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20000316 AT

Kärntner Stellenbesetzungsgesetz

79 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (79)

Gesetzestext (79 Artikel)

Landesrecht Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Enzenreith

Wappen Gemeindefarben Enzenreith

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Tiroler Lech, Erklärung des Naturschutzgebietes zum Naturpark

Tiroler Lech, Erklärung des Naturschutzgebietes zum Naturpark

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Artikel 1 Anwendungsbereich

Artikel 2 Festsetzung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln

Artikel 3 Einschränkung und Aufhebung von Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengeln

Artikel 4 Kostenbeitrag

Artikel 5 Informationspflicht

Artikel 6 Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 8 Beitritt

Artikel 9 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 10 Hinterlegung, Mitteilungen

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Enzenreith

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Dezember 1990, II/1-M-357/2-90, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Enzenreith das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein im Göppelschnitt geteilter Schild, vorne in Rot ein linksgewendeter, auffliegender, gekrönter silberner Kranich, hinten in Silber auf grünem Dreiberg eine grüne Fichte, in silbernem Schildfuß ein gekreuztes schwarzes Bergwerkszeichen, Schlegel und Eisen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Enzenreith festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle des Berufsschulbesuches Anwendung, für die Schulsprengel festgesetzt sind oder werden, welche die Landesgrenze mindestens zweier Vertragsparteien überschreiten.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund.

(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übersendung der dem Bund vorliegenden

(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGBl. Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGBl. Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Landesrecht Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

(1) Dieses Gesetz gilt für Anstellungsverträge mit

(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens auf die Bestimmungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen. Insbesondere dürfen sämtliche finanziellen Zuwendungen des Landes oder der Gemeinde aus dem Dienstverhältnis und der Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion einschließlich allfälliger vom Rechtsträger dem zugewiesenen Bediensteten über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus gewährter finanziellen Zuwendungen die Obergrenze nach § 2 Abs. 3 nicht übersteigen.

(4) Bei Anwendung des Abs. 3 darf die besoldungs- oder entgeltrechtliche Stellung in folgenden Fällen nicht verschlechtert werden

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig Beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Personen berufen.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Steiermärkische Landarbeiterkammer in Graz“ zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

Landesrecht Tiroler Lech, Erklärung des Naturschutzgebietes zum Naturpark

§ 1

Das Naturschutzgebiet Tiroler Lech wird zum Naturpark erklärt.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund erfolgt schriftlich.

(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen, insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise auch mündlich übermitteln.

(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen an die Länder.

(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund in je einem Exemplar.

Landesrecht Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss und bei der Verlängerung von Verträgen gemäß § 1 anzuwenden sind.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge gemäß § 1 aufgenommen werden dürfen.

(3) Die Vertragsschablonen haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, mit dem sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten werden; daneben sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3, die nicht überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind oder die überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sowie bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige sonstige Leistungen insgesamt den im Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen; innerhalb dieser Höchstgrenze ist unter Bedachtnahme insbesondere auf die Mitarbeiterzahl oder die Umsatzerlöse des jeweiligen Rechtsträgers eine Abstufung dahingehend vorzusehen, dass der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige Leistungen insgesamt eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Die erfolgsabhängigen Leistungen haben sich an der Erfüllung der gesetzlichen oder vereinbarten Ziele des Rechtsträgers sowie an den Kriterien einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Betriebsführung zu orientieren. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 1 haben die Vertragsschablonen vorzusehen, dass allfällige variable Bezugsbestandteile nur erfolgsorientiert vereinbart werden dürfen und mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges nach Festlegung der Kriterien durch das zum Abschluss des Anstellungsvertrages zuständige Organ zu begrenzen sind.

(4) Die Vertragsschablonen haben vorzusehen, dass das Anstellungsverhältnis zu befristen ist, wobei die in Gesetzen für die Betrauung mit der Funktion vorgesehene Frist, bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung eine Frist von höchstens fünf Jahren zu vereinbaren ist.

(5) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich

(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind

(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

Landesrecht Tiroler Lech, Erklärung des Naturschutzgebietes zum Naturpark

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Landesgrenzen überschreitende Berufsschulsprengel nur schulstufen- bzw. klassenweise auslaufend einzuschränken bzw. aufzuheben, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/1993

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird, wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.

Landesrecht Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

(1) Verträge gemäß § 1 haben den Vertragsschablonen gemäß § 2 zu entsprechen.

(2) Über einen abgeschlossenen Vertrag gemäß § 1 ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Vertrages der Schriftform bedarf.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Zur Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben kommt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer insbesondere zu

(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pensionisten aus der Land- und Forstwirtschaft auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten

(3) Zur Koordinierung und Durchsetzung dieser Aufgaben kann sich die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 Euro pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.

(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2009

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen Zeitplan der Behandlung des jeweiligen Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe bekannt.

(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund mit, welche Frist den Ländern und Gemeinden für die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen zur Verfügung steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.

Landesrecht Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch bei der Verlängerung von Verträgen im Sinne des § 1 anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgeschlossen sind.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Zweck der Aufsicht ist es, darüber zu wachen, daß die Kammer ihre Tätigkeit gesetzmäßig ausübt, ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane aufzuheben.

(3) Zu den Veranstaltungen der Vollversammlung ist die Landesregierung zur Wahrung ihres Aufsichtsrechtes zu laden; sie kann außerdem über alle Angelegenheiten Berichte und sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Die Vertragsparteien, die Schüler aus einem anderen Land in eine Berufsschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land auf dessen Verlangen über die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Gegebenheiten sowie über allfällige besondere Vorkommnisse an der betreffenden Berufsschule und am betreffenden Schülerheim Auskunft zu erteilen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes der Republik Österreich in den zuständigen Organen der europäischen Integration entsprechend zu erwägen.

(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt zu richten.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat in allen ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten den Landes- und Bundesbehörden sowie den öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Gutachten abzugeben und sie dabei zu unterstützen.

(2) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservices sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer verpflichtet.

(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(4) Obliegen die in den Abs. 2 und 3 geregelten Aufgaben der Behörden einer Gemeinde, dann sind sie insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches, als sie Angelegenheiten betreffen, die nach den hiefür maßgebenden Gesetzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG in Betracht.

(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes, schriftlich mit.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind

(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25).

(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 28 Landarbeitsgesetz 2021 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, dass seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, von denen die Länder oder Gemeinden gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden, dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.

(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen eine geänderte oder ergänzende einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Art. 6 Abs. 1, wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens vor den im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 7 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand. Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1 teilnehmen können.

(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer namhaft gemacht. Für Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Vollversammlung ist spätestens acht Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten zur Eröffnung einzuberufen.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Außerdem muß sie binnen acht Wochen einberufen werden, wenn die Landesregierung dies verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegraphisch erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.

(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei der nächsten Sitzung zu verifizieren ist; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schüler unberührt, die im Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine Berufsschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß, für welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt. Diese hat allen Vertragsparteien eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übersenden.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten, der diese unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen hat.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und nicht zwingende außen- und integrationspolitische Gründe dagegen sprechen.

(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich der Begründung, zu enthalten.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind Sitzungen über die Angelegenheiten nach § 7 Abs. 2 lit. g.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 15 Abs. 1) kraft Gesetzes aufgelöst. Sie hat den Anordnungsbeschluss auf Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung so rechtzeitig zu fassen, dass die Fristen gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten werden können.

(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung anzuordnen.

(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn sie wiederholt oder gröblich

(4) Weiters ist die Vollversammlung von der Landesregierung aufzulösen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden ist.

(5) Wird die Vollversammlung von der Landesregierung aufgelöst, so hat diese den Vorstand mit der Ausschreibung der Wahlen zur Vollversammlung zu beauftragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und weiteren Kammerräten. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, besteht der Vorstand aus insgesamt sieben Mitgliedern. Fraktionen, die keinen Vizepräsidenten stellen, steht jedenfalls ein Sitz im Vorstand zu. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes sind in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Dem Vorstand ist insbesondere vorbehalten

(3) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Vorstand auch die zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten erforderlichen Befugnisse der Vollversammlung zu. Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung einer Landarbeiterkammerwahl für jenen Vorstand, der auf Grund der letzten gültigen Wahl im Amte war. Mit der Neuwahl des Vorstandes sind die Obliegenheiten des bisherigen Vorstandes erloschen.

(4) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung ein Vorstandsmitglied aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Wird ein Ersatzmitglied binnen zwei Wochen nicht namhaft gemacht, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten.

(5) Die Vorstandsmitglieder können durch die Vollversammlung abberufen werden. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag das Vorstandsmitglied gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Vollversammlung wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Haben sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt und wird der Präsident aus der stimmenstärksten Fraktion gewählt, so steht der an Stimmenzahl zweitstärksten Fraktion jedenfalls das Recht zu, einen Vizepräsidenten zu stellen, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Vollversammlung erlangt hat.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben das Gelöbnis, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.

(3) Der Präsident vertritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung und den Vorstand. Er muß einen Punkt auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Organs dies verlangt. Er beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident führt mit Ausnahme des Kontrollausschusses den Vorsitz in allen Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung.

(5) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Werden mehrere Vizepräsidenten gewählt, so wird der Präsident durch diese in jener Reihenfolge vertreten, die er in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung festgelegt hat. Das Gleiche gilt im Fall des Rücktrittes oder des Aufhörens der Funktion des Präsidenten bis zur Neuwahl, Ersatzwahl oder Bestellung des neuen Präsidenten.

(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(7) Die Vollversammlung kann die Vizepräsidenten aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

(9) Der Präsident bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amte. Der bisherige Präsident eröffnet die Sitzung der neugewählten Vollversammlung und leitet hierauf die Präsidentenwahlen. Ein Stimmrecht steht dem bisherigen Präsidenten hiebei nur zu, wenn er Mitglied der neugewählten Vollversammlung ist.

(10) Scheiden in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Vollversammlung der Präsident oder die Vizepräsidenten aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, dem Landeshauptmann ein Ersatzvorschlag zu erstatten, der die Bestellung und Angelobung für die Zeit vorzunehmen hat, während der die Vollversammlung aufgelöst ist. Wird ein Ersatzvorschlag binnen zwei Wochen nicht erstattet, erfolgt die Bestellung unmittelbar durch den Landeshauptmann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Vollversammlung hat in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes einen Kontrollausschuß zu wählen. Er hat die Gebarung der Landarbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der sonstigen nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften, der Organbeschlüsse sowie der Gebarungsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Fraktion steht mindestens ein Sitz im Kontrollausschuss zu. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, so besteht der Kontrollausschuss aus insgesamt fünf Mitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die Vorstandsmitglieder dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Wählergruppe angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Wählergruppe angehören.

(4) Der Präsident, der Kammeramtsdirektor sowie sämtliche Angestellte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind verpflichtet, dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig sind. Diesbezüglich sind sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung, der der Jahresabschluß zur Genehmigung vorgelegt wird, einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen Minderheitsbericht erstellen, der dem Kontrollbericht anzuschließen ist.

(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (§ 6 Abs. 1) führen die Bezeichnung „Kammerräte”. Sie haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten zu leisten.

(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. In den Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind Regelungen betreffend Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgebühren zu erlassen.

(4) Ein Kammerrat scheidet aus einem Kammerorgan aus, wenn er dem Präsidenten seinen Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklärt hat.

(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründeten strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, so ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Für die Dauer des Ruhens der Funktion finden die Bestimmungen des Abs. 9 Anwendung.

(6) Wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Wählbarkeit eines Kammerrates ausschließt, erlischt seine Funktion.

(7) Ein Kammerrat, der seine Pflicht beharrlich verletzt, der seine Aufgaben vernachlässigt oder trotz Mahnung seinen Verpflichtungen als Kammerrat nicht nachkommt, ist seiner Funktion für verlustig zu erklären.

(8) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Vollversammlung durch schriftlichen Bescheid.

(9) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus oder ruht seine Funktion (Abs. 5), hat die Einberufung jenes Ersatzmitgliedes zu erfolgen, das der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe namhaft macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).

(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei denen kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Wählbar in die Vollversammlung sind alle aktiv Wahlberechtigten gemäß Abs. 1, die spätestens am Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Das Land Steiermark bildet einen Wahlkreis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlbehörde. Diese besteht aus der/dem Vorsitzenden und fünf Beisitzerinnen/Beisitzern. Vorsitzende/Vorsitzender der Wahlbehörde ist die Präsidentin/der Präsident oder eine/ein von ihr/ihm zu bestellende ständige Vertreterin/zu bestellender ständiger Vertreter. Die Beisitzerinnen/Beisitzer werden vom Vorstand bestellt. Auf die gleiche Weise sind fünf Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu bestellen. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen Mitglieder der Landarbeiterkammer sein.

(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Wählerverzeichnis anzulegen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Wählerverzeichnis ist der Wahlbehörde vor jeder Wahl in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sowie im Rechtshilfeverfahren die in § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich jede Änderung im jeweiligen Arbeitnehmerstand mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Führung des ständigen Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der entstehenden Kosten regelmäßig die Daten der bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen zu übermitteln, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung, Berufsgruppe, letzte Ab- oder Anmeldung und Wohnanschrift der Kammerzugehörigen sowie deren Arbeitgeber und deren Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger.

(4) Das Wählerverzeichnis ist für eine Woche durch Anschlag im Kammeramt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das aufgelegte Wählerverzeichnis darf nur Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnanschrift der Wahlberechtigten beinhalten. Jeder Wahlberechtigte kann bei der Wahlbehörde gegen das Wählerverzeichnis innerhalb der Auflagefrist Einspruch erheben. Die Wahlbehörde entscheidet über den Einspruch. Die Wahlbehörde hat der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses zu übermitteln.

(5) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die eingereichten Wahlvorschläge sind, sofern sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(6) Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl. Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse des Wahlberechtigten und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag bis spätestens 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.

(7) Die Wahlbehörde hat den Wahlberechtigten den Stimmzettel, das Wahlkuvert und das Rückkuvert zu übermitteln. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen sowie bei unvollständig übermittelten Wahlunterlagen ist ein Ersatz möglich. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch postalische Übersendung oder persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr des Wahlberechtigten.

(8) Der Wahlbehörde obliegt insbesondere die Stimmenzählung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen. Die Zuweisung hat nach dem d’hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind auf die Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 58/2018

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen.

(2) Den Mitgliedern der Wahlbehörde gebührt eine vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer festzusetzende angemessene Entschädigung für die Tätigkeit in der Wahlbehörde. Darüber hinausgehende Ansprüche sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer geltend zu machen, worüber die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit Bescheid zu entscheiden hat.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahl, die Erfassung und Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörde, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Rückkuvert, die Aussendung der Wahlunterlagen bzw. der Ersatzwahlunterlagen und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der Wahlordnung zu treffen. Die Wahlordnung ist Teil der Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Zum Zwecke der Erforschung des Willens der Kammerzugehörigen betreffend die Aufgabenstellung oder die Organisation der Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen stimmberechtigt.

(3) Die Befragung wird durch den Vorstand ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist (sind), und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Steiermark einen einheitlichen Stimmbezirk.

(5) Für die Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung „Befragung in der Landarbeiterkammer“, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit ja oder nein beantwortet werden können.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Die näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Befragung, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der gemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Kammerräte und der Befragung der Kammerzugehörigen sind alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen getrennt durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Mindestens 50 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Diese müssen mit Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie mit Unterschrift versehen sein.

(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine dem Gesetz entsprechende Petition innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbringung zu erledigen. Im Falle der Säumnis steht den Petitionswerbern das Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWRAbkommens sein.

(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten.

(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen nach der Dienst- und Besoldungsordnung 1969 und der Pensionsordnung 1974 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landarbeiterkammer zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den §§ 6 bis 20 zu enthalten.

(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 gegeben sind.

(3) Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den in § 12 Abs. 2 lit. c geregelten Grundsätzen entsprechen.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung und die genehmigten Richtlinien (§ 12 Abs. 2 lit. c) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Der Aufwand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer wird gedeckt durch

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge, deren Höhe alljährlich für das folgende Finanzjahr von der Vollversammlung festgesetzt wird und höchstens 1 Prozent der Beitragsgrundlage betragen darf. Die Beitragsgrundlage bildet das der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung zugrundeliegende Einkommen.

(2) Von den Lohn- und Gehaltsempfängern haben die Arbeitgeber die Beiträge einzubehalten. Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Kammerbeitrag des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer der um seinen Kammerbeitrag verkürzte Lohn oder Gehalt ausbezahlt wurde.

(3) Die Kammerbeiträge werden im Sinne des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen von den Arbeitgebern eingehoben und der Kammer abgeführt. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auch eine direkte Abfuhr der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber möglich. Bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 28 ist der Arbeitgeber über Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer verpflichtet, den eingehobenen Kammerbeitrag ihr direkt abzuführen.

(4) Die Arbeitgeber der Kammerzugehörigen sowie im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger und die im § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer binnen zwei Wochen nach Einlangen des Ersuchens die zur Erhebung und Abrechnung der Kammerbeiträge erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet, jede Veränderung hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu melden.

(5) Die Abfuhr der Kammerbeiträge hat seitens der Sozialversicherungsträger monatlich zu erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer mindestens zweimal jährlich, im Jänner und im Juli, eine Abrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, für wie viele Arbeiter und für wie viele Angestellte, getrennt nach Beschäftigungsarten, Beiträge abgeführt wurden.

(6) Über die Beitragspflicht (Abs. 1) entscheidet im Streitfall der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit, über das Eintreten des Ruhens oder den Verlust der Funktion als Kammerrat (§ 14 Abs. 8) und über die Beitragspflicht (§ 27 Abs. 6) finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung.

(2) Gegen Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Beschwerde erheben.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Entscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Vollversammlung beschließt den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Vorstand unter Berücksichtigung der Kammeraufgaben (§ 3) und der zu erwartenden Einnahmen (§ 26) erstellten Entwurfes.

(2) Der Jahresvoranschlag unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Er ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Die Vollversammlung beschließt den vom Kammeramt verfaßten und von den Rechnungsprüfern geprüften Rechnungsabschluß, der mit dem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen personenbezogenen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1200 Euro bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 lit. c, 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 1 bis 3, 25 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2000, sind erst für die nach dem Tag der Kundmachung dieser Novelle folgende Wahlperiode anzuwenden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, LGBl. Nr. 25/2000, bereits bestehende Regelungen, die für Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer finanzielle Abgeltungen vorsehen, bleiben unberührt.

(3) § 33 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt

„Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling bestraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

§ 24 Abs. 3, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/2005 findet auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begründet wurden, keine Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2005

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

Dieses Gesetz ist in der Stammfassung LGBl. Nr. 56/1991 am 17. Juli 1991 in Kraft getreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000

Landesrecht Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

(1) Die Neufassung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. c, 3 Abs. 1 lit. k, 6 Abs. 1 lit. d, 7 Abs. 2 lit. a und b, 7 Abs. 2 lit. d und g, 12 Abs. 1, 5 und 6, 13 Abs. 6, 7 und 8, der §§ 13 a, 16 Abs. 2, Abschnitt III, 18 Abs. 2, 3, 4 und 5, der Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 3, 22, 23, 23 a, 27 Anb. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abschnitt V mit den §§ 31 bis 34 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1994 ist mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 4, 2 Abs. 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 2 lit. c und h, 13 Abs. 1, 2, 5, 7, 8 und 10, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 3, 16 Abs. 2, 17, 18, 20, 22, 24 Abs. 1 und 2, 25, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4, 31, 32 a und 33 bis 35 und Aufhebung der §§ 21 Abs. 4 und 6 sowie 23 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8, § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 Abs. 1 lit. f, § 3 Abs. 1 lit. g, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 lit. g, § 12 Abs. 2 lit. i, § 15 Abs. 1, § 16, § 18, § 20, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 32b, § 34a und der Entfall des § 24 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. September 2005, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 und die Einfügung des § 2 Abs. 1 lit. c durch LGBl. Nr. 24/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2007, in Kraft.

(5) Der Entfall des § 2 Abs. 1 lit. c durch LGBl. Nr. 85/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten, das ist der 31. August 2008, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 19 Abs. 2, der Überschrift des § 28 und des § 28 Abs. 2 sowie der Entfall des § 25 Abs. 2 dritter Satz und des § 32a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(7) Die Änderungen des § 2 Abs. 2 lit. a, des § 18 Abs. 1 bis 4, des § 20 und des § 25 Abs. 1 sowie der Entfall des § 19 Abs. 1 dritter Satz und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2010, in Kraft.

(8) Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 und Z 6, des § 2 Abs. 1 lit. b Z 1, des § 3 Abs. 1 lit. g, des § 3 Abs. 2, des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, des § 11 Abs. 1 und 2, des § 12 Abs. 2 lit. g, des § 13 Abs. 4, des § 18 Abs. 7, des § 20 erster Satz und des § 24 Abs. 1 erster Satz, die Einfügung des § 11 Abs. 5 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 lit. i und lit. l und des § 7 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2012, in Kraft.

(9) Die Änderung des § 25 Abs. 4 und des § 28 Abs. 2 und 4 sowie der Entfall des § 18 Abs. 4 vorletzter Satz, des § 19 Abs. 2 letzter Satz und des § 28 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 24a mit 1. März 2016 in Kraft.

(11) In der Fassung der 11. LAKG – Novelle, LGBl. Nr. 58/2018, treten § 18 Abs. 6 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2018, in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 31 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(13) In der Fassung der 13. LAKG-Novelle, LGBl. Nr. 3/2022, treten § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5, Abs. 2 lit. b, § 3 Abs. 1 lit. f und § 6 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 58/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 3/2022

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