Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000338 AT

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

68 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (68)

Gesetzestext (68 Artikel)

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirchberg am Walde

Wappen Gemeindefarben Kirchberg am Walde

Landesrecht Verordnung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

Verordnung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

Landesrecht Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kulturauftrag

§ 2 Ziele

2. Abschnitt: Förderung durch das Land

§ 3 Gegenstand der Förderung

§ 4 Mittel

§ 5 Verfahren und Entscheidung

§ 6 Förderrichtlinien

§ 7 Kulturbeiräte

§ 8 Kunstkommissionen

§ 9 Sonstige Kommissionen

§ 10 Gemeinsame Bestimmungen über die Kulturbeiräte und die Kommissionen

§ 11 Kulturbericht

3. Abschnitt: Vorübergehende sachliche Immunität für Kulturgut-Leihgaben

§ 12

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 14 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

Wiener Ehrenzeichengesetz

Bundesrecht Internationale Pflanzenschutzkonvention

Internationale Pflanzenschutzkonvention

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Postnummer

Verhältnis der ermittelten Quote(Gewinst zuzüglich des Wettein-

satzes)zum Wetteinsatze

Ausmaß der Gewinstgebühr

(in Prozenten des Gewinstes

1

bis zum 2fachen

5

2

mehr als das 2fache bis zum 3fachen

10

3

mehr als das 3fache bis zum 6fachen

15

4

mehr als das 6fache bis zum 11fachen

20

5

mehr als das 11fache bis zum 21fachen

30

6

mehr als das 21fache

40

1. Von Gewinsten bis zum Betrag von 20 h ist keine Gewinstgebühr zu entrichten.

2. Ist der tarifmäßige Betrag, der vom Totalisateur oder Buchmacher für eine Wette abzuführenden Gewinstgebühr, in Hellern ausgedrückt, durch 10 nicht ohne Rest teilbar, so ist er auf den nächsthöheren, durch 10 ohne Rest teilbaren Hellerbetrag aufzurunden.

3. Die Gewinstgebühr ist in der Weise zu berechnen, dass von der unter eine höhere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der Gewinstgebühr niemals weniger erübrigen darf, als von der höchsten unter die nächstniedrigere Tarifstufe fallenden Quote nach Abzug der der letzteren entsprechenden Gewinstgebühr.

Landesrecht Verordnung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

Anlage

Die Bezeichnung der Hegegemeinschaft lautet: .........

......................................................

Sie besteht für die Wildregion

......................................................

(Nummer und Bezeichnung der Wildregion gemäß der Wildökologischen Raumplanungsverordnung).

Die Hegegemeinschaft hat folgende Aufgaben

Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdinhaber der in der Wildregion liegenden Jagdgebiete. Jagdgesellschaften gelten als ein Mitglied und werden durch den Jagdleiter oder dessen Stellvertreter vertreten.

(1) Jedem Mitglied kommt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

(2) Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind nur bei den im § 2 Z 2 bis 4 angeführten Angelegenheiten stimmberechtigt.

(3) Das Wahl- oder Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Die Vollmacht ist dem Leiter der Hegegemeinschaft oder dem Leiter der Wahlkommission vor Durchführung der Wahl oder Abstimmung, für die sie erteilt wurde, vorzulegen.

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet

(2) Die Mitglieder haften

(3) Änderungen der Anschrift eines Mitgliedes sind dem Leiter der Hegegemeinschaft von diesem unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Mitteilung hat zur Folge, dass Zustellungen der Hegegemeinschaft an die bisherige Anschrift als ordnungsgemäß gelten.

(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind

(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre, sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Wahl neuer Organe.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Organen sind jeweils für eine Funktionsperiode von drei Jahren ein Schriftführer sowie ein Kassier zu wählen.

(4) Den Organen, dem Schriftführer und dem Kassier kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den weiteren, ihr zugewiesenen Aufgaben

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft bei Bedarf einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies unter Bekanntgabe zumindest eines Tagesordnungspunktes verlangt wird

(3) Die Teilnahmeberechtigten (§ 80 Abs. 7 JG) sind zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Einladung hat nachweislich zu erfolgen, wenn der Teilnahmeberechtigte nicht den ausdrücklichen Verzicht auf die nachweisliche Zustellung erklärt hat.

(4) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft festzulegen. In die Tagesordnung sind auch alle Anträge aufzunehmen, die vom Ausschuss oder von einem Mitglied gestellt und dem Leiter rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Leiter der Hegegemeinschaft, ausgenommen bei Wahlen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. In jeder Mitgliederversammlung kann aber die Einberufung einer neuerlichen Mitgliederversammlung zu bestimmten Verhandlungsgegenständen beschlossen werden.

(3) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(4) Soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) In folgenden Angelegenheiten genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

(6) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, bei Beschlüssen und Wahlen auch deren Stimmergebnis, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Hegegemeinschaft und den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Ausschussmitgliedern am Ende der Mitgliederversammlung eigenhändig zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Teilnahmeberechtigten spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln.

(1) Wahlvorschläge können erstattet werden

(2) Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und nachweislich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Leiter der Hegegemeinschaft einzubringen.

(3) Wahlen werden grundsätzlich mit Stimmzetteln unter Wahrung des Wahlgeheimnisses vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Wahl durch nicht geheime Abstimmung (zB durch Handerheben bei Zustimmung) beschließen.

(4) Wenn keiner der Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht, findet über jene beiden Wahlvorschläge, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Leiter der Hegegemeinschaft gezogene Los. § 8 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.

(5) Die Wahlen können in einem Wahldurchgang für alle im § 6 Abs. 1 und 3 genannten Organe und Funktionäre oder in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: zuerst für den Leiter der Hegegemeinschaft, dann für dessen Stellvertreter, sodann für die übrigen Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer und zuletzt für den Schriftführer und den Kassier.

(6) Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

(7) Die Wahl wird vom Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter oder, wenn diese nicht anwesend sind, von einem von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte dazu bestimmten Mitglied geleitet.

(1) Als Leiter der Hegegemeinschaft soll eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat. Der Leiter muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein.

(2) Der Leiter der Hegegemeinschaft hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Jagdverwalters zu besorgen Die Mitgliederversammlung kann bei grober Pflichtverletzung die vorzeitige Abberufung des Leiters beschließen.

(3) Der Leiter wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Leiter.

(4) Dem Leiter der Hegegemeinschaft kommen insbesondere folgende Aufgaben zu

(1) Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der Entscheidungen in der Mitgliederversammlung und die Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse.

(2) Dem Ausschuss gehören neben dem Leiter der Hegegemeinschaft und dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft an. Aus jeder Gemeinde der Wildregion muss zumindest ein Mitglied in den Ausschuss gewählt werden.

(3) Der Ausschuss wird vom Leiter der Hegegemeinschaft einberufen. § 7 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Die Einberufung des Ausschusses ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter steht auch das Recht zu, in der Sitzung Anträge zu stellen. Beschlüsse des Ausschusses, die in Abwesenheit des Bezirksjägermeisters oder seines Stellvertreters gefasst worden sind, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Ausschussmitglied kommt eine Stimme zu. § 8 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Stimmengleichheit gilt jenes Ergebnis als angenommen, dem der Leiter der Hegegemeinschaft oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter beigetreten ist.

Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung und den Rechnungsabschluss auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Beschlüssen sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben der Hegegemeinschaft hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter der Hegegemeinschaft hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung unverzüglich den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung beim Leiter zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen.

(3) Sind mehrere Fütterungsbereiche eingerichtet, hat der Ausschuss für jeden Fütterungsbereich ein Mitglied der Hegegemeinschaft mit der Erstellung eigener Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu beauftragen. Die Abs. 1 und 2 gelten dafür mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Hegegemeinschaft das beauftragte Mitglied tritt.

Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Hegegemeinschaft von den Mitgliedern durch den Fütterungskostenbeitrag (§ 16) sowie allenfalls durch einen Mitgliedsbeitrag (§ 17).

(1) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels höchstens vom Wert einer für den Rotwildbestand (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (maximal vier kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen.

(2) Für selbst erzeugte Futtermittel ist der ortsübliche Preis zu berechnen: dieser darf den nach Abs. 1 errechneten Wert nicht übersteigen.

(3) Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen.

(4) Zu den Kosten der Rotwildfütterung gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und in den dazu gehörenden Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.

(5) Für jeden Rotwildfutterplatz hat der Fütterungsbetreiber die Menge der verfütterten Futtermittel und deren Kosten in geeigneter und nachvollziehbarer Weise für jedes Jagdjahr zu dokumentieren und nachzuweisen.

(1) Die Mitgliederversammlung hat festzulegen, ob die Ermittlung des Gesamtwertes (Abs. 3) und die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder der Hegegemeinschaft erfolgt auf Grund

(2) Die Mitgliederversammlung hat weiters getrennt für Kälber, Tiere und Hirsche jeweils einen Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte dieser Wildstücke entspricht und innerhalb der nachfolgenden Punktebereiche zu liegen hat

Kalb 1 - 3 Punkte

Tier/Schmalspießer 2 - 6 Punkte

Hirsch der Klasse III(ausgenommen Schmalspießer) 4 - 10 Punkte

Hirsch der Klassen I und II 20 - 45 Punkte

Der Punktewert für Hirsche der Klasse II darf dabei nicht höher festgesetzt werden als der Punktewert für Hirsche der Klasse I.

(3) Die Zahl der nach der Festlegung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Abschüsse im Bereich der Hegegemeinschaft wird mit den gemäß Abs. 2 festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt den Gesamtwert, der den Gesamtkosten der Fütterung gegenüber zu stellen ist.

(4) Gemäß § 79 Abs 5 JG hat die Hegegemeinschaft für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 JG angeordnet bzw bewilligt wurden, einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.

(5) Die Gesamtkosten der Fütterung sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen.

(6) Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen nach den Grundsätzen des § 15 zu bewerten und als Naturalleistungen anzurechnen.

(7) Versorgt sich das Rotwild im Winter in einzelnen Jagdgebieten ohne Fütterung schadensfrei, kann die Mitgliederversammlung auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den Gesamtkosten der Fütterung verzichten.

(8) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft für das laufende Jahr Vorschüsse auf deren Fütterungsbeiträge zu leisten sind.

Die Mitgliederversammlung kann die Einhebung eines Mitgliedsbeitrags zur Deckung der sonstigen Aufwendungen, die der Hegegemeinschaft aus der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes entstehen, beschließen.

(1) Die Hegegemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde gemäß den Bestimmungen des § 84 JG.

(2) Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Jagdbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(3) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

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..........................................

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Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirchberg am Walde

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Oktober 1979, II/1-M-142-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Kirchberg am Walde, Verw. Bez. Gmünd, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein über grünem Grund gespaltener Schild, vorne in Blau eine naturfarbene Kirche mit rotem Dach und ebensolchem Turm, hinten in Silber drei naturfarbene Laubbäume, von denen der mittlere die beiden äußeren überragt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kirchberg am Walde, festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.

Bundesrecht Internationale Pflanzenschutzkonvention

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) haben bis zum 1. Juni 1958 nachstehende weitere Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert beziehungsweise sind derselben beigetreten

Bundesrepublik Deutschland, Ekuador, Frankreich, Israel, Nikaragua, Norwegen, Sowjetunion und Südafrikanische Union.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2) Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.

(3) Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet.

(4) Die Landesregierung kann die Beiwilligung (Absatz 1) jederzeit von Bedingungen abhängig machen oder sie einschränken.

(4a) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere wenn die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.

(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.

Landesrecht Verordnung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

Jede Hegegemeinschaft hat Satzungen unter Verwendung der in der Anlage festgelegten Mustersatzung zu beschließen.

Landesrecht Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

§ 1

Vorgesetzte

(1) Dienstrechtlicher Vorgesetzter ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde.

(2) Fachvorgesetzte sind der Leiter der Bezirksforstinspektion und der von ihm beauftragte Förster.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Das Land bekennt sich zur Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens. Es verpflichtet sich, das kulturelle Leben, welches in Vorarlberg stattfindet oder sonst einen Bezug zum Land hat, zu fördern.

(2) Das kulturelle Leben erstreckt sich auf Kunst, Wissenschaft, Bildung und Pflege des kulturellen Erbes. Es wird getragen von den Kulturschaffenden und von Personen, die in den genannten Bereichen vermitteln.

(3) Die Gemeinden fördern das kulturelle Leben im örtlichen Bereich. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 1. Personen, die sich hervorragende Verdienste um das Land Wien durch öffentliches oder privates Wirken erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien geehrt werden.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 2 180 Euro verbunden werden.

(2) Einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbemäßige Vermittlung oder den gewerbemäßigen Abschluss der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.

(3) Derselben Strafe unterliegt

(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.

(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde un, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.

(6) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Unvereinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen.

Landesrecht Verordnung über die Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

(1) Diese Verordnung tritt mit 11. September 2004 in Kraft.

(2) Die auf Grund der Mustersatzung erforderlichen Anpassungen der Satzungen der Hegegemeinschaften sind längstens innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 tritt mit 7. April 2020 in Kraft.

Landesrecht Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

§ 2

Grundsätze

(1) Der Gemeindewaldaufseher hat als Forstaufsichtsorgan an der Vollziehung des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mitzuwirken.

(2) Dem Gemeindewaldaufseher obliegt die fachliche Beratung und Betreuung der Waldbesitzer in allen Angelegenheiten, die den Wald betreffen.

(3) Der Gemeindewaldaufseher hat beim Ausgleich der vielfältigen Interessen am Wald mitzuwirken.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Ziel der Förderung ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für das kulturelle Leben.

(2) Dabei ist auf die Vielfalt des kulturellen Lebens in seinen regionalen und überregionalen Zusammenhängen Bedacht zu nehmen.

(3) Inhaltliche Schwerpunkte sind Gegenwartskunst, Wissenschaft und Weiterbildung sowie Erschließung des kulturellen Erbes.

(4) Günstige Rahmenbedingungen sind insbesondere auch für die Teilhabe am kulturellen Geschehen sowie für die öffentliche Auseinandersetzung mit Kunst und Wissenschaft anzustreben.

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 2. (1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Dem Geehrten ist von der Landesregierung eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde auszustellen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens besteht nicht.

(3) Das Amt der Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen und eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Buchmacher und Totalisateure haben Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Buchmacher und Totalisateure soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.

(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn

(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben Buchmacher und Totalisateure die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

(5) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so haben Buchmacher und Totalisateure den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle des Bundes in Kenntnis zu setzen.

(6) Buchmacher und Totalisateure haben sicherzustellen, dass ihnen Verdachtsmomente im Sinne der Abs. 1 bis 5 von ihren Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(7) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2 000 Euro, haben der Buchmacher und Totalisateur, unbeschadet der sonstigen zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Identität des Kunden mit einem amtlichen Lichtbildausweis festzustellen und diesen Vorgang sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch, das zumindest fünf Jahre zur Einsicht der Behörde aufzubewahren ist, zu dokumentieren.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Für die Erteilung der Bewilligung für Buchmacher ist je Standort der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr in angemessener Höhe zu erbringen. Unabhängig von der Anzahl der Standorte wird die Höhe der Bankgarantie je Buchmacher mit maximal 1 000 000 Euro begrenzt.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die Buchmacher und Totalisateure haben angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Buchmachers oder Totalisateurs einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden

(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen

(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.

(4a) Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über die Entziehung der Bewilligung (§ 1 Abs. 4a) in Kenntnis zu setzen.

(5) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn

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Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.

(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber

Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.

(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber

Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhaltes jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(1a) Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Bewilligungsinhaber, der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.

(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren

(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen diesen Abschnitt an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(11) Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat

(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.

(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.

(5) Die Landesregierung hat mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.

(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.

(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen

(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.

(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.

(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb des Bewilligungsinhabers mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an

(10) Die Landesregierung hat bei Übertretungen gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 2

(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.

(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die Vorschriften des § 7, Absatz 1, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, über die vom Totalisateur zu entrichtende Gebühr vom Gesamtbetrage der Wetteinsätze bleiben mit der Änderung aufrecht, dass das Ausmaß der Gebühr von 5 auf 6 Prozent erhöht wird.

(2) Die aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Buchmacher abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Gebühr (Einsatzgebühr), welche in jedem Einzelfalle 5 Prozent des Wetteinsatzes, mindestens aber 10 h beträgt.

(3) Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften des § 6 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; hinsichtlich der Buchmacherwetten außer Kraft gesetzt.

Landesrecht Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

§ 3

Aufgabenbereich

(1) Zur Sicherstellung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum hat der Gemeindewaldaufseher nachstehende Aufgaben wahrzunehmen

(2) Die Übernahme der Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter in einer (Wald)Agrargemeinschaft im eigenen Waldbetreuungsgebiet hat der Waldaufseher zu vermeiden.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Das Land fördert insbesondere

(2) Weiters fördert das Land das kulturelle Leben, indem es selbst kulturelle Einrichtungen betreibt oder sich an solchen beteiligt.

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 3. Das Ehrenzeichen kommt in sieben Stufen zur Verleihung

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Der Gewinst, der bei einer Wette erzielt wird, welche aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Totalisateur vermittelt oder beim Buchmacher abgeschlossen wurde, unterliegt einer Gebühr (Gewinstgebühr) nach Maßgabe des diesem Gesetze angeschlossenen Tarifes.

Landesrecht Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Forstaufsichtsorgane, Bote für Tirol Nr. 445/1982, außer Kraft.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Das Land fördert nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel.

(2) Eine mehrjährige Förderung ist möglich, soweit dies für strukturelle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (§ 2) notwendig ist.

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 4. (1) Der mit dem „Großen Goldenen Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern“ Ausgezeichnete trägt die Dekoration an dem Band um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.

(2) Der Inhaber des „Großen Goldenen“ bzw. „Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien“ trägt das Ehrenzeichen an dem Band um den Hals.

(3) Das „Ehrenzeichen in Gold“ und das „Ehrenzeichen in Silber für Verdienste um das Land Wien“ werden an der linken Brustseite getragen.

(4) Das „Goldene“ bzw. „Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien“ wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite getragen.

(5) Frauen tragen das „Große Goldene“ und „Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien“ sowie das „Ehrenzeichen in Gold und Silber für Verdienste um das Land Wien“ an einem maschenartig genähten Band, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite aufweist.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Der Buchmacher hat an Stelle der Gebühren von den ihm aus den einzelnen Wetten zufließenden Gewinnen eine jährliche Pauschalgebühr von 20 Prozent des sich für ihn in dem betreffenden Kalenderjahre ergebenden Gesamtgewinnes zu entrichten.

(2) Der Gesamtgewinn, von dem die Pauschalgebühr zu entrichten ist, ist unter Anwendung des § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, in nachstehender Weise zu berechnen

Zunächst ist die Gesamtsumme der in dem betreffenden Kalenderjahre auf Grund von Wetten der im § 3, Absatz 2 bezeichneten Art tatsächlich geleisteten oder dem Buchmacher durch Gutschrift zugeflossenen Wetteinsätze festzustellen; von dieser Gesamtsumme sind sodann die in demselben Kalenderjahre vom Buchmacher den anderen Wettkontrahenten tatsächlich ausbezahlten oder gutgeschreibenen Wettgewinste, ferner die vom Buchmacher dem Unternehmer der sportlichen Veranstaltung für die Gestattung des Wettbetriebes im Sportraum vertragsmäßig geleistete, auf das betreffende Kalenderjahr entfallende Vergütung (Standgeld) in Anzug zu bringen. Die Wetteinsätze und Wettgewinste sind jeweils in die Berechnung der Pauschalgebühr für dasjenige Kalenderjahr einzubeziehen, in dem sie bezahlt oder gutgeschrieben wurden, ohne Rücksicht darauf, in welchem Kalenderjahr die Wette, auf der diese Einsätze und Gewinste beruhen, abgeschlossen wurde.

(3) Wird eine Wette vor Abhaltung der sportlichen Veranstaltung rückgängig gemacht, so ist der diese Wette betreffende Wetteinsatz aus der Berechnungsgrundlage der Pauschalgebühr auszuscheiden.

(4)Abzugsfähig im Sinne des dritten Absatzes sind nur diejenigen Wettgewinste, welche nach den Bestimmungen des § 4 der Gebühreneinrichtung erwiesenermaßen unterzogen wurden.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat den Personen, die sich für eine Förderung interessieren, die näheren Rahmenbedingungen für die Erlangung der Förderung bekanntzugeben.

(2) Die Förderung bedarf der Anhörung der jeweils zuständigen Kommission, sofern dies in den einschlägigen Richtlinien vorgesehen ist. Nach Anhörung des Kulturbeirats kann ein anderes Verfahren, wie die Einsetzung eines Kurators oder einer Kuratorin, gewählt werden, wenn dies zur Umsetzung innovativer Ideen zweckmäßig ist.

(3) Eine Förderung muss mit den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und der Förderrichtlinien nach § 6 im Einklang stehen.

(4) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung haben ehest möglich schriftlich zu ergehen.

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 5. (1) Jeder Inhaber eines Ehrenzeichens ist berechtigt, dieses in der vorgeschriebenen Art zu tragen (§ 4) und sich als Beliehener zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach seinem Tode besteht nicht.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die Zahlung der Gewinstgebühr obliegt in erster Linie dem Totalisteur oder Buchmacher; dieser kann die Gebühr bei Auszahlung der Gutschrift des Gewinstes in Abzug bringen.

(2) Zur Entrichtung der Einsatzgebühr von Wetten, welche der Buchmacher abschließt, ist in erster Linie dieser verpflichtet. Der andere Wettkontrahent haftet für die Gebühr zur ungeteilten Hand mit dem Buchmacher.

(3) Für Wetten, bei denen Abschluss der Einsatz nicht bar eingezahlt wird (Buchwetten), ist die Einsatzgebühr nur nach Maßgabe des tatsächlich geleisteten Wetteinsatzes zu entrichten. Bei nachträglichen Einzahlungen auf Rechnung des ursprünglich nicht voll eingezahlten Einsatzes ist die Gebühr jeweils auf denjenigen Betrag zu ergänzen, der dem Gesamtbetrage des für die betreffende Wette tatsächlich geleisteten Einsatzes entspricht. Gutgeschriebene Einsatzbeträge sind den tatsächlich eingezahlten gleichzuhalten.

(4) Wenn die Wette vor Abhaltung der sportlichen Veranstaltung rückgängig gemacht wurde, kann die Rückvergütung der entrichteten Einsatzgebühr verlangt werden.

(5) Wetten, die ein Buchmacher abschließt, unterliegen den in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren ohne Unterschied, ob sich die Wette auf eine im Inlande oder im Auslande abzuhaltende sportliche Veranstaltung bezieht.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach den §§ 1 bis 4 – Richtlinien für Förderungen nach § 3 Abs. 1 zu erlassen.

(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Förderrichtlinien ist der einschlägige Kulturbeirat (§ 7) zu hören.

(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 6. (1) Dem Beliehenen ist das Recht des Tragens der Auszeichnung von der Landesregierung bei Verurteilung wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung hat die Aberkennung zu erfolgen, wenn durch diese Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Wien beeinträchtigt wird.

(2) Wer das Ehrenzeichen des Landes Wien unbefugt in einer Form verändert, aus der sich keine Täuschung der Öffentlichkeit über den Charakter der Auszeichnung ergeben kann, begeht, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren ist von der Errichtung einer Urkunde über die Wette oder über die Auszahlung des Wettgewinstes unabhängig.

(2) Die Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Art der Entrichtung dieser Gebühren werden durch Vollzugsanweisung getroffen.

(3) Insbesondere kann die Finanzbehörde für alle von den Buchmachern abgeschlossenen Wetten oder für einzelne Gattungen derselben anordnen, dass über die Wette eine Urkunde (Wettschein), bei Buchwetten eine Bestätigung über den bezahlten Wetteinsatz oder eine Rechnung von dem Buchmacher dem anderen Wettkontrahenten ausgehändigt werde, oder dass die Wetten in bestimmter anderer Form abgeschlossen werden. Das Staatsamt für Finanzen kann auch die Form des Wettscheines und der Bestätigung über den bezahlten Wetteinsatz oder der Rechnung vorschreiben.

(4) Insoweit die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren nicht in Stempelwertzeichen zu entrichten sind, sind sie sowohl vom Totalisateur als auch vom Buchmacher unmittelbar an die Staatskassa abzuführen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Beim Amt der Landesregierung bestehen ein Wissenschaftsbeirat, ein Weiterbildungsbeirat und ein Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten. Sie haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten.

(2) Dem Wissenschafts- und dem Weiterbildungsbeirat gehören jeweils an

(3) Dem Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten gehören an

Landesrecht Wiener Ehrenzeichengesetz

§ 7. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen anlässlich von Geburtstagen sowie Jubiläen bei Hochzeiten und Partnerschaftseintragungen ehren.

(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen haben.

(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Auf den Totalisateur und den Buchmacher finden hinsichtlich der in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren die Bestimmungen der §§ 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, Anwendung. Durch Vollzugsanweisung können auch sonstige Verfügungen getroffen werden, durch welche die Entrichtung dieser Gebühren überwacht oder gesichert wird.

(2) Insbesondere kann die Finanzbehörde bei Buchmachern jederzeit Untersuchungen (Revisionen)vornehmen, um die Beobachtung dieses Gesetzes zu überwachen.

(3) Auch kann sie die Führung eines amtlich zu beglaubigenden Wettbuches (Wettregisters) anordnen und die innere Einrichtung desselben festsetzen.

(4) Die Buchmacher sind verpflichtet, der Finanzbehörde un ihren Organen auf Verlangen ihre Geschäftsaufschreibungen jederzeit vorzulegen und ihr die uneingeschränkte Einsichtnahme in dieselben zu gewähren. Sie sind weiters gehalten, der Finanzbehörde alle von ihr verlangten Auskünfte über die mit ihrem Wettbetriebe in Zusammenhang stehenden Umstände zu erteilen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Für folgende Bereiche sind beim Amt der Landesregierung Kunstkommissionen einzurichten

(2) Für Kunst im öffentlichen Raum („Kunst und Bau“) ist eine eigene Kommission einzurichten.

(3) Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten. Weiters haben sie ein Mal jährlich in einer öffentlichen Veranstaltung über ihre Beratungspraxis zu informieren.

(4) Den Kunstkommissionen nach den Abs. 1 und 2 gehören jeweils an

(5) Niemand darf für mehr als zwei Funktionsperioden Mitglied nach Abs. 4 lit. b sein.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Buchmacher, die bei einer sportlichen Veranstaltung Wetten abzuschließen beabsichtigen, haben hiervon spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung der leitenden Finanzbehörde erster Instanz die Anzeige zu erstatten.

(2) Unternehmer von sportlichen Veranstaltungen dürfen den Zutritt zu dem Sportraume nur solchen Buchmachern gestatten, die nachweisen, dass sie dieser Anzeigepflicht nachgekommen sind.

(3) Die von der Finanzbehörde zur Kontrolle des Totalisateurs und der Buchmacher entsendeten Organe haben den ungehinderten Zutritt zu den Sporträumen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Soweit es die Landesregierung für notwendig erachtet, in sonstigen Einzelfragen der Kulturförderung oder bereichsübergreifend beraten zu werden, kann sie hiefür durch Verordnung eine weitere Kommission einrichten.

(2) Den Vorsitz in einer solchen Kommission führt ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird in der Verordnung festgelegt. Sie müssen fachlich befähigt sein und werden von der Landesregierung auf eine bestimmte Dauer bestellt.

(3) Der § 8 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Werden die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige Art entrichtet, so ist ohne Einleitung eines Starfverfahrens von der Totalisateurunternehmung oder von dem Buchmacher einer erhöhte Gebühr einzuheben, welche mit Einschluss der ordentlichen Gebühr das Zehnfache des nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebührenbetrages ausmacht.

(2) Für die hinsichtlich der Einsatz- oder Gewinstgebühr vom Buchmacher einzuhebende Gebührenerhöhung haftet der andere Wettkontrahent zur ungeteilten Hand mit dem Buchmacher, insoferne als diese Gebühren in Stempelwertzeichen zu entrichten sind.

(3) Für die von der Totalisateurunternehmung einzuhebenden Gebührenerhöhungen haften auch die Veranstalter jener sportlichen Unternehmung, an welche der Totalisateur angeschlossen ist, zur ungeteilten Hand mit dem Totalisateur.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen ist anzustreben.

(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, wird sie durch ihre Vertretung im Amt vertreten.

(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(4) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf; die Kulturbeiräte sind mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kommission teilzunehmen.

(6) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beizuziehen.

(7) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Kulturbeirat sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt. In einer Kommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Kulturbeiräte und die Kommissionen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen der Kulturbeiräte und Kommissionen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Jede Übertretung der in den §§ 2a bis 9 enthaltenen Vorschriften oder der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann mit Ordnungsstrafen bis 2 180 Euro geahndet werden. Für jeden Wiederholungsfall und bei fortgesetzter Außerachtlassung, für jede fruchtlose Mahnung kann eine weitere Ordnungsstrafe bis zum genannten Höchstbetrage verhängt werden.

(2) Wenn es sich bei Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.

(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat

(4) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung

(5) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 4 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.

(6) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 2i hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen der in den §§ 2a bis 2h enthaltenen Vorschriften hat die zuständige Behörde alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 6 unberührt.

(8) Zum Zweck des Abs. 6 Z 7 hat die Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 3 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Kulturbericht vorzulegen und diesen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Alle Maßnahmen der Kulturförderung sind für die einzelnen Bereiche und in ihrer Gesamtheit darzustellen. Förderungen an Personen nach § 3 Abs. 1 lit. c sind für Männer und Frauen getrennt auszuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität eines Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn

(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Zusage der vorübergehenden sachlichen Immunität nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr, mit Bescheid und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

(4) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung.

(5) Für Auskunftsbegehren gelten die Vorschriften des Auskunftsgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Werden Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbemäßig von Personen angeschlossen denen die im § 1 vorgesehene Bewilligung nicht zusteht, oder wird bei dem Anschlusse solcher Wetten die behördliche Bewilligung überschritten, so finden auf diese Wetten die Bestimmungen der §§ 3 bis 12 und 14 sinngemäße Anwendung.

(2) Ist im Falle eines derartigen unbefugten Wettbetriebes der Gebührenpflichtige in Ermangelung einer geregelten Buchführung oder sonstiger ausreichenden Behelfe nicht imstande, die für die Gebührenermittlung erforderlichen Grundlagen zu liefern, so hat er die von ihm geschätzten Ermittlungsgrundlagen der Finanzbehörde anzugeben und danach die Gebühren zu entrichten. Unterlässt der Gebührenpflichtige diese Angabe oder trägt die Finanzbehörde Bedenken, den geschätzten Betrag als richtig anzunehmen, so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung vorzunehmen, und danach die Gebühren einzuheben. Der Gebührenpflichtige ist zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse und zur Vorlage der sich hierauf beziehenden Ausschreibungen verpflichtet.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 4/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2007, außer Kraft.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Förderrichtlinien im Sinne des § 6 Abs. 2 sind weiter anzuwenden. Der § 6 Abs. 4 gilt auch für sie.

(4) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen nach den §§ 7 und 8 sind erstmals zu Beginn der ersten Gesetzgebungsperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis dorthin bestehen der Kulturbeirat und die Kommissionen nach den Regeln des bisherigen Kulturförderungsgesetzes weiter.

(5) Für Personen, die bereits nach dem bisherigen Kulturförderungsgesetz mindestens eine Funktionsperiode lang Mitglied einer Kunstkommission waren, gilt § 8 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass sie höchstens noch eine weitere Funktionsperiode Mitglied sein dürfen.

(6) Förderrichtlinien und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2019

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Die Bestimmungen des § 11 des Gesetzes vom 31. März 1890, R. G. Bl. Nr. 53, werden hinsichtlich der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten dahin abgeändert, dass die Belohnung der Anzeiger 20 Prozent der über das Maß der ordentlichen Gebühr eingeschlossenen Beträge (Gebührenerhöhung, Geldstrafe, Ordnungsstrafe) ausmacht.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Die in diesem Gesetze vorgesehenen Gebühren unterliegen nicht dem im § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, festgesetzten Zuschlage.

(2) Insoweit in diesem Gesetze nichts Abweichendes verfügt wird, haben auf die nach demselben zu entrichtenden Gebühren die allgemeinen Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren Anwendung zu finden.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz

(1) Art. XXXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 6 Abs. 4, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderung betreffend den § 6 Abs. 4 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Insolange die Bestimmung des § 2 des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 17. Juni 1919, LGBl. Nr. 164, in Wirksamkeit steht, wird der Berechnung des Gemeindezuschlages zu der im § 3 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Gebühr nur ein Abgabesatz von 6 Prozent zugrunde gelegt.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Die denselben Gegenstand wie dieses Gesetz betreffenden älteren Vorschriften treten, soweit sie nicht in diesem Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten werden, außer Kraft.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches am zehnten Tage nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung von Übergangsbestimmungen sind die Staatsämter für Finanzen und für Inneres und Unterricht betraut.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) §§ 2, 2a, 2b, 5 Abs. 5, 11 und 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) §§ 2c bis 2i, §§ 11, 18 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 und 4a, § 2h Abs. 6, § 2i Abs. 5, 8 bis 10, § 11 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 2e Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 6, § 2g Abs. 3, § 2h Abs. 1a und 11, § 2i Abs. 3, 6a, 11 und 12, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden

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