Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz
Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G
Wappen Gemeindefarben Spillern
Steiermark
06.02.2014
Tirol
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil
vom 15. November 2005, C-320/03, entschieden, dass die
Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den
Art. 28 und 29 EGV verstoßen hat, dass mit der Verordnung des
Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der
A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen
werden (sektorales Fahrverbot), ein Fahrverbot für bestimmte
Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von
mehr als 7,5 t auf einem Teilstück der A 12 Inntalautobahn verhängt
worden ist.
Diese Vereinbarung dient der Regelung der Aufgabenwahrnehmung der Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und die Kurzparkzonen und der Schaffung organisatorischer Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf diesem Gebiet.
Klassen und Wochenstunden
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
2
2
12 Wochen Betriebspraktikum
2
Deutsch und Kommunikation
2
2
2
Lebende Fremdsprache (Englisch)
2
2
2
Bewegung und Sport
2
2
2
Politische Bildung und Recht
1
1
1
Musische Bildung
0-1
0-1
0-1
Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung
0-1
0-1
0-1
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik
1
1
1
Unternehmensführung und Rechnungswesen
1-2
2-5
3-6
Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen
2
2
1-2
Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft
Ernährung und Küchenführung
4-6
4-6
2-10
Haushaltsmanagement und Service
2-5
2-5
1-9
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen
2-3
2-3
0-4
Landwirtschaft und Gartenbau
2-3
2-3
1-7
Textiles und Kreatives Gestalten
1-4
1-3
0
Gesundheit und Soziales
1-3
1-3
0-11
Tourismus
0-2
0-2
0-11
Schulautonom
Pferdewirtschaft
0-4
0-4
0-4
Pflichtgegenstände vertiefend
0-4
0-4
0-4
Zweite lebende Fremdsprache
0-4
0-4
0-4
Spezielle Produktionsformen und Innovationen
0-4
0-4
0-4
Gesamtstunden pro Woche
36
36
36
davon Theorie
22
22
26
davon Praxis
14
14
10
Alternativer Projektunterricht
50
100
100
Gesamtstunden pro Jahr
1.418
1.432
1.108
Instrumentalmusik und Schulspiel
0-2
0-2
0-2
3. Förderunterricht
20
20
20
Organisation
Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft“ und die Gegenstände „Pferdewirtschaft“ und „Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.
Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.
Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.
In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.
In der vierjährigen Form sind zwischen dem sechsten und achten Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis zu absolvieren. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden können.
Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2024
(Anm.: ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2024
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Februar 1980, II/1-M-208-1980, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Spillern, Verwaltungsbezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In Blau ein natürlicher aufgerichteter goldener Leopard, der einen silbernen Streitkolben vor sich hält.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Spillern festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der geltenden Fassung, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule (Fachschule für Land- und Forstwirtschaft bzw. Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft), im Folgenden kurz „Fachschule“ genannt, wird in nachstehenden Fachrichtungen bzw. Fachbereichen geführt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014
Klassen und Wochenstunden
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
Gesamt
LVG
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
2
2
dreimonatiges Betriebspraktikum
2
6
2
Deutsch und Kommunikation
2
2-3
2-3
6-8
1
Lebende Fremdsprache (Englisch)
2
2
2
6
1
Bewegung und Sport
2
2
2
6
3
Politische Bildung und Recht
1
1
1
3
2
Musische Bildung
1
1
1
3
5
Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung
1
0-1
1
2-3
2
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik
2
1-2
1-2
4-6
1
Unternehmensführung und Rechnungswesen
1-2
2-4
3-4
6-10
1
Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen
2
1-2
1-2
4-6
1
Fachtheorie und Praxis
Ernährung und Küchenführung
4-6
4-6
2-10
10-22
1/6
Haushaltsmanagement und Service
2-5
2-5
1-9
5-19
1/6
Produktveredelung, Direkt-vermarktung und Dienstleistungen
2-3
2-3
0-4
4-10
1/6
Landwirtschaft und Gartenbau
2-3
2-3
1-7
5-13
1/6
Textiles und Kreatives Gestalten
1-4
1-3
0
2-7
6
Gesundheit und Soziales
1-3
1-3
0-11
2-17
1/6
Tourismus
0-2
0-2
0-11
0-15
1/6
Schulautonom
Pferdewirtschaft
0-4
0-4
0-4
0-12
1/6
Pflichtgegenstände vertiefend
1
Zweite lebende Fremdsprache
1
Innovationen
1/6
Gesamtstunden pro Woche
36
36
36
108
davon Theorie
21
21
28
70
davon Praxis
15
15
8
38
Gesamtstunden pro Jahr
1.404
1.368
1.044
3.816
2. Freigegenstände
Instrumentalmusik und Schulspiel
0-2
0-2
0-2
0-6
5
3. Förderunterricht
20 Stunden pro Ausbildungsjahr
1
Organisation
Die Pflichtgegenstände in der Gruppe „Fachtheorie und Praxis“ werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.
„LVG 1/6“ bedeutet, dass der fachtheoretische Unterricht dieses Gegenstandes in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 und der praktische Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 einzureihen ist.
Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.
Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.
Die 10. Schulstufe (2. Klasse) wird mit 1.368 Unterrichtsstunden (38 Unterrichtswochen) geführt zuzüglich einer Woche für berufliche Orientierung.
Die 11. Schulstufe (3. Klasse) umfasst 29 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.044 Unterrichtsstunden zuzüglich zwischen dem 5. und 6. Semester drei Monate (zwölf Wochen) Praktikum und hält sich an die Beginn- und Endzeiten für ganzjährig geführte Schulen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde.
In der 12. Schulstufe (4. Klasse) werden zwischen dem 5. und 8. Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis absolviert. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden.
In den Praxiszeiten können auch Ausbildungslehrgänge besucht werden.
In der dreijährigen Fachschulzeit können drei Wochen schulautonom geführt werden. Projekte, Blockungen/Module und Zusatzausbildungen können klassenintern, klassenübergreifend oder schulübergreifend umgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 56/2018
Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung in Wien. Die Vertragsparteien kommen überein, nach besten Kräften zur effizienten und kostenschonenden Parkraumüberwachung in Wien beizutragen. Das Land Wien überträgt die Überwachung der Kurzparkzonen der Landespolizeidirektion Wien.
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013
Gegenstand
gesamt
davon prakctischer Unterricht (LVG 6)
LVG
Religion
20
0
2
Politische Bildung und Recht
27
0
2
Unternehmensführung und Rechnungswesen
108
12
1
Pflanzenbau
30
12
1
Produktveredelung, Direktvermarktung
und Dienstleistungen
111
42
1
Ernährung und Haushalt
30
9
1
Ernährung, Küchenführung und Service
81
27
1
Haushaltsmanagement
36
15
1
Textiles und kreatives Gestalten
42
27
1
Landwirtschaft und Gartenbau
36
15
1
Summe
521
159
Organisation
Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist.
Der Unterricht in einzelnen Gegenständen kann klassen- und schulübergreifend erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017
(1) Das Land Wien stellt dem Bund das erforderliche Personal zur flächendeckenden Überwachung der Kurzparkzonen und zur Unterstützung der Landespolizeidirektion Wien bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung. Das Land Wien stellt die zur Dienstverrichtung erforderliche Ausrüstung der betreffenden Bediensteten sowie Räumlichkeiten für eine Stützpunktstruktur der Parkraumüberwachungsgruppe zur Verfügung. Der Standard der erforderlichen Ausrüstung und Räumlichkeiten orientiert sich an jenem, der vor der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien bestanden hat.
(2) Der Bund verpflichtet sich zur effizienten Überwachung der Kurzparkzonen und des ruhenden Verkehrs. Eine Verschiebung der Gewichtung der Überwachungstätigkeit zu Lasten der Überwachung der Kurzparkzonen kann nur im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen. Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien sind vor deren Implementierung im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremiums mit dem Land Wien einvernehmlich festzulegen.
(3) Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 2 sind insbesondere
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 7) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (zB geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht
(4) Über die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.
(1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß §§ 34ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig.
(2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat
(3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein
(5) Für die Absolvierung der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik muss die dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft positiv absolviert worden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024
(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024
(1) Bisher wurde die Kurzparkzonenüberwachung – unter Berücksichtigung notwendiger Schwerpunktsetzungen und der besonderen Erfordernisse der außerhalb der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegenden Kurzparkzonen – im Wesentlichen über deren Gültigkeitsdauer mit gleichmäßigem Einsatz durchgeführt und im statistischen Mittelwert jeder in einer Kurzparkzone gelegene Stellplatz täglich etwa 1,5mal kontrolliert. Der Bund verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass dieses Niveau der Überwachungseffizienz nicht unterschritten wird. Allfällige aus der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien entstehende Synergieeffekte sind mit dem Ziel einer Erhöhung der Überwachungsdichte auszuschöpfen.
(2) Der Bund legt dem Land Wien monatlich einen Bericht zur Überwachung der Kurzparkzonen vor, in welchem die Überwachungseffizienz anhand der durchschnittlichen täglichen Kontrollfrequenz beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte sowie die nähere Ausgestaltung der vorzulegenden Berichte werden von den Vertragsparteien im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremiums einvernehmlich festgelegt.
(1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzubringen.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen
(4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen.
(5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Dieser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Der Übertritt von einer Fachschule in eine andere ist möglich
Klassen und Wochenstunden
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
2
2
12 Wochen Praktikum
2
Deutsch und Kommunikation
2
2
2
Lebende Fremdsprache Englisch
2
2
2
Bewegung und Sport
2
2
2
Politische Bildung und Recht
1
1
1
Persönlichkeitsbildung
0-1
0-1
0-1
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik
1
1
1
Unternehmensführung und Rechnungswesen
1-2
2-5
3-6
Mathematik und wirtschaftliches Rechnen
2
2
1-2
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau
1-5
1-5
1-5
Tierhaltung
1-5
1-5
1-5
Land- und Gebäudetechnik
1-5
1-5
1-5
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen
1-5
1-5
1-5
Waldwirtschaft
1-5
1-5
1-5
Ernährung und Haushalt
1-5
1-5
1-5
Schulautonom
Fachkunde (Metallbearbeitung)
0-5
1-5
1-5
Computergestütztes Fachzeichnen
0-2
1-2
1-2
Pflichtgegenstände vertiefend
0-2
0-2
0-2
Metallbearbeitung
1-5
1-5
1-5
Holzbearbeitung
0-5
0-5
0-5
Summe Wochenstunden
36
36
36
davon Theoriestunden
22
22
22
davon Praxisstunden
14
14
14
Alternativer Projektunterricht
50
100
100
Summe Gesamtstunden
1.418
1.432
1.108
2. Freigegenstände
Musische Bildung
0-2
0-2
0-2
Fachzeichnen CAD
0-2
0-2
0-2
Forst- und Arbeitstechnik
0-2
0-2
0-2
Spezielle Tierhaltungsformen
0-2
0-2
0-2
Jagd und Fischerei
0-2
0-2
0-2
Energietechnik/Ressourcenmanagement
0-2
0-2
0-2
Spezielle Produktionsformen und Innovationen
0-2
0-2
0-2
3. Förderunterricht
20
20
20
Organisation
Der Gegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“, die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, „Fachkunde Metallbearbeitung“, „Energietechnik/Ressourcenmanagement“ und „Spezielle Produktionsformen und Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.
Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.
Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.
Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.
Die Praxiszeit, nach Ende des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des fünften Semesters, umfasst in Summe mindestens 12 Wochen. Davon sind mindestens 12 Wochen als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten, dies unter Einrechnung des im zweiten Schuljahr absolvierten Teiles, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für ein Betriebspraktikum für Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden, dies in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder.
In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.
Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024
Wochenstunden
Gesamtstunden
1. Pflichtgegenstände
Unternehmerische Bildung
Mathematik und Fachrechnen
4
96
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
1
24
Fachliche Bildung Maschinenbau
Computergestütztes Fachzeichnen
7
168
Fachkunde (Maschinenbautechnik)
8
192
Praktischer Unterricht
16
384
Wochenstunden
36
864
2. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte
100
100
Summe Gesamtstunden
964
Organisation
Im Lauf des Schuljahres ist ein vierwöchiges Praktikum in einem von der Schule anerkannten technischen Betrieb zu absolvieren. Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 erforderliche Anzahl an Bediensteten wird zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet. Neben den der Landespolizeidirektion Wien bereits zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird vorerst jene Anzahl von Bediensteten zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet, die der Anzahl der bisher zur Überwachung der Kurzparkzonen eingesetzten Organe entspricht. Im Falle einer Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung in Wien wird zusätzlich jene Anzahl an Bediensteten zur Dienstleistung bei der Landespolizeidirektion Wien abgeordnet werden, die erforderlich ist, um das vor Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien bestehende Verhältnis zwischen der Summe zu kontrollierender Stellplätze und der Zahl damit befasster Bediensteter aufrecht zu erhalten. Dieses Verhältnis liegt bei etwa 660 Stellplätzen pro Bediensteter bzw. Bedienstetem. Bei Reduzierung des abgeordneten Personals abweichend von den in diesem Absatz normierten Rahmenbedingungen wird die Leistung der Landespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Überwachung der Kurzparkzonen entsprechend angepasst.
(2) Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den abgeordneten Beamtinnen und Beamten bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den abgeordneten Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat der Stadt Wien. Die der Landespolizeidirektion Wien gemäß Abs. 3 und 4 dieses Artikels zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(3) Die Landespolizeidirektion Wien ist gegenüber den abgeordneten Bediensteten berechtigt zur Fachaufsicht und Erteilung von fachlichen Weisungen.
(4) Der Landespolizeidirektion Wien werden im Rahmen der Dienstaufsicht folgende einer Dienststellenleiterin oder einem Dienststellenleiter in dienstrechtlichen Belangen zukommende Befugnisse übertragen
(1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 7) nicht beeinträchtigt werden. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 4 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträchtigt werden (Verträglichkeitsprüfung).
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessenen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die TeilnehmerInnenzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen bzw. -bereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen und Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrerin oder dem Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Direktorin oder des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht eine andere Lehrerin oder ein anderer Lehrer als die in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.
Klassen und Wochenstunden
Gesamt
LVG
1. Klasse
2. Klasse
3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
2
2
3-jährige LFS: 16 Wochen, 4-jährige LFS: 65 Wochen Fremdpraxis
2
194
2
Deutsch und Kommunikation
2
2
2
194
1
Lebende Fremdsprache Englisch
2
2
2
194
1
Bewegung und Sport
2
2
2
194
3
Politische Bildung und Recht
1
1
1-2
97-125
2
Persönlichkeitsbildung
0-2
0-1
0-1
28-135
2
Unternehmensführung
Angewandte Informatik
2
1-2
1-2
135-194
1
Unternehmensführung und Rechnungswesen
1-2
2-5
3-6
184-399
1/6
Mathematik und wirtschaftliches Rechnen
2
2
1-2
166-194
1
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Tierhaltung
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Land- und Gebäudetechnik
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Waldwirtschaft
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Ernährung und Haushalt
1-5
1-5
1-5
97-485
1/6
Schulautonom
Pflichtgegenstände vertiefend
0-2
0-2
0-2
0-194
1/2/3
Spezielle Produktionsformen und Innovationen
0-2
0-2
0-2
0-194
1/6
Energietechnik/Ressourcenmanagement
0-2
0-2
0-2
0-194
1/6
Metallbearbeitung
0-5
0-5
0-5
0-485
1/6
Holzbearbeitung
0-5
0-5
0-5
0-485
2/6
Summe Wochenstunden
36
36
36
3.492
davon Theoriestunden
24
24
28
2.440
davon Praxisstunden
12
12
8
1.052
Alternativer Projektunterricht
50
100
100
250
1/2/3/5/6
Summe Gesamtstunden
1.418
1.216
1.108
3.742
2. Freigegenstände
Musische Bildung
0-2
1
1
0-125
5
Fachzeichnen CAD
0-2
1
1
0-125
2
Forst- und Arbeitstechnik
1
0-2
0-2
0-125
1
Spezielle Tierhaltungsformen
1
0-2
0-2
0-125
1
Jagd und Fischerei
1
0-2
0-2
0-125
1
3. Förderunterricht
20 Stunden pro Ausbildungsjahr
0-60
1
Organisation
Die Pflichtgegenstände Unternehmensführung und Rechnungswesen, in der Gruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, Spezielle Produktionsformen und Innovationen und Energietechnik/Ressourcenmanagement werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.
Die schulautonomen Gegenstände Metall- und Holzbearbeitung können fachtheoretisch und/oder praktisch geführt werden.
Die Angabe mehrerer Lehrverpflichtungsgruppen bedeutet, dass sich die jeweilige Lehrverpflichtungsgruppe aus § 55 Abs. 2 LLDG 1985 ergibt.
Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.
Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 56/2018
Im Falle eines seitens einer der Vertragsparteien angestrebten, einzelne oder mehrere Bedienstete betreffenden, Widerrufes der Abordnung, verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem abgestimmten Vorgehen. Die Vertragsparteien kommen überein, in einem solchen Fall, unter Einbindung der nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe, Abstimmungsgespräche zu halten, sofern dies erforderlich ist, um im Sinne der betroffenen Bediensteten und der Interessen der Vertragsparteien koordiniert und einvernehmlich vorgehen zu können.
Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat
(1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) in den folgenden Anlagen festgelegt
Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Fachbereich Land- und Forstwirtschaft
(2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. -bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 7) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Burgenländische Wirtschaftskammer, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 6a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 3) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach dieser Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelung sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich im Internet zugänglich zu machen.
Grundausbildung (GA)
BetriebsleiterInnen-
Ausbildung (BLL)
Wochenstunden (WoSt)
1. und 2. Sem.
OB/WB
3. Sem. OB
3. Sem. WB
4. Sem. OB
4. Sem. WB
5. und 6. Sem.
7. Sem.
OB
7.
Sem.
WB
8.
Sem. OB
8.
Sem
WB
Gesamt Std. OB
Gesamt
Std. WB
LVG
1. Pflichtgegenstände
Sozialkompetenzen und Sprachen
Religion
2
2
2
2
2
Heim-, Fremd- und Auslandspraxis
1
1
1
1
169
169
2
Persönlichkeitsentwicklung und Lebenskunde
1
0
0
0
0
0
0
0
0
39
39
2
Deutsch und Kommunikation
3
2
2
2
2
1
1
1
1
208
208
1
Englisch
3
2
2
2
2
1
1
1
1
208
208
1
Bewegung und Sport
2
2
2
2
2
2
2
2
2
198
198
3
Grundkompetenz
Mathematik und Fachrechnen
2
1
1
1
1
1
1
1
1
138
138
1
Elektronische Datenverarbeitung
2
0
0
0
0
0
0
0
0
78
78
1
Grundlagen der land- und Forstwirtschaft
2
2
2
2
2
0
0
0
0
140
140
1
Landtechnik und Baukunde
2
2
2
2
2
2
2
2
2
198
198
1
Ökologie und Umwelt
0
0
0
0
0
2
2
2
2
58
58
1
Fachkompetenz Obst-Weinbau
Grundlagen Obst- und Weinbau
3
0
0
0
0
0
0
0
0
117
117
1
Pflanzenschutz
0
2
0
2
0
2
0
2
0
120
0
1
Kellerwirtschaft und Sensorik
2
0
3
0
3
0
3
0
3
78
258
1
Weinbau
0
0
3
0
3
0
3
0
3
0
180
1
Obstbau
0
3
0
3
0
4
0
4
0
209
0
1
Obstverarbeitung und Sensorik
0
1
0
1
0
2
2
2
0
89
26
1
Weinkultur
0
0
0
0
0
0
0
0
2
0
32
1
Veranstaltungsmanagement und Tourismus
0
0
0
0
0
2
2
0
0
26
26
1
Unternehmerkompetenz
Unternehmensführung und Controlling
0
2
2
2
2
5
5
6
6
223
223
2
Wirtschaft, Marketing, Politische Bildung und Recht
0
3
3
3
3
3
3
4
4
196
196
2
2. Wahlpflichtfächer
Buschenschank und Tourismus
0
0
0
0
0
0-2
0-2
0-2
0-2
58
58
2
Frucht- und Brennereitechnologie
0
0
0
0
0
0-2
0-2
0-2
0-2
Obstbau
0
0
0
0
0
0-2
0-2
0-2
0-2
Weinbau und Kellerwirtschaft
0
0
0
0
0
0-2
0-2
0-2
0-2
Praktischer Unterricht
12
12
12
12
12
6
6
6
6
1014
1014
6
Gesamtstunden Pflichtgegenstände
36
36
36
36
36
36
36
36
36
3564
3564
3. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte
0
0-110
0-110
0-100
0-100
0-210
0-210
4. Freigegenstände
Lebende Fremdsprachen
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Musische Bildung
1
1
1
1
1
1
1
1
1
5
Obstbau
0
0
0
0
0
0
1
0
1
1
Weinbau
0
0
0
0
0
1
0
1
0
1
Fachzeichnen und Baukunde
0
1
1
1
1
1
1
1
1
2
Bienenkunde
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Jagd und Fischerei
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Erste Hilfe
16
16
0-16
0-16
6
Elektronische Datenverarbeitung (vertiefend)
1
1
1
1
1
1
1
1
1
29-99
29-99
1
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird in zwei Fachrichtungen, Obstbau und Obstverwertung (OB) bzw. Weinbau und Kellerwirtschaft (WB), im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016
Der Bund verpflichtet sich, die Einteilung der Bediensteten zur Kontrolltätigkeit nach einem System zu organisieren, das der Verhinderung von Korruption und der möglichst kostenschonenden Dienstverrichtung förderlich ist. Insbesondere ist bei der Erstellung der Diensteinteilung ein Rotationsprinzip zur Anwendung zu bringen, dessen nähere Ausgestaltung durch das nach Art. 10 einzurichtende Koordinationsgremium festzulegen ist. Auf Verlangen sind die aktuellen Einsatzpläne sowie die Einsatzpläne der letzten 6 Monate den Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landes Wien jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Pflichtgegenstände – BORG
Jahrgang
1.
2.
3.
4.
Religion
Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Bewegung und Sport
Schwerpunkt Pferdewirtschaft BORG
1.
2.
3.
4.
∑
LVG
Pferdehaltung und Pferdezucht
Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.
280
-
Reit- u. Fahrtheorie
200
-
Veterinärkunde
80
-
Rechtskunde und Tunierorganisation
80
-
Pflichtgegenstände – LFS
Bodenkunde und Pflanzenbau
2
1
120
1
Landtechnik und Baukunde
1
1
80
1
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
1
2
120
1
Summe Theoretischer Unterricht
6
6
6
6
960
Praktischer Unterricht
Reiten
3
3
3
4
520
6
Fahren
1
1
1
120
6
Pferdehaltung
1
0,5
60
6
Pflanzenbau
1
1
0,5
100
6
Landtechnik und Baukunde
1
1
80
6
Summe praktischer Unterricht
6
6
6
4
880
Gesamtstunden
12
12
12
10
1840
Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einem Bundesoberstufengymnasium geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler das BORG und an zwei Halbtagen die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese im Bundesoberstufengymnasium besuchen. Gleiches gilt für die Gegenstände Pferdehaltung und Pferdezucht, Reit- u. Fahrtheorie, Veterinärkunde, Rechtskunde und Tunierorganisation, sofern diese die jeweils angeführten Summen erreichen.
Die pferdewirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.
Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.
Zwischen dem zweiten und dem dritten Schuljahr, ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann diese Praxiszeit auch erst zwischen dem dritten und vierten Schuljahr absolviert werden.
Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.
Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich. Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016
Das Land Wien kann gemeinsam mit dem Bund jederzeit Revisionen durchführen. Der Bund verpflichtet sich, das Land Wien hierbei zu unterstützen und den Organen, die Revisionen durchführen, insbesondere Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Einsicht in die Dienstverrichtung betreffende Unterlagen zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Organe der Landespolizeidirektion Wien und des Landes Wien unabhängig voneinander Revisionen durchführen, haben einander jedoch so rasch als möglich über Anlass, Ablauf und Ergebnis der Revisionen zu informieren. In allen anderen Fällen verpflichtet sich das Land Wien, Revisionen nur nach vorhergehender Absprache und in Zusammenwirkung mit der Landespolizeidirektion Wien durchzuführen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.
(2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2010, in Kraft.
(1) Die Änderungen des § 2, des § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, des § 6 Abs. 1 und der Anlagen B8, B9 und B10 sowie die Neuerlassung der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) Der Entfall der Anlage B5 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(3) Die Neuerlassung der Anlage B2 und die Änderung der Anlage B3 durch die Novelle LGBl. Nr. 116/2012 treten mit 10. September 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Z 1, § 2 Z 1 lit. a, § 2 Z 2 lit. a sowie § 6 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013, in Kraft, ebenso die Änderung des § 6 Abs. 1 hinsichtlich des Ausdrucks „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.
(5) Die Neufassung des § 6 Abs. 1, der Entfall der Anlage A1, die Einfügung des § 8b sowie die Neuerlassung der Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(6) Die Änderungen der §§ 1 Z. 4 und 6 Abs. 1 und der Anlage B9, die Neuerlassung der Anlage B3 und der Entfall der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2016 treten in Kraft
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten § 6 Abs. 3 und die Anlagen A3, B7 und C1 mit 1. September 2017 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2018 treten die Anlagen A2, A4, B2, B9 und B11 mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und § 7 sowie die Anlagen C und C1 außer Kraft.
(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen B6, B7 und B11 mit 1. September 2020 in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A4, B1, B1a, B6, B9 und B11 mit 1. September 2024 in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1a, und A4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2014 begonnen haben, sind die Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 89/2013
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2018 begonnen haben, sind die Anlage A2 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, Anlage A4 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010, die Anlagen B2 und B11 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016 und die Anlage C in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018
Pflichtgegenstände – HAK
Jahrgang
1.
2.
3.
4.
5.
Religion
Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.
Kein Unterricht an der Fachschule
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Bewegung und Sport
Pflichtgegenstände – Land- und Forstwirtschaft
Theoretischer Unterricht
1.
2.
3.
4.
∑
LVG
Persönlichkeitsbildung
0,5
20
2
Bodenkunde und Pflanzenproduktion
1,5
1
1
1
180
1
Obstbau
0,5
20
1
Waldwirtschaft
1
1
80
1
Nutztierhaltung
1
1
1
1
160
1
Landtechnik und Baukunde
1
1
0,5
1
140
1
Direktvermarktung
0,5
20
1
Rechtskunde
0,5
20
2
Summe Theoretischer Unterricht
4
4
5
3*
640
Praktischer Unterricht
Holzbearbeitung
1
40
6
Metallbearbeitung
1
1
80
6
Landtechnik und Baukunde
1
1
80
6
Waldwirtschaft
2
80
6
Außen- und Innenwirtschaft
1
1
1
1
160
6
Direktvermarktung
1
1
1
120
6
Summe Praktischer Unterricht
4
4
3
3
560
Gesamtstunden
8
8
8
6
1200
Qualifikationen und Projekte
0-2
0-3
Pflichtgegenstände – HAK
Jahrgang
1.
2.
3.
4.
5.
Religion
Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.
Kein Unterricht an der Fachschule
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Informatik
Bewegung und Sport
Pflichtgegenstände –Land- und Ernährungswirtschaft
Theoretischer Unterricht
1.
2.
3.
4.
∑
LVG
Ökologie, Gartenbau und Landwirtschaft
1
1
1
1
160
1
Ernährung und Gesundheit
2
1
1
1
200
1
Haushaltsmanagement
1
1
2
160
1
Ländliche Entwicklung
1
40
2
Summe Theoretischer Unterricht
4
4
4
2*
560
Praktischer Unterricht
Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte und Gartenbau
1
1
2
2
240
6
Ernährung und Küchenführung
2
1
1
1
200
6
Betrieb-, Haushaltorganisation und Touristik
1
1
1
1
160
6
Gesundheit und Soziales
1
40
6
Summe Praktischer Unterricht
4
4
4
4
640
Gesamtstunden
8
8
8
6
1200
Qualifikationen und Projekte
0-2
0-3
Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einer Handelsakademie geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler an vier Tagen einer Unterrichtswoche die Handelsakademie und an einem Tag die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Betriebswirtschaftliche Spezifika in der Agrarwirtschaft werden an der Handelsakademie unterrichtet.
Die landwirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.
Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.
Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrgang, sowie zwischen dem dritten und dem vierten Jahrgang ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren.
Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.
Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016
Der Bund erklärt sich bereit, die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe sowie die nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Angelegenheiten anzuerkennen, welche die Wahrung und Förderung der Interessen dieser Bediensteten bzw. die Einhaltung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betreffen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über derartige Angelegenheiten auftreten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, so steht es dem Bund, den zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organen sowie den nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Organen frei, diese Angelegenheiten dem nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremium vorzulegen.
(1) Wurden GVO ohne Bewilligung oder trotz eines Verbotes ausgebracht oder wurden in Bewilligungen gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder demjenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacherin oder Verursacher), oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzutragen
(2) Ist diejenige oder derjenige, die oder der GVO ohne Bewilligung ausgebracht hat, nicht feststellbar oder kann der Verursacherin oder dem Verursacher oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn sie oder er
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die sonst Verpflichtete oder den sonst Verpflichteten auf Ersatz des Aufwands erwächst.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren getroffen werden.
(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2009, außer Kraft.
Gegenstand
1. Klasse
2. Klasse
Gesamt
davon praktischer Unterricht
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
5
5
10
Politische Bildung und Recht
5
5
10
Unternehmerische Bildung
Unternehmensführung und Rechnungswesen
25
25
50
Fachliche Bildung Gartenbau
Gartenbauliche Grundlagen
42
42
84
24
Pflanzenschutz
28
28
56
16
Gemüsebau
32
32
64
24
Zierpflanzenbau
32
32
64
24
Floristik
27
27
54
24
Baumschulwesen
32
32
64
24
Garten- und Landschaftsbau
32
32
64
24
Summe
520
160
2. Alternativer Projektunterricht
100
Gesamtsumme
620
160
Organisation
Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Gartenbau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.
Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024
(1) Die Vertragsparteien richten ein Koordinationsgremium aus je 2 Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bundes und des Landes Wien ein, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Das Koordinationsgremium tritt auf Verlangen eines Mitglieds binnen zwei Wochen, ansonsten aber mindestens vierteljährlich zusammen. Es widmet sich der gemeinsamen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Mitglieder des Gremiums Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Das Koordinationsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben
(4) Zur Diskussion hinsichtlich Angelegenheiten nach Abs. 3 Z 8 dieses Artikels sind zwei Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Personalvertretung beratend ohne Stimmrecht beizuziehen. Die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe haben diese Repräsentantinnen und Repräsentanten auf Aufforderung des Koordinationsgremiums rechtzeitig zu benennen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Beschlüsse bei Sitzungen und in dringenden Fällen im Rundlaufweg fassen.
(6) Im Rahmen seiner ersten Sitzung legt das Koordinationsgremium eine Geschäftsordnung fest, in welcher insbesondere die Modalitäten künftiger Sitzungen, die Kommunikation zwischen den Mitgliedern, das Verfahren zur Festlegung von Tagesordnungen, die Protokollführung, die Vertretung der Mitglieder sowie eine allfällige Arbeitsteilung und Vorsitzführung zu regeln sind.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
Gegenstand
gesamt
davon praktischer Unterricht
LVG
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
10 – 20
0
2
Politische Bildung und Recht
20 – 30
0
2
Unternehmensführung
Unternehmensführung und Rechnungswesen
90 – 125
10 – 20
1/6
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau
80 – 100
20 – 40
1/6
Produktveredelung, Direktvermarktung
und Dienstleistungen
50 – 70
20 – 40
1/6
Ernährung und Haushalt
10 – 30
5 – 15
1/6
Tierhaltung
70 – 95
20 – 40
1/6
Land- und Gebäudetechnik
60 – 95
20 – 40
1/6
Waldwirtschaft
30 – 55
15 – 25
1/6
Obstbau
20 – 45
5 – 20
1/6
Summe Pflichtgegenstände
520
160
2. Alternativer Projektunterricht
100
1/6
Summe
620
160
Organisation
Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.
Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 79/2020
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(2) Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Art. 13.
(1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemessen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.
Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.
Wochenstunden
Gesamtstunden
LVG
1. Pflichtgegenstände
Sozialkompetenz und Sprache
Religion
1
36
2
Deutsch und Kommunikation
1
36
1
Englisch
2
72
1
Politische Bildung und Rechtskunde
1
36
2
Bewegung und Sport
2
72
3
Unternehmerkompetenz
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
1
36
1
Wirtschaftskunde und Marketing
1
36
2
Agrartourismus
1
36
2
Fachkompetenz Land- u. Forstw
Bodenkunde und Pflanzenbau
1
36
1
Landtechnik und Baukunde
2
72
1
Schwerpunktkompetenzen
Pferdehaltung und Pferdezucht
5
180
1
Reittheorie und Trainingslehre
2
72
2
Fahrtheorie
2
72
2
Veterinärkunde
2
72
1
Praktischer Unterricht
12
432
6
Wost. Bzw. GST
36
1296
2. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte
80-120
1416
Erste Hilfe
16
1432
6
3. Freigegenstand
Musische Bildung
16-36
16-36
5
Organisation
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit dem Monatsersten des darauffolgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn
(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.
Gegenstand
1. Klasse
2. Klasse
Gesamt
davon praktischer Unterricht
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion
5
5
10
0
Politische Bildung und Recht
5
5
10
0
Unternehmerische Bildung
Unternehmensführung und Rechnungswesen
25
25
50
0
Fachliche Bildung Feldgemüsebau
Bodenkunde und Düngung
39
39
78
28
Pflanzenschutz
34
34
68
28
Kulturführung im Gemüseanbau
74
74
148
48
Veredlung und Vermarktung von Gemüse
34
34
68
28
Technik im Gemüsebau
34
34
68
28
Summe
500
160
2. Alternativer Projektunterricht
100
Gesamtsumme
250
250
600
160
Organisation
Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Feldgemüsebau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.
Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Eine Kündigung wird 12 Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Wird diese Vereinbarung seitens einer der Vertragsparteien gekündigt, so ist die Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien innerhalb von 12 Monaten rückgängig zu machen, sofern vor Ablauf dieser Frist nicht eine neue Vereinbarung zustande kommt.
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten personenbezogene Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende personenbezogene Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 angeführten personenbezogenen Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 und 5 genannten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
/Dokumente/Landesnormen/LST40006006/hauptdokument.img1is.png
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2019/70/A).
(7) § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 2, 3 und 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6a, 6b, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.