Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000339 AT

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019

120 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (120)

Gesetzestext (120 Artikel)

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Landesrecht Wahltage Wahl Organe Personalvertretung für Bedienstete der NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbände

Wahltage Wahl Organe Personalvertretung für Bedienstete der NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbände

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Steiermark

01.09.2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, wird verordnet

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

Wiener Rettungsmedaillengesetz

Bundesrecht Internationale Pflanzenschutzkonvention

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Landesrecht Wahltage Wahl Organe Personalvertretung für Bedienstete der NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbände

Für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich wird als Wahltag

Donnerstag, der 12. Juni 2014

Für Dienststellen im Turnusdienst wird als zweiter Wahltag

Mittwoch, der 11. Juni 2014

Bundesrecht Internationale Pflanzenschutzkonvention

Nach Mitteilung der Internationalen Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) sind seit der Kundmachung BGBl. Nr. 168/1959 folgende Staaten der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, BGBl. Nr. 86/1953, beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Finnland 22. Juni 1960

Bolivien 27. Oktober 1960

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Für das Land Steiermark wird ein Landesverwaltungsgericht mit Sitz in Graz eingerichtet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Kulturbeiräte gemäß § 7 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes (Wissenschaftsbeirat, Weiterbildungsbeirat, Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten), die Kunstkommissionen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kulturförderungsgesetzes und allenfalls weitere von der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes eingerichtete Kunstkommissionen.

(2) Der Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten führt die Bezeichnung „Kulturbeirat“.

(3) Die Geschäftsbehandlung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Angelegenheiten der Wissenschaft, Weiterbildung bzw. Kunst jeweils zuständigen Abteilung.

(4) Die Kulturbeiräte haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten. Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2016

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 1. (1) Für die unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Wien durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen trägt die Bezeichnung „Rettungsmedaille des Landes Wien".

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass

(2) Verordnungen und Entscheidungen auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, dürfen den Zielen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, haben als Träger von Privatrechten auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Richterinnen/Richter im Sinne des B-VG (Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind nach Bedarf, die Kulturbeiräte jedoch mindestens ein Mal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Mitglieder der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(4) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kunstkommission teilzunehmen.

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 2. (1) Die doppelseitig geprägte Rettungsmedaille ist in Altsilber patiniert ausgeführt. Der Durchmesser beträgt 35 mm und zeigt auf der Vorderseite einen aus Feuersnot Geborgenen auf den Armen seines Retters und auf der Rückseite zwei gekreuzte Lorbeerzweige, das Wiener Landeswappen und darüber die Inschrift „Dem Retter aus Lebensgefahr - Das Bundesland Wien".

(2) Die Rettungsmedaille wird auf der linken Brustseite an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten rotweißen Band getragen.

(3) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande der Rettungsmedaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Dem 1. Hauptstück unterliegen nicht

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.

(2) Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer

(3) Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.

(4) Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.

(5) Die Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter erfolgt unbefristet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 82/2024

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Die Beschlussfähigkeit der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Die Anhörung der Kulturbeiräte zu den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes ist auch im Umlaufweg zulässig. Zu diesem Zweck ist den Mitgliedern der Entwurf der Förderrichtlinien vorzulegen. Die vorsitzende Person hat in diesem Fall für die Abstimmung eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, nach deren ungenütztem Ablauf die Zustimmung anzunehmen ist.

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 3. (1) Die Rettungsmedaille kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien unter Einsatz ihres Lebens einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.

(2) Örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen, die zur Errettung mehrerer Menschen führen, werden als eine Rettungstat gewertet.

(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und vom besonderen Mut des Retters zeugen.

(4) Die Rettungsmedaille kann auch Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten eine Rettungstat im Sinne dieses Gesetzes vollbracht haben.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.

(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident leisten die Angelobung vor der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter vor der Präsidentin/dem Präsidenten.

(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) In den Kulturbeiräten sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt.

(2) In einer Kunstkommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.

(3) Eine schriftliche Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies die vorsitzende Person anordnet oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 4. (1) Die Beschlußfassung über die Verleihung der Rettungsmedaille obliegt der Landesregierung.

(2) Ansuchen und Anregungen auf Verleihung einer Rettungsmedaille sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten.

(3) Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.

(4) Die Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden

(2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach § 1 auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.

(3) Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Dem Landesverwaltungsgericht können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin/Zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin/zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter, bei der/dem ein Unvereinbarkeitsgrund gemäß Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall ihrer/seiner Bezüge außer Dienst gestellt. § 73 Abs. 6 und § 181 Abs. 9 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, sind anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 3 gebühren einer/einem außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit sie/er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.

(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist. Sie dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

(6) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind verpflichtet, jede Tätigkeit, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Meldungen an den Personalausschuss weiterzuleiten. Dieser entscheidet gemäß § 10 Abs. 10 Z. 2, ob die Tätigkeit zu untersagen ist. Untersagt der Personalausschuss die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden. Für die Präsidentin/den Präsidenten gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie/er die Tätigkeit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten zu melden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und die Zeit der Sitzung, die anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.

(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 5. (1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.

(2) Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen.

(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist in Kernzonen verboten

(4) Von den Verboten nach Abs. 2 und 3 sind ausgenommen

(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch den Personalausschuss oder den Geschäftsverteilungsausschuss zu erledigen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Die gemäß den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes einmal jährlich durchzuführenden Veranstaltungen zur Information über die Beratungspraxis der Kunstkommissionen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Mitglieder der jeweiligen Kunstkommission und alle förderungswerbenden Personen, die im Berichtsjahr ein Förderansuchen eingebracht haben, sind über diese öffentlichen Veranstaltungen schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Wiener Rettungsmedaillengesetz

§ 6. (1) Mit der Verleihung der Rettungsmedaille ist die Widmung eines Geldbetrages in der Höhe von 365 Euro verbunden.

(2) Bei Mißbrauch der Rettungsmedaille oder Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist die Ehrengabe zurückzuerstatten.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet

(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen durch den Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er

(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des Personalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

(1) Den Mitgliedern der Kulturbeiräte gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kunstkommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den Mitgliedern der Kunstkommissionen gebührt eine Entschädigung für das Einbringen von Fachexpertise in Höhe von € 250,00 pro Sitzung sowie der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen. Der vorsitzenden Person sowie Landesbediensteten, die als fachlich befähigte Mitglieder bestellt sind und diese Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, gebührt keine Entschädigung.

(3) Mit den zu einer Sitzung beigezogenen Sachverständigen oder Auskunftspersonen sowie

mit jenen Mitgliedern einer Kunstkommission, die bei der Ausschreibung von Wettbewerben als Juroren tätig sind, kann die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Abteilung privatrechtliche Honorarvereinbarungen abschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2023

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Gebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen.

(2) Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach § 1 für die Außenzonen jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätten.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.

(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

(7) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen

Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung für Kulturbeiräte und Kunstkommissionen, LGBl.Nr. 70/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 70/2023

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Landesregierung hat für jede Nationalparkregion ein überörtliches Entwicklungsprogramm nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum sowie für die dort ansässige Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Ziele des § 2 zu erhalten.

(2) Erfordernisse und Schutzmaßnahmen, die im Schutzgebiet eines Nationalparks zur Verwirklichung der Ziele im Sinne des § 2 anzustreben sind, sind von der Landesregierung in einem Nationalparkplan darzustellen.

(3) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dem die betroffenen Grundeigentümer, die berührten Gemeinden, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben, und der Naturschutzbeirat zu hören sind.

(4) Nationalparkpläne nach Abs. 2 sind dem Nationalparkkomitee der betroffenen Nationalparkregion sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat bei der Beschlussfassung auf Beschlüsse des Nationalparkkomitees der betroffenen Nationalparkregion und Vorschläge der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen.

(5) Im Rahmen der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist auf Nationalparkpläne Bedacht zu nehmen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die mit einem Nationalparkplan nicht in Widerspruch stehen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung, die Festlegung der Tagesordnung und die Vorsitzführung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Vollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten Beschlussantrages verlangt.

(3) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich innerhalb der in der Geschäftsordnung festzulegenden Frist einzuladen. Für die Vertretung der Präsidentin/des Präsidenten im Fall ihrer/seiner Verhinderung sowie für den Fall, dass das Amt der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten unbesetzt sind, gilt § 8 Abs. 6.

(4) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu

(5) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird. Die Stimmen werden in der Reihenfolge der Zugehörigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zum Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten abgegeben. Bei gleicher Zugehörigkeit erfolgt die Stimmabgabe nach Maßgabe des Lebensalters. Die Präsidentin/Der Präsident gibt ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident als Vorletzte/Vorletzter ab. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter erforderlich. Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.

(8) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist Dienstpflicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind

(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Personalausschuss eingerichtet. Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren gemäß § 11 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss ruht

(3) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss endet

(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Personalausschuss nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer/seiner Befangenheit von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident wird in diesen Fällen von jener Landesverwaltungsrichterin/jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört die betreffende Landesverwaltungsrichterin/der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personalausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird sie/er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder der Befangenheit der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Präsidentin/der Präsident von der/dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident von der/dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter vertreten wird. Dabei sind allfällige als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegte Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet eine weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied durch die Vollversammlung im Verfahren nach § 11 zu wählen.

(9) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(10) Dem Personalausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über

(11) Der Personalausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(12) Die Sitzungen des Personalausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

(13) Der Personalausschuss ist gegenüber der Vollversammlung informationspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 18) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(2) In einem Ansuchen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

(3) Werden Angaben oder Unterlagen, die im Sinne des Abs. 2 vorzulegen sind, nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, vorzugehen.

(4) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen über den Antrag zu verbinden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personalausschuss nicht kraft Amtes angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter,

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied namentlich zu wählen. Nicht eindeutige Stimmen, insbesondere Mehrfachstimmen, sind nicht zu berücksichtigen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, auf die die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist. Finden von mehreren gewählten Mitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, nicht alle Berücksichtigung, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder in einem Vorgang gewählt werden, so sind die fehlenden Mitglieder in einem weiteren Vorgang zu wählen.

(6) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge als gewählt gelten, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung der Ersatzmitglieder, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Eine Bewilligung nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung darf nur erteilt werden, wenn hierdurch, unter Bedachtnahme darauf, in welcher Zone eine Maßnahme ausgeführt werden soll, die Ziele, welche mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgt werden, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werden.

(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Fall der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.

(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalpark-verwaltung (§ 18) anzuzeigen; Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.

(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 14 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hierzu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Geschäftsverteilungsausschuss eingerichtet. Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und drei weiteren gewählten Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für das Wahlverfahren gilt § 11 sinngemäß. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalausschusses sein.

(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Geschäftsverteilungsausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für die Vertretung gilt § 10 Abs. 5 bis 9 sinngemäß.

(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(4) Dem Geschäftsverteilungsausschuss kommen folgende Aufgaben zu

(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident können neben der Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit dadurch die Wahrnehmung der Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Ein Geschäftsverteilungsentwurf, welcher die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin/den Präsidenten oder die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vorsieht, bedarf deren/dessen vorheriger Zustimmung.

(7) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Wurden Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(2) Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst, gesetzt oder ausdrücklich zugelassen hat; kann auch dieser nicht herangezogen werden, so ist die Wiederherstellung auf Kosten des Nationalparkfonds (§ 19) durchzuführen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und wenn damit eine schwere Beeinträchtigung des Schutzziels eines Nationalparks verbunden ist, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder ausdrücklich zugelassen hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Nationalparkfonds zu tragen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht gliedert sich in Gerichtsabteilungen, denen die Besorgung der Geschäfte nach der Geschäftsverteilung obliegt. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Landesverwaltungsrichterin/einem Landesverwaltungsrichter als Leiterin/Leiter zu besetzen. Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet.

(2) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Landesverwaltungsgerichtes sind von der Präsidentin/vom Präsidenten ein Evidenzbüro, eine Geschäftsstelle, eine Kostenstelle und ein Präsidialbüro einzurichten. Diese unterliegen der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Für die Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Präsidentin/der Präsident der Landesregierung alljährlich Vorschläge für den Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Angaben zur Wirkungsorientierung vorzulegen. Weicht die Landesregierung von diesen Vorschlägen ab, so hat sie dies gegenüber dem Landtag schriftlich zu begründen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Landesvoranschlages das richterliche und nichtrichterliche Personal sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin/Dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(5) Die Verfügung über die im Landesbudget veranschlagten Mittel für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin/dem Präsidenten zu. Die Präsidentin/der Präsident kann sich aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Amtes der Landesregierung zur Unterstützung bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Treten infolge Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark (Kernzone, Sonderschutzgebiet, Außenzone) für einen Eigentümer, dinglich Berechtigten oder Bergbauberechtigten in diesem Gebiet vermögensrechtliche Nachteile, zusätzliche Kosten oder Wirtschaftserschwernisse auf, so hat dieser gegenüber dem Land nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Absätzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe nicht zustande kommt, bei der Landesregierung geltend zu machen.

(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.

(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Evidenzbüro hat alle Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie das einschlägige Schrifttum in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Anhörung des Personalausschusses eine Leiterin/einen Leiter des Evidenzbüros und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Ist die Leiterin/der Leiter des Evidenzbüros verhindert, so wird sie/er von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter in ihrem/seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Die Leiterin/Der Leiter und die Stellvertreterin/der Stellvertreter können von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit aus ihrer/seiner Funktion abberufen werden.

(2) Der Leiterin/Dem Leiter obliegt nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin/des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Evidenzbüros. Sie/Er hat der Präsidentin/dem Präsidenten über Erkenntnisse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, in geeigneter Form zu berichten

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 19) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele (§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden

(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 20 Abs. 4 lit. b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.

(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 18) zu stellen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die administrative Unterstützung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Geschäftsabteilungen. Die Geschäftsstelle ist so einzurichten, dass zu zwei Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört, die nach den jeweiligen Zahlen der Gerichtsabteilungen bezeichnet wird. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die den einzelnen Gerichtsabteilungen zugeordneten Geschäftsabteilungen sowie die Bediensteten, die Aufgaben für das ganze Landesverwaltungsgericht gemeinsam besorgen. Die von der Präsidentin/vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle ist der Geschäftsverteilung anzuschließen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat eine Vorsteherin/einen Vorsteher der Geschäftsstelle zu bestellen. Sie/Er hat nach den Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und zu koordinieren, die Kanzleigeschäfte zu organisieren, für einen effizienten, einheitlichen und geregelten Vorgang der Kanzleigeschäfte in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen und die Präsidentin/den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Dienstaufsicht über die Bediensteten der Geschäftsstelle zu unterstützen. Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Besorgung der Kanzleigeschäfte zwischen der Leiterin/dem Leiter einer Gerichtsabteilung und der Vorsteherin/dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

(3) Die Kanzleigeschäfte sind nach der von der Präsidentin/vom Präsidenten hierfür erlassenen Kanzleiordnung zur Regelung der Abwicklung der Kanzleigeschäfte zu besorgen. Auf dieser Grundlage hat die Leiterin/der Leiter der einer Gerichtsabteilung zugeordneten Geschäftsabteilung den dienstlichen Anordnungen der Einzelrichterin/des Einzelrichters oder der Berichterin/des Berichters eines Senates, die/der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die dazugehörige Geschäftsabteilung.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Die Präsidentin/Der Präsident hat – unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit – eine interne Qualitäts- und Leistungssicherung sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die Auslastung und Effizienz, die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Insbesondere sind auch der Aufbau des elektronischen Rechtsverkehrs und der optimale EDV-Einsatz zu unterstützen. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungsausschuss und dem Personalausschuss zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Der Kostenstelle obliegt die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung von Gebühren der Zeuginnen/Zeugen und Beteiligten und die Rechnungsführung über Amtsgelder. Die Präsidentin/Der Präsident hat hiezu eine Leiterin/einen Leiter und erforderliche weitere Bedienstete zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG zu. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Präsidialbüro hat die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Justizverwaltung zu unterstützen.

(2) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind ausschließlich der Präsidentin/dem Präsidenten vorbehalten. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann ein Informationsbüro eingerichtet werden.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung „Kärntner Nationalparkfonds“ unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner National-parkfonds werden im Folgenden kurz “Nationalparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.

(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben

(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin/Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus drei Einzelrichterinnen/Einzelrichtern. Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter kommt die Funktion der Vorsitzenden/

des Vorsitzenden, einer/einem die Funktion des Berichters/der Berichterin und einer/einem die Funktion der Beisitzerin/des Beisitzers zu.

(3) Sofern in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern (§ 20) vorgesehen ist, gehören diese den Senaten an. Sie treten an die Stelle der Beisitzerin/des Beisitzers, bei zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern an die Stelle der Berichterin/des Berichters und der Beisitzerin/des Beisitzers. Im letzteren Fall übt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Senates zugleich die Funktion der Berichterin/des Berichters aus. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(4) Ist einer Einzelrichterin/ein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichter mehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind

(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern

(3) Für die in Abs. 2 lit. b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.

(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 14.

(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(3) Zur fachkundigen Laienrichterin/zum fachkundigen Laienrichter kann bestellt werden, wer

(4) Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter sind von der Landesregierung nach Einholung allenfalls in den Verwaltungsvorschriften vorgesehener Vorschläge jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor der Präsidentin/dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Für jede fachkundige Laienrichterin/jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite Ersatzrichterin/ein erster und zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter müssen dieselben Voraussetzungen wie die betreffenden fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter aufweisen.

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin/vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Im Fall der Wiederbestellung beginnt das Amt mit der Verweisung auf die bereits geleistete Angelobung. Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichter bzw. Ersatzrichterinnen/Ersatzrichter im Amt.

(8) Hat eine fachkundige Laienrichterin/ein fachkundiger Laienrichter an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre/seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung.

(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin/fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.

(10) Der Verzicht ist der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und zu diesem Zeitpunkt wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunktes seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.

(11) Der Personalsenat hat eine fachkundige Laienrichterin/einen fachkundigen Laienrichter bzw. eine Ersatzrichterin/einen Ersatzrichter ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er

(12) In den Fällen der Abs. 9 bis 11 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin/ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin/Ersatzrichter zu bestellen.

(13) Nach der Angelobung kommen den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes die mit dem Richteramt verbundenen Rechte und Pflichten zu. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(14) Den fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.

(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an

(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.

(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Vorsitzenden/Dem Vorsitzenden obliegen

(2) Der Berichterin/Dem Berichter obliegen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Vertreter der Grundbesitzer im Nationalparkkomitee werden für jede Gemeinde, die Anteil an einer Nationalparkregion hat, von

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für juristische Personen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 der Kärntner Landwirtschaftskammer-wahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126/1991, sinngemäß.

(3) Die Wahl der Grundbesitzervertreter erfolgt auf die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates. Jeder Wahlberechtigte kann als Grundbesitzervertreter gewählt werden. Verliert ein Grundbesitzervertreter das Wahlrecht nach Abs. 1, endet seine Funktion als Grundbesitzervertreter.

(4) Die Wahl der Grundbesitzervertreter ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die zwei Kandidaten und zwei Ersatzmitglieder vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren; der Wahlvorschlag gilt als gewählt.

(5) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Gewählt ist jener Wahlvorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht auf einen korrekt eingebrachten Wahlvorschlag lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit Verordnung zu regeln. Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihrer Einberufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Ist die Vorsitzende/der Vorsitzende selbst Berichterin/Berichter, obliegt die Leitung dem dafür in der Geschäftsverteilung bestimmten Mitglied. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Berichterin/Der Berichter erarbeitet den Erledigungsentwurf und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abzustimmen ist. Die Berichterin/Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Vorsitzende/der Vorsitzende zuletzt.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Für die neuerliche Abstimmung sind die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im Einzelnen abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Nach Maßgabe des Verfahrensgesetzes kann die mündliche Verhandlung verschiedener Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden des Senates und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen/Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.

(3) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, an denen ein Senat beteiligt ist, der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Senates. Sind mehrere Senate an den betreffenden Verfahren beteiligt, obliegt die Verhandlungsleitung jener Vorsitzenden/jenem Vorsitzendem, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(4) Bei der gemeinsamen Durchführung einer mündlichen Verhandlung obliegt die Verhandlungsleitung bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen/Einzelrichtern fallen, jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allfälliger beim Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark zurückgelegter Zeiten am längsten als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit gibt das Lebensalter den Ausschlag.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das

(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 13) jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung für das Landesverwaltungsgericht zu erlassen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind zu regeln

(3) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate hat so zu erfolgen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Senate erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist und darauf zu achten ist, dass eine die Rechtschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jener Einzelrichterin/jenem Einzelrichter oder jenem Senat zu belassen, von der/dem sie bisher geführt worden sind.

(5) Die Geschäftsverteilung ist für den Rest des Jahres zu ändern, wenn dies aufgrund

(6) Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern

(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen.

(2) Jede Landesverwaltungsrichterin/Jeder Landesverwaltungsrichter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen begründet sein und einen Änderungsentwurf enthalten.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Abschluss des Verfahrens nach Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschlägen dem Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über die Einwendungen und die Änderungsvorschläge vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und an die Änderungsvorschläge gebunden. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. Jänner bis 15. Jänner zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter anzuwenden. Die Präsidentin/Der Präsident muss innerhalb von vier Wochen des beginnenden Kalenderjahres eine weitere Sitzung des Ausschusses zur Erlassung der Geschäftsverteilung einberufen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres (§ 24 Abs. 5) sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf für die Änderung der Geschäftsverteilung ist für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht durch die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter aufzulegen. Während dieser Einsichtsfrist können Einwendungen im Sinne des Abs. 2 erhoben werden.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.

(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 24 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident weist die im Landesverwaltungsgericht anfallenden Geschäftsfälle den aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen/Einzelrichtern oder Senaten zu.

(2) Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter oder Senat dürfen die ihr/ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Rechtssachen nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn die Einzelrichterin/der Einzelrichter oder Senat

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die die Kulturlandschaft in diesem Bereich mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, ihrem typischen Landschaftsbild und den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur repräsentieren, sind als Pflegezone festzulegen. In der Pflegezone soll die Kulturlandschaft im Rahmen einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhalten werden.

(2) Bei Bewilligungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele im Sinne von Abs. 1, die für diese Pflegezone vorgegeben sind, Bedacht zu nehmen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die natur-räumlichen Verhältnisse abgestimmten Landwirtschaft bzw. eines nachhaltigen Waldbaus zu erfolgen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die näheren Regelungen über die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 13 Abs. 4 Z 3) erlassen.

(2) In der Geschäftsordnung sind zu regeln

(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.

(4) In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Einzelrichterinnen/Einzelrichter oder Senate zu bestimmten Zeiten auch außerhalb von Graz entscheiden, wenn es im Interesse einer ökonomischen Verwaltung gelegen ist und die Erreichbarkeit des Landesverwaltungsgerichtes durch die Beteiligten des Verfahrens dadurch erleichtert wird.

(5) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie kann darüber hinaus auch auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.

(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierenden Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Die für die interne Qualitäts- und Leistungssicherung zuständige Controllingstelle hat der Präsidentin/dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den vorangegangenen drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigungen zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Die Einzelrichterinnen/Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben in diesen Fällen der Präsidentin/dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht.

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnitts des 1. Hauptstücks gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 24 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 24 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die §§ 13 bis 15 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.

(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) In der Beschwerde gemäß Abs. 3 ist anzugeben und zu begründen, worin die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer die Verletzung ihres/seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass genommenen Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.

(5) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem die/der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.

(2) Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Werden Akten von einer Behörde elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt, bezieht sich die Vorlagepflicht an das Landesverwaltungsgericht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und verwaltungssystem.

(2) Akten sind über die Schnittstelle „Aktenvorlage LVwG“ des Portalverbundes vorzulegen. Werden Akten von den Behörden nicht durchgehend elektronisch geführt, sind alle notwendigen Metadaten in der Schnittstelle zu erfassen und die Geschäftsstücke als einzelne Dokumente vorzulegen. Die elektronische Vorlage von Aktenteilen kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist der restliche Akteninhalt elektronisch vorzulegen und bei der Aktenvorlage darauf hinzuweisen, dass noch Aktenteile analog übermittelt werden.

(3) Die nicht in digitaler Form vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten von Behörden sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt oder durch das Landesverwaltungsgericht digitalisiert und dadurch Bestandteil des elektronischen Aktenführungssystems, sind diese vom Landesverwaltungsgericht spätestens nach zehn Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Schriftsätze an das Landesverwaltungsgericht können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden; Beilagen zu Schriftsätzen als getrennte Anhänge.

(2) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(3) Schriftliche Erledigungen sowie elektronisch eingebrachte Eingaben kann das Landesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

(4) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2024

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 32) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 24 Abs. 2) folgende Maßnahmen gefördert werden

(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.

(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) zu stellen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht ist auch zu dokumentieren, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist bzw. in welchen Bereichen Abweichungen bestehen.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen

(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Partei-stellung im Sinne von § 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landes-behörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung “Kärntner Biosphärenparkfonds” unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz “Biosphärenparkfonds” genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.

(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben

(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Organe der Biosphärenparkfonds sind

(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern

(3) Für die in Abs. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.

(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben

(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenpark-kuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungs-periode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenpark-kuratoriums wahrzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.

(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an

(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.

(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.

(5) Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenpark-verwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichterin/des vollbeschäftigten Landesverwaltungsrichters wird durch das Besoldungsschema ST Gehaltsklasse 17 bestimmt.

(2) Der Präsidentin/Dem Präsidenten gebührt ein festes Gehalt in der Höhe der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST21/14.

(3) Der Vizepräsidentin/Dem Vizepräsidenten gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 40 % der Gehaltsklasse/Gehaltsstufe ST09/2.

(4) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 und 2 und der Dienstzulage gemäß Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

(5) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach ihre Besoldung im Gehaltsschema LVwG erfolgen soll (Option). Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter innerhalb von drei Monaten ab Überstellung in das Gehaltsschema LVwG die Erklärung schriftlich widerruft.

(6) Im Fall einer Option wird die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter in das Gehaltsschema LVwG überstellt. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Überstellung in das Gehaltsschema LVwG wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die im Dienstklassensystem besoldet werden, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR. Die Verwendungszulage beträgt

80 %

60 %

40 %

(8) Übt eine Landesverwaltungsrichterin/ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 7 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

(9) Für die Zeit der Verwendung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter hat die Beamtin/der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 181 Stmk. L-DBR zu leisten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages ist eine Beamtin/ein Beamter einer anderen Gebietskörperschaft, die/der für die Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter gegen Entfall der Bezüge unter Leistung des Pensionsbeitrages beurlaubt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 24 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, darf der Naturschutzbeirat (§ 61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.

(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 24 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheid-dung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.

(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts im Sinne des Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hierfür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.

(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter im Dienstklassensystem sind gemäß § 253 und § 276 Stmk. L-DBR zu befördern, wenn ihre Dienstbeurteilung auf „ausgezeichnet“ oder „sehr gut“ lautet und die für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten (Vorrückungsstichtag) vorliegen.

Dienstbeurteilung von „ausgezeichnet“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

7 Jahren 6 Monaten

V

9 Jahren 6 Monaten

VI

15 Jahren 6 Monaten

VII

Dienstbeurteilung von „sehr gut“

nach einer Gesamtdienstzeit von …

Beförderung in die Dienstklasse

8 Jahren

V

10 Jahren

VI

16 Jahren

VII

(2) Bei einer Dienstbeurteilung mit „ausgezeichnet“ und Vollendung des 40. Lebensjahres ist in die Dienstklasse VIII zu befördern

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/1973, bestellten Bergwächtern. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des Bergwachtgesetzes gelten sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.

(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat dem Personalausschuss über die Leistungen der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu berichten. Für die Erstellung des Berichtes gelten die §§ 80 und 81 Abs. 3 sowie § 253 Stmk. L-DBR sinngemäß.

(2) Unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3, des § 82 Abs. 1 und 3 und der §§ 83 und 253 Stmk. L-DBR hat der Personalausschuss die Dienstbeurteilung durchzuführen. Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter obliegen, kommen dem Personalausschuss zu.

(3) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung folgender Verbote durch

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die §§ 88 bis 94 sowie §§ 100 bis 128 Stmk. L-DBR sinngemäß mit der Maßgabe, dass

(2) Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt im Sinne des § 103 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die/der für das Amt der Landesregierung zuständige Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sie haben dabei ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht so einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Weiters haben sie die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident hat mit Dienstanweisung die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Landesverwaltungsgerichtes erforderliche Anwesenheitspflicht an der Dienststelle und die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln.

(3) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(4) Bei ihrer/seiner Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle hat die Landesverwaltungsrichterin/der Landesverwaltungsrichter ihren/seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie/er ihren/seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann und erreichbar ist. Die Landesverwaltungsrichterin/Der Landesverwaltungsrichter hat ihrer/seiner Dienststelle ihren/seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und ihre/seine Erreichbarkeit in geeigneter Weise sicherzustellen.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Die Verwendung der Bezeichnungen “Nationalpark”, “Kernzone”, “Außenzone”, “Sonderschutz-gebiet”, “Nationalparkregion”, “Biosphärenpark”, “Naturzone”, “Pflegezone” oder “Entwicklungszone” für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Zusätzlich zu den durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LGBl. Nr. 115/2012, übergeleiteten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern hat ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter auch, wer nach dem 1. Oktober 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark geworden ist und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweist. Das betreffende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark hat sich innerhalb von vier Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes bzw. für den Fall, dass die Bestellung später erfolgt, innerhalb von vier Wochen nach ihrer/seiner Bestellung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter zu bewerben. Für den Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, hat die Bewerbung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die persönliche und fachliche Eignung ist gegeben, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates

(3) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, innerhalb von vier Wochen ab der Bewerbung bzw. im Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, bis dahin zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam.

(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark besetzt werden, sind bis zum 31. Juli 2013 zu besetzen. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 34 Abs. 2 Z 1.

(6) Jenen zu Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 Euro für jede Sitzung.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz und nach § 40 Abs. 1 bis 4 übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie die nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter einschließlich der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

(3) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 9 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 anzuwenden.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 30. September 2013 zu erfolgen.

(5) Die Geschäftsordnung ist bis spätestens 15. Dezember 2013 zu erlassen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt gemäß § 27 Abs. 5 verlautbart werden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung rechtzeitig gefasst werden können.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Die Bestimmungen der §§ 23, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen. Soweit diese Gesetze und ihre Durchführungsverordnungen anzuwenden sind, gilt auch § 54a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Erlassung der Geschäftsverteilung für das Kalenderjahr 2014 hat bis spätestens 30. November 2013 zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung einzuberufen. Die §§ 13 und 25 Abs. 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass der Entwurf der Geschäftsverteilung zwei Wochen zur Einsicht aufzulegen ist und innerhalb dieser Frist Einwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 erhoben werden können.

(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Die Angelobung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie der nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Angelobung wird in diesem Fall mit 1. Jänner 2014 wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 22 Abs. 5) – der Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der 3. Teil dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Mai 2013, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 4 erster Satz, § 20 Abs. 4 erster Satz, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 28 erster Satz, die Einfügung des § 3 Abs. 4 dritter Satz, § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 2 Z 7, der §§ 16a und 34 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz und des § 34 Abs. 2 Z 5 dritter Satz sowie der Entfall des § 10 Abs. 1 fünfter Satz, des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Einfügung des § 42a durch die Novelle LGBl. Nr. 175/2013 tritt mit 10. November 2013 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, § 29b, § 29c, § 29d und § 43 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2024, in Kraft.

(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten § 8 Abs. 2 Z 8 und § 8 Abs. 3 letzter Satz mit 1. September 2025 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 43a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2026 tritt § 34 Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 82/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 53/2026

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Wer die §§ 6 Abs. 2, 3 und 5, 7 Abs. 2 und 40 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 24 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Landesrecht Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →