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20000349 AT

Sozialbetreuungsberufe

66 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (66)

Gesetzestext (66 Artikel)

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

NÖ Personalüberlassungsgesetz

Landesrecht Anstaltsanteil und Aufteilung von Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Stmk. Landeskrankenanstalten

[organ]

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Kurztitel

Anstaltsanteil und Aufteilung von Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Stmk. Landeskrankenanstalten

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/1999

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1999 über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten

Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1999

Änderung

LGBl. Nr. 6/2001

LGBl. Nr. 83/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 36 und 37 b des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

§ 1 Gegenstand der Steuerbefreiung

§ 2 Begriffe

§ 3 Antrag

§ 4 Dauer der Steuerbefreiung

§ 5 Ausmaß der Steuerbefreiung

§ 6 Behörden und Verfahren

§ 7 Eigener Wirkungsbereich

§ 8 Schlussbestimmungen

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

Bundesrecht 3. MBA-Verordnung

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Kurztitel

3. MBA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2000

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Business Administration“ (3. MBA-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 16/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Burgenland

23.12.2024

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.

(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten

(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wird wie folgt geändert

1. In Art. 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum/zur Pflegehelfer/in“ durch die Wortfolge „zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin“ und die Wortfolge „zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in“ durch die Wortfolge „zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin“ ersetzt.

2. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a samt Überschrift angefügt

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a samt Überschrift angefügt

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.“

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird, am 17. Oktober 2024 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8a Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Vorarlberg, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Wien mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Bediensteten des Landes Niederösterreich und der niederösterreichischen Gemeinden, die zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger oder an einen niederösterreichischen Gemeindeverband überlassen werden.

(2) In anderen Landesgesetzen getroffene Regelungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

Landesrecht Anstaltsanteil und Aufteilung von Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Stmk. Landeskrankenanstalten

(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren

(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt jeweils 19 % an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.

(2a) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt im Jahr 2005 jeweils 20,7% an allen Organisationseinheiten der Landeskrankenanstalten.

(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden, beträgt 12 %.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2001, LGBl. Nr. 83/2004

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.

(2) Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Abs. 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.

(3) Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.

(4) Von der Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996, 19/2023

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 1. Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Samstagen (werktags) bis 20.30 Uhr offen gehalten werden.

Bundesrecht 3. MBA-Verordnung

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Wirtschaftsuniversität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums Executive MBA der Wirtschaftsuniversität Wien den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Burgenland

23.12.2024

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Überlassung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landes- oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Dritter).

(2) Überlasser ist, wer seine Bediensteten zur Dienstleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftiger ist, wer Bedienstete eines Überlassers zur Dienstleistung einsetzt.

Landesrecht Anstaltsanteil und Aufteilung von Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Stmk. Landeskrankenanstalten

(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren (Arzthonorare) sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen.

(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des § 38 a KALG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes ist

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 6/2004

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 2. Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.

Bundesrecht 3. MBA-Verordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.

(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.

(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.

(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.

(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.

(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Die Ausübung der Diensthoheit durch die obersten Organe der Dienstgeber kann keinen Beschränkungen durch Dritte unterworfen werden.

(2) Soweit der Dienstgeber einen Dritten zur Ausübung der Diensthoheit über überlassene Bedienstete in bestimmtem Umfang ermächtigt, werden die Organe des Dritten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften des Dienstgebers als Vorgesetzte der überlassenen Bediensteten tätig und unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Dienstgebers.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Bediensteten sowie die Fachaufsicht kann dem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Landesrecht Anstaltsanteil und Aufteilung von Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Stmk. Landeskrankenanstalten

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 100/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1997, über den Anstaltsanteil an Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.

(3) Die Änderung des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) Die Einfügung des § 1 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2001, LGBl. Nr. 83/2004

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) Die Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

(3) Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 3. Verkaufsstellen für Lebensmittel und für Hygieneartikel, die sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.

(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.

(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.

(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.

(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.

(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Über die Überlassung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu regeln

(2) Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.

(2) Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

(3) Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wenn das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet wird, so gilt das Bauvorhaben schon mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet.

(4) Die Steuerbefreiung endet vorzeitig

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991, 30/2001

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 4. Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, welches vom Viadukt der Schnellbahn, der Hauptallee, Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des Donaukanals, der Stadionallee, der Lusthausstraße, der Hauptallee, der Kaiserallee, der Südportalstraße, der Messestraße, dem Messeplatz, der Ausstellungsstraße, der Venediger Au und der Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend anzusehen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1 können unter der Voraussetzung und nach den Regelungen einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 4 an den jeweiligen Dritten dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung überlassen werden.

(2) Überlassungen von Bediensteten des Landes Niederösterreich zur dauernden Dienstleistung außerhalb von Niederösterreich und Wien sowie Überlassungen von Bediensteten der niederösterreichischen Gemeinden zur dauernden Dienstleistung außerhalb des Gebiets ihrer Dienstgebergemeinde bedürfen der Zustimmung der zu überlassenden Bediensteten.

(3) Überlassene Bedienstete verbleiben für die Dauer der Überlassung im Dienststand. Durch die Überlassung tritt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten ein. Überlassene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis im Rahmen der dem Beschäftiger aus der Überlassung zukommenden Befugnisse diesem gegenüber zu erbringen.

(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Zuwendungen des Beschäftigers an überlassene Bedienstete begründen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Überlasser.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) Als Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.

(2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (§ 25 Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.

(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.

(4) Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Abs. 2) während des Befreiungszeitraumes (§ 4) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 5. (1) Im Prater dürfen an Werktagen die Verkaufsstellen

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 angeführten Verkaufsstellen von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

(1) Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(2) Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Dienstnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Bürgermeister sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.

(2) Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

(3) Auf das Verfahren findet die Bundesabgabenordnung Anwendung, soweit nicht andere bundesgesetzliche Vorschriften gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2009, 34/2018

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 6. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 169/1983, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1985, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 7. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S. 19.

Landesrecht Grundsteuerbefreiungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 26/1968, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1970, außer Kraft.

(3) Der § 5 Abs. 3, in der Fassung des Art. XXXIV des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, ist erstmalig nach Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.

(4) Art. IX des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 34/2018

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 8. (1) In künstlichen Freibädern (Sommerbädern) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, und in den im § 7 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln (Badebekleidung, Sonnenschutzmittel, Liegetücher und dgl.) an Samstagen (werktags) von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen die in Abs. 1 genannten Verkaufsstellen in den im § 7 bezeichneten Badegebieten von Mai bis einschließlich September von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 9. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige nach den Flächenwidmungsplänen als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (§ 4 Abs. 2 lit. A sublit. c Z 1 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2007) ausgewiesene Grundflächen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Landesrecht NÖ Personalüberlassungsgesetz

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 10. (1) In den im § 9 bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) von April bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen in den im § 9 bezeichneten Gebieten von April bis einschließlich Oktober von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 11. Die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen dürfen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet des Laaerwaldes von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 12. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§§ 53 und 53a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007), ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr gestattet.

(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe am 31. März 2005 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 26. Juli 2005 in Kraft.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 13. (1) Der Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen im Straßenhandel ist an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gestattet.

(2) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an Samstagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, bis 19.30 Uhr gestattet.

(3) Der Verkauf von Blumen sowie Erzeugnissen des Blumenbindergewerbes ist an Sonn- und Feiertagen wie folgt gestattet

(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an allen Werktagen bis 22.00 Uhr gestattet.

(5) Der Verkauf von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an Sonn- und Feiertagen von Oktober bis einschließlich April von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

(6) An Sonn- und Feiertagen ist der Kleinverkauf von Ansichtskarten, Stadtplänen und Reiseandenken im Straßenhandel vor Baudenkmälern, Museen und sonstigen Sehenswürdigkeiten von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 14. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Fachmessen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007, dürfen an Samstagen (werktags) während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. 78/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 52/1981, bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen von Montag bis Samstag (werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 15. Der Verkauf von Grabausschmückungsgegenständen (Kunstblumen jeder Art, Blumengeschirren, Blumenbehältern, Kranzschleifen, Kranzständern, Partenständern, Figuren, Rasenziegeln, Erde, Kies und dgl.) sowie der Verkauf von Grabbeleuchtungsgegenständen (Kandelabern, Grablaternen, Grablampen und -ampeln, Kerzen, Ölschwimmern, Nachtlichtern, Brennöl, Dochten, Zündhölzern und dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 16. (1) Verkaufsstellen, die sich im Umkreis von 50 Metern von Gebieten befinden, in denen Straßenfeste im Sinne des § 4a Abs. 1 Z 3 Öffnungszeitengesetz 2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, die zum Zweck der Belebung von Bezirksteilen (Grätzeln) oder der Bewerbung und Förderung der Einkaufsmöglichkeiten im betroffenen Gebiet von mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zusammenschlüssen der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer organisiert werden, stattfinden, dürfen am Tag der Veranstaltung, ausgenommen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, auch nach 21.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung offen gehalten werden.

(2) Die Ausnahmen für Verkaufsstellen in den in Abs. 1 genannten Gebieten oder Teilen davon sind pro Kalenderjahr auf höchstens drei derartige Tagesereignisse beschränkt.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 17. (1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung an Samstagen (werktags) nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2004, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/1986, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 18. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. für Wien Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 50/2003, außer Kraft.

(2) Die Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. Nr. 27/1986, tritt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie der in Art. II. Z 2 bis 7 der Anlage angeführten Handelstätigkeiten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Landesrecht Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

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