Wappen Gemeindefarben Kaltenleutgeben
Inhaltsübersicht (78)
Gesetzestext (78 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Kaltenleutgeben
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Umweltprüfungsgesetz, Tiroler
Artikel 1 Einrichtung der Kommission
Artikel 2 Aufgaben der Kommission
Artikel 3 Kommissionsmitglieder
Artikel 4 Begutachtung
Artikel 5 Verfahren zur Eignungserklärung
Artikel 6 Vorsitz
Artikel 7 Einberufung der Sitzungen
Artikel 8 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Artikel 9 Geschäftsordnung
Artikel 10 Geschäftsstelle
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 12 Beitritt
Artikel 13 Kündigung
Artikel 14 Ausfertigungen, Mitteilungen
Wiener Bezügegesetz 1997
Schiffahrt auf der Donau - Zusatzprotokoll
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. November 1981, II/1-M-340-81, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Kaltenleutgeben, Verwaltungsbezirk Mödling, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem grünen Schild ein silberner, rot geränderter Schräg-rechts-Wellenbalken, der von einem silbernen drei Früchte tragenden Eichenzweig begleitet wird.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Gemeinde Kaltenleutgeben festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z. 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
Zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen wird die "Schulbuchkommission der Länder (SchBK)" eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat Deutschland am 26. Oktober 1999 die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 (BGBl. III Nr. 188/1999) abgegeben. Das Zusatzprotokoll ist daher für Deutschland mit 26. Oktober 1999 in Kraft getreten.
Ziele dieses Gesetzes sind
§ 1. (1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen/Zielgruppe
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.
(1) Die Kommission hat Gutachten darüber zu erstatten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schulstufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sind.
(2) Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln erstatten.
(1) Dieses Gesetz ist auf die Erlassung und die Änderung folgender Pläne und Programme anzuwenden
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z. 2, Z. 3 und Z. 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(1) Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von drei Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die Kommission.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.
(1) Die Umweltprüfung nach diesem Gesetz umfasst
(2) Umweltbericht ist jener Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die nach § 5 Abs. 5 erforderlichen Informationen enthält.
(3) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.
(4) Planungsbehörde ist das Organ, das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften oder für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zuständig ist.
(5) Öffentliche Umweltstellen sind die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung jeweils zuständigen Organisationseinheiten.
§ 3. (1) Der monatliche Bezug beträgt für
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge gemäß Abs. 1, so gebührt nur der höchste Bezug, bei gleicher Höhe der in Abs. 1 zuerst genannte Bezug.
(2a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein oder mehrere Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, oder nach anderen bezügerechtlichen Regelungen der Länder oder ein Anspruch auf ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(3) Der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag ist auf 10 Cent zu runden. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
Artikel 4
Aufgaben der Länder
(1) Die Aufgaben der Länder sind
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z. 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
(1) Die Kommission hat auf Antrag einer Vertragspartei Schulbücher zu begutachten.
(2) Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbesondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schulbuch folgenden Anforderungen entspricht
(3) Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe
(4) Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung gewähren.
(1) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung eines Plans oder Programms durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Annahme des Plans oder Programms durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage abgeschlossen sein.
(2) Soweit ein Plan oder Programm, der (das) einer Hierarchie von Plänen bzw. Programmen angehört, bereits einer anderen Prüfung der Umweltauswirkungen unterzogen worden ist, sind diese Ergebnisse der Prüfung der Umweltauswirkungen des übergeordneten Plans oder Programms zu verwerten. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens erlangt wurden.
(3) Sind für den Plan oder das Programm Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so sollen tunlichst diese Verfahren, soweit dieselbe Behörde zuständig ist, gemeinsam durchgeführt werden. Die für die jeweiligen Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Sind für die Verfahren verschiedene Behörden zuständig, so haben die Behörden ihre Verfahren nach Möglichkeit koordiniert durchzuführen.
(4) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten.
§ 4. (1) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag
(2) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9, 13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl.
(3) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 und 15 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.
(5) Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat, so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des Bezuges.
Artikel 5
Bund-Länder Koordinationsrat
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitglieds zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
(1) Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungserklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der Kommission Bedacht.
(2) Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begutachtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die Hereinbringung der Entschädigung der Sachverständigen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Barauslagenersatz) und diese an die Kommission zu überweisen.
(1) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so ist zuerst ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt wahrscheinlich verursachen wird, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts sind die Angaben heranzuziehen, die in vertretbarer Weise verlangt werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen sind. Sind ein Plan oder Programm oder wesentliche Inhalte eines Plans oder Programms auf mehreren Ebenen zu prüfen, so kann sich zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen das Ausmaß der Angaben danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen dieses Entscheidungsverfahrens bestimmte Gesichtspunkte am besten geprüft werden können.
(3) Zur Erlangung der im Abs. 5 angeführten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans und Programms herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden.
(4) Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen von der Planungsbehörde vor der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu befassen. Die Planungsbehörde hat dazu einen Entwurf des Umweltberichts vorzulegen. Die öffentlichen Umweltstellen haben erforderlichenfalls sonstige öffentliche Dienststellen, deren Wirkungsbereich von den durch die Ausführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, zu befassen.
(5) Der Umweltbericht hat jedenfalls zu enthalten
§ 5. (1) Dem in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion auf Antrag die Fortzahlung des Bezuges im Ausmaß von 75 %.
(1a) Hat das ehemalige Organ Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, oder Ansprüche auf solche Einkünfte, reduziert sich das Ausmaß der Bezugsfortzahlung gemäß Abs. 1 um ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht Geldleistungen
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
(5) Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Abs. 1 fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten mit Ausnahme des § 18 die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bezug auch für die Bezugsfortzahlung.
Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
(1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht sind den öffentlichen Umweltstellen zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Den öffentlichen Umweltstellen sind die Unterlagen nach Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zu übermitteln oder zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Öffentlichkeit sind die Unterlagen nach Abs. 1 durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.
(4) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Bote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten
(5) Soweit in Verwaltungsvorschriften weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.
§ 6. (1) Beim Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher, das/der Bediensteter (Anspruchsberechtigter auf Ruhe- oder Versorgungsbezug) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds ist und dessen Dienstrecht nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 13 um sein Diensteinkommen (seinen Ruhe- oder Versorgungsbezug), soweit nicht die Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsbezuges) vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf das Organ §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind.
(3) Das Mitglied der Landesregierung, das vom Land/von der Gemeinde Wien als dessen/deren Vertreter in eine Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einen Fonds entsendet oder als solches von einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einem Fonds gewählt wird, hat die Bezüge, die ihm in dieser Eigenschaft aus welchem Titel immer zukommen, an das Land/die Gemeinde Wien abzuführen oder ihre unmittelbare Abfuhr zu veranlassen.
(4) Hätte ein Mitglied der Bezirksvertretung nur deshalb keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, weil es Anspruch auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 hat, verkürzt sich der Bezug auf die Dauer der Gebührlichkeit dieser Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung um den den Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn auf Grund eines solchen Bezugsanspruches die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nicht mehr weiter gebühren würde.
Artikel 7
Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
(1) Die Kommission ist nach Bedarf und in der Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vorsitzende kommt.
(2) Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beischluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls zur Auskunftserteilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren, Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unterrichtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4), beigezogen werden.
(1) Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms vor dessen Annahme durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Wenn einem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms gemeinsam mit dem Umweltbericht übermittelt worden ist, sind mit diesem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen Konsultationen zu führen
(3) Sind Konsultationen mit einem Mitgliedstaat zu führen, so ist mit diesem Mitgliedstaat zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, so sind diesem Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die durch die Ausführung des Plans oder Programms betroffenen Behörden und Dienststellen dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
(5) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Tiroler Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.
(6) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.
§ 7. Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem (ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).
Artikel 8
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
Bei der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm oder über die Regierungsvorlage sind der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nachvollziehbar zu berücksichtigen.
§ 8. (1) Der Bezug ist jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am 1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am 1. Dezember fällig.
(3) Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis Novmeber, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(4) Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(5) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben
€ 17,--
€ 180,--
€ 80,--
€ 180.--
€ 110,--
€ 220,--
€ 40,--
€ 370,--
€ 2480.--
€ 75.--
€ 60.--
€ 37,--
1:170
€ 200.--
€ 10.--
€ 3,63
€ 150.--
(1) Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte getroffen werden.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Bestellung, Befassung und Entschädigung von Sachverständigen, über die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Beratungsgegenständen festzuhalten.
(1) Nach der Erlassung von Plänen oder Programmen sind diese, sofern sie nicht ohnedies im Landesgesetzblatt oder im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen sind, in geeigneter Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen.
(2) Dem konsultierten Mitgliedstaat oder Bundesland und den öffentlichen Umweltstellen sind die Pläne oder Programme in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3) Eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Pläne oder Programme einbezogen wurden und aus welchen Gründen die angenommenen Pläne oder Programme nach der Durchführung einer Alternativenprüfung gewählt wurden, ist in geeigneter Form zugänglich zu machen, wobei diese nach Abs. 1 kundgemacht werden kann. Hierbei ist darauf einzugehen, wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen berücksichtigt wurden. Für die Dauer der Wirksamkeit der Pläne oder Programme hat die Planungsbehörde jedermann auf Verlangen Einsicht in den Plan oder das Programm oder die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.
(4) Die beschlossenen Maßnahmen nach § 10 sind nach Möglichkeit bereits in die Kundmachung nach Abs. 1 aufzunehmen.
§ 9. (1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.
Artikel 10
Kosten
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.
Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um bei unvorhergesehenen negativen Entwicklungen rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können.
§ 10. (1) Dem Mitglied des Landtages und dem Bezirksvorsteher sind die nachgewiesenen Auslagen, die durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, sonstige Auslagen mit Ausnahme von Bewirtungskosten) zu ersetzen. Der Auslagenersatz ist jedoch für ein Kalenderjahr mit 6% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 je Kalendermonat der Funktionsausübung begrenzt; § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie enststanden sind, beim Magistrat geltend gemacht werden.
Artikel 11
Kostentragung bei Asylwerbern
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005, gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004, gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 11. (1) Dienstreisen in Ziele außerhalb Wiens
(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.
(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60:40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60:40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung.
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 10, erforderlich sind
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 12. (1) Dem Mitglied einer Bezirksvertretung gebührt für jeden halben Tag, an dem es zu kommissionellen Verhandlungen entsendet wird, eine Vergütung von 11% seines Bezuges. Eine solche Vergütung gebührt auch den gewählten Mitgliedern (oder in ihrer Vertretung den Ersatzmitgliedern) der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse und einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Kommission (§§ 66a und 66f der Wiener Stadtverfassung) für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse oder der Kommission.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Bezirksvorsteher, den Bezirksvorsteher-Stellvertreter und den Klubvorsitzenden in der Bezirksvertretung.
(3) § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
Artikel 13
Datenaustausch
Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 bis 37) umgesetzt.
§ 13. (1) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organe sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sind. Die Mitgliedschaft besteht für die Zeit der Bezugsfortzahlung gemäß § 5 weiter.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Organe und das Land/die Gemeinde Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
Artikel 14
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Artikel 14Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
§ 14. Für das Organ gelten §§ 2 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß
Artikel 15
Dauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
§ 15. (1) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Abs. 1 und §§ 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht.
Artikel 16
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 16. (1) Das Land bzw. die Gemeinde Wien hat für einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder eine Bezugsfortzahlung gemäß § 5 an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bislang - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach § 15 Abs. 1.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats. Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung gemäß § 5 ist der Anrechnungsbetrag innerhalb eines Monats nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
§ 17. Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 18. (1) Für das Organ, das auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben darf, ist ein Beitrag von 10% des gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und der entsprechenden Sonderzahlung an eine vom Organ durch schriftliche Erklärung ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm in gleicher Weise ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einem Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte und von Abs. 1 nicht erfaßte Organ kann sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Magistrat zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Fall verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezug auf zehn Elftel. Das Land/die Gemeinde Wien hat für das Organ einen Beitrag von 10% des verrringerten Bezuges und der enstprechenden Sonderzahlung an die Pensionskasse zu leisten.
(3) § 1, § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 18 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gelten mit der Maßgabe, daß
§ 19. Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
§ 20. §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.
§ 21. (1) Der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriflich zu melden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, die gemäß § 13 für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 16 genannte Organ hat den Bezug der in § 6 Abs. 4 erster Satz genannten vorzeitigen Alterspension binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (Urteiles) über die Zuerkennung dieser Leistung aus der Pensionsversicherung dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. Bezieht das Organ im Zeitpunkt seines Amtsantrittes bereits eine der in § 6 Abs. 4 zweiter Satz genannten Leistungen aus der Pensionsversicherung, hat die Meldung spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt zu erfolgen.
§ 22. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23. Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 24. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
§ 25. Abweichend von § 16 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 ist bis zum 31. Dezember 2022 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem November 2022 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 15 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 16 Abs. 3 geleistet wurde.
§ 26. Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2024.
§ 27. Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2026 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.