Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Oberwart betreffend straßenpolizeiliche Regelung
Inhaltsübersicht (197)
Gesetzestext (197 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Oberwart betreffend straßenpolizeiliche Regelung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 9/2005
Inkrafttretensdatum
05.02.2005
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 17. Jänner 2005 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 25. November 2004, Zl. 1726-1/2004, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberwart getroffen wird
StF
LGBl. Nr. 9/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, wird verfügt
Wappen Gemeindefarben Langenrohr
V Naturschutzgebiet "Koaserin" in Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach
Standortverordnung Stadt Seekirchen am Wallersee - Projekt an der Hauptstraße 2004
Arbeitsstätten-Verordnung
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
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Kurztitel
Gewährung von Unterstützung für das Österreichische Bundesheer (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 7/2000
Inkrafttretensdatum
28.12.1999
Langtitel
(Übersetzung)
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM MINISTERIUM FÜR NATIONALE VERTEIDIGUNG DER HELLENISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE GEWÄHRUNG VON UNTERSTÜTZUNG ALS GASTGEBERNATION FÜR DAS ÖSTERREICHISCHE BUNDESHEER IM RAHMEN DER INTERNATIONALEN SICHERHEITSPRÄSENZ IM KOSOVO
StF: BGBl. III Nr. 7/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 28. Dezember 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung (AU) und das Ministerium für nationale Verteidigung der Hellenischen Republik (MNDHR), nachfolgend als die Teilnehmer bezeichnet,
sind,
eingedenk
der österreichischen Teilnahme an KFOR im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, und angesichts der Erfordernisse der Regierung der Hellenischen Republik, die nachfolgend als Gastgebernation bezeichnet wird, und der österreichischen Erfordernisse,
eingedenk
der Vorgangsweise, österreichische Truppen über griechisches Territorium im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu entsenden, und
eingedenk
der Resolutionen 1199 und 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
ZU FOLGENDER ÜBEREINKUNFT GELANGT
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 25. November 2004, Zl. 1726-1/2004, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung (30 km/h) für einen Abschnitt der Unteren Hochstraße erlassen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. November 1981, II/1-M-456-81, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Langenrohr, Verwaltungsbezirk Tulln, das nachstehend beschriebene Marktwappen verliehen
“In einem gespaltenen Schild, vorne in Gold zwei gekreuzte grüne Ähren, die von einem gleichfarbigen aufrechten Rohrkolben durchzogen werden, rückwärts in Blau eine goldene Darstellung des hl. Nikolaus mit seinen Attributen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Langenrohr festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden die untenstehenden Begriffe wie folgt definiert
1.1 Truppen: Alle Teile des österreichischen Bundesheeres, einschließlich Personal, Material und Vorräte, sowie allfällige zivile Teile dieser Streitkräfte. Dies beinhaltet auch
1.2 Gastgebernation (HN): In der gegenständlichen Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Gastgebernation Griechenland, vertreten durch das MNDHR, welches sich bereit erklärt hat, die Truppen und/oder Material dieser Nation gemäß der Definition in Punkt 1.1 aufzunehmen und kurzfristig als Gastgeber zu fungieren oder die Durchreise durch ihr Staatsgebiet für die an Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo teilnehmenden Truppen zu ermöglichen.
1.3 Unterstützung als Gastgebernation (HNS): Die zivile und militärische Hilfestellung, die in Friedenszeiten durch eine Gastgebernation für KFOR und andere Organisationen geleistet wird, die sich auf dem oder auf Durchreise durch das Staatsgebiet der Gastgebernation einschließlich deren territoriale Gewässer und Luftraum befinden.
1.4 Kommandant der Unterstützung durch die Gastgebernation (HNSC): Jener griechische Offizier, der durch das MDHR oder eine andere zuständige griechische Behörde ernannt wurde und die Gesamtverantwortung für die Hilfestellung und Dienstleistungen der Gastgebernation, die ÖSTERREICH anfordert, trägt. Der HNSC hat den Auftrag, die Durchführung dieser Vorkehrungen mit den örtlichen Behörden zu koordinieren, und wird in jeder Anlage/Stützpunkt/Hafen/Flughafen durch einen ihm unterstellten HNSC unterstützt, der vor Ort die gleichen Aufgaben zu erfüllen hat.
1.5 Stützpunkt: Jegliches Grundstück auf griechischem Hoheitsgebiet, das zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo für die Truppen bereitgestellt wurde oder bereitgestellt werden wird, sei es vorübergehend oder in sonstiger Form.
1.6 Flughäfen: Militärische oder zivile Flughäfen, die für die Einreise (APOD) oder Ausreise (APOE) zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung gestellt werden.
1.7 Häfen: Häfen oder Ankerplätze, die für die Einreise (SPOD) oder Ausreise (SPOE) zur Unterstützung des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zur Verfügung gestellt werden.
1.8 Aufmarschgebiete (SAs): Jene Bereiche, einschließlich darin befindlicher beweglicher und unbeweglicher Güter, die zur Verfügung gestellt werden, um den Truppen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen.
1.9 Verbindungstrupps: Personal aus Österreich, das mit dem HNSC zum Zwecke des Einsatzes im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zusammenarbeitet, um alle Anforderungen ihrer Nation für die Unterstützung als Gastgebernation weiterzuleiten und die erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
1.10 Ausgaben: Jene Ausgaben, die mit der Unterstützung und dem Unterhalt nationaler Truppen oder Formationen verbunden sind.
(1) Die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, politischer Bezirk Grieskirchen, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 462/12 KG Seekirchen Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.900 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(1) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme des § 35, für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 lit. g, i und j TBSG 2003. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten nicht als Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur so weit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.
(3) § 35 gilt für Gebäude und Räume auf Baustellen im Sinne des § 2 lit. h TBSG 2003, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.
§ 1. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Ihre Zahl ist in der Wiener Stadtverfassung (§ 10) bestimmt. Die Wahl wird nach Wahlkreisen vorgenommen. Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Gemeinderatsmitglieder wird auf die in der Wiener Stadtverfassung angegebene Berechnungsart bestimmt.
(2) Die Wahl der Bezirksvertretungen wird nach Gemeindebezirken vorgenommen. Die Bezirksvertretungen bestehen jeweils aus 40 bis 60 Mitgliedern, deren Anzahl im einzelnen nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung festzustellen ist (§ 61 WStV). Die Mitglieder der Bezirksvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung Wahlberechtigten (§ 16), die im jeweiligen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, zu wählen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
(3) Im Falle einer Neuwahl des Gemeinderates vor Ablauf seiner Amtsdauer sind auch die Bezirksvertretungen neu zu wählen.
(4) Wird eine Bezirksvertretung aufgelöst, so ist ihre Neuwahl nur für die laufende Amtsdauer des Gemeinderates vorzunehmen. Im Falle einer teilweisen Wiederholungswahl des Gemeinderates wird die gültige Wahl der Bezirksvertretungen in den Gemeindebezirken nicht berührt.
(5) Sämtliche Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl der Bezirksvertretungen.
2.1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, Richtlinien und Vorgangsweisen für die Bereitstellung von Unterstützung als Gastgebernation für österreichische Streitkräfte bei der Durchführung von Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zu erstellen.
2.2 Diese Vereinbarung soll nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Gastgebernation oder den zwischen den Teilnehmern geltenden internationalen Sicherheitsabkommen stehen. Im Falle von irgendwelchen Widersprüchen ist den anwendbaren internationalen Sicherheitsabkommen der Vorzug zu gewähren.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Seekirchen am Wallersee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 2. (1) Die Wahlkreise werden wie folgt bestimmt
Wahlkreis Zentrum - 1., 4., 5. und 6. Bezirk (Innere Stadt, Wieden, Margareten und Mariahilf),
Wahlkreis Innen-West - 7., 8. und 9. Bezirk (Neubau, Josefstadt und Alsergrund),
Wahlkreis Leopoldstadt - 2. Bezirk (Leopoldstadt),
Wahlkreis Landstraße - 3. Bezirk (Landstraße),
Wahlkreis Favoriten - 10. Bezirk (Favoriten),
Wahlkreis Simmering - 11. Bezirk (Simmering),
Wahlkreis Meidling - 12. Bezirk (Meidling),
Wahlkreis Hietzing - 13. Bezirk (Hietzing),
Wahlkreis Penzing - 14. Bezirk (Penzing),
Wahlkreis Rudolfsheim-Fünfhaus - 15. Bezirk (Rudolfsheim-Fünfhaus),
Wahlkreis Ottakring - 16. Bezirk (Ottakring),
Wahlkreis Nord-West - 17. und 18. Bezirk (Hernals und Währing),
Wahlkreis Döbling - 19. Bezirk (Döbling),
Wahlkreis Brigittenau - 20. Bezirk (Brigittenau),
Wahlkreis Floridsdorf - 21. Bezirk (Floridsdorf),
Wahlkreis Donaustadt - 22. Bezirk (Donaustadt),
Wahlkreis Liesing - 23. Bezirk (Liesing).
(2) Zur Erleichterung der Wahl wird jeder Gemeindebezirk in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel dürfen die Grenzen der Wahlkreise nicht schneiden.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
3.1 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterstützen Maßnahmen, die für die Durchführung von Operationen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo erforderlich sind.
3.2 Griechenland gewährt größtmöglichste Unterstützung im Rahmen der praktischen Möglichkeiten bei der Durchführung der Operation für die Truppen, die im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo eingesetzt sind.
3.3 Operationen, die durch diese Vereinbarung unterstützt werden, erfordern multinationale Nachschuboperationen auf dem Luftwege mit militärischen und angemieteten Luftfahrzeugen und Hubschraubern und auf dem Seewege mit angemieteten Handelsschiffen und Kriegsschiffen. Sämtliche anfallenden Kosten, die mit diesen Luft- und Seetransportoperationen verbunden sind, sind durch das österreichische Bundesheer zu tragen, eingeschränkt auf die erbetenen und tatsächlich erbrachten Dienstleistungen. Die in Rechnung gestellten Sätze haben den Bestimmungen von Punkt 5.1 dieser Vereinbarung zu entsprechen, der die günstigsten Sätze, die auf die griechischen Streitkräfte anwendbar sind, vorsieht.
3.4 Die Unterstützung als Gastgebernation beginnt mit der Einreise der Vorkommandos und erfolgt während der gesamten Operation, womit ausreichend Unterstützung und Einrichtungen für die Durchfuhr auf dem Luft-, Land- und Wasserwege von Personal, Ausrüstung und Versorgungsgütern sowie für die Stationierung und laufende Versorgung der Truppen zur Verfügung gestellt wird. Die Unterstützung dauert bis der letzte Teil der Truppen das Hoheitsgebiet verläßt.
3.5 Diese Vereinbarung wird durch Technische Abmachungen (TA) zwischen den Verteidigungsministerien der Teilnehmer implementiert.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestbreite aufweisen
(2) Abweichend vom Abs. 1 lit. a sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 10% aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Unterschreitet dieser Abstand 1,0 m, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Verkehrswege müssen
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind
(9) Abweichend vom Abs. 1 lit. d sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 49 ist anzuwenden.
§ 3. (1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen wird vom Bürgermeister durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ausgeschrieben.
(2) Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahl und die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und die Zahl der in jedem Gemeindebezirk zu wählenden Mitglieder der Bezirksvertretungen zu enthalten. Die Wahlausschreibung hat einen Hinweis auf die gemäß § 61 WStV zu erlassende Verordnung zu enthalten.
(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen.
(4) Die Wahlausschreibung hat weiter den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(5) Die Wahlausschreibung ist durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
4.1 Verantwortlichkeit der Gastgebernation
Das MNDHR hat im Wege eines Versorgungskommandos (COMLOG), das durch die griechische Armee betrieben wird, und alle Tätigkeiten von Truppen auf griechischem Hoheitsgebiet koordiniert
4.2 Verantwortlichkeit Österreichs
4.3 Hinsichtlich Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit ist Artikel VII des NATO SOFA mutatis mutandis anzuwenden.
4.4 Hinsichtlich Schadenersatz und Schadenersatzforderungen ist Artikel VIII des NATO SOFA mutatis mutandis anzuwenden.
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen
(2) Ist ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt, so ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
§ 4. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede Person im Sinne des Abs. 3 verpflichtet ist.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
(8) Der Wahlleiter, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Hilfskräfte einer Wahlbehörde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
5.1 Österreich darf die erforderlichen Versorgungsgüter und Dienstleistungen vor Ort zu den selben Bedingungen erwerben, wie sie für die griechischen Streitkräfte gelten.
5.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und ähnlichen Abgaben werden zu den niedrigstmöglichsten Tarifen und mit dem geringstmöglichen administrativen Aufwand eingehoben.
5.3 Die Kosten für Dienstleistungen und Versorgungsgüter, die von kommerziellen Firmen bezogen werden, sind von den Truppen vor Verlassen der Gastgebernation direkt an die Firmen zu bezahlen, vorausgesetzt, daß diese Dienstleistungen und Versorgungsgüter den in den Verträgen festgelegten Bedingungen entsprechen.
5.4 Die Kosten für Versorgungsgüter, einschließlich Treibstoffe und Schmiermittel, die aus militärischen Beständen der Gastgebernation stammen, sind gemäß den Anforderungs- und Rechnungslegungsprozeduren, die in einer allfälligen technischen Abmachung (TA) festgelegt werden, zu begleichen.
5.5 Die Preise für ziviles und militärisches Material und Dienstleistungen entsprechen den Nettopreisen, die die Gastgebernation zu zahlen hat, können aber auf Grund von abweichenden Liefervereinbarungen, Lieferorten oder ähnlichen Überlegungen abweichen.
5.6 Sämtliche Forderungen, die sich aus Verträgen ergeben, unterliegen der griechischen Gerichtsbarkeit.
5.7 Die für Versorgungsgüter und Dienstleistungen aus militärischen Beständen geforderten Preise entsprechen den Selbstkosten der Dienstleistung oder des Versorgungsgutes und beinhalten keinen Profit für die Gastgebernation.
5.8 Die Errichtung von Verträgen erfolgt normalerweise unter österreichischer Verantwortung, es kann jedoch bei Bedarf auf Hilfestellung durch die Gastgebernation zurückgegriffen werden.
5.9 Die Ausgaben für Mehrkosten von zusätzlichem Personal (das nicht vorher direkt durch die Gastgebernation eingestellt wurde) und von Ausrüstungen, die durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden, um die Truppen mit Dienstleistungen und Versorgungsgütern zu versorgen, werden rückerstattet. Entsprechende Vorgangsweisen können im TA festgelegt werden. Weder Personal, Gerät, Versorgungsgüter noch Dienstleistungen sind zu bezahlen, wenn diese nicht ausdrücklich durch die Truppe angefordert und durch die Gastgebernation bereitgestellt wurden.
5.10 Die Bezahlung von Dienstleistungen und Versorgungsgütern hat 60 Tage nach Eingang der Rechnung in griechischen Drachmen zu erfolgen.
(1) Treppen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über die Fluchtwege.
(2) Treppen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Treppen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Treppen mit mehr als vier Stufen und einer Treppenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Treppe feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Treppen und Treppenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Treppen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungstreppen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen.
Festverlegte Bedienungstreppen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Treppen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn auf diesen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist anzuwenden.
§ 5. (1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern, die insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen haben.
(2) Den Wahlbehörden sind vom Magistrat die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel zuzuweisen.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Diese Vereinbarung tritt am 20. Tag nach Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung bleibt solange in Kraft, als Griechenland Mitglied der NATO ist, oder bis zu Beendigung der Operation im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo, was immer zuerst eintritt, außer einer der Teilnehmer beendet es vorzeitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 45 Tagen. Es bleibt jedoch während der Rückverlegung der österreichischen Truppen nach Beendigung der österreichischen Teilnahme an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo aufrecht. Solange noch unbeglichene Forderungen aus dieser Vereinbarung bestehen, bleibt diese in Kraft.
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
§ 6. (1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
7.1 Der Inhalt dieser Vereinbarung kann einvernehmlich und auf Ersuchen jedes Teilnehmers jederzeit überarbeitet, neu verhandelt oder ergänzt werden.
7.2 Jegliche Differenzen hinsichtlich der Interpretation dieser Vereinbarung sind zwischen den Teilnehmern beizulegen.
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Wände und Decken müssen hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998 entsprechen.
(5) Durchsichtige Wände müssen
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 7. (1) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(3) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 60 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen ist das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der NATO über Informationssicherheit, abgeschlossen in Brüssel am 20. Dezember 1995, anzuwenden.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, so
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, so ist im Torblatt eine Gehtür einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) § 49 ist anzuwenden.
§ 8. (1) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(2) An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Die Teilnehmer haben sämtliches klassifiziertes Material, das sie gemäß dieser Vereinbarung besitzen, benutzen, erzeugen, beistellen oder austauschen, gemäß ihren nationalen Gesetzen und Bestimmungen zu lagern, handzuhaben, zu übermitteln und zu schützen.
Athen, am 8. Dezember 1999 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache
(1) Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen
(2) Öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(4) § 49 ist anzuwenden.
§ 9. Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
§ 10. (1) Die nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Wiener Gemeindewahlordnung 1996
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
§ 11. (1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 2 zu bestellenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge nach Abs. 3 einzubringen.
(1a) Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Anträge auf Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Antragsteller bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat oder im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Entsprechen die beantragten Beisitzer (Ersatzbeisitzer) nicht den Vorschriften des § 4 Abs. 3 oder scheiden sie nach ihrer Berufung aus der Wahlbehörde aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
(7) Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(8) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Bezirkswahlbehörde berufen wurden, in diesem Wahlkreis keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht (§ 43 Abs. 1) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 50), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in der betreffenden Bezirkswahlbehörde (in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West in allen Bezirkswahlbehörden des betreffenden Wahlkreises) und entsprechend in allen Sprengelwahlbehörden dieses Bezirkes oder der Bezirke ihre Mandate, in der Stadtwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat oder keiner ihrer Kreiswahlvorschläge veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 12 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass
(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 12. (1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.
(3) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 11, 12 Abs. 1 und 5 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Vor- und Familiennamen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden wie Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, so sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind wie folgt zu sichern
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Laderampen müssen
§ 13. (1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Stadtwahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Konstituierung einberufen werden.
(1) Der Dienstgeber hat die Installation von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen wird und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung der Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Sind Alarmeinrichtungen zur Alarmierung der Bediensteten vorhanden, so sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen; dies ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
§ 14. (1) Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen
(2) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind regelmäßig nach der ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung (Ausgabedatum 1. Juli 1999) bzw. der ÖVE EN 2–7 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 7: Arbeitsstätten (Ausgabedatum 1. Juni 1994) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Zusätzlich sind die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Anlagen und Einrichtungen nach größeren Instandsetzungen oder Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn an ihrem ordnungsgemäßen Zustand begründete Zweifel bestehen.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen, wie befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern, Technischen Büros, Amtssachverständigen im Rahmen ihres Fachgebiets oder qualifizierten Bediensteten, nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(6) Der Dienstgeber hat über die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
§ 15. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteiverhältnisse, Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 11 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
§ 15a. (1) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 4, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz. Auf diese Änderungen sind § 11 Abs. 2, 3, 6, 7, § 12 und § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die vor jeder Wahl gebildeten und nach dieser Bestimmung allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(2) Wird die nachträgliche Bildung von Bezirkswahlbehörden durch Gebietsänderungen oder Änderungen des Zuständigkeitsbereiches eines Magistratischen Bezirksamtes unabweislich, sind die Vorschläge für die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung oder der Zuständigkeitsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Bezirkswahlbehörde stattzufinden.
(3) Sofern Parteien von ihrem Vorschlagsrecht für die Bestellung von Beisitzern, Ersatzbeisitzern und Vertrauenspersonen nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, steht ihnen ein solches auch vor Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und für Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz ab dem jeweiligen Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.
Der Dienstgeber hat alle betroffenen Bediensteten, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich, zu informieren
§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.
(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nach den Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten; diese sind nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen (Ausgabedatum 1. Dezember 2003) zu gestalten.
(4) Sind nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen, so sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, so ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Werden Gebäude, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet, so ist bei der Planung auf die Einhaltung der Grundsätze für barrierefreies Bauen nach der ÖNORM B 1600 Bedacht zu nehmen. Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 sind jedenfalls vorzusehen.
§ 17. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die jeweilige Wahl nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(1) Der Dienstgeber hat, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.
(2) Müssen Raucher und Nichtraucher aus dienstlichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten, so ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
§ 18. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
§ 19. Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
§ 19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR zu führen. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz (Wohnadresse) sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 117/2024) zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die Wählerevidenz für Unionsbürger eingetragen werden und ist unverzüglich zu streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
(3) In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Abs. 2 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen nach Wahlsprengeln erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(4) Die im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Abschrift auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Magistrat kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat der Magistrat einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.
§ 19b. (1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. An den Berichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Antragsteller zu unterschreiben ist.
(2) Gegenstand des Berichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der von einem Berichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Antragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Über Berichtigungsanträge entscheidet die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete Beschwerde einbringen. Der Beschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die Beschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, das darüber entscheidet. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Entscheidung über Berichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen Bezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge vorliegen.
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
(3) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 21 und 23 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(4) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als der im Abs. 1 genannten Entfernungen oder die Einrichtung zusätzlicher Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegter Notleitern zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Die Einrichtung von Notausstiegen oder festverlegten Notleitern ist jedoch nur dann zulässig, wenn zusätzliche Fluchtwege oder Notausgänge technisch nicht realisierbar sind oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand hergestellt werden könnten.
(5) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen, wie Brandrauch- und Wärmeabzugsanlagen, automatische Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen usw., kann von den im Abs. 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen in besonders begründeten Fällen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 20. Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1
nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
(1) Fluchtwege müssen eine nutzbare lichte Mindestbreite von 1,2 m aufweisen. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich diese Mindestbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Dies gilt mit Ausnahme von Notausgängen aus Arbeitsräumen auch für die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Durchgängen, Türen und dergleichen im Verlauf von Fluchtwegen.
(2) Notausgänge müssen, sofern in den lit. a bis d nichts anderes bestimmt ist, eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 1,2 m aufweisen. Notausgänge aus Arbeitsräumen müssen folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen
(3) Die Personenzahlen in den Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 21. Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.
(1) Fluchtwege
(2) Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Treppen in Treppenhäusern, die den Anforderungen nach § 25 entsprechen, führen.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Treppen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Spindeltreppen sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig.
(6) Fluchtwege dürfen nur dann über Außentreppen führen, wenn
(7) § 49 ist anzuwenden.
§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023 haben.
(1) Notausgänge
(2) Karusselltüren sind als Notausgänge unzulässig. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Türen von Notausgängen, auf die im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen sich
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 23. Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.
(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen
(2) § 49 ist anzuwenden.
§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.
(1) Werden mehr als zwei Geschosse überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, so müssen alle Geschosse oberhalb oder unterhalb des Erdgeschosses durch mindestens ein durchgehendes Treppenhaus, das den Anforderungen des § 24 entspricht, verbunden sein. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Treppenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Treppenhäusern, die mehr als fünf Geschosse miteinander verbinden, müssen
(3) Als Geschosse gelten das Erdgeschoss sowie Ober- und Untergeschosse.
(4) § 49 ist anzuwenden.
§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie insbesondere eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Bediensteten, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Parteien, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 49 ist anzuwenden.
§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die
(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden
(5) Als Arbeitsräume dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(7) § 49 ist anzuwenden.
§ 28. Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu dulden. In Einfamilienhäusern ist die Kundmachung postalisch in den Briefkasten einzuwerfen.
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 29. (1) Den wahlwerbenden Parteien (§ 43) sind auf ihr Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die wahlwerbenden Parteien haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses beim Magistrat zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Die Ausdrucke des Wählerverzeichnisses können über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern gegen Kostenersatz ausgegeben werden, doch ist der Inhalt auf die Daten des Wählerverzeichnisses zu beschränken. Der Antrag ist von einem ausdrücklich für den Fall der Nichteinhaltung der nachstehenden Vorschrift Verantwortlichen zu fertigen. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe solcher Datenträger an Datenverarbeitungsinstitute, Adressbüros oder sonst an Dritte zur kommerziellen Verwertung ist als Verwaltungsübertretung strafbar. Zuwiderhandlungen sind vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(1) § 29 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, so
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, so ist die mechanische Be-und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen muss
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreiten
(4) Von den Abs. 1, 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, so muss
§ 31. Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
§ 32. Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 lit. c, e und f angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie etwa eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen
(5) Für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen
§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmegedämmt sind.
§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung
§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie z. B. Parteien, vorgesehen, so
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume zur Verfügung und ist für Männer nach Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, so ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toilettenräume sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toilettenräume durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend vom § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 0,6 m zulässig.
(7) Die lichte Höhe von Toilettenräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(8) Toiletten müssen
(9) In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
(10) § 49 ist anzuwenden.
§ 37. (1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 40 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.
(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) Waschplätze und Duschen müssen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Die Raumtemperatur muss in Waschräumen mindestens betragen
(10) Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 49 ist anzuwenden.
§ 38. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
(1) Für jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
(2) Abweichend vom Abs. 1 muss nicht für jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) In Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Dienstbekleidung oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
§ 39. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und welche die Möglichkeit der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 71 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 70 oder 72 in Betracht kommt.
(2a) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge einer Beschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, erhalten eine Wahlkarte bei allen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen amtswegig zugestellt, wenn sie dies beim Magistrat schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie den Magistrat in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben den Magistrat gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen. Der Beginn und das Ende der amtswegigen Zustellung der Wahlkarte ist in den in §§ 19a und 20 genannten Evidenzen der Wahlberechtigten einzutragen.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er das magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 71 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
(4) Wer sich fälschlich als in der Mobilität eingeschränkt ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, so sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen gegeben sind.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer, den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht
(3) In Aufenthaltsräumen nach den Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 34 Abs. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, so ist abweichend vom Abs. 3 lit. a eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sind nach § 11 Abs. 3 lit. c TBSG 2003 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, so
(6) § 49 ist anzuwenden.
§ 40. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist beim Magistrat beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 39 Abs. 1 zu beantragen. Rechtshandlungen eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer zur Erwachsenenvertretung bestellten Person, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Pass- oder Personalausweisnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Der Magistrat ist ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist der Magistrat auch ermächtigt, die Pass- oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 idF. BGBl. I Nr. 123/2021, zu überprüfen.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 2 und 2a hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 71 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen
(2) § 49 ist anzuwenden.
§ 41. (1) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bezirksamtsleiters oder des von diesem beauftragten Bediensteten mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 117/2024, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(2) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. 1) mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Mit dem Briefumschlag sind auch ein bezughabender Kreis- und Bezirkswahlvorschlag, der Stadtwahlvorschlag sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete, Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen XXXX“ zu kennzeichnen. Die den Antrag stellende Person hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.
(2a) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt
(2b) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jenes Magistratische Bezirksamt zu übermitteln, das die Wahlkarte ausgestellt hat. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 40 Abs. 1 der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen vom Magistrat nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an den Magistrat retourniert werden. Gleiches gilt, wenn eine Wahlkarte nachweislich durch eine dritte Person zugeklebt oder unterschrieben wurde und an den Magistrat zurückgelangt ist. In diesen Fällen kann der Magistrat nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte ihrem Wahlakt anzuschließen.
(3a) Der Magistrat hat dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine vom Magistrat entsendete Person bereitzuhalten. Der Magistrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 2 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können.
(4) Der Magistrat hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Magistrat gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat der Magistrat nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Bezirkswahlbehörden bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(5) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 39 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Bezirkes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat das ausstellende magistratische Bezirksamt jenes magistratische Bezirksamt, in dessen Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(6) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 55, 70 und 72 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 66 und 68 die näheren Vorschriften.
(7) Sowohl die Wahlkarten als auch die verschließbaren Wahlkuverts können zur leichteren Unterscheidbarkeit in verschiedenfärbigem Papier hergestellt werden.
(8) Ein Wahlberechtigter ist vom Magistrat ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
§ 41a. Für den Fall, dass eine Wahlkarte der den Antrag stellenden Person persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Der Magistrat hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wahlberechtigte Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
§ 42. (1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel für die erste Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein
(4) In der Arbeitsstätte oder in deren Nähe muss ein Telefon vorhanden sein, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
§ 43. (1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten
(3) Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche § 44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.
(4) Bei der Vorlage eines Kreiswahlvorschlages für den Gemeinderat oder eines Bezirkswahlvorschlages für eine Bezirksvertretung ist ein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von je 72,67 Euro beim Magistrat zu entrichten. Der danach zu bestimmende Gesamtbetrag ist spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag beim Magistrat bar zu erlegen oder durch entsprechende bargeldlose Überweisung im Wege einer Kreditunternehmung so zu leisten, dass die Gutschrift spätestens an diesem Tage erfolgt.
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Sanitätsräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoss liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 49 ist anzuwenden.
§ 44. (1) Kreiswahlvorschläge für den Gemeinderat müssen von jeweils wenigstens 100 Personen, die am Stichtag in den entsprechenden Wahlkreisen als zum Gemeinderat wahlberechtigt in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 6 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen ./6
anzuschließen.
(2) Bezirkswahlvorschläge für die Bezirksvertretung müssen von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag im entsprechenden Gemeindebezirk als zur Bezirksvertretung wahlberechtigt (§ 16) in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Bezirkswahlvorschlag die nach Muster der Anlage 7 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. ./7
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung bezeichnete Person am Stichtag in einer von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger der Wahlberechtigten des Wahlkreises (Bezirkes) gemäß § 19a Abs. 1 eingetragen war. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.
(4) Der Magistrat hat solche Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person nur für einen Kreis- und für einen Bezirkswahlvorschlag ausgestellt werden. Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Unterstützungswillige in den von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten oder in der Wählerevidenz für Unionsbürger Wählerevidenz der Wahlberechtigten gemäß § 19a Abs. 1 in einem anderen Wahlkreis (Bezirk) eingetragen ist, als es dem zu unterstützenden Wahlvorschlag entspricht. Im Falle der Verweigerung einer Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid an den unmittelbar Betroffenen nur auf dessen Antrag zu erlassen.
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind die Bestimmungen der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) F 124 Erste und Erweitere Löschhilfe (Ausgabe 1997) anzuwenden.
(2) Unzulässig sind
(3) Abs. 2 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. c gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt und leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Dienstgeber hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 45. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Bezirkswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein entsprechendes Einvernehmen anzubahnen.
(2) Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezirkswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl (Bezirksvertretungswahl) enthalten waren, zu belassen. Weiters genießen Parteibezeichnungen, die politische Parteien betreffen, welche durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres Rechtspersönlichkeit erlangt haben, den Vorrang gegenüber den Bezeichnungen sonstiger wahlwerbender Parteien. Deren Wahlvorschläge sind hinsichtlich der Parteibezeichnung in einer solchen Weise zu ergänzen (insbesondere durch Anführung des Erstgereihten der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes), dass eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit besteht.
(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei im Sinne des Abs. 2 zu ergänzen ist, die ihren Wahlvorschlag später eingebracht hat.
(4) Ergänzungen in Wahlvorschlägen hinsichtlich der Parteibezeichnung (insbesondere durch Anführung der erstgereihten Person der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes) schaden der Identität von wahlwerbenden Parteien jedenfalls nicht, sofern sich die Identität auch aus der Kurzbezeichnung ergibt.
(1) In Arbeitsstätten, für die nach § 29 Abs. 3 TBSG 2003 ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, sind die nach § 7 Abs. 1 lit. b, c und d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. § 7 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt sinngemäß.
(2) Zusätzlich sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
§ 46. (1) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Bezirkswahlbehörde gerichtet werden. Die Erklärung bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung
(2) Kann die Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) oder die Unterschriften von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) angeführten Wahlwerber (Abs. 1 Z 1 und Z 3) oder von mehr als der Hälfte der gewählten Bewerber (Abs. 1 Z 2) nicht binnen 2 Tagen ab Kenntnis der Bezirkswahlbehörde vom Ausscheiden des letzten zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) beigebracht werden, so gilt der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des zustellbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages (Bezirkswahlvorschlages) dieser wahlwerbenden Partei gereihte Wahlwerber als neuer zustellbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter). Ist dieser Wahlwerber bereits der ausgeschiedene zustellbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter), fällt die Vertretung (Stellvertretung) dem am Kreiswahlvorschlag (Bezirkswahlvorschlag) nächstgereihten Wahlwerber zu.
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen
§ 47. (1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter zwei Kreiswahlvorschläge oder zwei Bezirkswahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützung nur für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages ist von der Bezirkswahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Unterstützer der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. In diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei unverzüglich schriftlich zu verständigen, dem es freisteht, binnen zwei Tagen nach der Zustellung eine weitere Unterstützungserklärung nachzureichen. Außer diesem Falle ist eine Nachbringung von Unterstützungserklärungen nach Vorlage des Wahlvorschlages unzulässig.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen auf, entspricht er nicht den Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 oder wurde der Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens nicht gemäß § 43 Abs. 4 fristgerecht in voller Höhe entrichtet, so gelten die Wahlvorschläge als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der Partei zu verständigen. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Auch in diesem Falle ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
(1) Soweit in den §§ 22, 24 und 25 brandschutztechnische Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Treppenhäuser unter Bezugnahme auf Euroklassen des Brandverhaltens nach der ÖNORM EN 13501-1 oder auf Feuerwiderstandsklassen nach der ÖNORM EN 13501-2 festgelegt werden, gelten für nach den bauproduktrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebrachte Baustoffe oder Bauteile abweichend die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Anforderungen, sofern das Brandverhalten bzw. der Feuerwiderstand solcher Baustoffe oder Bauteile noch nach den im Folgenden genannten Normen geprüft und klassifiziert wurde
(2) Im § 22 Abs. 6 gelten
(3) Im § 24 Abs. 1 gelten
(4) Im § 25 Abs. 2 gelten
(5) § 49 ist anzuwenden.
§ 48. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden (bestehende Arbeitsstätten) und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen, sofern die betreffende Bestimmung auf § 49 verweist, weiterhin genutzt werden, wenn im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 4 TBSG 2003 festgestellt wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch diese abweichende Ausführung auszuschließen ist und in Bezug auf Arbeitsstätten oder Teile davon,
(2) Eine nach Abs. 1 mögliche Weiternutzung bestehender Arbeitsstätten oder von Teilen davon ist nur so lange zulässig, als sich die Verhältnisse in der Arbeitsstätte nicht derart ändern, dass ein wirksamer Schutz der Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Änderung kann insbesondere
(3) Werden bestehende Arbeitsstätten oder Teile davon erneuert oder verändert, wie z. B. im Zuge von Erweiterungen, Umbauten, Renovierungen und dergleichen, so sind diese Änderungen entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. Dies gilt im Fall von Umbauten, Renovierungen und dergleichen nur insoweit, als dies rechtlich zulässig, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
§ 49. (1) Weisen mehrere Kreiswahlvorschläge im selben Wahlkreis bzw. mehrere Bezirkswahlvorschläge im selben Bezirk den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Bezirkswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Wahlwerber in mehr als einem Viertel der Wahlkreise auf Kreiswahlvorschlägen aufscheint, mit der Maßgabe, dass die entsprechende Aufforderung von jener Bezirkswahlbehörde auszusprechen ist, bei welcher ein derartiger Kreiswahlvorschlag früher einlangte.
Die in dieser Verordnung genannten ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800-5, B 3850 und B 3855, die ÖVE EN 2–7 und die TRVB F 124 liegen bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Die ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800- 5, B 3850 und B 3855 und die ÖVE EN 2–7 können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, die TRVB F 124 auch bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2/Stöckelgebäude, 6020 Innsbruck, bezogen werden.
§ 50. (1) Am 44. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.
(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bestimmt sich nach der Zahl der Mandate, welche die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl im ganzen Gemeindegebiet erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Stadtwahlbehörde den Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 45. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Bezirkswahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein. Für das Anführen akademischer Grade von wahlwerbenden Personen ist ausschließlich die Angabe auf dem Wahlvorschlag maßgeblich.
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt
§ 51. (1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) obliegt dem Magistrat. Die Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.
(2) Die Festsetzung der Wahlsprengel hat (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel) spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/497/A).
§ 52. (1) Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.
(2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch am Wahltag durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 57 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
(3) Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (§§ 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 71 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.
(4) Steht ein kundgemachtes Wahllokal aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses am Wahltag nicht zur Verfügung, ist das Wahllokal an einen möglichst nahe gelegenen und nach Möglichkeit barrierefrei zugänglichen Ort zu verlegen. Der Grund der Verlegung und der neue Wahlort sind in geeigneter Weise, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des ursprünglichen Wahllokals, kundzumachen. Die betroffenen wahlberechtigten Personen sind von der Verlegung schriftlich zu verständigen, sofern die Zustellung nach dem gewöhnlichen Postlauf noch zu erwarten ist.
§ 53. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind vom Magistrat beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Vor jedem Wahllokal sind der veröffentlichte Stadtwahlvorschlag sowie die veröffentlichten örtlich zugehörigen Kreis- und Bezirkswahlvorschläge entsprechend § 50 Abs. 4 zweiter Satz sichtbar anzuschlagen.
§ 54. Für jeden Wahlsprengel ist innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
§ 55. (1) An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.
(2) Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
§ 56. (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirkswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Gleiches gilt für die von der Stadtwahlbehörde veröffentlichten Stadtwahlvorschläge. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Parteilisten und Stadtwahlvorschlägen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 57. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Magistrat zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
§ 58. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
§ 58a. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder die wahlberechtigte Person in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde Wien zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
(6) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen. Diese sind sorgfältig zu verwahren.
(7) Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber kann vorgesehen werden, dass Wahlkarten, die am Wahltag in Wien bis 9.00 Uhr im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden.
§ 59. (1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
§ 60. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
§ 61. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5
von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 62. (1) Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist ausnahmslos verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
§ 63. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 64. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Die rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen enthält § 70 die näheren Bestimmungen.
(6) Für wahlberechtigte Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls ortsüblich zu verbreiten.
§ 65. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einsprache gemäß § 69 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 66. (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere blaue Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diese in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter oder Einwurf in die Urne zuzukleben.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
§ 67. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.
§ 68. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben einer der im § 65 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen auch ihre Wahlkarte vorzuweisen. Diese ist vom Wahlleiter zu übernehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Wahlkartenwähler, die in einem für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal (§ 55) erscheinen, sind in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler, welches das Wählerverzeichnis ergänzt, und in das Abstimmungsverzeichnis entsprechend einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
(3) Wahlkartenwähler, die in einem besonderen Wahlsprengel nach den §§ 70 oder 72 oder vor einer besonderen Wahlbehörde nach § 71 Abs. 1 ihre Stimme abgeben, sind nur in ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler einzutragen. Die fortlaufende Zahl dieses Verzeichnisses ist auf der Wahlkarte zu vermerken.
(4) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so ist er nur im Abstimmungsverzeichnis mit den entsprechenden Verweisungen einzutragen. Im Wählerverzeichnis ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses sowie die Abnahme der Wahlkarte ("abgegeben") zu vermerken.
(5) Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.
(6) Hat ein Wahlkartenwähler die im Abs. 5 genannten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so sind ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Bezirkes aufweist, wo auch der Wahlort liegt, amtliche Stimmzettel für den Wahlkreis (Bezirk) des Wahlortes, andernfalls leere amtliche Stimmzettel auszufolgen (Anlage 10,11). Auf die leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er sie dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises und des Bezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen. Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 haben in allen Fällen ein verschließbares Wahlkuvert ihres Bezirkes zu verwenden. Diese für die Bezirksvertretungswahl abgegebenen Kuverts sind jedenfalls ungeöffnet der Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. ./10, ./11
(7) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde entgegenzunehmen.
§ 69. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 70. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der Einrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in diesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 66 und 68 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.
§ 71. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, sind spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlkreis (für jeden Bezirk) in ausreichender Anzahl besondere Wahlbehörden einzurichten, welche diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des 3. Abschnittes sowie des § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die besondere Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der Eintragungen im Verzeichnis der Wahlkartenwähler fest, wie viele Wahlkuverts abgegeben wurden. Die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken und von Wählern gemäß § 16 Abs. 2 sind gesondert zu zählen und auch der gemäß Abs. 7 tätig werdenden Sprengelwahlbehörde gesondert zu übergeben.
(4) Die Niederschrift der besonderen Wahlbehörde hat zu enthalten
(5) Der Niederschrift sind anzuschließen
(6) Hierauf ist nach § 78 Abs. 4 vorzugehen, die Wahlhandlung beendet und der Wahlakt sofort der zuständigen Sprengelwahlbehörde nach Abs. 7 zu überbringen.
(7) Der Magistrat hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses für jeden und aus jedem Gemeindebezirk eine Sprengelwahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden des Bezirkes festzustellen hat. Jede dieser Wahlbehörden hat hiebei die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Sprengelergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern aus anderen Bezirken sowie der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 sind nach § 77 Abs. 4 zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
§ 72. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 70) sinngemäß zu beachten.
§ 73. (1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von den Wahlleitern gleichzeitig mit den Wahlkuverts den Wählern übergebenen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, Stimmzettel für den Gemeinderat jeweils einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und von zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag, im Übrigen aber, unter Berücksichtigung der gemäß § 50 erfolgten Veröffentlichung, die aus den Anlagen 8 und 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrats hergestellt werden. Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind aus weißem (bei einer gleichzeitig durchzuführenden Nationalratswahl aus rosafarbenem), Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahlen sind aus gelbem Papier herzustellen. Die Größe und das Format (Quer- oder Hochformat) der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk zu berücksichtigenden Wahlparteien zu richten. Das Ausmaß soll ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in einer Dimension und 20 bis 22 cm in der anderen Dimension betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit größer sein. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien sind bei allen Parteien in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro und im Uneinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(4) Der Strafe nach Abs. 3 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 74. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (Abs. 2), eindeutig zu erkennen ist.
(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von Bewerbern oder deren Reihungsnummer aus der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und die Namen oder die Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretung kann gleichfalls der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers eingetragen werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine eindeutige Kennzeichnung vorliegt bzw. die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder seine Reihungsnummer oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal enthält (zum Beispiel Angabe der Reihungsnummer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse).
(3) Amtliche Stimmzettel, die nur die Bezeichnung von Bewerbern aufweisen, gelten als gültige Stimmen, wenn daraus der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn Bewerber der einen Partei in dem für eine andere Partei vorgesehenen Raum aufscheinen.
(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige Vorzugsstimme.
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn
(6) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
§ 75. (1) Die amtlichen Ersatzstimmzettel für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen haben ungefähr dem Grundausmaß der amtlichen Stimmzettel (§ 73) zu gleichen und dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden. Ihre unbefugte Herstellung oder Verbreitung ist gemäß § 73 Abs. 3 strafbar. Ebenso ist im Falle widerrechtlicher Herstellung und Verbreitung Verfall gemäß § 73 Abs. 3 letzter Satz zu verfügen.
(2) Die Ersatzstimmzettel sind nach Muster der Anlage 10 bzw. 11 (weiß für den Gemeinderat, gelb für die Bezirksvertretungen) herzustellen und den Sprengelwahlbehörden in einer der ausnahmsweisen Verwendung angepaßten Menge zu übermitteln.
(3) Für die Ausfüllung des amtlichen Ersatzstimmzettels gilt § 74 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass der Wahlkartenwähler auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eintragen kann bzw. durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. der Namen oder der Reihungsnummern von höchstens zwei Bewerbern aus dem Stadtwahlvorschlag bzw. des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers aus dem Bezirkswahlvorschlag eine Vorzugsstimme bzw. mehrere Vorzugsstimmen gültig vergeben kann.
§ 76. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere oder abgesehen von einem amtlichen Aufdruck beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die Wahl desselben Vertretungskörpers auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 77. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.
(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne, sondert die für den eigenen Wahlkreis und Bezirk und für andere Wahlkreise bzw. Bezirke abgegebenen Kuverts und stellt fest
(4) Die gemäß § 68 Abs. 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten, die von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen sowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist der beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, die sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben. Mit den für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts ist in der nachfolgend beschriebenen Weise zu verfahren. Die Wahlbehörde öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, sondert die für die Wahl in den Gemeinderat abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksvertretung abgegebenen Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit beider, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jede der beiden Wahlen fest
§ 78. (1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
§ 79. (1) Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörde sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch den Leiter der Sprengelwahlbehörde ungesäumt zu übermitteln.
(2) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(3) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu erfolgen und kann durch zusätzliche Verlautbarungsmaßnahmen ergänzt werden.
(4) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
§ 80. (1) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde die Zahl der rechtzeitig bei ihr für den eigenen Stimmbezirk eingelangten Briefwahlkarten und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden gelben Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte des eigenen Bezirks sind in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die gemäß § 68 Abs. 7 für den eigenen Zuständigkeitsbereich abgegebenen Briefwahlkarten sind nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 ebenfalls in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von wahlberechtigten Personen anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten in Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten einzutragen sind. Die Stadtwahlbehörde hat die entgegen genommenen Wahlkuverts und Briefwahlkarten in gleicher Weise an die jeweils zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, welche diese nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 in sorgfältige Verwahrung zu nehmen hat. Die Stadtwahlbehörde kann zur Vornahme der in diesem Absatz beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4) Sodann stellt die Bezirkswahlbehörde, getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung, folgende Gesamtsummen mit Ausnahme der im Wege der Briefwahl eingelangten, noch nicht ausgezählten, Wahlkarten und mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Wahlkuverts fest
(5) Die Überprüfungen, Ermittlungen und Korrekturen gemäß Absatz 2 bis 4 sind in einer Niederschrift der Bezirkswahlbehörde festzuhalten und unverzüglich der Stadtwahlbehörde mitzuteilen (Sofortmeldung). Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis c und Abs. 5 sinngemäß.
§ 80a. (1) Am Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 80 Abs. 1 ermittelte Zahl um die Zahl der für den eigenen Stimmbezirk in den Sprengelwahllokalen gemäß § 68 Abs. 7 sowie bei fremden Bezirkswahlbehörden entgegengenommenen Briefwahlkarten zu ergänzen und der Stadtwahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 7 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.
(3) Dann hat die Bezirkswahlbehörde die für den Bereich des eigenen Stimmbezirks gemäß Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse mit den Wahlergebnissen gemäß § 80 zusammenzurechnen, unverzüglich auf die schnellste Art der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Für diese Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a bis d und Abs. 5 sinngemäß.
(4) Am vierzehnten Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
§ 81. (1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Kreiswahlvorschlages, Stadtwahlvorschlages und Bezirkswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 74 Abs. 2) eine Vorzugsstimme.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen an Hand der Unterlagen der Sprengelwahlbehörde oder der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
§ 82. (1) Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.
(2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen. Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.
§ 83. (1) Die Wahlzahl für die Verteilung der Gemeinderatsmandate wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.
(4) Mandate, die bei der Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Stadtwahlbehörde überwiesen. Dieser sind gleichzeitig die für den Stadtwahlvorschlag vergebenen Vorzugsstimmen mitzuteilen.
(5) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Bezirkswahlbehörde als gewählt zu erklären, wobei aber auf die gemäß Abs. 3 getroffenen Feststellungen Bedacht zu nehmen ist.
§ 84. (1) Die Wahlzahl für die Wahl in die Bezirksvertretung wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben.
(2) Als Wahlzahl gilt bei vierzig für eine Bezirksvertretung zu vergebenden Mandaten die vierziggrößte Zahl, bei „x“ zu vergebenden Mandaten die x-größte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(4) Im übrigen gilt § 83 Abs. 3 und 5 sinngemäß, wobei allerdings zur Erzielung einer Vorreihung aufgrund von gültigen Vorzugsstimmen das Doppelte der Wahlzahl erreicht werden muss.
§ 85. (1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.
(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(7) Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
§ 86. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Wahlergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen in den Gemeinderat oder Gemeindebezirken in die Bezirksvertretung gewählt, so hat er binnen zehn Tagen nach Zustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei diesem zu erklären, für welchen Wahlkreis bzw. Gemeindebezirk er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlwerber sowohl in den Gemeinderat als auch in eine Bezirksvertretung gewählt ist.
§ 87. (1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Parteien bei der Veröffentlichung der Stadtwahlvorschläge bestimmt sich sinngemäß nach der in § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 geregelten Vorgangsweise.
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(5) Die Stadtwahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(6) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die folgendermaßen zu berechnen ist: Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(8) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
§ 88. (1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 89 Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag oder auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Bezirkswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Zustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei diesem zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde.
§ 89. (1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Stadtwahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sowie die Stadtwahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 90. (1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§ 85 Abs. 6 und 88 Abs. 3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat dies die Stadtwahlbehörde festzustellen. Die Entscheidung ist vom Magistrat dem betroffenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Abs. 1) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 91. Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten Vorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.
§ 92. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, aber in der Folge zurückgelegt haben, bleiben Ersatzbewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangt haben. Für Wahlwerber, die aus Anlass ihrer Wahl in den Stadtsenat (die Landesregierung) auf ihr Gemeinderats(Landtags-)mandat verzichtet haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zugewiesen, wenn sie nicht gegenüber dieser Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend Ausgeschiedenen ausübt - sofern aber ein anderer als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend Ausgeschiedenen ausüben zu wollen, dann dieser -, wieder zum Ersatzbewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen, der diese zuletzt abgegeben hat.
(2) Die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag werden vom Bürgermeister berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge der Berufung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorzugsstimmen nach dem entsprechenden Wahlvorschlag. Wäre ein so zu berufender Ersatzbewerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Stadtwahlvorschlag gewählt, so ist er aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Die von einer solchen Entscheidung berührte Bezirkswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des berufenen Ersatzbewerbers ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(3) Die Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretung werden vom Bezirksvorsteher berufen. Die Reihenfolge der Berufung wird durch den Wahlvorschlag und die maßgeblichen Vorzugsstimmen bestimmt.
(4) Lehnt ein Ersatzbewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzbewerber.
(5) Ein Ersatzbewerber kann jederzeit seine Streichung aus der Liste der Ersatzbewerber verlangen. Die Streichung kommt für die Ersatzbewerber auf den Kreiswahlvorschlägen und auf dem Stadtwahlvorschlag dem Bürgermeister zu, auf den Bezirkswahlvorschlägen dem Bezirksvorsteher; sie ist im ersten Fall vom Bürgermeister, im zweiten Fall vom Bezirksvorsteher zu verlautbaren.
§ 93. (1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzbewerber erschöpft, so hat der Bürgermeister den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) und die namhaft zu machenden Ersatzbewerber (mindestens zwei) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Familien- oder Nachnamen und Vornamen, des Berufes, Geburtsdatums und der Adresse zu enthalten.
(3) Der Bürgermeister prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzbewerber wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der Tag der Einbringung des Ergänzungsvorschlages der maßgebliche Zeitpunkt. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzbewerbers berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Ergänzungsvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden Mandaten dann der Berufung der Ersatzbewerber zu Grunde zu legen, wenn die Liste der Ersatzbewerber zum Zeitpunkt des frei werdenden Mandates erschöpft ist.
§ 94. Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, bei dem dann der Bewerber gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 95. (1) Zwei der Stadträte werden vom Gemeinderat als Vizebürgermeister gewählt. Der eine der Vizebürgermeister kommt der stärksten, der andere der zweitstärksten Partei des Gemeinderates zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung dieses Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 5.
(2) Für die Wahl der Vizebürgermeister haben die berufenen Parteien Wahlvorschläge spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, dem Vorsitzenden zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein.
(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag entfallen.
(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5.
(5) Erstattet eine nach Abs. 1 berufene Partei keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl. Gewählt ist dann der, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang der Bewerber als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 96. (1) Die Mandate des Stadtsenats, der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse des Gemeinderates sowie der Kommissionen und des Disziplinarkollegiums werden auf die einzelnen Parteien im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat aufgeteilt. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Gemeinderatswahl gestanden ist. Die Aufteilung hat sinngemäß nach den im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Berechnungsarten zu erfolgen.
(2) Zur Durchführung der Wahl des Stadtsenates haben die Parteien nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Mandate dem Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein müssen.
(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Namen enthalten, wie der Partei an Mandaten gemäß Abs. 1 zukommen.
(4) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag lauten.
(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
(6) Erstattet eine der nach Abs. 1 berufenen Parteien keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
§ 97. (1) Die Präsidenten des Wiener Landtages, die Vorsitzenden des Gemeinderates, der Ausschüsse und Unterausschüsse und deren Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 zu wählen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Vorsitzender und zwei oder mehrere Stellvertreter zu wählen sind.
(2) Ist nur ein Vorsitzender und sein Stellvertreter zu wählen, so finden die Bestimmungen des § 95 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende kommt der stärksten, der Stellvertreter der zweitstärksten Partei zu, sofern diese mindestens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat; andernfalls erfolgt die Besetzung des Stellvertretermandates durch Mehrheitswahl unter sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs. 5.
§ 98. Im Falle des Abganges eines nach den §§ 95 bis 97 Gewählten ist von der Partei, der der Abgegangene angehörte, ein Wahlvorschlag zu erstatten. Die Neubesetzung der Mandate erfolgt nach den Bestimmunen, die für die Wahl des Abgegangenen maßgebend waren.
§ 99. (1) Die Bezirksvertretung wählt nach den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung den Bezirksvorsteher und zwei Stellvertreter. Die Parteienstärke ist nach der Zahl der Mandate in der Bezirksvertretung, bei gleicher Mandatszahl nach der Zahl der für die Parteien bei der Wahl der Bezirksvertretung abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Für die Wahl haben die anspruchsberechtigten Parteien Wahlvorschläge dem Vorsitzenden der Bezirksvertretung spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, zu überreichen. Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein. (3) Im übrigen sind für die Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters die Bestimmungen des § 95 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle des Abganges des Bezirksvorstehers oder seines Stellvertreters ist § 98 anzuwenden.
§ 100. Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
§ 101. (1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.
(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen.
(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengelwahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengelwahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bestellung und den örtlichen Wirkungsbereich von Wahlbehörden bleiben unberührt.
(4) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen entfällt. Die Wahlen sind vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen, wobei aber Auslandsösterreicher besonders zu kennzeichnen sind und nur an der Nationalratswahl teilnehmen. In die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl sind aus der nach bundesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Evidenz auch die nach § 16 wahlberechtigten Unionsbürger aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen.
(5) Wahlzeugen gemäß § 59 können nur von solchen Parteien entsendet werden, deren Wahlvorschläge nur für die Gemeinderats- oder die Bezirksvertretungswahlen, nicht aber für die Nationalratswahl veröffentlicht wurden.
(6) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen werden nicht geführt. Es ist besonders anzumerken, wenn ein Wähler nur an der Nationalratswahl oder nur an der Gemeinderats-/Bezirksvertretungswahl oder nur an der Bezirksvertretungswahl teilgenommen hat.
(7) Parteien, die im Nationalrat vertreten und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl angeführt sind, sind in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 50) und auf den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl in den Gemeinderat und in die Bezirksvertretung (§ 73) in der gleichen Reihenfolge wie bei der Nationalratswahl anzuführen. Beteiligt sich eine im Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so sind im entsprechenden Stimmzettel die Rechtecke, die nach der Anlage 8 oder 9 die Kurzbezeichnung und die Parteibezeichnung zu enthalten hätten, leer zu lassen.
(8) Eine rechtswirksame Teilnahme an der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl ist für Wahlkartenwähler nur innerhalb von Wien möglich.
(9) Für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ist von der Sprengelwahlbehörde eine besondere Niederschrift auf farbigem Papier anzulegen, die den Vorschriften des § 78 entspricht. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahlen ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
(10) Besondere Wahlkarten für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen werden nicht ausgestellt. In die vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellten Wahlkarten sind demnach außer dem Stimmzettel für die Nationalratswahl auch - sofern es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt (Auslandsösterreicher) - die Stimmzettel für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen einzulegen. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl abgeben, wenn die Wahlkarte vom Magistrat Wien ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht vom Magistrat Wien ausgestellt wurde, sind nur zum Nationalrat wahlberechtigt. Die Wahlkuverts solcher Wähler sowie von Auslandsösterreichern sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat. Unionsbürger erhalten eine Wahlkarte nach Muster der Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares Wahlkuvert mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes.
(11) Nähere Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl können durch Verordnung getroffen werden, die von der Landesregierung zu erlassen ist.
§ 102. (1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 40, 48, 51 Abs. 2, 52, 59 Abs. 1, 86 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fall einer Wahlwiederholung erlassen.
(4b) Der Magistrat ist ermächtigt, für den Fall eines Systemausfalles des ZeWaeR eine Ausfallsdatenbank mit den im ZeWaeR enthaltenen, vom Bund zur Verfügung gestellten, Daten zu führen. Diese Datenbank kann mit weiteren wahlrelevanten Datenarten ergänzt werden, sofern dies für die Abwicklung des Wahlverfahrens oder aus statistischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist.
(4c) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 19a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 idF. BGBl. I Nr. 7/2023, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(5) So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(6) Die den Organen der Stadt Wien durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Wahl der Präsidenten des Wiener Landtages sind unbeschadet des Rechtes der Landesregierung auf Erlassung von Durchführungsverordnungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 102a. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 102b. Die Niederschriften der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden sowie der Stadtwahlbehörde sind aufzubewahren. Die anderen Teile der aufgrund dieses Gesetzes zu einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl Bezug habenden Wahlakten, ausgenommen jene, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht wurden, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
§ 103. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit diesem Tag tritt - unbeschadet der Abs. 2 und 3 - das Gesetz vom 19.6.1964, LGBl. für Wien Nr. 17, betreffend die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung - GWO), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/1987 außer Kraft.
(2) Die auf Grund der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO bestellten Wahlbehörden bleiben bis zur Bestellung der Wahlbehörden gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996 im Amt.
(3) Hinsichtlich der Berufung von Ersatzbewerbern für den (die) nach der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO gewählten Gemeinderat (Bezirksvertretungen) sind die Bestimmungen der §§ 92 und 93 der Wiener Gemeindewahlordnung - GWO anzuwenden.
§ 104. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt