Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetz – K-EUBG
Wappen Gemeindefarben Priglitz
Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung
Naturschutzgebiet Söller Wiesen
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Kurztitel
Organstrafverfügungenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über Organstrafverfügungen (Organstrafverfügungenverordnung – OrgStVfgV)
StF: BGBl. II Nr. 510/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 401/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. Juli 1991, Zl. II/1-M-370-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Prigglitz das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Grün über blauem Schildfuß eine goldene Brücke, darüber eine silberne Kirche mit Kapellenanbauten, drei Chordächern, Walmdach, aufgesetztem Turm und schwarzen Fenstern, rechts und links oben begleitet von einem gezähnten silbernen Schrägeck.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Prigglitz festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Blau” genehmigt.
§ 1. (1) Petitionen, die
(2) Petitionen im Sinne dieses Gesetzes sind schriftlich (in Papierform oder elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der einbringenden Person und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit Bürgerkarte oder E-ID zu erfolgen. Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der unterstützenden Person versehen sein.
(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu veröffentlichen.
(4) Petitionen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind nach deren Einbringung im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Petitionen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Petition zwingend erforderlich ist. Der Vor- und Familienname der einbringenden Person ist jedenfalls zu veröffentlichen.
(5) Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab der Veröffentlichung einer eingebrachten Petition im Internet möglich.
§ 2. (1) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.
(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener Stadtverfassung.
§ 3. (1) Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Behandlung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Petition zu beschließen. Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.
(2) Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.
(3) Im Zuge der Behandlung hat der Petitionsausschuss die einbringende Person nach deren freier Wahl zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einzuladen. Kommt die einbringende Person oder eine von ihr benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Im Zuge der Behandlung kann der Petitionsausschuss weiters
(5) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.
§ 4. (1) Eine mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition durch die einbringende Person hat in einer gesonderten öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses stattzufinden. Die einbringende Person kann auf Wunsch auch mit einer Begleit- bzw. Vertrauensperson zu dieser Sitzung des Petitionsausschusses erscheinen. Der einbringenden Person ist zur Vorstellung des Petitionsinhaltes eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen. Insgesamt weitere 30 Minuten sind der einbringenden Person zur Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Petitionsausschusses zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition gemäß Abs. 1 samt der Beantwortung von Fragen ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf einem Bild- und Tonspeichermedium aufzuzeichnen. Die Bildaufzeichnung hat sich auf die einbringende Person, deren allfällige Vertretung sowie eine allfällige Begleit- oder Vertrauensperson und auf die Mitglieder des Petitionsausschusses zu beschränken. Die Aufzeichnung ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich zu machen.
§ 5. (1) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der einbringenden Person zu beantworten. Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortung und die Protokolle der Sitzungen des Petitionsausschusses sind im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Beantwortungen und Protokollen der Sitzungen des Petitionsausschusses ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Beantwortung oder des jeweiligen Protokolls zwingend erforderlich ist.
(2) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der abgeschlossenen Petitionen dem Gemeinderat zu berichten. Der Bericht hat insbesondere die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 vom Petitionsausschuss beschlossenen und die gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 an die fachlich zuständigen Ausschüsse zur Information weitergeleiteten Empfehlungen zu enthalten. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verordnungen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Salzburger Sportwesens werden folgende Auszeichnungen verliehen
§ 1
(1) a) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Marktgemeinde Kundl wird wegen des Vorkommens zahlreicher seltener und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie wegen der Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Söller Wiesen).
b) Das Naturschutzgebiet untergliedert sich in die Kernzone, das in der Anlage rot dargestellte Gebiet, und in die Pufferzone, das in der Anlage grün dargestellte Gebiet.
(2) Das Naturschutzgebiet dient
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 44,26 ha. Davon entfallen 24 ha auf die Kernzone und 20,26 ha auf die Pufferzone.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Marktgemeinde Kundl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 1. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023.
Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu berichten ist.
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren nach § 4 betrifft, die Landesregierung.
(2) Den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen sowie den behördlich damit beauftragten Personen ist zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen oder der Überwachung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
(1) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen ist eine Silberplakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift “Sportehrenzeichen” trägt. Beim Salzburger Sport-Ehrenzeichen in Gold ist die Plakette vergoldet.
(2) Das Salzburger Sport-Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Sportorganisation oder um die Förderung oder Entwicklung des Sportwesens im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben.
(3) In welcher Stufe die Auszeichnung verliehen wird, richtet sich nach dem Grad der Verdienste, die sich die ausgezeichnete Person erworben hat.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten
§ 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.
(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Kärnten vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeits-maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht oder nicht vollständig erstellt wird, einen eigenen oder ergänzenden Landesaktionsplan auszuarbeiten; in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kärnten verhindert werden soll.
(2a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen des Aktionsplans gemäß Abs. 2, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
(3) Die Landesregierung hat Maßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Kärnten weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(3a) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen im Sinne des Abs. 3, die allgemein verbindliche Maßnahmen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen, ob
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 sowie Verordnungen gemäß Abs. 2a oder Abs. 3a ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans, von Managementmaßnahmen oder einer Verordnung angemessen zu berücksichtigen.
(1) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports ist eine Plakette, die an der Vorderseite unter dem zur Hälfte herausragenden Landeswappen in farbigem Email auf blauem, von einem Lorbeerkranz umgebenen Emailgrund die Inschrift „Sportehrenlorbeer“ trägt. Je nach der Stufe der Auszeichnung ist der Lorbeerkranz vergoldet, versilbert oder bronziert.
(2) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die bei Olympischen oder Paralympischen Spielen oder bei Weltmeisterschaften erste bis dritte Ränge, im Weltcup Gesamt den ersten Platz oder bei Europameisterschaften bereits zweimal einen der ersten drei Ränge erreicht haben. In Sportarten, in denen keine Europa- oder Weltmeisterschaften abgehalten werden (zB Golf und Tennis), kann der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold für einen Turniersieg (zB bei Golf ein Turnier zumindest der PGA European Tour, bei Tennis ein Turnier zumindest der ATP World Tour Masters 1000 oder ein jeweils vergleichbares Turnier) verliehen werden.
(3) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Silber kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die
(4) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Bronze kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in mindestens zwei verschiedenen Kalenderjahren einen österreichischen Staatsmeisterinnentitel oder Staatsmeistertitel errungen haben.
(5) Der Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze kann auch für sonstige international herausragende sportliche Leistungen verliehen werden. Diese Leistungen können auch im Bereich der Alpinistik erbracht worden sein.
(6) Bei Wiederholung einer für den Ehrenlorbeer des Salzburger Sports in Gold, Silber oder Bronze erforderlichen Leistung wird die jeweilige Auszeichnung mit einer Zahl verliehen, welche die Anzahl des Erbringens der erforderlichen Leistung ausdrückt, soweit dadurch nicht gemäß Abs. 2 oder 3 die nächst höhere Stufe errungen wurde.
(7) Als Erreichung erster bis dritter Ränge bei Weltmeisterschaften und Europameisterschaften im Sinn der Abs. 2 und 3 sind nur Erfolge in der allgemeinen Klasse und nur in olympischen oder paralympischen oder von der Vereinigung der Internationalen Sportfachverbände anerkannten Disziplinen anzusehen. Als Erringung eines österreichischen Staatsmeisterinnentitels oder Staatsmeistertitels im Sinn der Abs. 3 und 4 gelten nur Titel in einer Disziplin, die in der offiziellen Staatsmeisterschaftsliste der österreichischen Bundessportorganisation aufscheint, sowie die offiziellen österreichischen Meisterinnentitel und Meistertitel im Motorsport.
(8) Die Erstattung eines Vorschlages auf Verleihung des Ehrenlorbeers des Salzburger Sports hat spätestens ein Jahr nach Erfüllen der in dieser Verordnung normierten Voraussetzungen durch den entsprechenden Salzburger Sportfachverband bzw durch die entsprechende Salzburger Sportfachvertretung unter Beifügung der Ergebnisliste zu erfolgen.
§ 3
(1) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten und sind daher nach Maßgabe des Abs. 2 verboten
(2) Das Verbot nach Abs. 1 lit. a gilt nicht in der Pufferzone nach § 1 Abs. 1 lit. b.
§ 3. (1) Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (§ 50 Abs. 2 VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beanstandeten und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung der Organstrafverfügung und deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät gespeichert werden. Es muss jedoch jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kontrolle der Einzahlung möglich ist.
(2) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil hat zu enthalten
(3) Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät zu erfassen.
(4) Der für den Beanstandeten bestimmte Teil des Beleges ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Ob stattdessen, für den Fall, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde die Zustellung des für den Beanstandeten bestimmten Teiles des Beleges an den Zulassungsbesitzer gestattet ist, richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften. Der für die Behörde bestimmte Teil oder die im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät erfassten Daten sind der Behörde zur Verfügung zu stellen.
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht gegen
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab Zustellung gemäß Abs. 2 schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn durch ein Vorhaben erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensräume oder Arten zu erwarten sind.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 4 ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 K-NSG 2002 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(6) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 5 können Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Abs. 4 abgeben. In diesem Rahmen haben sie auch die Möglichkeit, alle als relevant erachteten Informationen in Schriftform vorzulegen oder während einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung über die Anträge in den in Abs. 4 genannten Verfahren zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(7) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a K-NSG 2002 bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 4 unterliegt. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Werden in Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 7 von Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 im Rechtsmittelverfahren Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren weder missbräuchlich noch unredlich ist.
(1) Wer gegen
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 können im Straferkenntnis auch Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen und der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(1) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister ist eine Plakette, die an der Vorderseite das Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem Lorbeer- und Eichenkranz, und die Inschrift „Landesmeister“ trägt. Mit Ausnahme des Abzeichens, das für die erstmalige Erringung einer Landesmeisterschaft verliehen wird, tragen die Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister jeweils eine Zahl, welche angibt, in wie vielen Kalenderjahren ein Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen wurde. Je nach der Stufe der Auszeichnung besteht die Plakette aus vergoldetem Silber, aus Silber oder aus Bronze.
(2) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann an Salzburger Sportlerinnen und Sportler verliehen werden, die in von der Landessportorganisation als Landesmeisterschaften anerkannten sportlichen Wettbewerben den Sieg errungen haben, wenn wenigstens vier Teilnehmerinnen bzw Teilnehmer von zwei verschiedenen Sportvereinen an der Konkurrenz teilgenommen haben. Das Abzeichen wird nur an Siegerinnen und Sieger in der allgemeinen Klasse verliehen. Wird die Landesmeisterschaft unter gleichen Bedingungen für verschiedene Altersklassen durchgeführt, so gilt jene Sportlerin oder jener Sportler als Landesmeisterin bzw Landesmeister, die bzw der die beste Leistung erzielt hat. Einem Sieg bei einer Landesmeisterschaft kann auch eine Leistung als bestplatzierte Salzburger Sportlerin oder als bestplatzierter Salzburger Sportler oder als bestplatzierte Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft gleichgehalten werden, wenn diese Leistung in sportlichen Wettbewerben mit anderen Bundesländern oder bei der Österreichischen Staatsmeisterschaft erbracht wurde und der betreffende Wettbewerb mangels der erforderlichen Konkurrenz in einer Sportart im Land Salzburg von der Landessportorganisation den Landesmeisterschaften gleichgestellt wurde. Hierfür ist zumindest eine Platzierung im ersten Drittel notwendig. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in begründeten Ausnahmefällen (zB bei einer sehr hohen oder sehr niedrigen Zahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern) abgesehen werden.
(3) Das Abzeichen wird in Gold für den fünften und jeden weiteren, in Silber für den dritten und vierten und in Bronze für den erstmaligen und zweiten Sieg bei Landesmeisterschaften verliehen. Für jedes Kalenderjahr kann dabei höchstens ein Sieg in einer Sportart angerechnet werden.
(4) Das Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister kann auch an Angehörige einer Salzburger Damen- oder Herrenmannschaft, die den Sieg bei einer Landesmeisterschaft errungen hat, verliehen werden, wenn wenigstens vier Mannschaften von zwei Sportvereinen den Bewerb beendet haben. Die bei einer Einzelmeisterschaft erzielten Leistungen können jedoch nicht auch für die Ermittlung des Mannschaftsmeisters herangezogen werden. Die Empfängerin bzw der Empfänger der Auszeichnung muss an mehr als der Hälfte der Mannschaftskämpfe teilgenommen haben oder, wenn sie bzw er an dieser Teilnahme wegen unverschuldeter, erheblicher Verletzung oder aus sonst wichtigen, vom sportlichen Gesichtspunkt anerkennenswerten Gründen verhindert war, sich nach dem Gutachten der Landessportorganisation in der betreffenden Meisterschaftsperiode besonders bewährt haben.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
§ 4. (1) Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.
(2) Als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt auch,
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 7 betrifft, die Landesregierung.
(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.
(1) Von der Verleihung ausgenommen sind Personen, die
(2) Jede Stufe einer Auszeichnung kann nur einmal verliehen werden. Dies gilt beim Abzeichen für Landesmeisterinnen und Landesmeister und beim Ehrenlorbeer des Salzburger Sports auch für Auszeichnungen mit gleicher Zahl.
(3) Soweit nach dieser Verordnung die Verleihung einer Auszeichnung nur an Salzburger Sportlerinnen und Sportler in Betracht kommt, gelten als solche Personen, die bei der Landesmeisterschaft des entsprechenden Salzburger Sportfachverbandes bzw der entsprechenden Sportfachvertretung startberechtigt sind. Dies gilt sinngemäß auch für Salzburger Damen- oder Herrenmannschaften.
§ 5. (1) Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten.
(2) Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.
(1) Der Behörde (§ 5) obliegt die Vollziehung
(2) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabs. der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen ist, soweit im 1. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Landessportorganisation berechtigt. Die Vorschläge sind zu begründen.
§ 6. Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1) Wer gegen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sämtliche Auszeichnungen nach dieser Verordnung werden als Stecknadeln getragen.
(1) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Urkunden-Verordnung (EU) 2016/1191 für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Kärntner Landesregierung ist weiters Zentralbehörde
Eine Verurteilung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 1 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 58/1975, 41/1981, 47/1986, 77/1990 und 53/1999 außer Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 2 bis 5, Abs 7 und 8, 4 Abs 2 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2017 treten mit 21. Dezember 2017 in Kraft.