Wappen Gemeindefarben Jaidhof
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Gesetzestext (16 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Jaidhof
Verordnung für Verkaufsstellen bestimmter Art
Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der Lamprechtshausener Straße
Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 8. Oktober 1991, Zl. II/1-M-221-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Jaidhof das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Grün eine aus dem Schildfuß wachsende goldene Zinnenmauer mit zinnenbekröntem Mittelturm und schwarzer Toröffnung, darüber ein springender goldener Hirsch mit achtendigem Geweih, links und rechts oben von je einer goldenen Korngarbe begleitet.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Jaidhof festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.
(1) Für Verkaufsstellen gemäß § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003 im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 33/2014)
(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 1951/7, KG Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie CC-Märkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit b ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
3.200 m2 zulässig.
Bei Festsetzung des auf jede Organisationseinheit entsprechend ihrem Beitrag zur Erwirtschaftung entfallenden Anteils an den Arztgebühren gemäß § 80 Abs. 4 StKAG ist folgendermaßen vorzugehen
1,481 %
0,693 %
8,942 %
10,007 %
2,251 %
34,911 %
3,813 %
0,496 %
2,156 %
11,313 %
0,804 %
0,349 %
0,966 %
0,107 %
4,413 %
2,073 %
0,299 %
0,516 %
0,817 %
0,190 %
0,129 %
0,452 %
0,108 %
0,229 %
0,252 %
0,552 %
0,142 %
1,426 %
2,348 %
2,213 %
0,357 %
0,560 %
0,229 %
4,406 %
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Für das Jahr 1999 wird die im § 38a Abs. 4 Z 2 KALG festgesetzte Summe von ATS 106,362.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 109,797.493,–.
(2) Für das Jahr 1999 wird der im § 38a Abs. 8 Z 1 lit. a KALG festgesetzte Aufstockungsbetrag von ATS 44,440.000,– mit dem endgültigen Hundertsatz 3,23 Prozent erhöht und beträgt daher ATS 45,875.412,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2001
(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe von ATS 109,797.493,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 113,135.337.
(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,875.412,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 47,270.025,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001,
(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 116.970.625,–.
(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,39% erhöht und beträgt daher ATS 48,872.479,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003
Für das Jahr 2002 wird die für das Jahr 2001 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,551.701,60 mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,85 % erhöht und beträgt daher € 3,617.408,–.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003
Für das Jahr 2003 wird die für das Jahr 2002 festgesetzte vorläufige Summe für den Aufstockungsbetrag von € 3,617.408,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 1,9% erhöht und beträgt daher € 3,686.138,80.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2003
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996, LGBl. Nr. 31/1996, über die Festsetzung des Anteiles der Arztgebühren an Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, die zwischen dem Rechtsträger dieser Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern vereinbart werden, außer Kraft.
(3) Die Änderung des § 2 sowie die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 2, 3 und 3a sowie die Einfügung des § 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2001 tritt mit 1.Jänner 2001 in Kraft.
(5) Die Änderung der §§ 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 3 b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(7) Die Aufhebung des § 2 und die Einfügung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) Die Einfügung des § 3d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(9) Die Anfügung der Z 4 an den § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) Die Änderung des § 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(11) § 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2015 treten in Kraft
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2000, LGBl. Nr. 11/2001, LGBl. Nr. 104/2001, LGBl. Nr. 58/2003, LGBl. Nr. 8/2011, LGBl. Nr. 54/2011, LGBl. Nr. 2/2014, LGBl. Nr. 36/2015