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20000329 AT

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

44 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (44)

Gesetzestext (44 Artikel)

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Landesrecht VfGH - Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See - Bebauungsrichtlinien für den Ortskern

VfGH - Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See - Bebauungsrichtlinien für den Ortskern

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Tirol

Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 145/2018 lautet

„Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.

(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige naturschutzrechtliche Verfahren ist das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 6/2015 weiter anzuwenden.“

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Landesrecht VfGH - Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See - Bebauungsrichtlinien für den Ortskern

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2004, V 42/04-7, die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Podersdorf am See vom 28. Juli 2001, mit der Bebauungsrichtlinien für den Ortskern (Hauptstraße, Neusiedlerstraße, Seestraße) erlassen werden, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der Tagesordnung so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Mitglieder der Personalvertretungen die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(3) Ohne Einhaltung der im Absatz 2 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen der Personalvertretungen gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung die Mehrheit der Mitglieder Folge leisten oder die Abwesenden, die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

(4) Der Obmann oder sein Stellvertreter haben eine Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder oder wenigstens von zwei Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung verlangt wird.

(5) Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters sowie im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied vorzubereiten und einzuberufen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.

(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.

(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2034.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) In den Sitzungen der Personalvertretungen führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz.

(2) Im Falle der Verhinderung des Obmannes oder seines Stellvertreters hat in den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung das an Lebensjahren älteste Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied den Vorsitz zu führen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist

(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.

(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch

(4) Als Erweiterung gilt weiters die Errichtung von Anbindungen ohne Talabfahrt, wenn die Talstation in räumlicher Nähe zum Siedlungsraum der zentralen Orte Imst, Innsbruck, Lienz, Kitzbühel, Kufstein, Schwaz oder Wörgl situiert und die Standortgemeinde gehört wird.

(5) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.

(6) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.

(7) Bestehende Schigebiete sind die in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 01 bis 66 (Detailkarten) zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten 93 Schigebiete, weiters jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.

(8) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.

(9) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.

(10) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.

(11) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.

(12) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist zur festgesetzten Zeit die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so kann die Sitzung nach Ablauf einer halben Stunde eröffnet werden und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Tagesordnung der Sitzung einer Personalvertretung ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung selbst beschlossen werden.

(3) Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung ist das Protokoll der letzten Sitzung genehmigen zu lassen.

(4) Die seit der letzten Sitzung eingelangten und erledigten Anträge sind der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass

(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass

(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied der Personalvertretung als ersten das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag der Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wurde.

(2) Der Vorsitzende hat zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen.

(3) Jedes Mitglied der Personalvertretung ist berechtigt sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.

(4) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen.

(5) Die Personalvertretung kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.

(6) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.

(7) Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.

(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied der Personalvertretung durch den Ruf “Zur Ordnung” die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Personalvertretung, das in seinen Ausführungen vom Thema der Tagesordnung weitgehend abweicht, mit dem Ruf “Zur Sache” ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal “Zur Sache” ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt die Personalvertretung keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes der Personalvertretung sowie alle anderen Personalangelegenheiten eines Mitgliedes hat jedenfalls geheim zu erfolgen.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied der Personalvertretung ist nicht zulässig.

(4) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.

(5) Eine Abstimmung über Angelegennheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

(6) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(7) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(8) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn

(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.

(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn

(4) Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.

(5) Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn

(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region ist nicht gegeben, wenn

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat die Personalvertretung für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Für das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.

(2) Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben

(3) Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass

(4) Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.

(5) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.

(6) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass

(7) Für einen angemessenen Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Das Protokoll hat zu enthalten

(2) Die Personalvertretung kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die von der Personalvertretung gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Die Personalvertretung kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

(4) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung der Personalvertretung nach Eröffnung und Feststellung der Beschlußfähigkeit genehmigen zu lassen.

(5) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolls zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(6) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Personalvertretung. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(7) Den Mitgliedern der Personalvertretung ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

(8) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.

(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu beachten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Schriftstücke, die namens der Personalvertretung ausgefertigt werden, sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder von einem vom Obmann ermächtigten Mitglied zu unterzeichnen.

(2) Beschlüsse der Personalvertretung können vor der Genehmigung des den Beschluß enthaltenden Protokolls ausgefertigt werden, wenn es die Personalvertretung ausdrücklich beschließt.

(3) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressen ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt sein; in einem solchen Falle muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein. Eine Beglaubigung durch die ausfertigende Kanzlei ist zulässig.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.

(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Fachausschüsse der Personalvertretung haben aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die bei der Landespersonalvertretung nicht Mitglieder einer Personalvertretung sein müssen. In dem Beschluß der Personalvertretung über die Bildung eines Fachausschusses sind die Aufgaben, die dem Fachausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Fachausschüsse entstehen.

(2) Die erste Sitzung des Fachausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Fachausschusses einzuberufen. Im Falle der Säumigkeit hat die Einberufung ebenfalls durch das jeweils nächstälteste Mitglied der stärksten Fraktion zu erfolgen.

(3) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Fachausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied der stärksten Fraktion. Der Fachausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Dem Obmann obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Fachausschusses. Der Stellvertreter des Obmannes hat im Falle der Verhinderung dessen Aufgaben wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Fachausschusses die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen.

(5) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Der Fachausschuß kann der Personalvertretung, wenn diese nicht ausdrücklich einen schriftlichen Bericht gefordert hat, seinen Bericht schriftlich übermitteln oder von einem von ihm bestellten Berichterstatter mündlich vortragen lassen.

(7) Der Obmann hat über Vorschlag der Personalvertretung auch Fachkräfte mit beratender Stimme zu den einzelnen Sitzungen der Fachausschüsse einzuladen. Der Fachausschuß kann auch selbständig die Beiziehung von Fachkräften mit beratender Funktion beschließen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die erste Sitzung der Personalvertretung ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder teilnehmen können.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung der Personalvertretung hat jener Personalvertreter zu führen, der die Sitzung einberufen hat, im Verhinderungsfall jedoch das an Lebensjahren älteste bzw. nächstälteste Mitglied der stärksten Fraktion.

(3) Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll zu führen hat.

(5) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können.

(2) Bei der Festlegung des Termins der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.

(4) Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen, ist schriftlich an den Obmann der Dienststellenpersonalvertretung zu richten.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Sind sowohl der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete der stärksten Fraktion der Dienststellenpersonalvertretung, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied der Landespersonalvertretung, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem von der Dienststellenpersonalvertretung bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung jedenfalls geheim abzustimmen ist.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer der Dienststellenpersonalvertretung.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten

(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer der Dienststellenpersonalvertretung sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.

(4) Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Auf die Teildienststellenversammlungen finden die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 insoweit sinngemäße Anwendung, als die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt sind. Dies gilt nicht für die Personalvertreter; diese dürfen jedoch nur einmal abstimmen. Ihre Stimmabgabe ist im Protokoll festzuhalten.

(2) Für jede Teildienststellenversammlung ist ein eigenes Protokoll abzufassen, welches den Bestimmungen des § 16 zu entsprechen hat.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Auf die Geschäftsführung der Wahlkommissionen finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit sinngemäße Anwendung, als durch die Personalvertretungswahlordnung nichts anderes bestimmt wird. Die Wahlkommissionen können im Verfahren gemäß § 18 Abs. 7 und 8 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter bestimmen, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Entscheidungsentwurfes, und die Antragstellung in der Wahlkommission obliegt.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied der für sie zuständigen Personalvertretung vorzubringen.

(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder an die zuständige Personalvertretung weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Obmann der Personalvertretung, der sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.

Landesrecht NÖ Landes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Fällt eine Angelegenheit nicht in den Bereich der Dienststellenpersonalvertretung, bei der sie anhängig gemacht wurde, so hat diese die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen an den Obmann der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung weiterzuleiten oder dem Obmann der Landespersonalvertretung zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

Landesrecht Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

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Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, Tiroler

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