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20000350 AT

Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/2005

Inkrafttretensdatum

03.08.2005

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juli 2005 über die Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

StF

LGBl. Nr. 66/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1981 i.d.g.F., sowie des § 1 Abs. 2 und 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996 i.d.g.F., wird verordnet

Landesrecht Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wiesmath

Wappen Gemeindefarben Wiesmath

Landesrecht Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

Landesrecht Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße

Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Landesrecht Landesumlagegesetz

Vorarlberg

10.12.2015

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wiesmath

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. September 1991, Zl. II/1-M-512-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Marktgemeinde Wiesmath das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In blauem Schild, aus grünem Dreiberg hervorragend, ein halbes goldenes Rad, daraus wachsend ein goldener Mann mit Mantel und Kappe, der in seiner Rechten ein Schwert hält und seinen linken Arm in die Seite stemmt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesmath festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

Die Wahl des Burgenländischen Landtages wird ausgeschrieben.

Landesrecht Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

(1) Auftraggeber nach § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Kärnten fallen, haben Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List zu veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.

Landesrecht Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

§ 1

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen

Landesrecht Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen des Grundstückes Nr 1876/1, KG Obertrum, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Obertrum am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Landesumlagegesetz

Das Land hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 1. Das Gebiet der Stadt Wien wird in Kehrbezirke eingeteilt. Die Grenzen der Kehrbezirke fallen mit den jeweiligen Grenzen der Gemeindebezirke zusammen.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

Als Wahltag wird der 9. Oktober 2005 festgesetzt.

Landesrecht Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 müssen im Internet über die Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List veröffentlicht werden. Andere Bekanntmachungen auf Grund des BVergGVS 2012 können im Internet über die Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List veröffentlicht werden.

Landesrecht Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung LGBl. Nr. 14/2000, außer Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Obertrum am See- Projekt an der Kreuzung L 101 Mattseer Landesstraße/L 102 Obertrumer Landesstraße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c und d ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2025, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.

Landesrecht Landesumlagegesetz

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 2. Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des § 1 dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.

Landesrecht Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages

Als Stichtag wird der 2. August 2005 bestimmt.

Landesrecht Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.

(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.

(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.

(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

Landesrecht Landesumlagegesetz

(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Landesumlage richtet sich nach der Finanzkraft der Gemeinden.

(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen

(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 3. Die Kehrbezirkseinteilung betrifft alle bestehenden und künftig entstehenden Bauten mit Ausnahme der Eisenbahnbauten.

Landesrecht Kärntner Publikations-medien¬verordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 – K-PMV 2019

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1, 2, 3 und 7 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006, dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014), LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden

Landesrecht Landesumlagegesetz

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 4. Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (§ 42 Abs. 3 GewO.).

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

Landesrecht Landesumlagegesetz

§ 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020 gilt mit der Maßgabe, dass zur Berechnung der Finanzkraft für jene Jahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, die Beträge nach lit. b bis d dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 5. Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.

(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.

Landesrecht Landesumlagegesetz

Art. II des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

§ 6. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 11. Juni 1935, GBl. der Stadt Wien Nr. 32, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 1955, LGBl. für Wien Nr. 11, außer Kraft.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach § 5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.

(2) Wohngruppen können für unbegleitete Minderjährige mit besonders hohem Betreuungsbedarf eingerichtet werden. Wohnheime können für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden. Einrichtungen für betreutes Wohnen können für unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen

(4) Auf die Einschränkung oder Einstellung und den Ausschluss von Leistungen der Grundversorgung nach den Abs. 1 und 3 sind § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und in Verfahren nach diesem Gesetz.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.

(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.

(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.

(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Hat ein Empfänger der Grundversorgung für die Zeit, für die ihm die Grundversorgung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch auf Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Grundversorgung befriedigt werden, so kann die Landesregierung, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Grundversorgung auf das Land Tirol übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Grundversorgung und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

(3) Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Musste ein Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz, der nicht krankenversichert ist, so dringend durch einen niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt behandelt werden, dass die Landesregierung nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind dem Arzt bzw. dem Krankenanstaltenträger die Kosten der unbedingt notwendigen ärztlichen Hilfe und darüber hinaus dem Träger öffentlicher Krankenanstalten die Kosten für die Behandlung eines unabweisbaren Patienten nach Maßgabe des Abs. 2 zu ersetzen.

(2) Zu ersetzen sind nur die Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Dieser Anspruch ist der Höhe nach bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten begrenzt, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, und bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Über den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten Daten verarbeiten

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 und 3 lit. b und Leistungsdaten übermitteln an

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.

(7) Personenbezogene Daten nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 3 lit. a sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Der Landesregierung obliegen

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c und d zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn

Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.

(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.

(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Grundversorgungsgesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) § 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(3) Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.

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