllung seiner Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die angeforderten Unterlagen einzusehen. Der Wiener Tourismusverband ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und den Stadtrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die dem Stadtrechnungshof nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) (entfällt)

(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Voranschlags (Nachtragsvoranschlags) anzuschließen

(3) Dem Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) sind textliche Erläuterungen anzuschließen. Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Voranschlages zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 9. Die Ausgaben und Einnahmen des Verbandes sind in einem alljährlich für den gleichen Zeitraum wie das Verwaltungsjahr der Stadt Wien aufzustellenden Voranschlag vorzusehen. Der Voranschlag für das folgende Jahr muß bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres der Tourismuskommission vorgelegt werden. Wird der Voranschlag vor Beginn des neuen Rechnungsjahres nicht genehmigt, dürfen Ausgaben nur zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur laufenden Geschäftsführung getätigt werden.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen der Gemeinde fälligen Auszahlungen nur jene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Gemeinde in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des § 69 Abs. 3 K-AGO).

(2) Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres beschlossenen Mittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.

(3) Mittelaufbringungen sind nach den geltenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 10. Die Kosten des Verbandes sind durch eigene Einnahmen, Subventionen oder Spenden und aus den Einzahlungen der Ortstaxe zu decken.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die Höhe der Verfügungsmittel hat ein Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres zu betragen.

(2) Im Falle einer Aufteilung der Angelegenheiten des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO sind zehn Prozent der Verfügungsmittel zu gleichen Teilen auf die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen Aufgaben übertragen wurden, aufzuteilen. Die Veranschlagung hat auf eigenen Voranschlagstellen zu erfolgen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 11. (1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

(3) Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit. Personen, die eine Ausnahme von der Steuerpflicht geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Mittelverwendungen für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten, der Gemeindemitarbeiterinnen und der ständigen sonstigen Bediensteten sind auf der Grundlage des Stellenplanes (§ 2 K-GBG und § 5 K-GMG) zu veranschlagen. Die Dienstbezüge dieser Gemeindebediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(2) Soll ein Gemeindebediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Mittelverwendungen für das Personal dort zu veranschlagen.

(3) Die Pensionen und die sonstigen Ruhebezüge sind zusammengefasst zu veranschlagen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 12. (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Mittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Mittelverwendungen vorgesorgt ist. § 73 K-AGO bleibt unberührt.

(2) Mittelverwendungen, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit Mittelverwendungen im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparung bei deckungsfähigen Mittelverwendungen oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln gilt nicht als überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Abs. 2.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 13. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Einreichung der Abgabenerklärung hat elektronisch zu erfolgen. Die Abgabenbehörde kann für die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden. Gleiches gilt für vertretungsbefugte Personen einschließlich berufsmäßiger Parteienvertreter des Abgabepflichtigen. Ist die elektronische Einreichung der Abgabenerklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Einreichung der Abgabenerklärung entsprechend dem amtlichen Muster zu erfolgen. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Gäste. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.

(2) Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend numerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl numeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Für Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darf durch den Gemeinderat im Voranschlag beschlossen werden, dass gegenseitige Deckungsfähigkeit besteht. Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und investive Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.

(2) Die Höhe der Verstärkungsmittel zur Deckung überplanmäßiger Mittelverwendungen darf zwei Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres nicht überschreiten.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 14. Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des § 11 5 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Eine Investition hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang der Anschaffung und Herstellung von beweglichen oder unbeweglichen Investitionsgütern zum Gegenstand. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten umfassen alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden. Investitionen sind einjährig oder mehrjährig.

(2) Ein investives Einzelvorhaben ist gegeben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter bei Gemeinden

(3) Eine sonstige Investition ist gegeben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter den Betrag von Euro 1000.- übersteigen, aber höchstens den jeweiligen Betrag für investive Einzelvorhaben betragen.

(4) Investitionen dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist sowie im Fall der Genehmigungspflicht des investiven Einzelvorhabens die erforderliche Genehmigung gemäß § 104 Abs. 6 oder 7 K-AGO vorliegt.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 15. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabenpflicht (§ 11) dem Magistrat elektronisch anzuzeigen. Bezüglich der elektronischen Anzeige gilt § 13 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß.

(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die Veranschlagung als Investition ist nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Mittelverwendungen durch zweckgebundene Mittelaufbringungen bedeckt sind.

(2) Zweckgebundene Mittelaufbringungen sind insbesondere

(3) Setzt sich eine Investition aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittelaufbringungen und die Mittelverwendungen je Ansatz zu veranschlagen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 16. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle entgeltlichen Aufenthalte sowie das für jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1)Vor der Veranschlagung eines investiven Einzelvorhabens sind Berechnungen

(2) Der Investitions- und Finanzierungsplan hat insbesondere zu enthalten

(3) Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 17. Der Magistrat ist berechtigt, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung von Abgaben auf Nächtigungen und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte im Gebiet der Stadt Wien erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der Stadt Wien aufweisen, nach § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung und der auf dieser Grundlage ergangenen Verordnung zu übermitteln. Die in den Datenübermittlungen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Investive Einzelvorhaben sind im Nachweis der Investitionstätigkeit einzeln darzustellen. Der Nachweis der Investitionstätigkeit hat sämtliche Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben für das betreffende Finanzjahr zu enthalten. Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für sonstige Investitionen sind im Nachweis der Investitionstätigkeit mit der Gesamtsumme für das betreffende Finanzjahr auszuweisen.

(2) Sämtliche Investitionen einer Gemeinde sind mit einer fortlaufenden siebenstelligen Investitionsnummer zu versehen. Investive Einzelvorhaben beginnen mit der Ziffer 1 und sonstige Investitionen beginnen mit der Ziffer 2. Eine Investitionsnummer darf für eine Investition nur einmal vergeben werden und ist bis zum Abschluss der Investition beizubehalten.

(3) Für die Erstellung des Nachweises der Investitionstätigkeit ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 18. Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die ertragswirksame Auflösung der erhaltenen Investitionszuschüsse ist entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände für jede Investition im Nachweis der Investitionszuschüsse für das betreffende Finanzjahr einzeln darzustellen.

(2) Für die Erstellung des Nachweises der Investitionszuschüsse ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 19. Die Inhaber und Inhaberinnen von Reisebüros einschließlich Online-Reisebüros, Verkehrs- und Handelsunternehmungen, Gast- und Schankgewerbebetrieben, Kinobetriebsstätten gemäß dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Konzessionen gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, für den dauerhaften Betrieb von Theatern, Varietés, Kabaretts, Zirkussen, Unterhaltungsspielapparaten und anderen Dauerveranstaltungen sowie die Inhaber und Inhaberinnen von Sportveranstaltungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz), Volksvergnügungsbetrieben (§ 6 Abs. 1 Z 5 Wiener Veranstaltungsgesetz), Schausteller- und Varieté-Betrieben (§ 2 Abs. 2 und § 21 Abs. 2b Wiener Veranstaltungsgesetz), Unterkünften sowie Fremdenführer und Fremdenführerinnen, Reisebetreuer und Reisebetreuerinnen und die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen (§ 15 Abs. 2) sind verpflichtet, dem Verband auf sein Verlangen die für die Tourismusförderung und Statistikzwecke benötigten Auskünfte zu geben. Die Auskünfte dürfen bei voller Wahrung des Kunst-, Betriebs-, Geschäfts- und Steuergeheimnisses und unter Ausschluß aller das Privatleben berührenden Tatsachen nur für Zwecke der Tourismusförderung und Statistikzwecke verwendet werden. Wer in Wien einen Kongreß (Tagung) veranstaltet oder mit der Durchführung einer solchen Veranstaltung betraut wird, hat dies dem Verband anzuzeigen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Jedes mehrjährige investive Einzelvorhaben ist in der Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben gegliedert nach den Konten des Investitions- und Finanzierungsplanes darzustellen.

(2) Die Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben hat insbesondere zu enthalten

(3) Für die Erstellung der Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 20. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.

(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.

(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.

(4) Für die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplans ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 21. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben (§§ 11 bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Alle Mittelaufbringungen des Voranschlages dienen zur Bedeckung der gesamten Mittelverwendungen, soweit nicht eine besondere Zweckwidmung für eine einzelne Mittelverwendung besteht.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 22. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren für den Bereich des Bundeslandes Wien die auf dem Gebiete der Fremdenverkehrsförderung bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen ihre Wirksamkeit.

(2) Im besonderen treten außer Kraft

Die Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Österreich vom 15. Juni 1938, RGBl. I S. 360 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 23. Juni 1933, RGBl. I S. 393 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 25. Oktober 1935, RGBl. I S. 1257 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 27. April 1936, RGBl. I S. 404 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die zweite Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 14. November 1936, RGBl. I S. 944 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 26. März 1936, RGBl. I S. 271 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 14. Dezember 1938, RGBl. I S. 1827 (GBl. für das Land Österreich Nr. 13/1939), die Polizeiverordnung für die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20. Dezember 1942, RGBl. I S. 732.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Der Haushaltsvollzug hat nach dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.

(2) Über den bei einem Haushaltskonto bewilligten Betrag verfügt als Verfügungsberechtigter im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane der Bürgermeister oder jenes Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das nach den Bestimmungen der K-AGO Aufgaben übertragen worden sind.

(3) Verfügungen dürfen, außer in den Fällen des § 73 K-AGO, nur getroffen werden, wenn im Voranschlag für den bestimmten Zweck Mittelverwendungen vorgesehen und noch nicht verbraucht sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Mittelverwendungen vorliegt.

(4) Mittelverwendungen dürfen im Rahmen der beschlossenen Beträge der entsprechenden Haushaltskonten nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(5) Mittelaufbringungen der Gemeinde haben ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt wurden, rechtzeitig in dem durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage vorgesehenen Umfang zu erfolgen.

(6) Die Vergütungen und internen Leistungsverrechnungen zwischen Verwaltungszweigen sind so oft zu verbuchen, dass jederzeit ein Überblick über die noch vorhandenen Beträge gewährleistet ist, mindestens aber einmal jährlich.

(7) Mittelverwendungen zu Lasten der Verstärkungsmittel sind bei dem sachlich zuständigen Haushaltskonto auszuweisen.

Landesrecht Wiener Tourismusförderungsgesetz

§ 23. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführten Fassungen

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Der Bürgermeister darf, sofern dies zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich ist, eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt schriftlich verfügen. Von einer solchen Sperre sind gesetzliche und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Das Anweisungsrecht (Anordnungsrecht) steht dem Bürgermeister zu. Im Fall einer Aufteilung nach § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO darf das Anweisungsrecht – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters – dem mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betrauten Gemeindevorstandsmitglied übertragen werden. Gemäß § 79 K-AGO darf der Bürgermeister Gemeindebediensteten – ausgenommen Gemeindebedienstete, die in der Finanzverwaltung beschäftigt sind – das Anweisungsrecht übertragen.

(2) Die Namen und die Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht zusteht oder übertragen wurde, sowie die Art und der Umfang des Anweisungsrechtes hat der Bürgermeister den mit der Führung des Verrechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich mitzuteilen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die Anweisungen für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind für jeden Geschäftsfall einzeln zu erteilen. Für mehrere sachlich zusammengehörende Buchungsvorgänge ist eine Sammelanweisung zulässig. Wenn Buchungsvorgänge gleicher Art regelmäßig wiederkehren, dürfen Daueranweisungen, jedoch nur für das laufende Finanzjahr, ausgestellt werden.

(2) Jede Anweisung für Buchungsvorgänge hat insbesondere zu enthalten

(3) Den Anweisungen sind die dem Buchungsvorgang zu Grunde liegenden Unterlagen, wie Rechnungen, anzuschließen.

(4) Für eine Auszahlung von Verfügungsmitteln, für die ein Beleg des Empfängers nicht vorliegt, müssen Eigenbelege erstellt werden. Der Eigenbeleg hat den Zweck, die Höhe, das Datum, den Empfänger und die Unterschrift des Anweisungsberechtigten zu enthalten.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die Finanzverwaltung hat auf Grund der Anweisungen die laufenden Einzahlungen im vollen Umfang zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einzahlungen innerhalb der festgesetzten Frist – ist keine Frist bestimmt, unverzüglich – einzubringen.

(2) Fällige Forderungen sind nach den gesetzlichen Möglichkeiten einzubringen. Die auszufertigenden Unterlagen sind nachweislich dem nach der K-AGO zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

(3) Über die nach den Bestimmungen der BAO vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten hat die Finanzverwaltung Rückstandsausweise auszufertigen und diese nachweislich dem nach dem K-AOG zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zur Überwachung der Haushaltskonten haben die Gemeindebediensteten der Finanzverwaltung nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung dem Verfügungsberechtigten zumindest quartalsweise Haushaltsüberwachungslisten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Haushaltsüberwachungslisten haben auch die Bestellungen und ihre Abwicklung zu enthalten und sind mit den geführten Nebenbuchhaltungen abzustimmen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Die Finanzverwaltung umfasst das Kassenwesen (Gemeindekasse) und das Verrechnungswesen (Buchhaltung).

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zur Abwicklung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen (Finanzverwalter). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine angeführte Voraussetzung wegfällt oder die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Ist in der Finanzverwaltung mehr als ein Gemeindebediensteter beschäftigt, so sind die Kassengeschäfte und die Verrechnungsgeschäfte unter der Leitung des Finanzverwalters von verschiedenen Gemeindebediensteten wahrzunehmen.

(3) Der Finanzverwalter darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig

(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 lit. c und d angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig in der Finanzverwaltung tätig sein.

(5) Für den Fall der Verhinderung des Finanzverwalters ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4, ausgenommen Abs. 3 lit. b, gelten in gleicher Weise für den Stellvertreter des Finanzverwalters.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Geldsendungen, Geldwerte und Kontoauszüge von Kreditinstituten sind der Finanzverwaltung unmittelbar, letztere ungeöffnet, zuzuleiten.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Alle baren Kassengeschäfte sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen darf der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einzahlungen und zur Leistung bestimmter Auszahlungen Nebenkassen und für die Einhebung bestimmter Einzahlungen Inkassostellen einrichten. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser bei Bedarf, jedenfalls aber monatlich, abzurechnen. Für die Abrechnung darf auch eine Einzahlung auf ein Bankkonto der Gemeinde erfolgen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Zu den Aufgaben der mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten gehören insbesondere

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

Der Bürgermeister hat für die Gemeindekasse Kassenstunden so festzusetzen, dass die Kassengeschäfte während der Dienststunden ordnungsgemäß erledigt werden können. Die Kassenstunden sind im Internet auf der Homepage der Gemeinde und an der Amtstafel bekanntzumachen. Der Bürgermeister hat die für die Gemeindekasse und Nebenkassen vorgesehenen Räume festzusetzen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zahlungen für die Gemeinde dürfen nur in Euro entgegengenommen werden.

(2) Wechsel dürfen für die Gemeinde nicht ausgestellt, angenommen oder weitergegeben werden.

(3) Angenommene Schecks sind von dem mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten unverzüglich einzulösen. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt.

(4) Zahlungsmittel, an deren Echtheit Zweifel bestehen, dürfen nicht in Zahlung genommen werden.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zahlungsmittel dürfen nur von dem mit der Durchführung der Kassengeschäfte betrauten Gemeindebediensteten in den für die Gemeindekasse und Nebenkassen vorgesehenen Räumen verwaltet werden.

(2) Kassengeschäfte dürfen nur von den hiemit ständig betrauten Gemeindebediensteten abgewickelt werden. Andere Gemeindebedienstete dürfen Kassengeschäfte nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters abwickeln.

(3) Der Bargeldbestand der Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte Kassenmittel sind unverzüglich auf Bankkonten der Gemeinde einzuzahlen. Der Bargeldbestand darf den Betrag nicht überschreiten, auf den Versicherungen abgeschlossen worden sind.

(4) Bargeldbestände, Wertsachen, Sparbücher, Verwahrgelder, Schecks und unterschriebene Zahlscheine sind in einem den Versicherungsbedingungen entsprechenden Geldschrank oder einem Bankschließfach zu verwahren. Gelder der Nebenkassen und Inkassostellen sind zumindest in einer geeigneten Geldkassette aufzubewahren. Die Zugangsberechtigungen sind zu dokumentieren, die Zugangsschlüssel sind sicher zu verwahren.

(5) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit Privatgeldern und die Verwahrung privater Gelder in der Gemeindekasse ist unzulässig.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen können die liquiden Mittel durch die Inanspruchnahme von Zahlungsmittelreserven oder des jeweiligen Kontokorrentrahmens verstärkt werden. Über die Kassenverstärkung ist der Bürgermeister oder das mit den Aufgaben der Finanzverwaltung betraute Gemeindevorstandsmitglied von der Finanzverwaltung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Lage der Gemeinde zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der jeweilige Kontokorrentrahmen in Anspruch genommen werden darf. Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme der Kontokorrentrahmen darf 50 Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres nicht übersteigen.

(3) Kontokorrentrahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht aus Mitteln der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen bestimmten Zahlungsmittelreserven – ausgenommen Zahlungsmittelreserven gemäß § 38 Abs. 2 – gedeckt werden kann.

(4) Kontokorrentrahmen dürfen nur für das laufende Finanzjahr in Anspruch genommen werden.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Zahlungsmittelreserven sind soweit anzusammeln, als es die finanzielle Lage der Gemeinde ermöglicht.

(2) In den Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit sind Zahlungsmittelreserven in dem Umfang anzusammeln, der für die Instandsetzung und Erneuerung des der Wertminderung und dem Verbrauch unterliegenden Vermögens dieser Einrichtungen erforderlich ist.

(3) Der Gemeinderat darf die Zweckwidmung einer Zahlungsmittelreserve ganz oder teilweise ändern, wenn sie für den vorgesehenen Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr benötigt wird. Dies gilt nicht für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß Abs. 2.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Der Gemeinderat darf aus finanzwirtschaftlichen Gründen beschließen, dass Zahlungsmittelreserven vorübergehend zur Zwischenfinanzierung von Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gemäß § 15 oder zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes in Anspruch genommen werden (Innere Darlehen). Durch eine derartige Entnahme dürfen sich für den Zweck der in Anspruch genommenen Zahlungsmittelreserve keine nachteiligen Auswirkungen in finanzieller Hinsicht ergeben. Die in Anspruch genommene Zahlungsmittelreserve ist so rechtzeitig wieder aufzufüllen, dass hiedurch die zweckgemäße Verwendung im Bedarfsfall gewährleistet bleibt. Im jeweiligen Investitions- und Finanzierungsplan des investiven Einzelvorhabens ist die Refinanzierung des Inneren Darlehens vorzusehen.

(2) Innere Darlehen sind mit dem Zinssatz der Zahlungsmittelreserven zu verzinsen. Die Zinsen sind jährlich der in Anspruch genommenen Zahlungsmittelreserve zuzuführen.

(3) Alle Inneren Darlehen sind jährlich in einem Nachweis einzeln darzustellen. Der Nachweis der Inneren Darlehen hat insbesondere zu enthalten

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Der mit der Durchführung der Gemeindekasse betraute Gemeindebedienstete hat über die baren Einzahlungen und Auszahlungen ein Kassenbuch zu führen.

(2) Das Kassenbuch ist laufend zu führen und täglich so abzuschließen, dass die Übereinstimmung mit dem Bargeldbestand geprüft werden kann. Die Belege laut Kassenbuch sind täglich der Buchhaltung zu übergeben.

(3) Das Kassenbuch hat mindestens zu enthalten

(4) Nebenkassen und Inkassostellen haben Aufzeichnungen über die Ein- und Auszahlungen zu führen. Bei der Abrechnung mit der Gemeindekasse sind diese Aufzeichnungen als Beleg anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Ergibt die Gegenüberstellung des buchmäßigen Kassenbestandes mit dem tatsächlichen Kassenbestand einen Kassenfehlbetrag, so ist dieser von dem verantwortlichen Gemeindebediensteten nachweislich zu ersetzen und im Tagesabschluss zu vermerken. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst bis zu seinem Ersatz als nicht aufgeklärter Fehlbetrag zu Lasten des verantwortlichen Gemeindebediensteten in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen. Der Bürgermeister darf – wenn dies aus persönlichen Gründen im Hinblick auf soziale Erwägungen erforderlich ist – die Erstattung in Raten bewilligen.

(2) Kassenüberschüsse sind als nicht aufgeklärter Fehlbetrag in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Anweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er als Einzahlung in der Kontenklasse 8 gemäß Anlage 3b der VRV 2015 zu vereinnahmen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Einzahlungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ordnungsgemäße Anweisungen vorliegen. Liegt eine solche Anweisung nicht vor, sind Einzahlungen nur anzunehmen, wenn ein rechtlicher Grund für die Einzahlung zu erkennen ist. Erfolgen Einzahlungen, für die eine Anweisung nicht vorliegt, ist von der Gemeindekasse deren schriftliche Ausfertigung nachträglich sofort anzufordern und die Verrechnung des eingezahlten Betrages bei der in Betracht kommenden Verrechnungsstelle vorzunehmen.

(2) Die Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Der bare Zahlungsverkehr darf – soweit keine Inkassostellen vorgesehen sind – nur in den hiefür vorgesehenen Räumen vollzogen werden.

(3) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat der Bürgermeister die Einrichtung der unbedingt erforderlichen Bankkonten zu veranlassen.

(4) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, dürfen Zahlscheine, Schecks und Datenträgernachweislisten nur vom Finanzverwalter und von einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten unterzeichnet werden (Kollektivzeichnung).

(5) Der Auszahlungszeitpunkt ist grundsätzlich so zu wählen, dass angebotene Preisnachlässe (Skonti) nicht verfallen.

(6) Im Falle eines automationsunterstützen Zahlungsverkehrs ist über die Abwicklung eine Datenträgernachweisliste mit mindestens folgendem Inhalt zu erstellen

(7) Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass allfällige Transaktionsnummern ausschließlich den zur Vornahme des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs bestimmten Gemeindebediensteten bekannt sind und ausschließlich durch diese verwendet werden. Die technische Infrastruktur der Gemeinde zur Erstellung von Transaktionsnummern und die Transaktionsnummern dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind sicher zu verwahren.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Als Einzahlungstag und als Auszahlungstag gilt der Valutatag.

(2) Die für Abgaben geltenden Bestimmungen werden durch die Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Auszahlungen dürfen nur auf Grund ordnungsgemäßer Anweisungen zu dem angewiesenen Zeitpunkt und auf dem in den Anweisungen bezeichneten Weg geleistet werden. Fehlen diesbezügliche Angaben, so ist die Auszahlung unverzüglich auf dem zweckmäßigsten Weg vorzunehmen.

(2) Auszahlungen sind nur an den in der Anweisung bezeichneten Empfänger oder an dessen Bevollmächtigten zu leisten.

(3) Ist der Empfänger oder der Bevollmächtigte dem mit der Durchführung von Kassengeschäften betrauten Gemeindebediensteten nicht bekannt, so hat er vor der Auszahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln einen Ausweis zu verlangen. Bevollmächtigte haben sich zusätzlich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine Kopie der schriftlichen Vollmacht ist der Anweisung anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Ein mit der Durchführung von Kassengeschäften betrauter Gemeindebediensteter hat über jede Übergabe von Zahlungsmitteln dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung auszustellen.

(2) Die Einzahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zu enthalten

(2a) Bei Nebenkassen und Inkassostellen hat die Einzahlungsbestätigung außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zumindest die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b bis d zu enthalten.

(3) Der Bürgermeister hat durch Aushang im Kassenraum bekanntzugeben, welche Gemeindebediensteten zur Durchführung von Kassengeschäften berechtigt sind. Der Aushang hat das Datum des Gültigkeitsbeginnes und die Unterschriftsproben dieser Gemeindebediensteten zu enthalten.

(4) Über jede Barauszahlung hat der mit der Durchführung der Kassengeschäfte betraute Gemeindebedienstete vom Zahlungsempfänger eine Auszahlungsbestätigung zu verlangen.

(5) Die Auszahlungsbestätigung hat außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zu enthalten

(6) Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkundig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unterschrift nicht leisten können, haben die Auszahlungsbestätigung durch Handzeichen zu vollziehen. Die Fertigung ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen zu bescheinigen. Der Zeuge hat die Auszahlungsbestätigung mit dem Zusatz „Als Zeuge“ zu unterfertigen. Der Zeuge darf jedoch weder an der Ausfertigung der Anweisung mitgewirkt haben, noch selbst die Auszahlung tätigen.

(7) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist nach Abs. 6 durch Zeugen zu bescheinigen, dass der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt wurde.

(8) Alle handschriftlichen Eintragungen auf den Zahlungsbestätigungen einschließlich der entsprechenden Unterschriften sind in farbbeständiger Schrift vorzunehmen. Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien (Faksimiles) ist unzulässig.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Die Kontoauszüge sind gesammelt und gesondert abzulegen.

(2) Werden aufgrund des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs Datenträgernachweislisten erstellt, so sind diese gesondert abzulegen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Das Verrechnungswesen hat nach den Grundsätzen der VRV 2015 zu erfolgen.

(2) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Aufgaben im Rahmen der Führung der Buchhaltung sind insbesondere

(2) Die erfolgte Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 lit. a ist zu vermerken (Prüfungsvermerk). Bei der Prüfung nach Abs. 1 lit. a ist insbesondere die Richtigkeit des Bedeckungsvermerks im Zusammenhang mit § 26 zu kontrollieren. Entspricht die Anweisung nicht den Bestimmungen des § 26 oder wird durch sie eine andere haushaltsrechtliche Bestimmung verletzt, ist sie unter Angabe der Mängel dem Anweisungsberechtigten zur Berichtigung zurückzustellen. Wird ein Mangel nicht behoben oder ist er nicht behebbar und ist die Vollziehung auf Grund einer dienstrechtlichen Weisung durchzuführen, so ist darauf mit einem entsprechenden Vermerk (Beharrungsvermerk) hinzuweisen.

(3) Jede Abänderung der Anweisung – ausgenommen eine Abänderung im Sinne von Abs. 2 – darf nur im Einvernehmen mit dem Anweisungsberechtigten erfolgen. Das Einvernehmen ist zu vermerken.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Sämtliche Geschäftsfälle sind fortlaufend zu erfassen und getrennt voneinander im Buchungsjournal auszuweisen.

(2) Im Buchungsjournal sind jedenfalls aufzunehmen

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Für Erträge und Aufwendungen ist der Buchungstag der Tag der Lieferung oder Leistung.

(2) Für Einzahlungen und Auszahlungen ist der Buchungstag der Zahlungstag gemäß § 43.

(3) Verrechnungen, die nicht unter die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 fallen, sind unverzüglich vorzunehmen.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Alle Belege, Buchungsjournale und Kontoauszüge sind für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren gesichert aufzubewahren. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Beschluss über den Rechnungsabschluss durch den Gemeinderat für das abgelaufene Finanzjahr. Für Belege und Buchungsjournale über Investitionen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Finanzjahres, in dem die Verrechnung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie sich im Vermögen der Gemeinde finden oder für ein anhängiges Verfahren sowie ein Rechtsgeschäft von Bedeutung sind.

(2) Dauernd gesichert aufzubewahren sind

Belege gemäß lit. b und c sind von der Finanzverwaltung in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Belegen, Buchungsjournalen und Kontoauszügen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterschreiben sind.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Im Tagesabschluss sind die Abschlüsse für jeden Tag sowie die Buchungsjournale zusammenzufassen. Sie sind gesondert chronologisch abzulegen.

(2) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sowie die vom Bürgermeister – im Falle des § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes – diesbezüglich getroffenen Verfügungen sind im Tagesabschluss zu vermerken.

(3) Im Tagesabschluss sind die Bestände an liquiden Mitteln einzeln nach der folgenden Gliederung darzustellen

(4) Verwahrgelder sind im Tagesabschluss gesondert darzustellen.

(5) Der Finanzverwalter und die beteiligten Gemeindebediensteten haben die Richtigkeit des Abschlusses durch ihre Unterschrift am Tagesabschluss zu bestätigen. Der Bürgermeister hat durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme des Abschlusses zu bestätigen.

(6) Der Bürgermeister darf anordnen, dass der Tagesabschluss nicht täglich, sondern nach Bedarf – längstens aber für fünf Tage gleichzeitig – erfolgen darf.

Landesrecht Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG

(1) Alle Anlagegüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen, sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis gemäß Abs. 4 aufzunehmen.

(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.

(3) Das Inventarverzeichnis ist standortbezogen zu führen. Ein Inventarkontoblatt ist entweder für jeden Raum, für die als Raumeinheit geltende Mehrzahl von Räumen oder für die zu einer Verwahrstelle zusammengefassten Räume, in denen sich Inventargegenstände befinden, einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für sonstige Plätze, an denen sich Inventargegenstände befinden.

(4) Das Inventarkontoblatt hat jedenfalls folgende Angaben je Gegenstand zu enthalten

(5) Die gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen und mit der Inventarnummer zu versehen. Aus der Kennzeichnung sowie der Inventarnummer muss mindestens ersichtlich sein, unter welchem Verwaltungszweig und Standort der Gegenstand im Inventarverzeichnis eingetragen ist.

(6) Ersatzbeschaffungen sind als Zugänge, die ersetzten Gegenstände als Abgänge zu behandeln. Ersatzanschaffungen einzelner Inventargegenstände, die im Inventarkontoblatt bereits unter einer größeren Einheit zusammengefasst sind, müssen nicht gesondert inventarisiert werden.

(7) Die inventarführenden Stellen haben zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren über das gesamte Inventar eine Inventur durchzuführen. Dies darf auch durch Teilinventuren erfolgen. Stimmt der tatsächliche Bestand an Gegenständen mit dem buchmäßigen Bestand nicht überein, so ist der Unterschied unverzüglich aufzuklären. Verbleibende Mehrbestände sind unverzüglich nachzutragen. Verbleibende Fehlbestände sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Das Prüfungsergebnis ist in geeigneter Weise festzuhalten.

(8) Bei Entnahme eines Inventargegenstandes zur Reparatur oder zur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Raumes, ausgenommen kurzfristige Entnahmen, muss der fehlende Inventargegenstand mit einem Reparaturschein oder einem sonstigen Nachweis belegbar sein.

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(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Finanzjahres den Rechnungsabschluss des Vorjahres zu beschließen.

(2) Der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses ist spätestens der 1. März eines jeden Finanzjahres.

(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.

(4) Gleichzeitig mit der Kundmachung (Abs. 3) ist den Mitgliedern des Gemeinderates die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet mitzuteilen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates ist diesem ein Ausdruck des Entwurfes des Rechnungsabschlusses einschließlich der textlichen Erläuterungen zu übermitteln.

(5) Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist unverzüglich nach der Beschlussfassung durch vier Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und zeitlich unbegrenzt im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen.

(6) Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen ist gleichzeitig mit der Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.

(7) Der Rechnungsabschluss ist zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen, die eine weitere Verarbeitung des Rechnungsabschlusses ermöglicht.

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(1) (entfällt)

(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Rechnungsabschlusses anzuschließen

(3) Dem Rechnungsabschluss sind textliche Erläuterungen anzuschließen. Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Rechnungsabschlusses zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.

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Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

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(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen

(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in den § 2 Ab. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.

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