Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000351 AT

Wappen Gemeindefarben Jaidhof

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Jaidhof

Wappen Gemeindefarben Jaidhof

Landesrecht Verordnung für Verkaufsstellen bestimmter Art

Verordnung für Verkaufsstellen bestimmter Art

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Lamprechtshausener Straße

Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Lamprechtshausener Straße

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Jaidhof

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 8. Oktober 1991, Zl. II/1-M-221-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Jaidhof das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Grün eine aus dem Schildfuß wachsende goldene Zinnenmauer mit zinnenbekröntem Mittelturm und schwarzer Toröffnung, darüber ein springender goldener Hirsch mit achtendigem Geweih, links und rechts oben von je einer goldenen Korngarbe begleitet.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Jaidhof festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Verordnung für Verkaufsstellen bestimmter Art

(1) Für Verkaufsstellen gemäß § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003 im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 33/2014)

(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Lamprechtshausener Straße

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1951/7, KG Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von

3.200 m2 zulässig.

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Bei Festsetzung des auf jede Organisationseinheit entsprechend ihrem Beitrag zur Erwirtschaftung entfallenden Anteils an den Arztgebühren gemäß § 80 Abs. 4 StKAG ist folgendermaßen vorzugehen

1,481 %

0,693 %

8,942 %

10,007 %

2,251 %

34,911 %

3,813 %

0,496 %

2,156 %

11,313 %

0,804 %

0,349 %

0,966 %

0,107 %

4,413 %

2,073 %

0,299 %

0,516 %

0,817 %

0,190 %

0,129 %

0,452 %

0,108 %

0,229 %

0,252 %

0,552 %

0,142 %

1,426 %

2,348 %

2,213 %

0,357 %

0,560 %

0,229 %

4,406 %

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015

Landesrecht Verordnung für Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Lamprechtshausener Straße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

(1) Für das Jahr 1999 wird die im § 38a Abs. 4 Z 2 KALG festgesetzte Summe von ATS 106,362.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 109,797.493,–.

(2) Für das Jahr 1999 wird der im § 38a Abs. 8 Z 1 lit. a KALG festgesetzte Aufstockungsbetrag von ATS 44,440.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 45,875.412,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe von ATS 109,797.493,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 113,135.337.

(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,875.412,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 47,270.025,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001,

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 116.970.625,–.

(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 48,872.479,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Für das Jahr 2002 wird die für das Jahr 2001 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,551.701,60 mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,85 % erhöht und beträgt daher € 3,617.408,–.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

Für das Jahr 2003 wird die für das Jahr 2002 festgesetzte vorläufige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,617.408,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,9% erhöht und beträgt daher € 3,686.138,80.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003

Landesrecht Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996, LGBl. Nr. 31/1996, über die Festsetzung des Anteiles der Arztgebühren an Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden, außer Kraft.

(3) Die Änderung des § 2 sowie die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 2, 3 und 3a sowie die Einfügung des § 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2001 tritt mit 1.Jänner 2001 in Kraft.

(5) Die Änderung der §§ 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 3 b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) Die Aufhebung des § 2 und die Einfügung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die Einfügung des § 3d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(9) Die Anfügung der Z 4 an den § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(10) Die Änderung des § 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(11) § 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2015 treten in Kraft

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003, LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →