Bgld. Jagdgesetz 2004
Inhaltsübersicht (330)
Gesetzestext (330 Artikel)
Burgenland
Siehe dazu Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017
30.03.2016
Wappen Gemeindefarben Katzelsdorf
Steiermark
07.02.2014
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung und Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schulen
§ 3 Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
II. Hauptstück: Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen
§ 4 Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter
§ 5 Errichtung
§ 6 Schulsprengel
§ 7 Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
§ 8 Erhaltung
§ 9 Verwendung
§ 10 Stilllegung
§ 11 Auflassung
§ 12 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen
III. Hauptstück: Organisation der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Allgemeine Zugänglichkeit
§ 14 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Schülerheimbeitrag
§ 15 Lehrpläne
§ 16 Lehrer
§ 17 Klassen- und Gruppenbildung, schulautonome Festlegung von Unterricht
§ 18 Sommerschule
2. Abschnitt: Organisation der Berufsschulen
§ 19 Fachrichtungen und Bezeichnung
§ 20 Aufbau und Organisationsformen
§ 21 Lehrplan
3. Abschnitt: Organisation der Fachschulen
§ 22 Fachrichtungen und Bezeichnung
§ 23 Aufbau und Organisationsformen
§ 24 Lehrplan
4. Abschnitt: Schulzeit
§ 25 Schuljahr
§ 26 Schultage
§ 27 Unterrichtsstunden
IV. Hauptstück: Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
§ 28 Schulerhalter
§ 29 Leiter und Lehrer
§ 30 Anzeige und Untersagung der Führung
§ 31 Erlöschen des Rechtes zur Schulführung
§ 32 Bezeichnung der Privatschulen
§ 33 Private Schülerheime
2. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit
§ 34 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 35 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
§ 36 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes
V. Hauptstück: Berufsschulpflicht
§ 37 Berufsschulpflichtige
§ 38 Erfüllung der Schulpflicht
§ 39 aufgehoben
§ 40 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht von Minderjährigen
§ 41 Verzeichnis der Schulpflichtigen
VI. Hauptstück: Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt: Aufnahme
§ 42 Aufnahme in die Berufsschule
§ 43 Aufnahme in die Fachschule
§ 44 Aufnahmeverfahren
§ 45 Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim
2. Abschnitt: Unterrichtsordnung
§ 46 Klassenbildung und Lehrfächerverteilung
§ 47 Stundenplan
§ 48 Schulveranstaltungen
§ 48a Schulbezogene Veranstaltungen
§ 49 Unterrichtsmittel
§ 50 Eignungserklärung
3. Abschnitt: Unterrichts- und Erziehungsarbeit, Schülerbeurteilung
§ 51 Unterrichts- und Erziehungsarbeit
§ 52 Leistungsbeurteilung
§ 53 Beurteilung des Verhaltens
§ 54 Information der Erziehungsberechtigten (Lehrherrn)
§ 55 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 56 Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigung
§ 57 Wiederholungsprüfung
4. Abschnitt: Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht
§ 58 Aufsteigen
§ 59 Wiederholen von Schulstufen
§ 60 Übertritt
§ 60a Befreiung vom Unterricht
5. Abschnitt: Abschlussprüfung an Fachschulen
§ 60b Art und Form
§ 60c Prüfungskommission
§ 60d Zulassung
§ 60e Prüfungsvorgang, Beurteilung und Abschlusszeugnis
§ 60f Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung
§ 60g Verordnung
6. Abschnitt: Verhalten in der Schule und im Heim
§ 61 Pflichten der Schüler
§ 62 Schul-, Haus- und Heimordnung
§ 63 Fernbleiben vom Unterricht
§ 64 Verständigungspflicht
§ 65 Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 66 Ausschluss eines Schülers
7. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Lehrers, Lehrerkonferenzen
§ 67 Aufgaben des Lehrers
§ 68 Betreuung von Lehrmitteln, Wirtschaftsbetrieben und Kursstätten
§ 69 Klassenvorstand
§ 70 Schulleiter
§ 71 Lehrerkonferenzen
§ 71a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
8. Abschnitt: Mitwirkung der Schüler
§ 72 Interessenvertretung und Mitgestaltung
§ 73 Schülervertreter
9. Abschnitt: Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft
§ 74 Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 75 Elternvereine
§ 76 Schulgemeinschaftsausschuss
10. Abschnitt: Schulärztlicher Dienst
§ 77 Schularzt
§ 77a Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer
11. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 78 Besondere Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren
§ 79 Besondere Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
§ 80 Fristenberechnung
§ 81 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 82 Schulverzeichnisse
§ 83 Nostrifikation
VII. Hauptstück: Schulversuche
§ 84
VIII. Hauptstück: Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 85 Aufgaben
§ 86 Zusammensetzung
§ 87 Geschäftsführung
IX. Hauptstück: Schulaufsicht
§ 88
X. Hauptstück: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 89 Kundmachung von Verordnungen
§ 90 Abgabenfreiheit
§ 91 Strafbestimmungen
§ 92 Übergangsbestimmungen
§ 93 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018
§ 94 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 94 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 52/2022
Wiener Parteienförderungsgesetz 2013
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1084*
Juchtenkäfer
Osmoderma eremita
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230
Silikatfelsen mit Pioniervegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1083
Hirschkäfer
Lucanus cervus
1086
Scharlachkäfer
Cucujus cinnaberinus
1088
Großer Eichenbock
Cerambyx cerdo
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A215
Uhu
Bubo bubo
A321
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012, LGBl. Nr. 75/2021
Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-3, mit Bescheid vom 6. Oktober 1981 der Gemeinde Katzelsdorf das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem bogenförmig geteilten Schild, oben eine halbe silberne Sonne, von der drei rote Strahlen zum Schildesrand laufen, unten in Grün eine mit zwei rotbedachten Türmen und angedeutetem Tor bewehrte, silberne Burg.”
Zugleich werden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die aus diesem Wappen abzuleitenden Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
Die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) wird wie folgt geregelt
(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
(2) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welche
(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt
Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.
(4) Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
(5) Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.
Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 EGovernmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.
(1) Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
(2) Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.
Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden.
(1) Jede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. Nr. 27/2023, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Partei nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.
(4) Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
(5) Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
(6) Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.
(7) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
(9) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.
(10) Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Partei der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
(3) Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Das Gebiet „Feistritzklamm/Herberstein“ mit den Gemeinden Stubenberg, Siegersdorf und St. Johann bei Herberstein wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 1 bezeichnet.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Sie werden im Folgenden als Berufsschulen, Fachschulen und Schülerheime bezeichnet.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Die Unterschutzstellung dient
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012
(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen.
(2) Die Berufsschulen sind Pflichtschulen. Sie haben die Aufgabe,
(3) Die Fachschulen sind mittlere Schulen. Sie haben die Aufgabe,
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996
Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Regelungen betreffend Förderung politischer Parteien im Sinne dieses Gesetzes in Wien.
(2) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 27/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Anträge, die sich auf Förderungen für das Jahr 2024 beziehen, können bereits vor dem Inkrafttreten eingebracht werden.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.
(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.
(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Den öffentlichen Berufsschulen sind bei Bedarf Schülerheime anzugliedern.
(3) Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, dass alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den öffentlichen Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 2002, LGBl. Nr. 67/2002, außer Kraft.
(1) Wenn mehrere öffentliche Berufsschulen derselben Fachrichtung bestehen, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – durch Verordnung Schulsprengel für diese Schulen festzusetzen. Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen und das gesamte Landesgebiet umfassen.
(2) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die zum Sprengel gehörigen Berufsschulpflichtigen zum Besuch dieser Berufsschule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Änderung des § 2 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juli 2012, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2012, LGBl. Nr. 75/2021
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Sicherheit und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen.
(2) In jeder öffentlichen Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern, die zur Erteilung des praktischen Unterrichtes notwendigen Räume sowie die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Es müssen ein Turnsaal, ein Sport- und Spielplatz sowie eine Bücherei mit Leseraum vorhanden sein. Für den schulärztlichen Dienst und für gemeinschaftliche Schulfeiern muss jeweils ein Raum im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.
(3) In jedem Klassenraum sind das Landeswappen als staatliches Symbol und ein Kreuz anzubringen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen
(2) Die Bildungsdirektion kann nach den Erfordernissen der Lehrplanerfüllung durch Verordnung bestimmen, mit welchen Lehrmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist.
(3) Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, gehören nicht zur Schulerhaltung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften öffentlicher Berufs- und Fachschulen dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie für Zwecke der außerschulischen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen verwendet werden.
(2) Für andere als für die im Abs. 1 genannten Zwecke dürfen die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften nur verwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Unter Stilllegung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich nur vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- oder Fachschule untergebracht werden können.
(1) Wildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß § 5 Abs. 2 anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.
(3) Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.
(4) Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Abs. 2 angeführte aufweisen können und auf denen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.
(5) Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.
(6) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
(7) Zuchtgehege können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung zur Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.
(8) Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.
(9) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstanzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.
(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 5, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen.
(1) Unter Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich andauernden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.
(1) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des § 11 oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(3) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 5, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird.
(5) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
(1) Öffentliche Schülerheime können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bestehen.
(2) Unter der Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude und der übrigen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Heimeinrichtung, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Erzieher und des zur Führung und Betreuung des Heimes allenfalls erforderlichen Personals zu verstehen. Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken für Erzieher oder das sonstige Heimpersonal dienen, gehören nicht zur Heimerhaltung.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 11 finden auf öffentliche Schülerheime sinngemäß Anwendung. Bei der baulichen Gestaltung und Einrichtung sind insbesondere die erforderlichen Freizeiträume vorzusehen.
(1) Die Jagdperiode beträgt acht Jahre.
(2) (Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie die privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht und die daran angegliederten Schülerheime müssen allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme in eine solche Schule oder in ein solches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzung durch den Schüler oder wegen Platzmangel in der Schule oder im Schülerheim abgelehnt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Für den Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen darf kein Entgelt verlangt werden.
(2) Die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.
(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in einem öffentlichen Schülerheim darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler nicht übersteigen.
(4) Wenn für den Schüler Personen unterhaltspflichtig sind, haben diese die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 zu leisten. Für die Einbringung der Beiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Ist die Entrichtung der Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln gewährt werden. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung der Beihilfen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Bildungsdirektion hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Sofern erforderlich kann ein Lehrer zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters bestellt werden.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) In der unterrichtsfreien Zeit kann zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ein Förderunterricht abgehalten werden (Sommerschule).
(2) Die Durchführung der Sommerschule, die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule kann auch an jener Schule erfolgen, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll. Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(3) Die Sommerschule hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können entweder von Lehrern oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch den Schulleiter oder des mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers erteilt werden.
(4) Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Sommerschule angemeldet sind, sind auf Einladung des Schulleiters oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schüler beim Lernprozess unterstützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Berufsschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft geführt werden
(2) Die Berufsschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“, in diesem Fall mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.
(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß eine bis drei Schulstufen umfassen. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen einer oder verschiedener Fachrichtungen ganz oder teilweise in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.
(2) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen geführt werden
(3) Das Unterrichtsausmaß ist für die einzelnen Fachrichtungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden, festzusetzen.
(4) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Fachschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschulen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Fachschule“, in diesem Fall verbunden mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.
(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Fachschulen können je nach Organisationsform eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Fachschulen können in den einzelnen Schulstufen geführt werden
(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß im ersten Schuljahr in den Pflichtgegenständen mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu betragen.
(4) Bei Fachschulen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden zu betragen. Die Unterrichtsstunden sind auf mindestens zwei Schulstufen zu verteilen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(5) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2400 Unterrichtsstunden zu betragen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(6) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.
(7) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht
(3) Im Lehrplan der weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. An ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(3) Bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge oder des zusammengezogenen Unterrichts unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Hauptferien festzulegen.
(4) Bei ganzjährigen Fachschulen beginnt das erste Semester mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von ganzjährigen Fachschulen, in welchen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung (§ 60b lit. b).
(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. In den letzten beiden Wochen der Hauptferien kann eine Sommerschule (§ 18 Abs. 1) abgehalten werden.
(6) Soweit es zur Durchführung von Praktika notwendig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulstufen zu den Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018, 52/2022, 40/2025
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der weiteren Absätze schulfrei sind
(2) Welche Tage im Sinne des Abs. 1 lit. b und c Schultage sind, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Interessen der Landwirtschaft festlegen; abweichend von Abs. 3 lit. f und g können auch die Samstage vor dem Palmsonntag und vor dem Pfingstsonntag als Schultage festgelegt werden.
(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres
(4) Die Bildungsdirektion kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulkonferenz durch Verordnung bestimmen, dass der Samstag an allen oder einzelnen Schulen schulfrei ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf alle oder nur bestimmte Samstage pro Monat beziehen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.
(5) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung bestimmen, dass an ganzjährigen Fachschulen bis zu fünf Wochen schulfrei sind, wenn die Mithilfe der Schüler in den landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich ist. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.
(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens sowie zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen für die in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion durch Verordnung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag schulfrei erklären.
(7) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen den Entfall der Herbstferien nach Abs. 3 lit. b festlegen. In diesem Fall sind für die entsprechende Schule der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt abweichend von Abs. 6 die Anzahl der vom Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion durch Verordnung angeordnet werden. Ist die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, dass die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 3 bis 6 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten drei schulfrei erklärten Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 3 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten zwei Tage der Karwoche, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 24. bis 26. und der 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage (erster Satz) drei oder weniger, kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen.
(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen und nicht länger als bis 19 Uhr dauern. An Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, dürfen jedoch Freigegenstände auch nach 19 Uhr unterrichtet werden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern; an weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) darf der Unterricht höchstens acht Unterrichtsstunden, längstens aber bis 18.00 Uhr dauern.
(3) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.
(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulen die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festlegen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Unterrichtsgegenstände auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Zur Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen – im Folgenden Privatschulen genannt – ist berechtigt
(2) Der Schulerhalter hat die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung der Privatschule zu treffen. Weiters muss der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften bereitstellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 1/2008, 24/2020
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmässige Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine Privatschule auch selbst leiten.
(3) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer Privatschule und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
(5) Der Schulerhalter hat der Bildungsdirektion
(6) Die Bildungsdirektion hat die Verwendung eines Leiters oder eines Lehrers mit Bescheid zu untersagen, wenn diese eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 45/2018
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(3) Wird eine Privatschule ohne Anzeige nach Abs. 1 eröffnet, hat die Bildungsdirektion nach erfolgloser Aufforderung, die Anzeige nachzuholen, die Weiterführung mit Bescheid zu untersagen.
(4) Wird nach der Eröffnung einer Privatschule eine der in den §§ 28 und 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung der Privatschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung sofort zu untersagen.
(5) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation sowie die Stilllegung und die Auflassung einer Privatschule der Bildungsdirektion anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018, 4/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt
(2) Im Falle des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters zu übernehmen haben. Die Weiterführung ist der Bildungsdirektion anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder geeignet ist, eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschule herbeizuführen, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Änderung der Bezeichnung mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Errichtung, die Führung, die Stilllegung und die Auflassung eines privaten Schülerheimes sind der Bildungsdirektion anzuzeigen.
(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch welche die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet wird, hat die Bildungsdirektion dem Erhalter des Schülerheimes die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung des Schülerheimes bis zur Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid zu untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Bildungsdirektion hat einer Privatschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechenden öffentlichen Schulen bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht nur für die bestehenden Klassen (Schulstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Wenn die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 nicht mehr erfüllt wird, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu entziehen.
(2) Mit dem Erlöschen des Rechtes zur Führung oder mit der Untersagung der Führung einer Privatschule erlischt das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Privatschule geführten Amtsschriften und Verzeichnisse, soweit sie die Zeit betreffen, in der die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Bildungsdirektion zur Aufbewahrung zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen (Berufsschulpflicht).
(2) Für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen, die zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, bestehen nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Inhalte die Pflicht und das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Der § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 7/2014
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die dem Lehrverhältnis entspricht.
(2) Besteht im Lande keine Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, so ist die Berufsschulpflicht zu erfüllen durch den Besuch
(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 40/2006 (entfällt)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den minderjährigen Berufsschulpflichtigen, zu sorgen. Sofern der minderjährige Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrherrn wohnt, tritt der Lehrherr hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 neben die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hat ein Verzeichnis der Schulpflichtigen (§ 37) anzulegen und zu führen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist der Bildungsdirektion jährlich bis spätestens 1. September vorzulegen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Bildungsdirektion.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 36/2009, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind
(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
(2) Sofern bei Fachschulen im Sinne des § 23 Abs. 3 und 5 der Schulerfolg im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten lässt. Die Bildungsdirektion kann die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Für die Anmeldung zur Aufnahme in öffentliche Berufs- und Fachschulen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung eine Frist festsetzen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter zu entscheiden.
(3) Können wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in eine öffentliche Fachschule aufgenommen werden, so sind sie nach den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu reihen und unter Berücksichtigung ihres Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder des Ergebnisses einer allfälligen Aufnahmeprüfung aufzunehmen.
(4) Wird in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(5) Schüler, die für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Tag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind im Hinblick auf eine allfällige Teilnahme an einer Sommerschule (§ 18) ab dem folgenden Tag Schüler der aufnehmenden Schule.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöriges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Schüler der Berufs- bzw. Fachschulen sind vom Schulleiter in Klassen aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die Schüler derselben Fachrichtung und mit gleicher Vorbildung in einer Klasse zusammenzufassen. In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge sowie auf soziale und betriebliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat den einzelnen Lehrern für jedes Unterrichtsjahr, an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen für jeden Lehrgang, die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen unter Bedachtnahme auf pädagogische und didaktische Grundsätze, auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung, auf die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer nach Beratung in der Schulkonferenz zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter hat rechtzeitig für jede Klasse einen Plan über die Verteilung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden. Nach Möglichkeit sind diese Unterrichtsstunden für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden. Wenn der Schulleiter den Entfall von Unterrichtsstunden anordnen muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen fallweise den Tausch von Unterrichtsstunden bewilligen. Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Schulveranstaltungen haben der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung zu dienen.
(2) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) nähere Regelungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen erlassen. Insbesondere kann sie festlegen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen der Berufs- bzw. Fachschulen durchzuführen sind oder nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen ist bis zum Ausmaß von einem Tag durch den Schulleiter zu treffen. Im Falle von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(5) Die Schüler sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme an den Schulveranstaltungen verpflichtet. Auf Antrag kann ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vom Schulleiter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden. Schüler, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem Ersatzunterricht zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023
(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen und eine Gefährdung der Schüler nicht zu befürchten ist.
(2) Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.
(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn der Schüler die für die Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(5) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme verpflichtet.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Bewältigung der Unterrichtsaufgabe und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der Berufs- bzw. Fachschulen entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sein.
(3) Der Lehrer darf im Unterricht nur solche Unterrichtsmittel einsetzen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Lehrer darf ein Unterrichtsmittel nicht einsetzen, wenn die Bildungsdirektion festgestellt hat, dass es für den Unterrichtsgebrauch nicht geeignet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Bildungsdirektion mit Bescheid festzustellen, ob ein Unterrichtsmittel für den Unterrichtsgebrauch geeignet oder nicht geeignet ist. Ein Unterrichtsmittel ist für den Unterrichtsgebrauch geeignet, wenn es den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 entspricht. Die Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Die Bildungsdirektion kann ein Verfahren zur Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels auch von Amts wegen einleiten.
(2) Die Landesregierung kann durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln sowie zur Erstattung von allgemeinen Vorschlägen für den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln einrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) mitzuwirken.
(2) Der Lehrer hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln und eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben. Er hat den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen. Der Ertrag des Unterrichtes ist als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden. Hausübungen sind im Unterricht so vorzubereiten, dass sie von den Schülern grundsätzlich ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den sonstigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Die Leistungsfeststellungen müssen in die Unterrichtsarbeit eingeordnet sein.
(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(3) Schüler, die wegen einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der Körper- oder Sinnesbehinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Noten zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(5) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen.
(6) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(7) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und über die Beurteilung der Leistungen der Schüler erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Noten zu verwenden: Sehr zufrieden stellend, Zufriedenstellend, Wenig zufrieden stellend, Nicht zufrieden stellend.
(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers den Forderungen einer geordneten Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft, insbesondere den Forderungen der Schul-, Haus- und Heimordnung, entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) In ganzjährigen Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule zu enthalten.
(2) Die Lehrer haben den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen über die Leistungen und das Verhalten des Schülers zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgesetzt werden.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers in besonderer Weise nachlassen oder wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Verbindung aufzunehmen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung begründet keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Grundstücke, die das Schongebiet (§ 15) bilden, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
(2) In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
(3) Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.
(1) Der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen des Schülers zugrunde zu legen. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größere Gewicht zuzumessen.
(2) Wenn sich infolge eines längeren Fernbleibens des Schülers vom Unterricht eine Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von welcher der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung und einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(5) Frühestens in der vorletzten Woche vor dem Ende der Schultage eines Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Dabei hat die Klassenkonferenz mit Bescheid zu entscheiden, ob die einzelnen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind bzw. die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(6) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die im Abs. 5 vorgesehene Klassenkonferenz in der zweiten Hälfe der letzten Woche des Lehrgangs oder des zusammengezogenen Unterrichts stattzufinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres (Lehrganges) ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten
(3) Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und unter Berücksichtigung der auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnenen Beurteilung ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Das Abschlusszeugnis einer Fachschule hat den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben und kann die mit dem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen anführen.
(5) Wenn ein Schüler aus einer Berufs- bzw. Fachschule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Die Schulbesuchsbestätigung hat die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie nach Möglichkeit die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, darf der Schüler am Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.
(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der jeweiligen Schulstufe zu beziehen.
(3) Die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem weiteren Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Die Bestimmung des Beisitzers sowie im Falle der Verhinderung des Prüfers die Bestimmung eines Vertreters des Prüfers obliegen dem Schulleiter. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
(4) Die Klassenkonferenz hat eine allfällige Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe binnen einer Woche nach Beendigung der Wiederholungsprüfungen mit Bescheid zu treffen. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist binnen drei Tagen dem Schüler unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Wenn ein Schüler eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen.
(2) Zum Abschluss einer Berufs- bzw. Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Ein Schüler darf von einer Berufs- bzw. Fachschule in die gleiche oder in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule mit einer anderen Organisationsform oder Fachrichtung übertreten, wenn er zum Besuch der betreffenden Schulstufe in seiner bisherigen Schule berechtigt ist.
(2) Ein Schüler darf von einer anderen Schule in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule übertreten, wenn er die zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Für den Übertritt nach den Abs. 1 und 2 ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung über jene Unterrichtsgegenstände erforderlich, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- bzw. Fachschule Pflichtgegenstände waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht in gleichem Umfang besucht hat.
(4) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt nach den Abs. 1 bis 3 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Berufs- bzw. Fachschule erlassen. Die Bildungsdirektion kann Bestimmungen über die Abhaltung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nach Abs. 3 erlassen und bestimmen, dass der Besuch dieses Lehrganges Voraussetzung für die Ablegung der Aufnahmeprüfung ist.
(5) Die in einer Fachschule derselben oder einer verwandten Fachrichtung in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018
(1) Auf Antrag hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung der Auflage einer ersatzweisen Prüfung, zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6) besucht, ist auf seinen Antrag in einem Pflichtgegenstand von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses nachweist, dass er den entsprechenden Pflichtgegenstand mit facheinschlägigem Lehrstoff bereits mit Erfolg besucht hat. Über den Antrag hat der Schulleiter zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 52/2022
Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus
(2) Setzt sich eines der Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es aus fachlichen Gründe erforderlich ist, höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzes erfolgt die Vorsitzführung durch einen von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Lehrer. Ist ein anderes Mitglied der Prüfungskommission verhindert oder fällt dessen Funktion als Prüfer mit einer anderen Funktion in der Kommission zusammen, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen fachlich befähigten Lehrer als Mitglied zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz).
(2) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in dieser Schulstufe jedoch lediglich in einem Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine mündliche Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch den Schulleiter von Amts wegen. Auf Antrag ist der Schüler zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten (§ 60b lit. b) ist der Schüler auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag des Schülers, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 60f Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
(1) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitz obliegt die Leitung der Prüfung. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.
(2) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch den Vorsitz Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Schüler ermöglichen.
(3) Die Leistungen der Schüler sind auf Grund begründeter Anträge der Prüfer der einzelnen Prüfungsgebiete von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen. Die Beurteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 3 bis 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen gilt § 71a Abs. 1 sinngemäß.
(4) Auf Grund der festgesetzten Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat der Vorsitz der Prüfungskommission über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
(5) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen, das jedenfalls die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.
(6) Die Entscheidung über eine nicht bestandene Abschlussprüfung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.
(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist der Schüler höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der praktischen Prüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 60e gelten sinngemäß.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2025
Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.
(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler und die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule erlassen (Schulordnung).
(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Schulkonferenz über die Bestimmungen der Schulordnung hinaus durch Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Hausordnung ist die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(3) Der Schulleiter hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Heim und über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hiebei ist ein möglichst enges Zusammenwirken von Lehrern und Erziehern im Lernbereich und im Bereich der Erziehung anzustreben. Vor Erlassung der Heimordnung sind die Erzieher, die Schulkonferenz und die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers oder mit einer Erlaubnis gemäß Abs. 5 zulässig.
(2) Die Verwendung eines Schülers zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist nur im Falle einer Krankheit der Eltern, wenn diese der vorübergehenden Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen, als gerechtfertigte Verhinderung anzusehen.
(3) Der Klassenvorstand ist von jeder Verhinderung des Schülers unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, oder auf Verlangen des Klassenvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und trifft trotz schriftlicher Aufforderung hiezu innerhalb einer weiteren Woche keine Mitteilung ein, so gilt der Schüler als von der Fachschule abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aus rücksichtswürdigen Gründen zulässig.
(5) Aus begründetem Anlass kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand und darüber hinaus der Schulleiter erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung haben die Schulleiter und die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die im Einzelfall angemessenen Erziehungsmittel, wie insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, anzuwenden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, kann der Schulleiter auf Antrag des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler einen Schüler einer Parallelklasse bzw. einem anderen Lehrgang der gleichen Schulstufe zuweisen.
(3) Wenn mit einer Maßnahme nach Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz einem Schüler einer Fachschule auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler den Ausschluss von der Schule androhen.
(4) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Ein Schüler ist von einer Fachschule auszuschließen,
(2) Über den Ausschluss von der Fachschule hat die Schulkonferenz auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Vor der Beschlussfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung, den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit dem Ausschluss von der Fachschule ist der Ausschluss vom Schülerheim verbunden.
(4) Ein Schüler ist von einem Schülerheim auszuschließen,
(5) Über den Ausschluss vom Schülerheim nach Abs. 4 hat der Schulleiter nach Anhören der Erzieher und der Schulkonferenz sowie der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(6) Mit dem Ausschluss eines Schülers einer Fachschule vom Schülerheim ist nicht gleichzeitig der Ausschluss von der Fachschule verbunden. Die Schulkonferenz kann jedoch den Schüler von der Fachschule ausschließen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schulerfolges des Schülers durch den Ausschluss vom Schülerheim zu erwarten ist.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig und in schriftlicher Form vorzubereiten. Der Lehrer hat sich stets beruflich fortzubilden und die Entwicklung der Landwirtschaft im Lande zu beachten.
(2) Der Lehrer hat erforderlichenfalls die Aufgaben eines Klassenvorstandes, einer verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters, eines Mitgliedes einer Prüfungskommission, des Leiters einer Kursstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes zu erfüllen, die Betreuung von Lehrmitteln zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und an der Bildungsberatung der Schüler mitzuwirken.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Die Aufsichtspflicht nach der Diensteinteilung kann sich auch auf die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, die Unterrichtspausen mit Ausnahme der zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegenden Zeit und die Zeit unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie auf alle Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes erstrecken.
(4) An Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieherdienste zu leisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Lehrmittel und sonstiger schulischer Einrichtungen zu betrauen.
(2) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes oder einer Kursstätte, die einer Berufs- oder Fachschule angeschlossen sind, obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion kann einen Lehrer mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebes oder der Kursstätte betrauen, wenn es aus personellen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Leiter des Wirtschaftsbetriebes bzw. der Kursstätte hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im betreffenden praktischen Unterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die gegenseitige Abstimmung der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungsfähigkeit der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichtes und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherrn), die Wahrnehmung der anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Führung des Klassenbuches.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule sowie am zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und des Schülerheimes, die Schul- und Unterrichtsentwicklung, die Personalentwicklung, die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) sowie die Außenbeziehungen und die Öffnung der Schule.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der Weisungen der Bildungsdirektion zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 67 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Den Lehrerkonferenzen obliegt die Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Besorgung der weiteren Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Abhängig von der Aufgabe der Lehrerkonferenz bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters
(2) Die Einberufung der Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter ist verpflichtet, eine Lehrerkonferenz binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt. Der Schulleiter ist weiters verpflichtet, jene Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Lehrerkonferenz zur Beratung zu bringen, deren Behandlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt wird.
(3) Eine Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt außer im Falle der Befangenheit nach Abs. 4 als Ablehnung.
(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenzen sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 7 AVG 1950) von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
(5) Zur Beratung der Angelegenheiten, hinsichtlich derer den Schülern nach diesem Gesetz das Recht auf Anhörung zusteht, ist auch die Interessenvertretung der Schüler einzuladen.
(6) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.
(7) Über den Verlauf der Sitzungen einer Lehrerkonferenz sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Sitzungen der Lehrerkonferenzen können auf Anordnung des Schulleiters auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Schulleiters können Beschlüsse der Lehrerkonferenzen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Schulleiter unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Schulleiter hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht, ihre Interessen zu vertreten und das Schulleben mitzugestalten. Sie haben sich dabei von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 2 und 3) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Vertretung ihrer Interessen stehen den Schülern das Recht auf Information und auf Anhörung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler dienen, ihr soziales Verhalten fördern und Möglichkeiten für eine sinnvolle Betätigung in der Freizeit schaffen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Zur Vertretung der Interessen und zur Mitgestaltung des Schullebens sind Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind
(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher zugleich Schulsprecher.
(4) Die Wahl des Klassensprechers hat unter der Leitung des Klassenvorstandes jährlich innerhalb des ersten Monats nach Unterrichtsbeginn stattzufinden. Die Wahl des Schulsprechers hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.
(5) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Die Funktion des neu gewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 4 durchzuführenden Wahl.
(7) Die Einberufung der Schülervertreter obliegt dem Schulsprecher, der auch den Vorsitz zu führen hat. Die Schülervertreter sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten des Schülers, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, hinzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sollen zur Förderung der Schulgemeinschaft beitragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Dokumente vorzulegen und die Auskünfte zu geben, die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlich sind. Erhebliche Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Der Schulleiter hat die Bildung und die Tätigkeit eines Elternvereines zu fördern, der satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich ist. Der Elternverein kann dem Schulleiter Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 74 Abs. 1) schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 74 und 75 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach § 74 Abs. 2 erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu erlassen.
(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.
(1) Zur Förderung der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten ist an jeder Fachschule ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme der Schulleiter als Vorsitzender, je zwei Vertreter der Lehrer und der Schüler der Fachschule sowie zwei Erziehungsberechtigte von Schülern dieser Schule an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die an der betreffenden Fachschule vollbeschäftigt sind, zu bestellen.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Fachschule aus ihrem Kreis zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Besteht an der Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden.
(6) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.
(7) Der Schulsprecher einer Berufsschule, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Fachschule geführt wird, ist berechtigt, an den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der an einer Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss zwei Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(9) Werden bei einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.
(10) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 oder die Bildungsdirektion verlangt.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 71a sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 4/2022, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Der Schularzt hat die Aufgabe, den Schulleiter und die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch, den Heimaufenthalt und den angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Werden bei der Untersuchung eines Schülers gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, so hat der Schularzt den entscheidungsfähigen Schüler (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler dessen Erziehungsberechtigte hievon in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer, in Bezug auf Schüler, die an einer Schule in deren Obhut stehen, ist zulässig. Die Ausübung erfolgt auf freiwilliger Basis und darf dem Lehrer nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a des Ärztegesetzes 1998 ist zusätzlich die Einwilligung des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler von dessem Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrer den in ihrer Obhut stehenden Schülern gegenüber nur dann ärztliche Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
11. Abschnitt*)Besondere Verfahrensbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
(1) Der Schulleiter bzw. die Schulkonferenz haben in folgenden Angelegenheiten die Verfahren nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 durchzuführen
(2) Soweit der maßgebende Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist, ist er vor der Erlassung einer Entscheidung durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und im jeweiligen Fall zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmewerber) ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar ist oder dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll.
(3) Über Anträge des Schülers (Aufnahmewerbers) ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b spätestens eine Woche nach Beendigung der Aufnahmeprüfungen, zu entscheiden. Die Frist wird für die Dauer von Ferien gehemmt.
(4) Entscheidungen sind mit Bescheid zu treffen und können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule oder in ein öffentliches Schülerheim kann auch an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Sofern dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.
(5) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten
(6) Schriftliche Ausfertigungen der Entscheidungen können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und die Erziehungsberechtigten die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 44/2013, 4/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6, 60f Abs. 2 und 78 sind innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit deren Zustellung.
(2) Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Falle einer Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 4 ist auch eine Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, anzuschließen.
(3) Wenn in den Fällen der §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
(4) Die kommissionelle Prüfung nach Abs. 3 hat unter dem Vorsitz des Schulaufsichtsorganes oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden. Für die Durchführung der Prüfung gelten
(5) Wenn der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 eine Beurteilung zugrunde liegt, welche nicht auf „Nicht genügend“ lautet, hat der Schulleiter ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden des Schülers spätestens vier Wochen nach deren Einbringung zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(2) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die minderjährig sind, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in dem Umfang befugt, in dem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Schulleiter hat ein Verzeichnis zu führen, in das für jeden Schüler die für die Ausstellung von Zeugnissen notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind.
(2) Der Klassenvorstand hat für seine Klasse ein Klassenbuch zu führen, das die Namen der Schüler und die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages zu enthalten hat. Die Lehrer haben den durchgenommenen Lehrstoff, die dem Unterricht ferngebliebenen Schüler sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Bildungsdirektion hat Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über Prüfungen, die im Ausland abgelegt wurden, auf Antrag als einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder über die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird.
(2) Staatsverträge über die Nostrifikation werden durch Abs. 1 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des Art. 14a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.
(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Bildungsdirektion die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Bei der Bildungsdirektion besteht ein land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat - im Folgenden Schulbeirat genannt -, der die Bildungsdirektion und im Falle der lit. d die Landesregierung zu beraten hat
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an
(2) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an
(3) Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach seiner Vertretung in den Schulangelegenheiten der Landesregierung. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. b bis e richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Der Vorsitzende hat den Schulbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Bildungsdirektion hat für den Schulbeirat durch Verordnung
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018, 4/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher, zu überwachen. Außerdem obliegt ihr die fachliche Beratung der Lehrer und der Erzieher.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Verordnungen des Schulleiters auf Grund dieses Gesetzes sind an der Amtstafel der betreffenden Schule kundzumachen; verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 45/2018, 4/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis i mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) In anderen Ländern oder im Ausland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 58/2001
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Art. VII des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Soweit die Änderungen des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderungen kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Art. XXXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 52/2022
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 52/2022, tritt am 9. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 40/2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 89/2019 außer Kraft.)
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(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(3) Die Besitzerin oder der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage jedoch ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdaufsicht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungene Hasen oder Kaninchen zu erlegen (§ 107 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.
(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.
(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
(2) Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens - ausgenommen im Falle des § 116 Abs. 2 - zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 120), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der Vergleichsbetrag ist binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2003, dar.
(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.
(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.
(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen
(3) Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß § 118 Abs. 5 geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.
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(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirkshauptfrau oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister).
(3) Der beim Amt der Landesregierung zu bestellende Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) besteht aus vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesjagdverbandes und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Landesjagdbeirates erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. dessen Beauftragten.
(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
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