Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000327 AT

Kärntner Wildschadensfondsgesetz

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten zur Abdeckung von Schäden, die durch Bär, Luchs, Wolf, Biber oder Fischotter insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft verursacht wurden, Unterstützungsleistungen zu erbringen.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 10. (1) Beim Fällen, Roden und Bringen ist eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person - es kann auch ein Mitarbeitender sein - mit der Aufsicht zu betrauen. Das Fällen von Bäumen darf nur zuverlässigen und körperlich hiefür geeigneten Personen übertragen werden.

(2) Die zum Fällen und Aufarbeiten, zum Roden und Bringen verwendeten Werkzeuge und Geräte müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden. Insbesondere müssen Äxte und sonstige Hiebwerkzeuge auf dem Stiel festsitzen und mit ihm gut verkeilt sein. Eiserne Keile dürfen nur mit Holzeinsatz und Sprengring verwendet werden. Beim Fällen mit der Motorsäge dürfen nur Keile aus Holz, Leichtmetall oder Kunststoff verwendet werden.

(3) Es ist vorzukehren, daß Arbeitspartien (Rotten, Passen) nicht im gegenseitigen Fallbereich arbeiten und auch nicht durch Umstände, die ihre Sicherheit beeinträchtigen können, wie Witterungsverhältnisse, Geländebeschaffenheit, Zustand des Holzes u. dgl., gefährdet sind. Die Abstände zwischen mehreren Arbeitsplätzen sind so groß zu wählen, daß eine gegenseitige Gefährdung der Dienstnehmer ausgeschlossen ist.

(4) Beim Rücken, Schleifen und Bringen des Holzes sind die jeweils erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(5) Beim Fällen und Roden sind geeignete Schutzhelme, zum Besteigen von Bäumen Steigeisen und zum Arbeiten auf Bäumen auch Sicherheitsgürtel mit zwei Sicherheitsseilen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Holzarbeit und für Arbeitsverrichtungen an Bäumen außerhalb des Waldes.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 11. (1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen sind das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Stoffen vorgenommen oder in denen solche Stoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Eß- und Rauchwaren nicht eingebracht werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die Arbeiten unter Verwendung der genannten Stoffe ausführen, sind zu verhalten, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Der Dienstgeber hat für die Bereitstellung der nötigen Waschmöglichkeit (Desinfektionsmittel), erforderlichenfalls unmittelbar bei der Arbeitsstelle, Sorge zu tragen.

(2) Feuer-, explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie müssen in Gefäßen verwahrt werden, die so bezeichnet sind, daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht werden und dürfen an den Arbeitsstellen nur in solchen Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen.

(3) Jeder Arbeitsvorgang bei Behandlung, Verwendung oder Lagerung von giftigen, gifthältigen, ätzenden oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen ist in einer solchen Weise und mit solchen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen, daß die Dienstnehmer vor einer Beeinträchtigung durch diese Stoffe ausreichend geschützt sind. Insbesondere ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Gebrauchsanweisungen enthaltenen Hinweise Sorge zu tragen.

(4) Zu Arbeiten mit den im Abs. 3 angeführten Mitteln dürfen Personen, die an Hauterkrankungen und Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen und Allergien leiden, sowie Schwangere nicht verwendet werden.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 12. (1) In Behältern, Gruben und ähnliche Anlageteile darf erst eingestiegen werden, wenn die zuständige, fachkundige Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet hat. Vor dem Einsteigen in solche Anlageteile müssen die Einrichtungen für die Materialzufuhr dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. In Behälter, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, darf erst eingestiegen werden, wenn die Rühr- oder Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder verkeilt ist.

(2) Das Einsteigen in Behälter, Gruben, Silos, Kanäle, Schächte und ähnliche Anlageteile, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, ist nur unter Anwendung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zulässig. Insbesondere ist der Einsteigende unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen, mit den Arbeiten sowie mit den allenfalls zu ergreifenden Rettungsmaßnahmen vertrauten Aufsichtsperson zu halten, die den Eingestiegenen ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Als weitere Sicherheitsmaßnahmen kommen nach Erfordernis Einblasen von Frischluft, insbesondere in die Nähe der Atmungsorgane, oder Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten in Betracht.

(3) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Silos und Gärkeller während und unmittelbar nach dem Gärprozeß erst nach gründlicher Entlüftung und anschließender Lichtprobe oder einer anderen sicheren Probe auf genügend vorhandenen Luftsauerstoff betreten werden.

(4) Bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind, dürfen an Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenen Flammen nicht vorgenommen werden.

(5) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu erfolgen. Dabei sind das Hantieren mit Feuer oder offenem Licht sowie das Rauchen zu verbieten.

(6) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen, dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Falle des Verschüttens explosible Dampf-Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden. Für die Beleuchtung von Behältern, Gruben und ähnlichen Anlageteilen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur hiefür geeignete, vorschriftsmäßige elektrische Lampen oder Sicherheitslampen benützt werden.

(7) Bei Verwendung elektrischer Energie in Behältern, Kanälen, Stollen, Gruben und ähnlichen Anlageteilen sind die diesbezüglichen Vorschriften für die Elektrotechnik einzuhalten.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 13. (1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, ist insbesondere darauf zu achten, daß die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten bzw. sachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, müssen bei Tiefen von mehr als 1.25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Bei Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 0.50 m nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Einstürzen des Gruben- oder Grabenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzung sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 14. (1) Arbeiten zur Stein-, Lehm-, Sand- und Schottergewinnung dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden.

(2) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist jeweils der Abraum (Erdreich, Bäume, Strauch- und Wurzelwerk, loses Gestein) zu entfernen. Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des bloßgelegten Materials muß ein entsprechender Schutzstreifen (Sicherheitsbank) freigemacht und freigehalten werden. Seine Breite ist nach der Mächtigkeit und Standfestigkeit des Abraummaterials und der Höhe der Abbauwand zu bemessen, muß aber bei einer Abbauwandhöhe von mehr als 1.5 m selbst unter sonst günstigen Verhältnissen mindestens 1 m betragen.

(3) Das Untergraben, Unterhacken, Unterhöhlen und das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Der Abbau ist unter Berücksichtigung der Art und Schichtung des Materials sowie der Böschung so vorzunehmen, daß gefahrenbringende Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Der Abbau darf nur von oben nach unten erfolgen.

(4) Der Abbau in Steinbrüchen ist entweder in Abstufungen von nicht mehr als 12 m Höhe oder mit einer Böschung durchzuführen, die nicht steiler als durchschnittlich 60 Grad sein darf.

(5) Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1.25 m Höhe müssen mit einer ihrer Standfestigkeit entsprechenden Böschung abgetragen werden, die nicht steiler als 60 Grad sein darf. Ist trotz Abböschung mit dem Nachrutschen von Massen zu rechnen, so muß in Stufen abgetragen werden. Dies gilt besonders, wenn wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind. Die Stufen sind abzuböschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1.50 m breit sein.

(6) Täglich vor Beginn des Abbaues, bei und nach Frost und Regengüssen sowie nach jeder Sprengung sind die Abbauwände an und über den Arbeitsstellen, insbesondere die Ränder, sorgfältig auf das Vorhandensein loser Massen zu prüfen. Lose Massen sind sofort zu beseitigen.

(7) Beträgt die Wandhöhe mehr als 3 m, so sind zum Beseitigen absturzdrohender Massen Stangen (Stecher) von ausreichender Länge bereitzuhalten und zu benutzen. Die Arbeit ist von oben auszuführen. Bietet die Arbeitsstelle keinen ausreichend großen absturzsicheren Stand, so muß der Arbeiter angeseilt sein.

(8) Für die am Fuß von Abraum-, Bruch- und Grubenwänden Beschäftigten sind Fluchtwege gegen herabkommende Massen dauernd freizuhalten. Hütten, Schuppen u. dgl. dürfen nur in sicherer Entfernung von absturzgefährlichen Wänden aufgestellt werden.

(9) Stellen von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schottergruben, an denen Personen abstürzen können, bzw. deren Betreten die Gefahr in sich birgt, daß Materialmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden oder in sonst geeigneter Weise zu sichern.

(10) Die Gewinnung von Sand aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.

(11) In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände geeignete Schutzhelme zu tragen. Bei der Steinbearbeitung (Zerschlagen von Steinen usw.) müssen die Arbeiter geeignete Gesichtsmasken oder Schutzbrillen und an der den Stein haltenden Hand Schutzleder tragen.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 15. (1) Zu Sprengarbeiten für Kulturverbesserungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen nur Personen herangezogen werden, die eine entsprechende Ausbildung und Befugnis zur Vornahme von Sprengarbeiten nachweisen können.

(2) Auf die Durchführung von Sprengarbeiten und die Handhabung mit Sprengmitteln finden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Sprengarbeiten sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 16. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 17. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 18. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 19. entfällt; LGBl. Nr. 39/2006 vom 30.6.2006

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 2. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 3. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003 und Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 4. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 5. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 6. entfällt; LGBl für Wien Nr. 51/2006 vom 19.10.2006

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 7. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 27/2003 vom 3.7.2003

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 8. (1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die jeweils erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen sowie die jeweils erforderlichen Gegenstände zum persönlichen Schutz in einem einwandfreien gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung zu stellen. Apparate, maschinelle Einrichtungen, Transportanlagen und sonstige Geräte sowie Betriebsmittel dürfen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik nur in einer Art verwendet werden, die bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit eine Gefährdung der Dienstnehmer nach Möglichkeit vermeidet.

(2) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise vorzusorgen, daß die für die jeweiligen Arbeitsverrichtungen erforderlichen Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen zweckentsprechend verwendet und die über die dabei möglicherweise auftretenden Gefahren und die zu deren Abwendung erteilten Belehrungen und Anweisungen beachtet werden.

(3) Gefährliche Arbeiten dürfen nur Personen übertragen werden, welche die für diese Arbeiten erforderliche fachliche und körperliche Eignung besitzen und über die damit verbundenen Gefahren belehrt wurden. Werden solche Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam ausgeführt, so ist eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung zu betrauen.

(4) Die selbständige Bedienung und Wartung von Kraftmaschinen und Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb, die erfahrungsgemäß besondere Gefahren in sich bergen, darf nur hiefür geeigneten Personen nach ihrer Belehrung über die damit verbundenen Gefahren übertragen werden.

(5) An Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen hervorstehende Nägel, Bandeisenteile, Drahtstücke und dergleichen, die Anlaß zu Verletzungen geben können, sind umzuschlagen oder zu entfernen.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 9. (1) Bösartige Tiere (Schläger, Beißer) müssen abgesondert (Zwischenwand) untergebracht werden; ihre Stände sind mit Warnungstafeln zu versehen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.

(2) Jeder über ein Jahr alte Stier muß mit einem kräftigen Nasenring versehen sein. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit einem hiezu geeigneten Halfter hochzubinden. Im Stall ist der Stier an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bösartige Stiere dürfen zum Ziehen nicht verwendet werden; außerhalb des Stalles sind ihnen Blenden anzulegen.

(3) Das Decken der Kühe hat unter Verwendung eines Sprungstandes zu erfolgen. Bei Ausführung von Decksprüngen und von Sprüngen zur künstlichen Samenabnahme in einem geschlossenen Raum müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.

(4) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bang'sche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, oder bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere finden die Vorschriften des § 11 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Wildschadensfonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Wildschadensfonds“ berechtigt.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

entfällt; LGBl. Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 55. entfällt; LGBl. Nr. 16/2005 vom 1.4.2005

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Die Aufgabe des Fonds besteht in der Erbringung von Unterstützungsleistungen an natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „Geschädigte“ genannt), die insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft unmittelbar Schäden erlitten haben, welche durch Wildarten gemäß § 1 verursacht worden sind.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 56. entfällt; LGBl. Nr. 17/2000 vom 15.3.2000

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 57. Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen an bereits vorhandenen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln erforderlich sind, müssen diese binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch behördliche Verfügung gemäß § 87 der Wiener Landarbeitsordnung eine kürzere Frist vorgeschrieben wird.

Landesrecht Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

§ 58. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3 Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22, Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Als Schaden, zu dessen Abdeckung eine Unterstützungsleistung nach diesem Gesetz erbracht werden darf, gilt ein durch eine Wildart gemäß § 1 an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachter Schaden. Zur Schadensberechnung sind die Grundsätze gemäß § 75 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Unterstützungsleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die in den Richtlinien (§ 5) festgesetzten Kriterien erfüllt sind und den nachstehenden Grundsätzen entsprochen wird

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 dürfen die Richtlinien vorsehen, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe verfügbarer Mittel Unterstützungsleistungen auch für Wildschäden, die durch andere ganzjährig geschonte Wildarten als jene gemäß § 1 verursacht worden sind, erbracht werden.

(4) Auf die Erbringung einer Unterstützungsleistung aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Anlässlich der Unterstützung eines Geschädigten hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass die Unterstützungsleistung rückzuerstatten ist, wenn der Fonds über Umstände, die für die Erbringung einer Unterstützungsleistung wesentlich sind, nicht oder unvollständig oder unrichtig informiert worden ist.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Der Fonds hat entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen (§ 4) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Richtlinien für Unterstützungsleistungen zu erlassen. Diese Richtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Richtlinien für Unterstützungsleistungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Die Organe des Fonds sind

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Dem Kuratorium gehören an

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind von der Landesregierung zu bestellen. Je ein Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, der Kärntner Jägerschaft, des Landesfischereibeirates und des Kärntner Almwirtschaftsvereines zu bestellen. Drei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 4 sind aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten, insbesondere aus den Fachbereichen Wildbiologie, Fischerei und Naturschutz auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen, je ein weiteres Mitglied nach Abs. 1 Z 4 auf Vorschlag des Kärntner Jagdaufseherverbandes und der Landarbeiterkammer für Kärnten.

(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen, jedoch gilt das Kuratorium bis zur allfälligen nachträglichen Bestellung eines Mitgliedes nach Abs. 1 Z 4 als vollständig zusammengesetzt.

(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch

(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 Z 3 oder 4 vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied des Kuratoriums oder von zwei Mitgliedern mit beratender Stimme unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies seinem Ersatzmitglied und dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Der Vorsitzende des Kuratoriums, für den Fall seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter, hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.

(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.

(4) Dem Fonds stehen die beim Amt der Landesregierung tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Erforderlichenfalls darf der Fonds externe Sachverständige heranziehen.

(5) An den Sitzungen des Kuratoriums hat ein Bediensteter der Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 4 teilzunehmen.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.

(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.

(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den im Amt der Landesregierung zu erstellenden Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. Juni des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.

(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über Unterstützungsleistungen nach diesem Gesetz hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.

(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.

(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.

(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Wildschadensfondsgesetz

(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 7 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 7 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.

(4) Der Fonds hat innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Richtlinien für Unterstützungsleistungen nach § 5 zu erlassen.

(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →