Kärntner Vertragsschablonenverordnung
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Kärntner Vertragsschablonenverordnung
Wappen Gemeindefarben Breitenstein
V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Schlossberg Neuhaus" in St. Martin im Mühlkreis
Standortverordnung Stadt Neumarkt am Wallersee - Projekt an der Wiener Straße
Wiener Volksbefragungsgesetz
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. August 1991, Zl. II/1-M-354-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Breitenstein das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Ein grüner Schild, schräglinks geteilt durch einen silbernen Wellenbalken, unten auf wachsendem goldenen Felsen eine ebensolche Ruine mit linksstehendem Bergfried und schwarzen Schießscharten, oben aus der Schildteilung wachsend eine zweigeschossige goldene Brücke mit oben vier und unten zwei Bogenöffnungen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Breitenstein festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
§ 1. Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt
1. Jagdkarte 45,80 Euro
2. Jagdgastkarte für
a) einen Tag 14,30 Euro
b) einen Monat 27,65 Euro
3. Berechtigung zur Beizjagd 73,00 Euro
(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 K-StBesG bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen (§ 1 Abs. 2 K-StBesG).
(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens gemäß § 1 Abs. 3 K-StBesG auf die Bestimmungen dieser Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Diese Verordnung gilt auch bei der Verlängerung von Verträgen gemäß Absatz 1.
(1) Der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.000 dargestellt.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 2554/1, 2554/7 und 2556/1, alle KG Neumarkt Land, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.120 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Neumarkt am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 1. Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen durchzuführen.
§ 1a. Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Die Jagdkartenabgabe gilt für Jagdkarten (Berechtigung zur Beizjagd) des Jagdjahres 2005, das ist vom 1. Februar 2005 bis 31. Jänner 2006.
(1) Anstellungsvertrag
(2) Dienstnehmer/freier Dienstnehmer
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Neumarkt am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 2. (1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten
(2) Die Ergänzung der Ausschreibungskundmachung durch zweckdienliche Hinweise auf das im folgenden näher bestimmte Verfahren ist zulässig. Der Zeitraum der Volksbefragung kann sich auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage erstrecken. Für denselben Zeitraum können auch weitere Volksbefragungen ausgeschrieben werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am letzten Tag des Zeitraums der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 zutreffen, ist mit Ausnahme des Alters nach dem Stichtag der Volksbefragung zu beurteilen.
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe des Rechtsträgers (z. B. gemäß § 75 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. I Nr. 107/2017, durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die in Abs. 3 sowie in § 4 vorgesehen sind. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Rechtsträgers Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf (§ 3 Abs. 2 K-StBesG).
(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren
Klasse
Mitarbeiterzahl
Umsatzerlöse
Gesamtjahresbezug (Klasse 1 und 2) bzw. Obergrenze (Klasse 3)
1
maximal 30 VZÄ
oder
maximal € 10 Mio.
LH-Bezug abzgl. 50%
2
maximal 200 VZÄ
oder
maximal € 50 Mio.
LH-Bezug abzgl. 20%
3
mehr als 200 VZÄ
oder
mehr als € 50 Mio.
LH-Bezug
(1) Zur Erreichung des naturschutzfachlichen Ziels der Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften und der Entwicklung der anthropogen überformten Wälder zu naturnahen Waldbeständen werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 die in Anlage 2 umschriebenen Maßnahmen festgelegt.
(2) Die in der Anlage 2 festgelegten Maßnahmen sollen in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren abgeschlossen sein und nach wirtschaftlichen Überlegungen durchgeführt werden.
§ 3. (1) Die Durchführung einer Volksbefragung ist beim Magistrat zu beantragen. Der Antrag muss von 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder unterzeichnet sein (§ 112 a Abs. 3 WStV). Diese Zahl stellt der Stadtsenat nach Abschluss des Wahlverfahrens mit Wirkung bis zum Abschluß des nächstfolgenden Wahlverfahrens fest. Dezimalreste sind unbeachtlich. Die Zahl ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Die Unterzeichner des Antrages haben ihren Familien- oder Nachnamen und Vornamen in Blockschrift, das Geburtsdatum und ihre Unterschrift eigenhändig hinzuzufügen. Die Vertreter und die Unterzeichner des Antrages müssen am Tage der Einbringung des Antrages in der Wählerevidenz der Gemeinde Wien als wahlberechtigt eingetragen sein. Im übrigen hat der Antrag in Form und Inhalt den Anlagen 2 und 3 zu entsprechen../2, ./3
(4) Die Vertreter des Antrages (Abs. 2 lit. c) üben ihre Funktionen in der sich aus ihrer Benennung ergebenden Reihenfolge aus. Übt auch der letzte Vertreter aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat das Verfahren einzustellen. Der zuständige amtsführende Stadtrat berichtet hierüber dem Gemeinderat (§ 22 WStV).
(5) Nach der Antragstellung ist die Beibringung von nachträglichen Unterschriftslisten (Anlage 3) unzulässig. Die Prüfung der Unterschriften auf ihre Echtheit findet unbeschadet des Ermittlungsverfahrens bei Verwaltungsübertretungen (§ 20 Z. 1) nur bis zur Verfügung der Ausschreibung statt. ./3
(1) Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass sich das Pensionsrecht des Leitungsorgans ausschließlich aus den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 37/2018, ergibt. Der Abschluss einer gesondert vereinbarten individuellen Pensionsregelung ist zu begründen und hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 (K-BG 1997), LGBl. Nr. 130/1997 idF LGBl. Nr. 9/2018, zu orientieren.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Leitungsorgans mit dem Rechtsträger bereits eine vertragliche Pensionsregelung, die den Rechtsträger verpflichtet und das Leitungsorgan berechtigt, so haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe unter Berücksichtigung des Wohls des Rechtsträgers beim Vertragsabschluss darauf hinzuwirken, dass für den Rechtsträger keine weiteren pensionsrechtlichen Belastungen entstehen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§§ 1 und 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt St. Martin im Mühlkreis, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wurde, LGBl. Nr. 102/2000, außer Kraft.
§ 4. (1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob
(2) Wenn im Antrag eine solche Frage vorgesehen ist, welche im Sinne des § 112 a Abs. 1 und 2 WStV nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein kann und ohne Änderung des wesentlichen Sinngehaltes auch nicht zu einer zulässigen Frage umformuliert werden kann oder wenn die gesetzliche Mindestanzahl (§ 112 a Abs. 3 WStV und § 3 Abs. 5) nicht erreicht wurde, so hat der Magistrat nach Einräumung des im § 45 Abs. 3 AVG 1991 bezeichneten Rechtes dem Antrag mit schriftlichem Bescheid keine Folge zu geben.
(3) Bei Vorliegen von verbesserungsfähigen Mängeln hat der Magistrat dem Antragsvertreter die Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn dem nicht fristgerecht voll entsprochen wird, ist dem Antrag in gleicher Weise keine Folge zu geben.
(4) Gegen Bescheide im Sinne der Abs. 2 und 3 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft.
§ 5. (1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (§ 4 Abs. 4) nicht eingerechnet.
(2) § 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung den Hinweis auf den von der Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder unterzeichneten Antrag zu enthalten hat.
§ 6. Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zuge der dritten Woche nach dem Stichtag im Postwege übersendet werden. Die Stimmkarte hat neben dem Stimmzettel und dem undurchsichtigen Kuvert auch die notwendige Information über den Stimmvorgang zu enthalten. Duplikate für abgesendete und abhanden gekommene Stimmkarten dürfen nur über Antrag ausgefertigt werden. Duplikate der Stimmkarten sind mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit missbräuchlicher Verwendung zu versehen (§ 20).
§ 7. (1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Belege, insbesondere auch eines nach Muster der Anlage 1 ausgefüllten und gefertigten Stimmkartenantrages, die Ausfertigung einer Stimmkarte verlangen. Alle Anträge sind von den Magistratischen Bezirksämtern entgegenzunehmen bzw. weiterzuleiten. Einsprüche gegen die Wählerevidenz, über welche zum Stichtag noch nicht entschieden wurde, gelten auch als Anträge im vorstehenden Sinne. ./1
(2) Ist das Teilnahmerecht nachgewiesen, wird die Stimmkarte ausgefertigt. Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16 Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung, ist.
b) bei Zustellungshindernissen
§ 8. (1) Die als unzustellbar beim Magistrat rückgelangten Stimmkarten sind auf das Vorliegen einer anderen Anschrift zu überprüfen. Im zutreffenden Falle ist vom Magistrat anstelle der von der Datenverarbeitungsanlage ausgefertigten Stimmkarte, die als ungültig zu kennzeichnen ist, eine neue Stimmkarte auszufertigen und zuzusenden bzw. zu übergeben.
(2) Bei vorläufiger Unerweislichkeit eines anderen Aufenthaltsortes im Gemeindegebiet sind die unzustellbaren Stimmkarten bei dem nach der letztbekannten Anschrift zuständigen Magistratischen Bezirksamt bis zum Ablauf des Befragungszeitraumes aufzubewahren und dem allenfalls bis dahin sich meldenden Empfänger nach Klarstellung der Identität auszufolgen.
§ 9. (1) Spätestens am fünften Tage vor Beginn der Volksbefragung ist durch eine vom Magistrat zu erlassende Kundmachung die Zahl und Lage der Annahmestellen einschließlich der Verbotszonen und die tägliche Stimmzeit festzulegen. In die Kundmachung können auch sachdienliche Hinweise auf die Ausschreibung, den Stimmvorgang und die zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Volksbefragung bestehenden Vorschriften aufgenommen werden. Ist eine Volksbefragung nur in einem Teil des Stadtgebietes durchzuführen (§ 112 a Abs. 4 WStV), sind die Kundmachungen auf die in Betracht kommenden Bezirke zu beschränken.
(2) Am Gebäude der Annahmestelle ist je eine Ausschreibung (§ 2) und eine Kundmachung (Abs. 1) für die Dauer des Befragungszeitraumes anzubringen.
(3) Die Annahmestellen, deren Zahl und Lage nach Anhörung der Bezirksvorsteher festzulegen ist, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 und 56 GWO 1996 einzurichten. Bei besonderem Bedarf ist die zusätzliche Einrichtung von Annahmestellen nach Beginn des Befragungszeitraumes jederzeit zulässig. Für eine entsprechende sofortige Ankündigung an den Gebäuden der nächstliegenden Annahmestellen ist zu sorgen.
§ 10. (1) In den Annahmestellen haben ein Annahmestellenleiter, ein Stellvertreter und ein weiterer Bediensteter des Magistrates für den ordnungsgemäßen Ablauf des Stimmvorganges unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können bei Anmeldung an das zuständige magistratische Bezirksamt je zwei Vertrauenspersonen in die Annahmestellen und ebenso zur Feststellung des Bezirksergebnisses in die Bezirkswahlbehörden entsenden. Im selben Maße können die Vertreter des Antrages Vertrauenspersonen entsenden. Jede Vertrauensperson erhält einen Ausweis über ihre Funktion.
(2) Vor Fällung förmlicher Entscheidungen, zum Beispiel bei Nichtzulassung von Personen zur Stimmenabgabe und bei Zweifelsfällen in der Beurteilung von Stimmzetteln, sind die jeweils anwesenden Vertrauenspersonen anzuhören.
§ 11. (1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) gibt sodann das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Die abgenommenen Stimmkarten sind fortlaufend zu nummerieren und sorgfältig zu verwahren. Eine Stimmabgabe ohne Identitätsprüfung und Abgabe der Stimmkarte ist unzulässig.
(2) Die Bestimmungen der §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 bis 4, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 2 und 3 GWO 1996 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Teilnehmer an der Volksbefragung ein Teilnehmerverzeichnis zu führen ist.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte im Wege der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Stimmkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Stimmkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Stimmkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Stimmkarte zu verschließen und entweder im Befragungszeitraum während der Befragungszeiten in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abzugeben oder so rechtzeitig an eine Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Stimmkarte dort vor Schließen der Annahmestellen am letzten Befragungstag einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefstimmkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen. § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4 und 5 bis 8 sowie Abs. 4 GWO 1996 gilt sinngemäß.
§ 12. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte befinden, die Ausübung ihres Teilnahmerechtes zu erleichtern, sind mobile Annahmestellen, deren örtliche Tätigkeit sich auf den Bereich einer Anstalt oder mehrerer Anstalten erstrecken kann, zu entsenden.
(2) Die Tagesstunden für die Entgegennahme der Stimmen der gehfähigen Stimmberechtigten in der Annahmestelle und für die Entgegennahme der Stimmen der bettlägerigen Stimmberechtigten in den Liegeräumen sind nach dem zu erwartenden Bedarf festzulegen und in der Anstalt im Wege der Anstaltsleitung deutlich anzukündigen.
(3) Anspruch auf Besuch durch eine mobile Annahmestelle für die Ausübung des Stimmrechts haben auch Personen, denen der Besuch einer Annahmestelle während des Volksbefragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist. Dieser Besuch ist spätestens am dritten Tag vor Beginn des Volksbefragungszeitraumes bei dem nach dem Aufenthalt zuständigen magistratischen Bezirksamt zu beantragen.
(4) Der Magistrat hat unter Wahrung des Abstimmungsergebnisses für jeden Gemeindebezirk eine Annahmestelle zu bestimmen, welche das Abstimmungsergebnis der mobilen Annahmestelle gemäß Absatz 1 und 3 festzustellen hat. Jede dieser Annahmestellen hat die ungeöffnet übernommenen Kuverts der Personen, welche die mobilen Annahmestellen gemäß Absatz 1 und 3 in Anspruch genommen haben, in die Feststellung ihres eigenen Ergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Akten einschließlich der Niederschriften der mobilen Annahmestellen sind von den feststellenden Annahmestellen unverzüglich den Bezirkswahlbehörden zu überbringen und bilden einen Teil deren Aktes.
(5) Zur Sicherung des Stimmgeheimnisses sind die bei Wahlen üblichen Vorrichtungen zu verwenden (§ 70 Abs. 3 GWO 1996). Die Stimmabgabe vor nur einem Angehörigen der Annahmestelle (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist unzulässig.
(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
§ 13. (1) Nach Schluss des täglichen Stimmvorganges sind die Kuverte der Urne zu entnehmen und zu zählen, wobei die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkarten mit der Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte festzustellen ist. Bei Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund anzugeben. Die Kuverte sind gebündelt in einen Umschlag zu legen, der sorgfältig zu verschließen ist.
(2) Dieser Umschlag, die bei dem Stimmvorgang abgegebenen Stimmkarten, die abgegebenen Brief-stimmkarten und die den täglichen Stimmvorgang beurkundende Niederschrift (Tagesprotokoll), zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind, sind nach Weisung des örtlichen Bezirksamtsleiters sorgfältig gesichert zu verwahren. Die im Befragungszeitraum in einer Annahmestelle (einschließlich einer mobilen Annahmestelle) abgegebenen Briefstimmkarten sind nach dem Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraums gesammelt und ungeöffnet der Bezirks-wahlbehörde zu übermitteln.
§ 14. (1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von dem den Stimmvorgang leitenden Beamten gleichzeitig mit dem Kuvert dem Teilnahmeberechtigten übergebenen Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels soll so beschaffen sein, dass der Stimmzettel ohne oder mit einfacher Faltung in das Normkuvert gelegt werden kann.
(3) Der amtliche Stimmzettel soll enthalten
(4) Im Falle des § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Stimmzettel aus hinreichend unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der an der Volksbefragung Teilnehmende hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.
§ 15. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm die Entscheidung des Befragten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn in den vorgedruckten Kreisen ein Kreuz (X); ein Haken oder ein sonstiges Zeichen angebracht wurde, aus dem je nach Art der Fragestellung die Bejahung oder Verneinung hervorgeht oder aus dem erkennbar ist, für welche Variante sich der Befragte entschieden hat. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Entscheidung des Befragten auf andere Weise, so durch Anhaken oder Unterstreichen des Textes, bestimmter Textstellen, von Zahlen etc. oder durch sonstige entsprechende Kennzeichnung, klar erkennbar ist.
(2) Enthält ein Kuvert hinsichtlich einer Frage mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(3) Nichtamtliche Volksbefragungspapiere, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 16. (1) Eine Stimme ist als ungültig festzustellen, wenn
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung eines Kreises oder von Kreisen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Ebenso beeinträchtigen sonstige Beilagen jedweder Art die Wirksamkeit des gültig ausgefüllten Stimmzettels nicht.
§ 17. (1) Wenn die Stimmzeit des letzten Tages abgelaufen ist und alle bis dahin noch erschienenen Teilnahmeberechtigten an der Volksbefragung teilgenommen haben, hat der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) den Befragungsvorgang als beendet und die Annahmestelle als geschlossen zu erklären. In der Annahmestelle haben nur die Bediensteten des Magistrates und die Vertrauenspersonen gemäß § 10 zu verbleiben.
(2) Nach Mischung der in der Urne befindlichen Kuverte ist die Urne zu entleeren. Die Kuverte sind zu zählen. Unter Beachtung des Inhaltes der Niederschriften der vorausgegangenen Tage des Volksbefragungszeitraumes (§ 13) ist zunächst festzustellen, ob die Zahl der insgesamt an den drei aufeinanderfolgenden Tagen der Urne entnommenen Kuverte der Zahl der abgegebenen Stimmkarten gleich ist. Ausmaß und vermutlicher Grund der allfälligen Nichtübereinstimmung ist in der abschließenden Niederschrift ausdrücklich festzuhalten.
(3) Sodann sind die Kuverte zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Die leeren Kuverte und daran anschließend die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen.
(4) Die als gültig beurteilten Stimmzettel sind nach der Fragestellung zu ordnen.
(5) Schließlich ist festzustellen
(6) Über diese Feststellungen ist eine Niederschrift abzufassen, zu deren Fertigung auch die anwesenden Vertrauenspersonen einzuladen sind.
§ 18. (1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Annahmestellenleitern festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(2) Die Bezirkswahlbehörden haben für den Gemeindebezirk
(3) .Am Tag nach dem Ende des Volksbefragungszeitraums, 09.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und Vertrauenspersonen die bis zum Schließen der Annahmestellen am letzten Tag des Befragungszeitraumes eingelangten Briefstimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 58a Abs. 3 Z 1, 6 und 7 GWO 1996). Anschließend prüft er, ob die auf den Stimmkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen, dass der amtliche Stimmzettel von der stimmberechtigten Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde, vorliegen. Stimmkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und verspätet eingelangte Stimmkarten (§ 11 Abs. 3) dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Stimmkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Stimmkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Stimmkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund in sinngemäßer Anwendung des § 58a Abs. 3 Z 2 bis 4 und 5 GWO 1996 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Stimmkarten sind dem Volksbefragungsakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Stimmkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefabstimmung abgegebenen Stimmen festzustellen, in einer Niederschrift festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung)
§ 18a. (1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Annahmestellen anzu-schließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 18 Abs. 2 und 3 bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Bis zum dritten Tag nach dem Volksbefragungszeitraum können die im Gemeinderat oder in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden, die Vertrauensperso-nen und die Vertreter des Antrages bei der Bezirkswahlbehörde aus folgenden Gründen schriftlich Ein-spruch erheben
(6) Der Volksbefragungsakt der Bezirkswahlbehörde ist ohne Verzögerung an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden.
§ 18b. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volksbefragungsakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die Stadtwahlbehörde die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, ist der Einspruch durch die Stadtwahlbehörde abzuweisen, wovon der Einspruchswerber durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung der Einsprüche ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
§ 19. (1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,
§ 21. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,
§ 22. Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, die Überlassung der Stimmzettel werden der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen (§ 17 Abs. 1 VStG 1991).
§ 23. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24. Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.