Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 81/2005
Inkrafttretensdatum
27.09.2005
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juli 2005, mit der Teile der KG St. Georgen zum geschützten Lebensraum erklärt werden ("Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg")
StF
LGBl. Nr. 81/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 22a Abs. 1 bis 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Neustift-Innermanzing
V Naturschutzgebiet "Almauen" in Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun
Grundversorgungsvereinbarung - Art 15 a B-VG
Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher
§ 1 Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
§ 2 Festlegung der Abgabenpflicht
§ 3 Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige
§ 4 Höhe der Abgabe
§ 5 Entrichtung und Fälligkeit
§ 6 Ausnahmen
§ 6a Pauschalierungszonen
§ 6b Überwachungsorgane
§ 6c Automatisierte Überwachung
§ 7 Strafbestimmungen
§ 8 Eigener Wirkungsbereich
§ 9 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 79/2025
Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 81/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
27.09.2005
Text
Anlage 1
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. September 1987, II/1-M-413/1-87, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Neustift-Innermanzing, Verw. Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein von Gold auf Grün im Tannenschnitt erhöht geteilter Schild belegt mit einem goldenen flammenden Herzen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Neustift-Innermanzing festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinn einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinn dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
(1) Die Grundstücke Nr. 3607 (zum Teil), 3610, 3140 und 3142 (zum Teil) KG St. Georgen werden zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des geschützten Lebensraumes sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.
(1) Die unerschlossenen Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen sind im Interesse der Bewahrung und nachhaltigen Sicherung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes von der Errichtung von Anlagen freizuhalten.
(2) Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete sind die Errichtung und die Erweiterung von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen, von Anlagen zur Erzeugung von Schnee und von Gastgewerbebetrieben mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der im § 2 festgelegten Grundsätze zulässig.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998
§ 1. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, geführt werden, sowie sinngemäß auf die in § 143 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Standort in Wien anzuwenden.
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Kurztitel
Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 81/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
27.09.2005
Text
Anlage 2
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art 1 Abs 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes oberhalb der St. Georgener Rochus-Kapelle bzw. im Bereich des Eisenstädter „Hetscherlberges“ in der KG St. Georgen, sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete nach § 1 Abs. 2 sind folgende Grundsätze zu beachten
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Eine Verordnung, die sich auf andere Verkehrsflächen als öffentliche Straßen bezieht, darf nur erlassen werden, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt; dies gilt nicht für Verordnungen, die sich auf Kurzparkzonen beziehen.
(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen.
*) Fassung LGBl. Nr.65/1998, 16/2006, 79/2025
§ 2. (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt
Verabreichungsplätze
Zahl der Sitzzellen für Frauen
Zahl der Sitzzellen für Männer
Zahl der Pissioirstände
bis 25
1
1
0
bis 80
1
1
1
bis 170
2
1
2
bis 350
3
2
3
über 350
4
3
4
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist jeweils pro Gast eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, die Verabreichung oder der Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich zugeordnete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.
(5) Ist die Einrichtung von Toilettenanlagen, die den Bestimungen des Abs. 1 entsprechen, infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Behörde nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Abs 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs 2 Z 2, Z 3 und Z 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
(1) Die Landesregierung hat die erforderlichen Bestandsaufnahmen vorzunehmen, um die Gebiete nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Voraussetzungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durch Verordnung zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten erklären zu können.
(2) In Gebieten nach § 1 Abs. 1 dürfen keine Grundflächen als Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmet werden. Im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete dürfen Grundflächen nach Maßgabe des § 2 lit. d als Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe mit Ausnahme von Betrieben zur Beherbergung von Gästen gewidmet werden.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker oder die Lenkerin verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einer anderen Person überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Von der fahrzeugüberlassenden Person sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft ansonsten nicht erteilt werden könnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
§ 3. In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienische ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockenr oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfalbehälter vorhanden sein.
(1) Die Aufgaben der Länder sind
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind, für jede angefangene Stunde mindestens 1 Euro und höchstens 2,70 Euro zu betragen. Davon abweichend kann in der Verordnung festgelegt werden
(3) Die im Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils um 10 %, wenn, ausgehend vom 1. Jänner 2025, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres. Sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019, 79/2025
§ 4. (1) Einbettzimmer müssen mindestens 9 m2 und Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen. Bad, WC, Diele, Balkon und sonstige Nebenräume werden auf diese Flächen - unbeschadet des Abs. 2 - nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen ist.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (zB. Diele) untergebracht, so sind 50 % der Bodenfläche dieses Nebenraumes auf die in Abs. 1 festgelegten Mindestbodenflächen anzurechnen.
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und höchstens 70 cm Breite wird durch die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer vorzunehmen.
Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.
(1) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Lenker oder die Lenkerin und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abgabe ist, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist, bei Beginn des Abstellens fällig.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
§ 5. (1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlagen gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(2) Auf den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z 6 Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung von Art 1 Abs 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art 2 Abs 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 16/2006, 40/2015, 48/2019, 79/2025
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Für Gewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden und deren Zimmer eine geringere als die in § 4 Abs. 1 festgelegte Mindestbodenfläche aufweisen, gelten die Mindestbodenflächen weiter, die dem Bescheid zugrunde liegen, mit dem die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort erteilt worden ist.
(3) Bei Gewerbebetrieben, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betrieben werden und deren Toilettenanlagen eine geringere als die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Anzahl von Sitzzellen oder Pissoirständen aufweisen, ist der rechtmäßige Bestand der Vorschreibung von abweichenden Maßnahmen im Simme des § 2 Abs. 5 gleichzuhalten.
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete für alle oder einzelne der folgenden Nutzergruppen zu Pauschalierungszonen erklären
(2) Den nach Abs. 1 berechtigten Nutzern oder Nutzerinnen ist die Abgabe für den Bereich der Pauschalierungszone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf auf Verkehrsflächen – ausgenommen Kurzparkzonen – höchstens 1.043 Euro betragen. Erfolgt die Pauschalierung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr, verringert sich dieser Höchstbetrag aliquot. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Nachweise zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung, die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019, 79/2025
(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit hat die Gemeinde eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Personen durch Anerkennung eines entsprechenden Nachweises aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 79/2025
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, bildverarbeitende technische Einrichtungen zur automatisierten Erfassung des Kennzeichens sowie des unteren Bereichs der Windschutzscheibe nach den Abs. 2 bis 6 auf Verkehrsflächen, für welche eine Abgabepflicht besteht und die keine Kurzparkzonen sind, heranzuziehen, sofern dies zur Überwachung der Entrichtung der Abgabe erforderlich ist.
(2) Mit der automatisierten Erfassung dürfen das Kennzeichen, der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe, das Datum sowie die Uhrzeit der Ein- und Ausfahrt zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Dabei ist die Kamera möglichst so auszurichten und einzustellen, dass lediglich der untere Bereich des Kraftfahrzeuges auf Höhe des Kennzeichens sowie der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe erfasst und Personen unkenntlich gemacht werden.
(3) Wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, ist die Gemeinde berechtigt, die verarbeiteten Daten zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 7 Abs. 1 an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse einer einfachen, raschen und zweckmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens gelegen ist, mit Verordnung näher regeln, welche Anforderungen bei der Datenübermittlung, insbesondere betreffend Inhalt, Form und technische Anforderungen, zu erfüllen sind.
(4) Die Gemeinde hat die von ihr verarbeiteten Daten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen
(5) Die Gemeinde hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(6) Der Umstand der automatisierten Überwachung ist, in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise, durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs sowie durch Information an den einzelnen Parkautomaten, erkennbar zu machen. Weiters ist durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Ausnahme auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung nach § 6 lit. b bis d hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren.
Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
(3) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können bei den nach § 7 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
(4) Im Falle des Abs. 3 ist an der Lenkertür oder an einer sonst gut wahrnehmbaren Stelle eine Verständigung für den Lenker oder die Lenkerin anzubringen, dass das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in einer Sprache zu erfolgen, die der Lenker oder die Lenkerin vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geleistet wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 57/2009, 79/2025
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Fall einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Fall einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben
€ 25,--
€ 260,--
€ 145,--
€ 260,--
€ 165,--
€ 330,--
€ 40,--
€ 370,--
€ 112,--
€ 35,--
€ 112,--
€ 130,--
1:140
€ 200,--
€ 10,--
€ 3,63
€ 150,--
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 treten
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art 11 Abs 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der im Art 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art 1 Abs 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs 1 und 2.
(4) Der Bund kann über Ersuchen auch nur eines Landes erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art 2 Abs 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle)einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art 2 Abs 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art 2 Abs 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß den Abs 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art 10 zur Anwendung.
(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art 15a B-VG Vereinbarung verursacht, hat der Bund dafür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten.
Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art 15a B-VG Vereinbarung verursacht, hat das jeweilige Land dem Bund dafür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art 10 Abs 1 der genannten Vereinbarung.
Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.
(l) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.