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20000330 k-szsg AT

Bgld. Jagdverordnung (k-szsg)

219 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (219)

Gesetzestext (219 Artikel)

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Burgenland

02.02.2016

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gartenbrunn

Wappen Gemeindefarben Gartenbrunn

Landesrecht Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996

[organ]

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Kurztitel

Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 49/1996

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 – PensSB-V/1996)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13c des Pensionsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 11/1995, wird verordnet

Landesrecht Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Landesrecht Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

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Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 12/2000

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Übernahme von Personen, die illegal in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind (Rückübernahmeabkommen)

StF: BGBl. III Nr. 12/2000

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 11. Februar bzw. 22. November 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Litauen (im weiteren Vertragsparteien genannt),

ausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern,

in der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der europäischen Anstrengungen entgegenzutreten,

von dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen, die illegal eingereist sind oder sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Einklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Bgld. Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 1

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(3) § 4 Abs. 3 K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 4 Abs. 4 K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

FortlaufendeNummer

Fundstelle

Titel

1.

StGBl. Nr. 388/1919

Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

2.

LGBl. für Wien Nr. 50/1927

Gesetz vom 9. Dezember 1927 über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

3.

LGBl. für Wien Nr. 11/1930

Gesetz vom 25. November 1929, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird

4.

GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936

Stadtgesetz vom 17. Dezember 1935 betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen

5.

GBl. der Stadt Wien

Nr. 33/1936

Stadtgesetz vom 2. Juli 1936 betreffend Abänderung der Bauordnung für Wien

6.

VBl. für den Amtsbereich

des Bürgermeisters von Wien Nr. 21/1939

Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien über die Verlängerung der Frist für die Befreiung von Anliegerbeiträgen

7.

LGBl. für Wien Nr. 16/1946

Gesetz vom 3. Oktober 1946, betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen

8.

LGBl. für Wien Nr. 1/1948

Gesetz vom 6. November 1947, betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz)

9.

LGBl. für Wien Nr. 6/1948

Gesetz vom 19. Dezember 1947 über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz)

10.

LGBl. für Wien Nr. 15/1950

Gesetz vom 14. Juli 1950, wodurch das Gesetz vom 3. Oktober 1946, LGBl. für Wien Nr. 16, betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen, geändert wird

11.

LGBl. für Wien Nr. 22/1952

Gesetz vom 6. November 1951 über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

12.

LGBl. für Wien Nr. 3/1953

Gesetz vom 21. November 1952, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

13.

LGBl. für Wien Nr. 18/1954

Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954)

14.

LGBl. für Wien Nr. 13/1955

Gesetz vom 17. Juni 1955, betreffend die Fremdenverkehrsförderung in Wien (Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz, WFFG.)

15.

LGBl. für Wien Nr. 18/1955

Gesetz vom 21. Oktober 1955, betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955)

16.

LGBl. für Wien Nr. 20/1955

Kundmachung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. November 1955, betreffend Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt für Wien

17.

LGBl. für Wien Nr. 21/1955

Art. I des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, betreffend Abänderung des Bezirkseinteilungsgesetzes 1954, LGBl. für Wien Nr. 18, und der §§ 1 und 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Bezirkseinteilungsnovelle 1955)

18.

LGBl. für Wien Nr. 22/1955

Gesetz vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren

19.

LGBl. für Wien Nr. 28/1956

Gesetz vom 5. Oktober 1956, womit die Bauordnung für Wien abgeändert wird (Bauordnungsnovelle 1956)

20.

LGBl. für Wien Nr. 16/1957

Gesetz vom 17. Mai 1957 über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz)

21.

LGBl. für Wien Nr. 17/1957

Gesetz vom 17. Mai 1957 über die Feuerpolizei in Wien (Wiener Feuerpolizeigesetz)

22.

LGBl. für Wien Nr. 22/1957

Gesetz vom 27. September 1957 über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankanlagen in Wien (Wiener Garagengesetz)

23.

LGBl. für Wien Nr. 28/1957

Gesetz vom 28. Juni 1957 über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz)

24.

LGBl. für Wien Nr. 10/1960

Gesetz vom 8. April 1960 betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960)

25.

LGBl. für Wien Nr. 30/1960

Gesetz vom 11. November 1960, womit der Bundespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Straßenpolizei Aufgaben der Vollziehung übertragen werden

26.

LGBl. für Wien Nr. 8/1961

Gesetz vom 26. Mai 1961, mit dem das Wiener Kinogesetz 1955 abgeändert wird

27.

LGBl. für Wien Nr. 13/1961

Art. II des Gesetzes vom 20. Oktober 1961, betreffend die vorläufige Regelung allgemeiner Bestimmungen und des Verfahrens für die von den Behörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben

28.

LGBl. für Wien Nr. 21/1962

Gesetz vom 21. September 1962, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO.)

29.

LGBl. für Wien Nr. 2/1963

Kundmachung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 1963, betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt für Wien

30.

LGBl. für Wien Nr. 4/1964

Gesetz vom 29. November 1963, mit dem das Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz abgeändert wird (Wiener Fremdenverkehrsförderungsgesetz-Novelle 1963)

31.

LGBl. für Wien Nr. 6/1964

Gesetz vom 31. Jänner 1964 über eine geringfügige Änderung der Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk

32.

LGBl. für Wien Nr. 12/1964

Gesetz vom 20. März 1964, betreffend das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer und der Lohnsummensteuer und Ergänzungen der Wiener Abgabenordnung

33.

LGBl. für Wien Nr. 23/1964

Gesetz vom 31. Juli 1964 über eine geringfügige Änderung der Grenze zwischen dem 21. und 22. Bezirk

34.

LGBl. für Wien Nr. 5/1965

Gesetz vom 29. Jänner 1965, mit dem das Gesetz vom 11. November 1960, LGBl. für Wien Nr. 30, womit der Bundespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Straßenpolizei Aufgaben der Vollziehung übertragen werden, abgeändert wird

35.

LGBl. für Wien Nr. 20/1966

Gesetz vom 8. Juli 1966 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)

36.

LGBl. für Wien Nr. 2/1967

Gesetz vom 21. Oktober 1966, mit dem das Wiener Kinogesetz 1955 geändert und ergänzt wird (Wiener Kinogesetznovelle 1966)

37.

LGBl. für Wien Nr. 13/1967

Gesetz vom 22. Dezember 1966, mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren abgeändert wird

38.

LGBl. für Wien Nr. 25/1967

Gesetz vom 14. April 1967, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird (Gebrauchsabgabegesetznovelle 1967)

39.

LGBl. für Wien Nr. 35/1967

Gesetz vom 14. Juli 1967 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz)

40.

LGBl. für Wien Nr. 36/1967

Gesetz vom 14. Juli 1967 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Wiener Rettungsmedaillengesetz)

41.

LGBl. für Wien Nr. 13/1968

Art. I, III und IV des Gesetzes vom 29. März 1968, womit einzelne Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien ergänzt (authentisch interpretiert) werden

42.

LGBl. für Wien Nr. 25/1968

Gesetz vom 12. Juli 1968, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung der Gebrauchsabgabegesetznovelle 1967, LGBl. für Wien Nr. 25, abgeändert wird (Gebrauchsabgabegesetznovelle 1968)

43.

LGBl. für Wien Nr. 8/1969

Gesetz vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG. 1967)

44.

LGBl. für Wien Nr. 18/1969

Gesetz vom 11. Juli 1969, mit dem abgabenrechtliche Vorschriften geändert werden

45.

LGBl. für Wien Nr. 22/1969

Gesetz vom 11. Juli 1969, mit dem das Wiener Feuerwehrgesetz abgeändert wird

46.

LGBl. für Wien Nr. 23/1969

Gesetz vom 11. Juli 1969, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz abgeändert wird

47.

LGBl. für Wien Nr. 26/1969

Gesetz vom 12. September 1969, mit dem das Wiener Kinogesetz 1955 geändert wird

48.

LGBl. für Wien Nr. 38/1969

Gesetz vom 24. Oktober 1969, betreffend den Schutz des Feldgutes (Wiener Feldschutzgesetz)

49.

LGBl. für Wien Nr. 40/1969

Gesetz vom 24. Oktober 1969, mit dem das Wiener Garagengesetz abgeändert wird (Garagengesetznovelle 1969)

50.

LGBl. für Wien Nr. 41/1969

Gesetz vom 24. Oktober 1969, mit dem das Stadtgesetz vom 17. Dezember 1935, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, abgeändert wird

51.

LGBl. für Wien Nr. 3/1970

Gesetz vom 19. Dezember 1969, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung öffentlicher Sammlungen abgeändert wird

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gartenbrunn

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. April 1979, II/1-M-303-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Gartenbrunn, politischer Bezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem goldenen Schild ein, auf einem grünen Ast mit daran hängender grüner Weintraube sitzender naturfarbener Kiebitz.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gartenbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Grün” genehmigt.

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten zu haben, oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt haben.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Das Halten von Haarwild zur Gewinnung von Fleisch ist im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestattet, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Dieses Gesetz regelt eine bedarfsgerechte und nachhaltige Planung, Koordination und Zielsteuerung des Sozialbereichs in Kärnten im Wege von Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierenden Jahresarbeitsprogrammen.

(2) Die Zielsteuerung intendiert

Landesrecht Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996

Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 % festgesetzt.

Landesrecht Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

(1) Bedienstete der Stadt Innsbruck, die im Tiroler Symphonieorchester Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.

(2) Der Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten.

Landesrecht Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

§ 1. Die auf der Stufe von einfachen Gesetzen des Landes Wien in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1970 in Kraft getreten sind, werden, soweit in den §§ 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, aufgehoben.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

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Bgld. Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 2

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Ersuchen gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Ersuchen für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Die Zielsteuerung umfasst alle Leistungen des Sozialbereichs in Kärnten. Hierzu zählt insbesondere die Vollziehung folgender gesetzlicher Vorgaben

(2) Die Zielsteuerung erfolgt durch die Annahme mehrjähriger Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierender Jahresarbeitsprogramme der Landesregierung.

(3) Integrativer Teil der Zielsteuerung ist die Definition von Ergebnis- und Qualitätsparametern einschließlich relevanter Messgrößen und die Berichterstattung über die Erfüllung sowie die Beratung über die festgelegten Maßnahmen (Evaluierung).

(4) Die Erarbeitung von Vorschlägen für die Zielsteuerung und die Beratung der Landesregierung erfolgen durch die Zielsteuerungskommission-Soziales. Für die fachspezifische Beratung werden Fachgremien für die Bereiche „Soziales“, „Chancengleichheit“, „Kinder und Jugendliche“ sowie „Pflege“ eingerichtet.

Landesrecht Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 2/1996 außer Kraft.

Landesrecht Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen

Landesrecht Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

§ 2. Der § 1 ist nicht anzuwenden auf

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Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 3

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Durch die Zielsteuerung soll die Leistungsangebotsplanung unter Berücksichtigung folgender Grundsätze durchgeführt werden

(2) Die Zielsteuerung hat folgende Bereiche näher zu konkretisieren

Landesrecht Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

§ 3. Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz steht der weiteren Anwendung von außer Kraft getretenen Bestimmungen nicht entgegen, sofern die Anwendung

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Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 4

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für

___________________________

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Landesregierung die Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens für die laufende Gesetzgebungsperiode des Landtages zu empfehlen. Die Zielsteuerungskommission-Soziales kann der Landesregierung während der Laufzeit des Zielsteuerungsübereinkommens dessen Anpassung oder Ergänzung empfehlen. Unbeschadet dessen hat die Zielsteuerungskommission-Soziales auf Verlangen der Landesregierung über eine allfällige Anpassung oder Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens zu beraten.

(2) Das Zielsteuerungsübereinkommen hat auf Grundlage der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche die Leistungsangebotsplanung für den Sozialbereich für jene Leistungen, die gemeinsam von Land und Gemeinden finanziert werden, festzulegen (Zielsteuerungsprogramm). Dabei sind die für die geplanten Ziele und Aufgaben wesentlichen handlungsleitenden Prinzipien und strategischen Ziele zu definieren. Das Zielsteuerungsübereinkommen hat die Leistungsangebotsplanung bereichsübergreifend, transparent, nachvollziehbar und bedarfsgerecht zu gestalten. Schnittstellen mit den Leistungsangeboten anderer öffentlicher oder privater Stellen sind zu berücksichtigen.

(3) Zur Umsetzung des Zielsteuerungsübereinkommens hat die Zielsteuerungskommission-Soziales jeweils vor Beginn des Kalenderjahres der Landesregierung die Annahme eines Jahresarbeitsprogramms, erforderlichenfalls jeweils auch für einen Teilbereich des Sozialbereichs, für das folgende Kalenderjahr zu empfehlen. Das Jahresarbeitsprogramm hat die im Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele und Aufgaben zu konkretisieren und die hierfür erforderlichen operativen Maßnahmen zu enthalten. Die Maßnahmen sind dabei mit einem konkreten Umsetzungsplan, einschließlich zeitlicher Vorgaben und relevanter Messgrößen und Zielwerte, auszuführen.

(4) Über die Erfüllung der im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Ziele und Aufgaben hat die Landesregierung der Zielsteuerungskommission-Soziales innerhalb des ersten Halbjahres des Folgejahres zu berichten. Diese hat über die festgelegten Maßnahmen zu beraten.

(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Zielsteuerungskommission-Soziales sind Fragen der Erfüllung des Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogrammes in der Zielsteuerungskommission-Soziales zu beraten.

(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist über die Annahme des Zielsteuerungsübereinkommens durch die Landesregierung zu informieren; das Zielsteuerungsübereinkommen ist den Fachgremien zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.

(7) Kommt nach § 8 Abs. 4 letzter Satz ein Beschluss über die Empfehlung der Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogramms nicht zustande oder tritt die Landesregierung einer solchen Empfehlung nicht bei, hat die Landesregierung die Zielsteuerung aus eigenem vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß für die Anpassung und Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens.

Landesrecht Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck, Zuweisung von Bediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

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Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 5

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Die Gehege haben ausreichende natürliche Äsungs- und künstliche Fütterungsmöglichkeiten, eine ausreichende Wasserversorgung sowie natürliche oder künstliche Deckungen aufzuweisen.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Den Fachgremien obliegen folgende Aufgaben

(2) Dem Fachgremium Kinder und Jugendliche obliegt überdies die Förderung und die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und die Abgabe von diesbezüglichen Empfehlungen an die Landesregierung.

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Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 6

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Als tragbare Wilddichte werden für

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Zur Diskussion von grundsätzlichen Angelegenheiten des Sozialbereichs und von Zielen und Parametern gemäß § 3 Abs. 2 hat die Zielsteuerungskommission-Soziales im Bedarfsfall, zumindest jedoch zu einer Tagung im Jahr, eine Sozialkonferenz einzuberufen.

(2) Zur Sozialkonferenz sind die folgenden Teilnehmer einzuladen

(3) Die Landesregierung hat mit Beginn der Gesetzgebungsperiode des Landtages bei den Anbietern in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 sowie repräsentativen Organisationen gemäß Abs. 2 Z 9 jeweils Vorschläge für die Bestellung von Vertretern dieser Anbieter bzw. Organisationen einzuholen. Die Bestellung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neubestellung in ihrer Funktion. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß, wobei die Abberufung dann zu erfolgen hat, wenn der bestellte Vertreter nicht mehr den jeweiligen Anbieter oder die Organisation repräsentiert. Dieselbe Vorgangsweise gilt für die Bestellung von Ersatzvertretern.

(4) Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 werden von den jeweiligen Stellen entsendet.

(5) Teilnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 können sich mittels schriftlicher Vollmacht für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(6) Bei Bedarf dürfen weitere fachkundige Personen als Teilnehmer der Sozialkonferenz beigezogen werden.

(7) Den Vorsitz in der Sozialkonferenz führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.

(8) In der Sozialkonferenz haben die Teilnehmer nach Z 1 bis 9 ein Stimmrecht, die Teilnehmer nach Z 10 bis 12 beratende Funktion. Die Sozialkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Teilnehmer ordnungsgemäß geladen wurden und zumindest die Hälfte der Teilnehmer mit Stimmrecht anwesend ist. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 7

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 7

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Das Gehege ist jährlich mindestens einmal veterinärpolizeilich überprüfen zu lassen.

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Der Zielsteuerungskommission-Soziales gehören die Kurie des Landes gemäß Abs. 2 und die Kurie der Gemeinden gemäß Abs. 3 an.

(2) Die Kurie des Landes besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht

(3) Die Kurie der Gemeinden besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht

(4) Die Landesregierung hat den Kärntner Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, aufzufordern, die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 namhaft zu machen. Langt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Mitteilung ein, gilt die Kurie bis zu einer allfälligen nachträglichen Entsendung als vollständig zusammengesetzt.

(5) Für die Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zwei weiteren Vertreter des Landes gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Landesregierung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 haben die vertretenen Stellen jeweils ein oder mehrere Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen, soweit § 8 nichts anderes bestimmt.

(6) Die Funktionsperiode der Zielsteuerungskommission-Soziales entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bleibt die Zielsteuerungskommission-Soziales bis zur Wahl einer neuen Landesregierung in ihrer Funktion.

(7) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod oder Abberufung seitens der entsendungsbefugten Stelle. In diesen Fällen hat die vertretene Stelle unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Abs. 4 ist anzuwenden.

(8) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 8

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

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12.07.2021

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden hat das für Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu übernehmen.

(3) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) mit jeweils mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) hat eine Stimme. Die Stimme jeder Kurie bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen. Für die Kurie des Landes gibt das den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führende Mitglied der Landesregierung die Stimme ab. Für die Kurie der Gemeinden gibt das an Jahren älteste Kurienmitglied die Stimme ab. Für die Beschlussfassung der Zielsteuerungskommission-Soziales ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Gemeinden erforderlich.

(5) An den Sitzungen der Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen. Bei Bedarf dürfen den Beratungen weitere fachkundige Personen beigezogen werden.

(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 9

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 9

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

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12.07.2021

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Zielsteuerungskommission-Soziales und zur Beratung der Landesregierung werden folgende vier Fachgremien eingerichtet

(2) Das Fachgremium Soziales besteht aus folgenden Mitgliedern

(3) Das Fachgremium Chancengleichheit besteht aus folgenden Mitgliedern

(4) Das Fachgremium Kinder und Jugendliche besteht aus folgenden Mitgliedern

(5) Das Fachgremium Pflege besteht aus folgenden Mitgliedern

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 10

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.

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12.07.2021

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Die Mitglieder der Fachgremien gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 bis 6, Abs. 4 Z 2 bis 11 sowie Abs. 5 Z 2 bis 8 sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten gemäß § 9 innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Vorschlag bei der Landesregierung ein, gilt das Fachgremium bis zu einem allfälligen nachträglich einlangenden Vorschlag und der Bestellung des Mitgliedes als vollständig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied gemäß § 9 ist in der gleichen Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien bis zum Zusammentritt der neu bestellten Fachgremien in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 9 haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.

(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn ein begründeter Antrag der vorschlagsberechtigten Institution gemäß § 9 vorliegt. Der Verzicht eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung wirksam, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(7) Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für die restliche Funktionsperiode nach Maßgabe der Vorschlagsrechte gemäß § 9 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien sind in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen der Landesregierung gebunden.

(9) Die Landesregierung ist befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines Fachgremiums zu informieren.

(10) Die Mitgliedschaft in einem Fachgremium ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fachgremien, die nicht Bedienstete des Landes sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen gegenüber dem Land einen Anspruch

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2006

§/Artikel/Anlage

Anl. 11

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

Text

Anlage 11

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

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Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Die Landesregierung hat das jeweilige Fachgremium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Fachgremiums.

(2) Der jeweilige Vorsitzende eines Fachgremiums ist in der konstituierenden Sitzung aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder durch die Mitglieder des Fachgremiums zu wählen. Auf die gleiche Weise ist auch ein Stellvertreter zu wählen. Der Pflegeanwalt, der Anwalt für Menschen mit Behinderung und der Kinder- und Jugendanwalt kann nicht zum jeweiligen Vorsitzenden gewählt werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen sowie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen.

(4) Die Beschlussfähigkeit eines Fachgremiums ist gegeben, wenn die Einladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und der Vorsitzende sowie zwei Drittel der Mitglieder oder gegebenenfalls Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) An den Sitzungen der Fachgremien hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen.

(7) Jedes Fachgremium hat sich zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachgremien sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen.

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§/Artikel/Anlage

Anl. 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 12

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

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Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Besorgung der Geschäfte der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien für die Zielsteuerung nach diesem Gesetz. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Der Geschäftsstelle sind die für die Erfüllung der Aufgaben der Zielsteuerung nach diesem Gesetz erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die unverzügliche Ausfertigung der Beschlüsse der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien zu sorgen. Die Geschäftsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie Dienststellen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

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LGBl.Nr. 23/2005

§/Artikel/Anlage

Anl. 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 13

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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LGBl.Nr. 23/2005

§/Artikel/Anlage

Anl. 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 14

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Landesrecht Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

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LGBl.Nr. 23/2005

§/Artikel/Anlage

Anl. 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 15

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

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§/Artikel/Anlage

Anl. 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

Anlage 16

Bundesrecht Rückübernahmeabkommen (Litauen)

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien am 9. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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§/Artikel/Anlage

Anl. 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

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§/Artikel/Anlage

Anl. 18

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Anl. 19

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01.02.2005

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01.02.2005

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01.02.2005

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01.02.2005

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§/Artikel/Anlage

Anl. 25

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Text

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§/Artikel/Anlage

Anl. 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

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§/Artikel/Anlage

Anl. 27

Inkrafttretensdatum

18.01.2006

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§/Artikel/Anlage

Anl. 28

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 29

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01.02.2007

Text

Anlage 29

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 30

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 30

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 31

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 31

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 32

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 32

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 33

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 33

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 7) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 34

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 34

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.

(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 35

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

Text

Anlage 35

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Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 10 oder 11 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.

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§/Artikel/Anlage

Anl. 36

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01.02.2007

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§/Artikel/Anlage

Anl. 37

Inkrafttretensdatum

01.02.2007

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Anlage 37

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§/Artikel/Anlage

Anl. 38

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01.02.2007

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Anlage 38

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LGBl.Nr. 23/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2007

§/Artikel/Anlage

Anl. 39

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01.02.2007

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§/Artikel/Anlage

Anl. 40

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01.02.2007

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§/Artikel/Anlage

Anl. 41

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§/Artikel/Anlage

Anl. 43

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(1) Die Vorschläge für die nach § 139 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestellende Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, erstmalig im Jahr 2007, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.

(2) Der Wahlkommission obliegt

(3) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.

(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig.

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(1) Die Wahlkommission hat die gemäß §§ 132 Abs. 1 und 137 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese spätestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.

(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied während der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Über die Einwendungen hat die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft drei Tage hindurch kundzumachen.

(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens vier Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.

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(1) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren.

(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten

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(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(2) Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens drei % der in § 133 Abs. 2 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 genannten Mitglieder des Bezirksjagdtages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag muss überdies die Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierte oder Delegierter zu bewerben, enthalten.

(4) Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Diese Person gilt auch als zustellungsbevollmächtigte Person.

(5) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechtes der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern.

(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der im Abs. 1 oder Abs. 5 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.

(8) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.

(9) Wurde nur ein Wahlvorschlag innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingebracht, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen und es gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als Delegierte (Ersatzmitglieder) gewählt.

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Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.

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(1) Die Wahl hat im jeweiligen Jagdbezirk stattzufinden. Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission.

(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages, an dem die Delegiertenwahl stattfindet, die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen.

(3) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle.

(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.

(6) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(7) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen die Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu.

(8) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen.

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(1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen.

(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 35).

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.

(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn

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(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären.

(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln.

(3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

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(1) Im Verfahren gemäß § 145 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.

(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

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Allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen (§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 36 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt.

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(1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.

(2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.

(3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(4) Über die Durchführung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 151 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestellte Wahlkommission berufen.

(2) Den zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.

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(1) Liegen bei den gemäß § 153 Bgld. Jagdgesetz 2004 durchzuführenden geheimen Abstimmungen mehrere Wahlvorschläge für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) und daneben Wahlvorschläge für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) vor, ist zuerst über die Gesamtwahlvorschläge und anschließend über jene Organe des siegreichen Gesamtwahlvorschlages, für die Teilwahlvorschläge zugelassen wurden, abzustimmen.

(2) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge

(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.

(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 114 Abs. 6 aufzunehmen.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

(1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten

(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.

(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes, für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes, zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) und für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zu verwenden. Diese Mittel sind Projekten des Landesjagdverbandes selbst oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

(1) Unter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes fallen beispielsweise die Anlage oder Erhaltung von Wasserstellen, Feuchtbiotopen, Uferbegleitgehölzen, Bodenschutzanlagen, Wieseneinschlüssen, Daueräsungsflächen sowie Wald- und Strauchinseln.

(2) Zu Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes zählen beispielsweise die Aufstellung von Wildwarneinrichtungen, Information der Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen mit Wild.

(3) Zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes gehören beispielsweise die Untersuchung von Wildtieren, die Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten.

(4) Zu Maßnahmen für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zählen wild- und waldpädagogische Führungen, Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 122 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese von einer vom Vorstand nominierten, im Jagdwesen ausgebildeten Person positiv beurteilt wurden und die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht erforderlich.

Landesrecht Bgld. Jagdverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 2005 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit 1. Februar 2007 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 124, § 15 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und 7, §§ 41, 76 Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 1, die Überschrift zu § 124 und § 124 Abs. 2 treten mit 1. Februar 2016 in Kraft, gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 3.

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