Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000322 AT

Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

101 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (101)

Gesetzestext (101 Artikel)

Landesrecht Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 12/2005

Inkrafttretensdatum

10.02.2005

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2004 über die Verleihung von Landessportehrenzeichen (Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004)

StF

LGBl. Nr. 12/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Bgld. Sportförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 26, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gramatneusiedl

Wappen Gemeindefarben Gramatneusiedl

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Tirol

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2012 lautet

"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A)."

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

Wiener Bezügegesetz 1995

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

(1) Das ehemalige Mitglied des Landtages, das ehemalige Mitglied der Landesregierung und der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter, die vor dem 1. Jänner 1981 aus der Funktion ausgeschieden sind und nach dem Wiener Bezügegesetz in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt haben, haben durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1981 keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben, es sei denn, daß sie am 1. Jänner 1981 eine der in den Abschnitten I bis III des Wiener Bezügegesetzes angeführten Funktionen innehatten. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.

(2) Die vor dem 1. Jänner 1981 liegende Zeit

(3) Soweit Abs. 1 oder 2 auf (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gramatneusiedl

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, mit Bescheid vom 1. Dezember 1981, II/1-M-520/1-81, der Gemeinde Gramatneusiedl, das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem grünen Schild zwei gekreuzte, abwärts gewendete, silberne Sensen, die überragt werden von einem, durch einen silbernen Faden getrennten, roten Schildeshaupt, welches mit einem goldenen Weberschiffchen belegt ist.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gramatneusiedl festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.

Landesrecht Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

(1) Das Landessportehrenzeichen für aktive Sportlerinnen und Sportler wird als Medaille mit Halsband und in Miniatur als Anstecknadel verliehen, wobei diese folgende Ausführungen aufzuweisen haben

(2) Das Landessportehrenzeichen für Mannschaften ist in Form eines Pokales zu verleihen, wobei dieser folgende Ausführungen aufzuweisen hat

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 1. (1) Dem Mitglied des Landtages gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates abgegolten wird. Bemessungsgrundlage für den Bezug ist das Gehalt eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages beträgt 75% der Bemessungsgrundlage.

(3) Der Bezug des ersten Präsidenten des Landtages beträgt 120%, der der übrigen Präsidenten des Landtages 108% der Bemessungsgrundlage.

(4) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Klubobmann ist, (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug eines geschäftsführenden Klubobmannes) beträgt 120% der Bemessungsgrundlage.

(5) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, beträgt

(6) Kämen für denselben Zeitraum gemäß Abs. 2 bis 5 Bezüge in verschiedener Höhe in Betracht, so gebührt nur der höhere Bezug; bei gleicher Höhe gebührt der Bezug gemäß Abs. 3.

Landesrecht Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

(1) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an aktive Sportlerinnen und Sportler, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

(2) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Mannschaften, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

(3) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Funktionärinnen und Funktionäre von Sportvereinen oder Sportverbänden, die ihren Sitz im Burgenland haben, erfolgt

(4) Bei außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für das Sportwesen im Burgenland, kann von den Zeiterfordernissen einer Funktionärtätigkeit abgesehen werden.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 2. (1) Dem Mitglied des Landtages gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt für die Präsidenten des Landtages 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 3, für die Klubobmänner 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 4 und für die übrigen Mitglieder des Landtages 25% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 2.

(2) Die Präsidenten des Landtages haben Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung kann nach Anhören der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer und der Wirtschaftskammer Tirol aufgrund öffentlicher Interessen mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(2) Als öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 1 gelten zwingende Gründe, die ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen

(3) Einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen keine öffentlichen Interessen zugrunde gelegt werden, die im Widerspruch zu einer nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) 1829/2003 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Europäischen Kommission ein begründeter Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen zu übermitteln. Vor Ablauf von 75 Tagen nach dieser Übermittlung dürfen die vom Entwurf betroffenen GVO nicht angebaut und darf eine Verordnung nach Abs. 1 nicht erlassen werden.

(5) Die Landesregierung hat die Erlassung sowie die Aufhebung einer Verordnung nach Abs. 1 der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten sowie den Inhabern der gentechnikrechtlichen Zulassung der betroffenen GVO unverzüglich mitzuteilen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in geeigneter Form, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol, bekannt zu machen.

(6) Die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 berührt nicht den freien Verkehr von zugelassenen GVO als Erzeugnis oder in Erzeugnissen.

Landesrecht Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

Über die Verleihung des Landessportehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

Die Dekoration verbleibt im Eigentum der Beliehenen oder des Beliehenen und der Erbinnen oder Erben.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine unerwünschte Ausbreitung

(2) Darüber hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch

(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche

und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen eines Dritten nicht zu befürchten ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhören der Landwirtschaftskammer Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO festlegen, wobei auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ist. Hierfür können auch von fachlich geeigneten Einrichtungen ausgearbeitete Regeln der guten fachlichen Praxis oder Richtlinien zum Koexistenzmanagement mit Verordnung für verbindlich erklärt werden. Als solche Vorsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 3. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 1987, LGBl. Nr. 52 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1997, außer Kraft.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte hat die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen zum Ausbringen von GVO und die allenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen der Landesregierung drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 4. (1) Dem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

(2) § 8 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche insoweit mit Bescheid zu untersagen, als hierfür die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, insbesondere weil die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 festgelegten oder die sonst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Besteht Grund zur Annahme, dass der Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt und für die kein Verbot nach § 2a besteht, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.

(3) Sollen GVO im Grenzgebiet zu einem anderen Land oder Staat ausgebracht werden, in dem der Anbau dieser GVO untersagt ist, so hat die Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen nach § 3 durch Verordnung geeignete Maßnahmen anzuordnen, um etwaige grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden. Solcher Maßnahmen bedarf es nicht, wenn diese aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht erforderlich sind.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 5. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des höchsten Bezuges eines Mitgliedes des Landtages gemäß § 1, der der letzten vor dem Ausscheiden oder einer früher mindestens drei Jahre lang innegehabten Funktion entspricht, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(1a) Ist das ehemalige Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.

(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.

(2) Zur Information

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 6. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.

(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 5 Abs.1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 nicht unterschreiten.

(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 4 tritt.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den begründeten Verdacht jeder unerwünschten Ausbreitung von GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 7. (1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)

(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn gegen ein nach § 2a Abs. 1 verordnetes bzw. nach § 2a Abs. 4 zweiter Satz geltendes Ausbringungsverbot verstoßen wurde oder die nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Sofern kein Ausbringungsverbot nach § 2a Abs. 1 besteht, ist erforderlichenfalls das Ausbringen von GVO auf der betroffenen Grundfläche oder angrenzenden Flächen mit Bescheid zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 1 Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Abs. 1 Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 zu dulden.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 8. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der

(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Ist derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach § 8 Abs. 1 oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen.

Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.

(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 9. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.

(5) Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Abs. 1 bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 10. Für den Versorgungsbezug gemäß § 8 und § 9 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 8 oder § 9 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2, aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder § 5 Abs. 3 oder aufgrund eines Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.

(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 11. Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Im Tiroler Gentechnikregister sind folgende Daten zu verarbeiten

(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 12. Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Stadtsenates abgegolten wird. Der Bezug beträgt

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand erforderlich ist

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Vorsorge gegen die unerwünschte Ausbreitung von GVO in der Vegetation und das unbeabsichtigte Vorhandensein in anderen Produkten, der Beschränkung oder Untersagung des Anbaus von GVO, zur Sicherstellung der der gentechnikfreien Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Kulturflächen und zur Erhaltung von wild lebenden Tier und Pflanzenarten in ihrem ursprünglichen Bestand an

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Wer

(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.

(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a oder b unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 13. (1) Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz, der 40% des (ungekürzten) Bezuges gemäß § 12 beträgt.

(2) Das in § 12 Z 1 genannte Mitglied der Landesregierung hat Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 Nr. L 106, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/350/EU, ABl. 2018 Nr. L 67, S. 30, umgesetzt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 14. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten ist.

(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).

(4) Das Gesetz LGBl. Nr. 93/2012 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/0093/A).

(5) Das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016 wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/689/A).

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 15. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 16. Dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen Landeshauptmannes gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 17. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(2) Auszugehen ist vom Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 12, dessen Funktion das ehemalige Mitglied der Landesregierung ausgeübt hat. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung mehrere dieser Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. Beim ehemaligen Landeshauptmann ist von einem Bezug von 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, auszugehen.

(3) Ist das ehemalige Mitglied der Landesregierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 2 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 18. (1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

(2) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 1 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 19. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4.

(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 nicht unterschreiten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 20. (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 ein Anspruch auf

(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl.I Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 als Betrag im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 21. Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 22. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der

(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 23. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 24. Für den Versorgungsbezug gemäß § 22 und § 23 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 22 oder § 23 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Einkommensgrenze gemäß § 20 beträgt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 25. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 25a. §§ 16 bis 25 gelten auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien sowie für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 26. (1) Dem Bezirksvorsteher gebührt ein monatlicher Bezug, der 115% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.

(2) Dem Bezirksvorsteher gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des (ungekürzten) Bezuges gemäß Abs. 1.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 27. Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 28. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorstehers gemäß § 26 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.

(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 29. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b.

(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 nicht unterschreiten.

(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 27 tritt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 30. Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 31. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der

(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 32. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 33. Für den Versorgungsbezug gemäß § 31 und § 32 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 31 oder § 32 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 34. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 28 Abs. 2 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 35. (1) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug, der 50% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.

(2) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des Bezuges gemäß Abs. 1.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 36. aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 37. (1) Dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn

(2) § 8 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 38. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters gemäß § 35 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.

(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 39. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.

(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 nicht unterschreiten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 40. (1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)

(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 41. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der

(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 42. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 43. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 als Versicherungszeiten gelten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 44. aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 45. (1) Neben dem Bezug nach diesem Gesetz gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe eines monatlichen Bezuges, welcher der Funktion entspricht, die der Anspruchsberechtigte am Tag der Fälligkeit innehat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf einen Bezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Bezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Bezug auszuzahlen.

(4) Beginnt der Anspruch auf einen Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Erlischt der Anspruch auf einen Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis November, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für den Ruhe- oder Versorgungsbezug mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bezuges der Ruhe- oder Versorgungsbezug tritt und die Sonderzahlung in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit zustehenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges gebührt.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 46. (1) Das Mitglied des Landtages, das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, der Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteher-Stellvertreter haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in das Europäische Parlament gewählt, so hat das Land Wien auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes des Landtages dem Bund den für die Einrechnung der Zeit als Mitglied des Landtages gemäß § 25 Abs. 2 lit. b oder § 44b Abs. 2 Z 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erforderlichen Beitrag insoweit zu leisten, als dieser Beitrag die Summe der als Mitglied des Landtages entrichteten Pensionsbeiträge nicht übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages in den Landtag eines anderen Landes gewählt wird.

(4) Zeiten als Mitglied des Landtages, für die ein Beitrag gemäß Abs. 3 geleistet wurde, sind gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn nach neuerlicher Wahl in den Wiener Landtag der gemäß Abs. 3 geleistete Beitrag rückerstattet wird.

(5) Der Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach diesem Gesetz hat hievon und von den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 47. (1) Die monatlich gebührenden Geldleistungen sind jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.

(2) Sofern in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, sind die monatlich gebührenden Geldleistungen unteilbar, wobei für den einzelnen Anspruch die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend sind.

(3) Der Bezug gemäß § 1 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 2 gebührt ab dem Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, ab dem Tag der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder ab dem Tag der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 oder 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2, § 12, § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ab dem Tag der Bestellung. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 1 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 16a der Wiener Stadtverfassung beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.

(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zum Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats, wenn der Funktionär durch Tod ausscheidet oder ihm ab dem nächsten Monatsersten ein Ruhebezug gebührt.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für den Auslagenersatz.

(6) Gebührt eine Geldleistung auf Antrag und wird der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt, an dem alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so gilt der Antrag als an diesem Tag eingebracht.

(7) § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für Geldleistungen an ehemalige Funktionäre und ihre Hinterbliebenen sinngemäß.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 48. (1) Die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Personen und das Land (die Stadt) Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 49. (1) Für die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre gelten §§ 1 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.

(2) Als Versehrter gemäß § 2 Z 1 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 gilt eine Person, die als Funktionär durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde.

(3) An die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 tritt die Funktion als Mitglied des Gemeinderates (Landtages), des Stadtsenates (der Landesregierung), als Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder als Mitglied einer Bezirksvertretung und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen.

(4) Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 ist der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Mitglied einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges eines Bezirksvorstehers, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 50. (1) Den im 1. bis 5. Abschnitt genannten Funktionären gebührt für Dienstreisen eine Vergütung. Dem Landeshauptmann gebührt eine Vergütung, wenn die Dienstreise nicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist. Den Bezirksvorstehern, denen kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, gebührt für Fahrten in Ausübung ihrer Funktion innerhalb des Gemeindegebietes eine Reisekostenvergütung.

(2) Die Art und das Ausmaß der Vergütungen gemäß Abs. 1 richten sich nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten besteht.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 51. entfällt; LGBl Nr. 22/2008 vom 11.4.2008

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 52. (1) Würde für denselben Zeitraum Anspruch

(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß § 37 oder § 40 besteht, wenn für denselben Zeitraum ein Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.

(3) Bei Ausscheiden aus einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist ein Ruhebezug gemäß § 62d.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 53. Der nach dem 1. bis 4. Abschnitt Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriftlich zu melden. Dasselbe gilt für den nach § 48 Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 54. Der Anspruchsberechtigte kann auf die ihm nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen nicht verzichten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 55. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 56. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 57. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 58. (1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der (ehemaligen) Funktionärin aufgelöst worden ist. Ist die (ehemalige) Funktionärin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsbezug nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz der Pensionsordnung 1995 ist anzuwenden.

(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe mit der (ehemaligen) Funktionärin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die (ehemalige) Funktionärin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 59. (1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf

(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.

(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.

(4) Auf den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Waise, die darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 60. (1) Bestand für Oktober 1984 Anspruch auf einen Ruhebezug nach diesem Gesetz, so bestimmt sich die Höhe dieses Ruhebezuges und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges weiterhin nach diesem Gesetz in der am 31. Oktober 1984 geltenden Fassung. Gleiches gilt für den Versorgungsbezug nach diesem Gesetz, der für Oktober 1984 gebührte.

(2) Sofern nicht Abs. 1 gilt, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges § 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11, § 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Auf den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Juli 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, und auf seine Hinterbliebenen sind § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 15 lit. a, §§ 19 und 20, § 23 lit. a, § 26, § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 29c Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 3 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Liegt der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, oder eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges der Bezug

(5) § 5 Abs. 1a und 1b, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1a und 1b und § 38 Abs. 1a und 1b gelten weder für den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Oktober 1996 aus der Funktion ausgeschieden ist, noch für seine Hinterbliebenen.

(6) Abs. 2 gilt auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden sind, und für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten vom Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung auszugehen ist, beim ehemaligen Vizepräsidenten von der Hälfte dieses Bezuges.

(7) Auf den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden sind, und auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 3 anzuwenden; weiters ist der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten der Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung zugrunde zu legen, beim ehemaligen Vizepräsidenten die Hälfte dieses Bezuges.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gelten die sich aus Abs. 1 bis 7 ergebenden Einkommensgrenzen als Beträge im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 61. aufgehoben, LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62. aufgehoben, LGBl.Nr. 10/2004 vom 19.2.2004

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62a. § 62b Abs. 2 und 3, § 62c, § 62d Abs. 1 bis 5, 8 und 9, §§ 62e und 62g gelten für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, § 62b Abs. 1 bis Abs. 1b, § 62d Abs. 6, 7 und 10 und § 62f für Zeiten nach dem 30. Juni 1998.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62b. (1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.

(1a) Soweit Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bezirksvorsteher, als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder Teile dieser Zeiten für die Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtzeit mehrerer nach diesem Gesetz ausgeübten Funktionen in Betracht kommen, erfolgt die Zurechnung dieser Zeiten nur über Antrag. Die Zurechnung kann nur für einen Ruhebezug erfolgen.

(1b) Anlässlich der Antragstellung auf Ruhebezug kann der Empfänger eines am 31. Mai 2004 bereits in Anspruch genommenen Ruhebezuges nach diesem Gesetz die Neubemessung dieses Ruhebezuges mit der Maßgabe beantragen, dass Zeiten oder Teile von Zeiten einer Funktionsausübung im Sinn des Abs. 1a, die bereits für den in Anspruch genommenen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der 6. Novelle zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag auf Neubemessung des Ruhebezuges kann nur bis zur Zuerkennung des neuen Ruhebezuges gestellt werden.

(2) §§ 15 bis 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 sind auf den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, nicht anzuwenden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Anwartschaft vorliegt, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 vermutet, daß der Funktionär die am 1. Jänner 1998 ausgeübte Funktion bis 30. Juni 1998 innehaben wird.

(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfaßten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62c. (1) Der Funktionär, der am 1. Jänner 1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, daß für ihn in bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

(2) Der Funktionär, der vor dem 1. Jänner 1998 aus einer im 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Funktion ausgeschieden ist, am 1. Jänner 1998 keine solche Funktion innehatte und die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 nicht erfüllt, kann, wenn er nach dem 1. Jänner 1998 mit einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme dieser Funktion schriftlich erklären, daß auf ihn in bezug auf die vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

(3) Der Funktionär kann auch vor Ablauf der ihm gemäß Abs. 1 oder 2 eingeräumten Frist schriftlich und unwiderruflich auf das ihm gemäß Abs. 1 oder 2 zustehende Recht verzichten.

(4) Eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ohne eine zumindest gleichzeitig abgegebene Erklärung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als Verzicht gemäß Abs. 3.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62d. (1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

(3) An die Stelle der in § 6 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 genannten 46% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 5,75 ergibt. § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(4) An die Stelle der in § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 genannten 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 12,5 ergibt. § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(5) Der in Abs. 1 genannte (ehemalige) Funktionär hat für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, die auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er

(6) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 2,31.

(7) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 5,37.

(8) Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug und für den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 sind der Bezug und beim Pensionsbeitrag auch die Sonderzahlung, die nach diesem Gesetz für die Funktion gebühren würden, die

(9) Auf den in Abs. 1 genannten Funktionär sind §§ 15 bis 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nicht anzuwenden. Solange der Funktionär die Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 nicht abgegeben hat, hat er jedoch den in § 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 vorgesehenen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Die so geleisteten Beträge sind auf den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 anzurechnen.

(10) Für den in Abs. 1 genannten Funktionär gilt § 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit der Maßgabe, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land/von der Gemeinde Wien zu leistenden Beitrages

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62e. (1) Auf den Funktionär,

(2) Die Pensionsbeiträge, die von dem oder für den in Abs. 1 Z 1 lit.a genannten Funktionär gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 46 Abs. 1, 2 oder 4 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 5 zu verwenden.

(3) Das Land/die Gemeinde Wien hat für den in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Funktionär bis 30. September 1998 einen Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt zuständig war, zu leisten. War der Funktionär bis 31. Dezember 1997 in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als der Funktionär insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die vollen Kalendermonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom Versicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für den Funktionär, der am 31. Dezember 1997 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stand.

(5) Der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl.Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land/die Gemeinde Wien einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, so ist der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 dem Versicherungsunternehmen zu überweisen, mit dem der Funktionär einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht abgeschlossen hat.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62f. (1) Für den in § 62e Abs. 1 Z 1 genannten Funktionär, der

(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997 zu leisten.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62g. Eine vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 55 getroffene Verfügung bleibt aufrecht.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 62h. Für die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz, die sich von Bezügen ableiten, deren Höhe sich aus einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ergibt, ist, sofern auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat oder die Versorgungsbezüge von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Dezember 1998, bei später entstehenden Ansprüchen auf Ruhebezüge und davon abgeleiteten Versorgungsbezügen das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Monat des Entstehens des Anspruchs auf Ruhebezug zugrunde zu legen (Bemessungsgrundlage). Diese Bemessungsgrundlage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 zu vervielfachen.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 63. (1) An die Stelle des in § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1a, § 16 Z 1, § 17 Abs. 3, § 27 Z 1, § 28 Abs. 1a, § 37 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1a jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt in Bezug auf Funktionäre, die ihren 720. Lebensmonat in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat

bis August 2004

721.

September bis Oktober 2004

722.

November bis Dezember 2004

723.

Jänner bis Februar 2005

724.

März bis April 2005

725.

Mai bis Juni 2005

726.

Juli bis August 2005

727.

September bis Oktober 2005

728.

November bis Dezember 2005

729.

Jänner bis Februar 2006

730.

März bis April 2006

731.

Mai bis Juni 2006

732.

Juli bis August 2006

733.

September bis Oktober 2006

734.

November bis Dezember 2006

735.

Jänner bis Februar 2007

736.

März bis April 2007

737.

Mai bis Juni 2007

738.

Juli bis August 2007

739.

September bis Oktober 2007

740.

November bis Dezember 2007

741.

Jänner bis Februar 2008

742.

März bis April 2008

743.

Mai bis Juni 2008

744.

Juli bis August 2008

745.

September bis Oktober 2008

746.

November bis Dezember 2008

747.

Jänner bis Februar 2009

748.

März bis April 2009

749.

Mai bis Juni 2009

750.

Juli bis August 2009

751.

September bis Oktober 2009

752.

November bis Dezember 2009

753.

Jänner bis Februar 2010

754.

März bis April 2010

755.

Mai bis Juni 2010

756.

Juli bis August 2010

757.

September bis Oktober 2010

758.

November bis Dezember 2010

759.

Jänner bis Februar 2011

760.

März bis April 2011

761.

Mai bis Juni 2011

762.

Juli bis August 2011

763.

September bis Oktober 2011

764.

November bis Dezember 2011

765.

Jänner bis Februar 2012

766.

März bis April 2012

767.

Mai bis Juni 2012

768.

Juli bis August 2012

769.

September bis Oktober 2012

770.

November bis Dezember 2012

771.

Jänner bis Februar 2013

772.

März bis April 2013

773.

Mai bis Juni 2013

774.

Juli bis August 2013

775.

September bis Oktober 2013

776.

November bis Dezember 2013

777.

Jänner bis Februar 2014

779.

ab März 2014

780.

(2) Auf das ehemalige Mitglied des Landtages und der Landesregierung, den ehemaligen Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteher-Stellvertreter sowie den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die diese Funktionen am 1. Juli 1995 innehatten, ist § 62 in der Fassung vor der 6. Novelle dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass

bis August 2004

661.

September bis Oktober 2004

662.

November bis Dezember 2004

663.

Jänner bis Februar 2005

665.

März bis April 2005

667.

Mai bis Juni 2005

669.

Juli bis August 2005

672.

September bis Oktober 2005

675.

November bis Dezember 2005

678.

Jänner bis Februar 2006

682.

März bis April 2006

686.

Mai bis Juni 2006

690.

Juli bis August 2006

694.

September bis Oktober 2006

698.

November bis Dezember 2006

702.

Jänner bis Februar 2007

707.

März bis April 2007

712.

Mai bis Juni 2007

717.

Juli bis August 2007

722.

September bis Oktober 2007

727.

November bis Dezember 2007

732.

Jänner bis Februar 2008

738.

März bis April 2008

744.

Mai bis Juni 2008

750.

Juli bis August 2008

757.

September bis Oktober 2008

764.

November bis Dezember 2008

771.

Jänner bis Februar 2009

778.

ab März 2009

780.

bis August 2004

673.

September bis Oktober 2004

674.

November bis Dezember 2004

675.

Jänner bis Februar 2005

676.

März bis April 2005

677.

Mai bis Juni 2005

678.

Juli bis August 2005

680.

September bis Oktober 2005

682.

November bis Dezember 2005

684.

Jänner bis Februar 2006

687.

März bis April 2006

690.

Mai bis Juni 2006

693.

Juli bis August 2006

696.

September bis Oktober 2006

699.

November bis Dezember 2006

702.

Jänner bis Februar 2007

705.

März bis April 2007

708.

Mai bis Juni 2007

711.

Juli bis August 2007

714.

September bis Oktober 2007

717.

November bis Dezember 2007

720.

Jänner bis Februar 2008

724.

März bis April 2008

728.

Mai bis Juni 2008

732.

Juli bis August 2008

736.

September bis Oktober 2008

740.

November bis Dezember 2008

744.

Jänner bis Februar 2009

748.

März bis April 2009

752.

Mai bis Juni 2009

756.

Juli bis August 2009

761.

September bis Oktober 2009

766.

November bis Dezember 2009

771.

Jänner bis Februar 2010

776.

ab März 2010

780.

bis August 2004

685.

September bis Oktober 2004

686.

November bis Dezember 2004

687.

Jänner bis Februar 2005

688.

März bis April 2005

689.

Mai bis Juni 2005

690.

Juli bis August 2005

691.

September bis Oktober 2005

692.

November bis Dezember 2005

693.

Jänner bis Februar 2006

695.

März bis April 2006

697.

Mai bis Juni 2006

699.

Juli bis August 2006

701.

September bis Oktober 2006

703.

November bis Dezember 2006

705.

Jänner bis Februar 2007

707.

März bis April 2007

709.

Mai bis Juni 2007

711.

Juli bis August 2007

713.

September bis Oktober 2007

715.

November bis Dezember 2007

717.

Jänner bis Februar 2008

719.

März bis April 2008

721.

Mai bis Juni 2008

723.

Juli bis August 2008

725.

September bis Oktober 2008

727.

November bis Dezember 2008

729.

Jänner bis Februar 2009

732.

März bis April 2009

735.

Mai bis Juni 2009

738.

Juli bis August 2009

741.

September bis Oktober 2009

744.

November bis Dezember 2009

747.

Jänner bis Februar 2010

751.

März bis April 2010

755.

Mai bis Juni 2010

759.

Juli bis August 2010

763.

September bis Oktober 2010

767.

November bis Dezember 2010

771.

Jänner bis Februar 2011

775.

ab März 2011

780.

bis August 2004

697.

September bis Oktober 2004

698.

November bis Dezember 2004

699.

Jänner bis Februar 2005

700.

März bis April 2005

701.

Mai bis Juni 2005

702.

Juli bis August 2005

703.

September bis Oktober 2005

704.

November bis Dezember 2005

705.

Jänner bis Februar 2006

707.

März bis April 2006

709.

Mai bis Juni 2006

711.

Juli bis August 2006

713.

September bis Oktober 2006

715.

November bis Dezember 2006

717.

Jänner bis Februar 2007

719.

März bis April 2007

721.

Mai bis Juni 2007

723.

Juli bis August 2007

725.

September bis Oktober 2007

727.

November bis Dezember 2007

729.

Jänner bis Februar 2008

731.

März bis April 2008

733.

Mai bis Juni 2008

735.

Juli bis August 2008

737.

September bis Oktober 2008

739.

November bis Dezember 2008

741.

Jänner bis Februar 2009

743.

März bis April 2009

745.

Mai bis Juni 2009

747.

Juli bis August 2009

749.

September bis Oktober 2009

751.

November bis Dezember 2009

753.

Jänner bis Februar 2010

755.

März bis April 2010

757.

Mai bis Juni 2010

759.

Juli bis August 2010

761.

September bis Oktober 2010

763.

November bis Dezember 2010

765.

Jänner bis Februar 2011

767.

März bis April 2011

769.

Mai bis Juni 2011

771.

Juli bis August 2011

773.

September bis Oktober 2011

775.

November bis Dezember 2011

777.

Jänner bis Februar 2012

779.

ab März 2012

780.

bis August 2004

709.

September bis Oktober 2004

710.

November bis Dezember 2004

711.

Jänner bis Februar 2005

712.

März bis April 2005

713.

Mai bis Juni 2005

714.

Juli bis August 2005

715.

September bis Oktober 2005

716.

November bis Dezember 2005

717.

Jänner bis Februar 2006

718.

März bis April 2006

719.

Mai bis Juni 2006

720.

Juli bis August 2006

721.

September bis Oktober 2006

722.

November bis Dezember 2006

723.

Jänner bis Februar 2007

724.

März bis April 2007

725.

Mai bis Juni 2007

726.

Juli bis August 2007

727.

September bis Oktober 2007

728.

November bis Dezember 2007

729.

Jänner bis Februar 2008

730.

März bis April 2008

731.

Mai bis Juni 2008

732.

Juli bis August 2008

733.

September bis Oktober 2008

734.

November bis Dezember 2008

735.

Jänner bis Februar 2009

736.

März bis April 2009

737.

Mai bis Juni 2009

738.

Juli bis August 2009

739.

September bis Oktober 2009

740.

November bis Dezember 2009

741.

Jänner bis Februar 2010

743.

März bis April 2010

745.

Mai bis Juni 2010

747.

Juli bis August 2010

749.

September bis Oktober 2010

751.

November bis Dezember 2010

753.

Jänner bis Februar 2011

755.

März bis April 2011

757.

Mai bis Juni 2011

759.

Juli bis August 2011

761.

September bis Oktober 2011

763.

November bis Dezember 2011

765.

Jänner bis Februar 2012

767.

März bis April 2012

769.

Mai bis Juni 2012

771.

Juli bis August 2012

773.

September bis Oktober 2012

775.

November bis Dezember 2012

777.

Jänner bis Februar 2013

779.

ab März 2013

780.

(3) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für den ehemaligen Funktionär, auf den § 4 Abs. 1 lit. b, § 15 lit. a, § 23 lit. a oder § 29 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene von Funktionären bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 21, § 30 oder § 40 Abs. 1.

(5) Abs. 2 Z 1 gilt auch für Hinterbliebene der in Abs. 3 genannten Funktionäre bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 20, § 26 oder § 29c Abs. 1 in der jeweils am 30. Juni 1995 geltenden Fassung.

(6) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 bis 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist – sofern der Funktionär nicht wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist – der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens 10 % betragen.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 63a. § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 in der Fassung der 14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen bzw. Versorgungsbezügen des überlebenden eingetragenen Partners, die von einem Ruhebezug abgeleitet werden, der ab 1. Jänner 2014 entweder gebührt oder dem durch Tod aus der Funktion des Mitgliedes des Landtages, Mitgliedes der Landesregierung, Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteher-Stellvertreters ausgeschiedenen Funktionär gebühren würde, anzuwenden.

Landesrecht Wiener Bezügegesetz 1995

§ 64. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Vollziehung dieses Gesetzes ist, sofern die Angelegenheit nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, die Landesregierung zuständig.

(2) Soweit dieses Gesetz auf die (ehemaligen) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen sowie auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

(3) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011 vom 29.7.2011

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →