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20000341 AT

Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Egyden am Steinfeld

Wappen Gemeindefarben St. Egyden am Steinfeld

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

§ 1 Gegenstand und Art der Abgabe

§ 2 Abgabenschuldner

§ 3 Bemessungsgrundlage

§ 4 Höhe der Abgabe

§ 5 Nachträgliche Änderung

§ 6 Schlussbestimmungen

Landesrecht Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Landesrecht Wappen Gemeindefarben St. Egyden am Steinfeld

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. November 1979, II/1-M-374-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld, Verwaltungsbezirk Neunkirchen das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein geteilter Schild, oben auf silbernem Grund zwei grüne Föhrenzapfen, unten auf grünem Grund ein silberner Pflug.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Im Bekenntnis zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die von Dienstgebern und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand (Art. 7b der Kärntner Landesverfassung – K-LVG), sowie zur Förderung der laufenden Meinungsaustausches und zur Vermittlung der Anliegen der Kärntner Wirtschaft gegenüber der Landesverwaltung wird beim Amt der Landesregierung – unter Bedachtnahme auf die Interessen der Kärntner Wirtschaft – ein unabhängiger Beirat mit der Bezeichnung „Kärntner Wirtschaftsombudsstelle“ (im Folgenden kurz „Ombudsstelle“ genannt) eingerichtet.

(2) Der Ombudsstelle obliegt die Beratung der Behörden und Dienststellen des Landes – innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches – in folgenden Angelegenheiten

(3) Der Ombudsstelle obliegt ferner die Pflege der Beziehungen insbesondere zur Kärntner Wirtschaft, um Anregungen zu Angelegenheiten gemäß Abs. 2, vor allem zur Entbürokratisierung, zur Deregulierung und zur Beschleunigung des Geschäftsgangs bei der Erledigung von unternehmensbezogenen Verwaltungssachen einzuholen. Ferner hat die Ombudsstelle insbesondere mit Einrichtungen, die Interessen der Wirtschaft wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(4) Unternehmensbezogene Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes sind solche verwaltungsbehördlichen Verfahrensgegenstände, die sich auf Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Verkehrs, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen beziehen. Dieser Begriff schließt auch Angelegenheiten der Gründung und Erweiterung von Unternehmen ein.

(5) Die Landesregierung hat der Ombudsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle (§ 6) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

(1) Das „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 87 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 ist die Ombudsstelle befugt,

(2) Die Ombudsstelle kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen sowie Stellungnahmen einholen.

(3) Die Ombudsstelle darf die Öffentlichkeit im Allgemeinen und Unternehmen im Besonderen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs, die die Kärntner Wirtschaft betreffen, sowie über die Zuständigkeiten und die Tätigkeit der Ombudsstelle informieren.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig

Landesrecht Jagdabgabegesetz

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagdverfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet.

(2) Für die Abgabe des Jagdnutzungsberechtigten haftet der Jagdverfügungsberechtigte mit dem Jagdnutzungsberechtigten zur ungeteilten Hand.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

§ 2. (1) Hinsichtlich

(2) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen„ und „Arbeitgeber/innen„ die Begriffe „Dienstnehmer„ und „Dienstgeber„ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(3) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5, 11 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 81, § 81b Abs. 5, § 87a Abs. 9 Z 1 bis 4, § 87b Abs. 2, § 87c Abs. 6 und § 87d Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(4) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.

(5) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Die Ombudsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder der Ombudsstelle sind von der Landesregierung zu bestellen. Sie müssen die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Drei Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen, davon je ein Mitglied aus dem Personalstand der für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts und der für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung sowie ein Mitglied aus dem Personalstand einer Bezirkshauptmannschaft. Je ein weiteres Mitglied der Ombudsstelle hat die Landesregierung auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Kärnten, der Industriellenvereinigung Kärnten und der Arbeiterkammer Kärnten zu bestellen. Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter (Abs. 3) kann ausschließlich eine Person bestellt werden, die hauptberuflich unternehmerisch tätig ist oder tätig war.

(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Ombudsstelle ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied sowie für den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung oder Befangenheit sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen. Dies gilt in gleicher Weise für den Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Ombudsstelle einschließlich des Vorsitzenden sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Sie bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung der neu bestellten Ombudsstelle in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle endet durch

(6) Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Ombudsstelle auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ombudsstelle aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 zu bestellen.

(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Ombudsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Obst-Hügel-Land“ festgesetzt.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

(1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen.

(2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte, zu bemessen.

(3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen.

(4) Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen nach § 4 Abs. 1 und 2 angehören, ist bei der Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtzins und allenfalls an Nebenleistungen entfällt.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebente Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG, ABl. Nr. L 155 vom 6.7.1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG, ABl. Nr. L 282 vom 15.10.1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG, ABl. Nr. L 335 vom 6.12.1997, S. 17, umgesetzt.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Der Vorsitzende hat die Ombudsstelle – unbeschadet der Befugnis nach § 6 Abs. 4 – nach außen zu vertreten, ihre Sitzungen einzuberufen, in den Sitzungen den Vorsitz zu führen, für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen und die Beschlüsse durchzuführen.

(2) Der Vorsitzende darf für die Dauer seiner Verwendung die Bezeichnung „Wirtschaftsombudsmann“ bzw. „Wirtschaftsombudsfrau“ führen.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

(1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Für alle anderen Personen beträgt die Abgabe 35 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Landesrecht Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 18. Jänner 2001 in Kraft getreten.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Die Landesregierung hat die Ombudsstelle zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitglieder der Ombudsstelle haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ombudsstelle.

(3) Die Mitglieder der Ombudsstelle sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsstelle muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(4) Die Ombudsstelle ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Die Ombudsstelle ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.

(5) Die Ombudsstelle kann zur Ausübung ihrer Befugnisse gemäß § 2 Beschlüsse fassen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss der Ombudsstelle ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung der Ombudsstelle in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Mitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Sitzung der Ombudsstelle zu berichten.

(7) Die Ombudsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation der Ombudsstelle auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Stellungnahmen festzulegen.

(8) An den Sitzungen der Ombudsstelle hat ein Bediensteter der Geschäftsstelle (§ 6) mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der für die Ombudsstelle für Unternehmen und Wirtschaft und der für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder von ihnen namhaft gemachte Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen, sofern diese Personen nicht ohnehin zu Mitgliedern der Ombudsstelle bestellt worden sind.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

Treten während des Jagdjahres Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder wesentliche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse anteilsmäßig neu festzusetzen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Die Geschäftsstelle der Ombudsstelle ist in der nach der Geschäftseinteilung für die Ombudsstelle für Unternehmen und Wirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Ombudsstelle nach diesem Gesetz aufgrund der Beschlüsse der Ombudsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Ombudsstelle zu sorgen.

(4) Bedienstete, die bei der Geschäftsstelle verwendet werden, sind zur Vertretung der Ombudsstelle befugt, wenn und soweit sie dazu vom Vorsitzenden der Ombudsstelle bevollmächtigt werden.

(5) Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen der Ombudsstelle.

Landesrecht Jagdabgabegesetz

(1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 4 und der § 4 treten am 1. April 2003 in Kraft.

(2) Das Jagdabgabegesetz, LGBl.Nr. 43/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 49/1961, Nr. 1/1962, Nr. 18/1971 und Nr. 29/1994, tritt am 31. März 2003 außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

Die Ombudsstelle hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres über ihre Tätigkeit einschließlich ihrer Empfehlungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Ombudsstelle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.

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