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20000331 AT

Eisenbahnzufahrtsstraße in Neusiedl am See, Auflassung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Neusiedl am See, Auflassung

Landesrecht

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Kurztitel

Eisenbahnzufahrtsstraße in Neusiedl am See, Auflassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/2005

Inkrafttretensdatum

20.04.2005

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. März 2005, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 614 in Neusiedl am See aufgelassen wird

StF

LGBl. Nr. 27/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Biberbach

Wappen Gemeindefarben Biberbach

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

Landesrecht Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Biberbach

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juni 1979, II/1-M-10-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Biberbach, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein durch einen silbernen Wellenbalken geteilter Schild, oben in Gold ein aus der Schildesteilung wachsender schwarzer rotbewehrter Greif, unten von Blau auf Gold gerautet.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Biberbach festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Blau” genehmigt.

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Neusiedl am See, Auflassung

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 614 in Neusiedl am See wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Diese Verordnung regelt die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und tierischen Nebenprodukten, und zwar von

(2) Als Betriebe mit geringer Produktion gelten

(3) Die einzelnen Tiere sind wie folgt je nach Tierart in Großvieheinheiten (GVE) zu bewerten

Tierart GVE

Rinder über 300 kg Lebendmasse 1,00

sonstige Rinder 0,50

Einhufer 1,00

Schweine über 100 kg Lebendmasse 0,20

sonstige Schweine 0,15

Ferkel unter 15 kg Lebendmasse 0,05

Schafe und Ziegen 0,10

Schaflämmer und Ziegenkitze unter

15 kg Lebendmasse 0,05

Landesrecht Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

§ 1. Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch

Landesrecht Eisenbahnzufahrtsstraße in Neusiedl am See, Auflassung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 9 des Abschnittes A der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 8/2005, außer Kraft.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unverzüglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).

(2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder von Heimtieren ist verpflichtet

Landesrecht Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

§ 2. Diese Verordnungen sind

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

Die Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können mit gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieben über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Die Vereinbarung dient auch als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und ist dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.

Landesrecht Übertragung der Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen an die Landespolizeidirektion Wien

§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Jede Gemeinde hat zur Sammlung der Tiere und tierischen Nebenprodukte gemäß § 1 eine Sammelstelle einzurichten und zu betreiben (kommunales Entsorgungssystem) und mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

(2) Kommunale Entsorgungssysteme können auch von mehreren Gemeinden gemeinsam eingerichtet und betrieben werden; ebenso ist die gemeinsame Einrichtung und der gemeinsame Betrieb mit einem oder mehreren Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 2 TMG möglich. In diesen Fällen ist einer der daran Beteiligten zum gemeinsamen Betreiber zu bestimmen, der die anderen Beteiligten vertritt und insbesondere die Vereinbarung gemäß Abs. 1 abzuschließen hat.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat insbesondere alle näheren Bestimmungen über die Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Ablieferung oder Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung gesondert für die im § 1 Abs. 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Tiere und tierischen Nebenprodukte zu enthalten. Die Vereinbarung ist für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abzuschließen und dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Der Besitzer von Tieren oder tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 hat dem örtlich zuständigen Bürgermeister unverzüglich auf eigene Kosten anzuzeigen, dass solche Materialien angefallen sind. Die Anzeige hat die Art der Materialien und deren Menge zu enthalten. Der Bürgermeister kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.

(2) Tiere und tierische Nebenprodukte gemäß § 1 dürfen nur in ausreichend abgedeckten, dichten Behältnissen und auf kürzestem Weg zu einer Sammelstelle transportiert werden. Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge, Behältnisse, Planen und sonstigen Abdeckungen sind in sauberem Zustand zu halten und nach dem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Die Entgelte, die der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems an den Betreiber, mit dem die Vereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 3 geschlossen worden ist, für die Einsammlung, Ablieferung oder Abholung, Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung zu entrichten hat, betragen

Art des Tieres

Entgelt je Tier

Großvieheinheit

255,00 €

Kleinvieheinheit

69,50 €

Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl

15,50 €

Gefäßgröße

Entgelt je Gefäß

Material der Kategorie 3

(Normalmaterial)

Material der Kategorien 1 oder 2 oder

mit Materialien der Kategorien 1 und 2 vermischtes Material

(SRM)

Gefäß140 l

34,70 €

46,30 €

Gefäß240 l

47,80 €

66,40 €

Gefäß770 l

100,00 €

162,50 €

Gefäß1.100 l

135,00 €

222,50 €

(2) Das Mindestentgelt je anzufahrenden Ort beträgt 69,50 €.

(3) Der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems kann das von ihm entrichtete Entgelt verrechnen

(4) Den Besitzern der Tiere und tierischen Nebenprodukte gebührt für die Ablieferung kein Entgelt.

(5) In den im Abs. 1 und 2 festgesetzten Entgelten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat der zuwider handelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn

(2) Kann ein solcher Auftrag nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann der Auftrag auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des zur Ablieferung Verpflichteten auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, widrigenfalls die angeordneten Maßnahmen als aufgehoben gelten. § 6, ausgenommen Abs. 3, ist anzuwenden, wenn nicht nachweislich eine andere Entgeltvereinbarung mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb getroffen wird.

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

Als Gebühren sind vom Betriebsinhaber zu entrichten

Landesrecht Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1978, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 82/1979, 93/1982, 59/1985, 120/1986, 27/1989, 10/1992, 15/1993, 10/1994, 8 und 140/1995, 111/1996, 128/2000, 57/2001 und 17/2003 außer Kraft.

(2) Die Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abzuschließen.

(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2005 tritt mit 24. September 2005 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(4) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(5) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2010 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(6) § 6 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2025 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

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