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20000315 AT

Kärntner Spekulationsverbotsgesetz

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großmugl

Wappen Gemeindefarben Großmugl

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Naturschutzgebiet Tiroler Lech

Naturschutzgebiet Tiroler Lech

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Gesetzes ist erstmals für das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4060

Alpine und subalpine Heiden

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine Kalkrasen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

9410

Bodensaure Fichtenwälder

9420

Lärchen-Zirben-Wälder

Pflanze nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1419

Einfacher Rautenfarn

Botrychium simplex

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4070*

Latschenbuschwald

6230*

Bürstlingsrasen

7240*

Alpines Schwemmland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großmugl

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. Juni 1990, II/1-M-196-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Großmugl das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In Blau auf goldenem Felsen ein schwarzes Nest, darin ein silberner Pelikan mit ausgebreiteten Flügeln und rotem Schnabel, drei ebenfalls silberne Junge mit seinem eigenen Blut fütternd”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Großmugl festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Diesem Gesetz unterliegt die Finanzgebarung

(2) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass die Finanzgebarung sonstiger Rechtsträger der Teilsektoren S. 1312 (Länder), S. 1313 (Gemeinden) und S. 1314 (Sozialversicherung) im Sinne des Anhangs A/Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes entspricht sowie der Berichtspflicht gemäß § 12 Rechnung getragen wird.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen über die Finanzgebarung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 und sonstiger Rechtsträger gemäß Abs. 2 nicht berührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Im Bereich des steirischen Nockgebietes wird ein in der Gemeinde Predlitz-Turrach gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 32 „Teile des steirischen Nockgebietes“ bezeichnet.

Landesrecht Naturschutzgebiet Tiroler Lech

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Bach, Ehenbichl, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Kaisers, Lechaschau, Musau, Namlos, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Stanzach, Steeg, Vils, Vorderhornbach, Wängle und Weißenbach am Lech wird wegen

(2) Das Naturschutzgebiet dient

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 41,38 km².

(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei den im Abs. 1 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

(2) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Bereitstellung von Geldmitteln durch einen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 an Unternehmen, an denen dieser allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 oder einem sonstigen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 mit mindestens 50 % beteiligt ist, soweit es sich um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Naturschutzgebiet Tiroler Lech

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind verboten

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Die Finanzgebarung ist risikoavers auszurichten. Es dürfen nur notwendige Risiken eingegangen werden; Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.

(2) Zum Zweck der Veranlagung sind die Aufnahme von Darlehen oder Krediten und die Begebung von Anleihen unzulässig. Davon unberührt bleibt die Befugnis zur kurzfristigen, ein Jahr nicht übersteigenden Zwischenveranlagung liquider Mittel, wenn diese den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Naturschutzgebiet Tiroler Lech

§ 3

(1) Nach § 20 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Darlehen oder Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für die Begebung von Anleihen und für den Abschluss von Leasingverträgen.

(2) Darlehen oder Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Naturschutzgebiet Tiroler Lech

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäfts zu begrenzen.

(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.

(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäfts darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäfts zu enden.

(4) Ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Landesregierung den Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts unter Anschluss einer Beschreibung des betreffenden Geschäfts bekanntzugeben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2018 tritt die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Unbeschadet einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungsformen für zulässig erklären, sofern diese den Grundsätzen gemäß § 3 entsprechen und auf Euro lauten. Hiebei kann die Zulässigkeit einzelner Veranlagungsformen erforderlichenfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass über die Maßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt hinaus bestimmte zusätzliche organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken nach § 3 Abs. 1 auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Landesregierung hat dem Landtag über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung zu berichten.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

Fremdwährungsgeschäfte dürfen nicht abgeschlossen werden.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage sind und über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügen.

(2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung dürfen einer Person gemäß Abs. 1 nur in einem Ausmaß übertragen werden, das ihren Kenntnissen und Erfahrungen entspricht.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften mindestens zwei qualifizierte Personen gemäß § 8 unabhängig voneinander eine Prüfung und Auswahl nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes vornehmen. Diese Personen haben dem für den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständigen Organ möglichst einvernehmlich eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen. Soweit zwischen diesen Personen kein Einvernehmen zustande kommt, haben sie getrennt voneinander jeweils eine begründete und dokumentierte Empfehlung vorzulegen.

(2) Ein Gemeindeverband, der nicht über mindestens zwei qualifizierte Bedienstete gemäß § 8 verfügt, darf entsprechende Bedienstete, die von verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 betrauen.

(3) Die Landesregierung kann für Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 und für sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, mit Verordnung Ausnahmen zu den Grundsätzen nach Abs. 1 vorsehen, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahmen können sich auf alle Finanzgeschäfte oder auf Finanzgeschäfte bestimmter Art beziehen.

Landesrecht Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 und sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, dürfen sich zur Finanzgebarung eines Dritten bedienen, wenn Gewähr dafür besteht, dass hiebei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes, des § 8 und – soweit eine Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht anderes bestimmt – des § 9 Abs. 1 eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass sich Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Selbstverwaltungskörper, zur Finanzgebarung eines für das Land tätig werdenden Dritten zu bedienen haben.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 haben ihrem Schulden- und ihrem Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zu Grunde zu legen.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie sonstige Rechtsträger, bei denen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nach § 1 Abs. 2 sichergestellt worden ist, haben jährlich einen Bericht

(2) Die Landesregierung hat die Berichte des Landes Kärnten auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Sonstige Berichte gemäß Abs. 1 sind vom jeweiligen Rechtsträger auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.

(3) Der Bericht des Landes ist durch die Landesregierung an den Landtag und an den Landesrechnungshof zu übermitteln.

(4) Der Bericht eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, der von Landesorganen verwaltet wird oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land bestellt werden, ist an die Landesregierung und im Wege der Landesregierung an den Landesrechnungshof zu übermitteln.

(5) Der Bericht

(6) Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 haben die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Rahmen einer Beilage zum Rechnungsabschluss auszuweisen und anlässlich der Vorlage bzw. Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Jene Rechtsträger, deren Jahresabschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zwingend durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch den jeweiligen Abschlussprüfer im Abschlussprüfbericht bestätigen zu lassen.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Die Landesregierung kann, soweit dies zur risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung erforderlich ist, mit Verordnung nähere Vorschriften über

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte gemäß § 12 Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Vereinheitlichung des Berichtswesens und im Interesse der Zweckmäßigkeit erforderlich ist. In einer solchen Verordnung darf die Landesregierung weitere Stellen bezeichnen, denen Berichte gemäß § 12 Abs. 1 zu übermitteln sind, wenn dies zur Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder zur Koordination mit dem Bund oder anderen Ländern notwendig ist.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Soweit die §§ 16 und 17 nicht anderes bestimmen, ist das Gesetz auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergriffen werden.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes vereinbart werden, wenn

(2) Die Strategie für einen stufenweisen Abbau gemäß Abs. 1 Z 2 kann einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2019 vorsehen, wenn dies auf Grund der Art und des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser entspricht und das damit verbundene Risiko aus kaufmännischer Sicht vertretbar ist. Vor der Festlegung eines späteren Endtermins hat das Land über die Landesregierung den Landesrechnungshof, ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 die Landesregierung jeweils unter Vorlage der zur Abwägung aller Umstände erforderlichen Unterlagen anzuhören.

Landesrecht Kärntner Spekulationsverbotsgesetz – K-SpvG

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1) bestehende Veranlagungsformen eines Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, die den Bestimmungen des § 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 fortgesetzt werden.

(2) Eine Fortsetzung über den Zeitpunkt nach Abs. 1 hinaus bedarf einer Genehmigung. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen, wenn die Veranlagung den Grundsätzen gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, entspricht. Im Bescheid ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist für die Fortsetzung einer bestehenden Veranlagungsform festzusetzen. Innerhalb dieser Frist hat der Rechtsträger die Veranlagungsform an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.

(3) Wird die Genehmigung nach Abs. 2 versagt, ist die bestehende Veranlagungsform aufzulösen oder innerhalb eines Jahres ab rechtskräftiger Entscheidung an die Bestimmungen des § 6 stufenweise anzupassen.

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