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20000314 AT

Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

50 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 65/2004

Inkrafttretensdatum

16.12.2004

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Dezember 2004 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

StF

LGBl. Nr. 65/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird kundgemacht

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

Kärntner Schulbauvorschriften

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Prellenkirchen

Wappen Gemeindefarben Prellenkirchen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Anwendung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf die Landeslehrer und Landesvertragslehrer

Auf Grund des § 22a Abs. 4a Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und des § 78a Abs. 6 Z. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2009, wird verordnet

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A031-B

Weißstorch

Ciconia ciconia

A072

Wespenbussard

Pernis apivorus

A104

Haselhuhn

Bonasa bonasia

A122

Wachtelkönig

Crex crex

A215

Uhu

Bubo bubo

A217

Sperlingskauz

Glaucidium passerinum

A223

Raufußkauz

Aegolius funereus

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A234

Grauspecht

Picus canus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A321

Halsbandschnäpper

Ficedula albicollis

A338

Neuntöter

Lanius collurio

A659

Auerhuhn

Tetrao urogallus

A727

Mornellregenpfeifer

Eudromias morinellus

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A207

Hohltaube

Columba oenas

A247

Feldlerche

Alauda arvensis

A251

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

A256

Baumpieper

Anthus trivialis

A257

Wiesenpieper

Anthus pratensis

A259

Bergpieper

Anthus spinoletta

A274

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoenicururs

A738

Mehlschwalbe

Delichon urbicum

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Prellenkirchen

NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 23. Juni 1981,II/1-M-79/7-81, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung1973, LGBl. 1000-2, der Gemeinde Prellenkirchen, Verw. Bez. Bruck/Leitha, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem blauen Schild ein aus dem Schildesfuß wachsender, silberner Turm mit rotem Dach und aufgesetzter Laterne, begleitet rechts von einer goldenen Ähre, links von einer goldenen Weintraube.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die vom Gemeinderat der Gemeinde Prellenkirchen festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt), dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

§ 1. Aufgrund des Ergebnisses der Ordentlichen Volkszählung vom 15. Mai 2001 entfällt auf die im § 2 Abs. 2 LTWO 1995 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten

Wahlkreis Gebiete Mandate

Wahlkreis 1 politischer Bezirk Neusiedl am See 7 Mandate

Wahlkreis 2 Freistädte Eisenstadt und Rust sowie

politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung 7 Mandate

Wahlkreis 3 politischer Bezirk Mattersburg 5 Mandate

Wahlkreis 4 politischer Bezirk Oberpullendorf 5 Mandate

Wahlkreis 5 politischer Bezirk Oberwart 7 Mandate

Wahlkreis 6 politischer Bezirk Güssing 3 Mandate

Wahlkreis 7 politischer Bezirk Jennersdorf 2 Mandate

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

Zu Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turnsäle (Sporthallen), Turnplätze (Sportplätze) und Spielplätze, Pausenhöfe und Schulgärten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Im Bereich des Jogellandes wird ein in den Gemeinden Birkfeld, Dechantskirchen, Eichberg, Friedberg, Gschaid bei Birkfeld, Lafnitz, Miesenbach bei Birkfeld, Mönichwald, Pinggau, Puchegg, Ratten, Rettenegg, Riegersberg, Schachen bei Vorau, Schäffern, Schlag bei Thalberg, St. Jakob im Walde, St. Kathrein am Hauenstein, St. Lorenzen am Wechsel, Strallegg, Vorau, Vornholz, Waisenegg, Waldbach und Wenigzell gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 2 „Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes“ bezeichnet.

Landesrecht Anwendung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf die Landeslehrer und Landesvertragslehrer

Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist in seiner jeweils geltenden Fassung für die Lehrer des Landes, die

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden

Landesrecht Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

§ 2. Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

Landesrecht Anwendung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf die Landeslehrer und Landesvertragslehrer

Anwendung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf die Landeslehrer und Landesvertragslehrer

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Dem Konsultationsgremium gehören an

(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied den Vorsitz.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Das Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und ist so zu bemessen, dass die für den Schulbetrieb erforderlichen Gebäude, Nebengebäude und sonstigen Anlagen darauf errichtet werden können.

(2) Auf dem Schulgrundstück liegende Zugänge zum Schulgebäude sowie zu den zur Schule gehörenden Nebengebäuden sind zu befestigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Diese Verordnung gilt nicht für

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG.

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Grundlagen für die Planung des Schulgebäudes ist ein räumlich-pädagogisches Konzept, an welchem sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren haben.

(2) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen

(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen mit differnzierten innenräumlichen Qualitäten und Ausstattungen anzustreben.

(4) Gangbereiche können auch als pädagogisch qualifizierte Flächen genutzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes (zB Fluchtwegführung, Brandfrüherkennung, zusammenhängende Geschossflächen) und der Barrierefreiheit möglich ist.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflagen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß

(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4 Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.

(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen vorzusehen und sind unabhängig von Abs. 2 bis Abs. 10 alle weiteren zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Räume bereitzustellen.

(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenräume richtet sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schüler.

(3) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als drei Klassen, so sind zusätzlich ein Leiterzimmer, ein Turnsaal (Klein-Sporthalle), und ein Werkraum für Technisches Werken vorzusehen. Dem Turnsaal (Klein-Sporthalle) sind ein Geräteraum, ein Waschraum, zwei Umkleideräume und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen, welches auch als Arztraum verwendet werden kann. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler bereitzustellen.

(4) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen für Volksschulen (Abs. 3). Ab der fünften Schulstufe ist der Waschraum nach Geschlechtern getrennt auszuführen.

(5) In Neuen Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Gruppenraum oder eine Lernzone für jede Schulstufe, ein Leiterzimmer, ein Besprechungszimmer, ein Lehrmittelzimmer, Abstellräume, Garderoben, WC-Anlagen, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer) sowie ein Pausenhof vorzusehen. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und Chemiesaal mit Depot, ein Werkraum für Technisches Werken mit Depot, ein Kreativraum mit Depot, ein Raum für Musikerziehung, eine Bibliothek bzw. Mediathek und eine Schulküche (Lehrküche) mit Essbereich. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal (Einfach-Sporthalle) vorzusehen; ab zwölf Klassen sind zusätzliche Sport- und Bewegungsflächen bereitzustellen. Dem Turnsaal (Einfach-Sporthalle) sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und ein Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) zuzuordnen. Bei Bedarf sind auch ein Dienstraum für den Schulwart und ein Aufenthaltsraum für Fahrschüler und Fahrschülerinnen bereitzustellen.

(6) In Polytechnischen Schulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse nach jenen der Neuen Mittelschule (Abs. 5). Für Polytechnische Schulen sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht erforderlichen Räume bereitzustellen.

(7) In Berufsschulen ist jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leiterzimmer, ein Pausenraum (eine Aula/ein Foyer), WC-Anlagen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.

(8) Bei allen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen ist ein Turnplatz (Sportplatz) im Freien bereitzustellen.

(9) Im Rahmen der inklusiven Bildung sind die erforderlichen Klassen-, Fach- und Nebenräume sowie die entsprechenden Sanitäranlagen am jeweiligen Schulstandort bereitzustellen.

(10) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind die für die Betreuung und Verpflegung der Schüler und Schülerinnen erforderlichen Räumlichkeiten vorzusehen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003, ABl. Nr. L 122, folgende (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL) umgesetzt.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.

(2) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer), Werkräume, Kreativräume, Physik- und Chemiesäle sowie Schulküchen (Lehrküchen) sind mit einer Erste-Hilfe-Ausrüstung auszustatten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes einer Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.

(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.

(2) Das Grundrisssystem des Schulgebäudes hat darüber hinaus auf Erweiterungsmöglichkeiten und auf Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 2 - Teile des steirischen Jogl- und Wechsellandes (AT 2229000)

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 68/2002, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Die Unterrichtsräume und die Sporthallen müssen so ausgestattet sein, dass sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können. Die Temperatur hat in den Unterrichtsräumen mindestens 20° C zu betragen. Die Temperatur hat in Sporthallen mindestens 16° C zu betragen.

(2) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler und Schülerinnen vermieden wird.

(3) Heizkörper müssen so angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein.

(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden.

(4) In Unterrichtsräumen ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.

Landesrecht Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.

(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.

(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Unterrichtsräume sind so anzuordnen, dass sie unmittelbar von Gängen, Hallen oder ähnlichen Verkehrsflächen aus zugänglich sind. Bei der Anordnung von Unterrichtsräumen ist im Rahmen der inklusiven Bildung auf die Erfordernisse der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen.

(2) Wasch- und Duschräume sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Werden Aufenthaltsräume für Fahrschüler und Fahrschülerinnen vorgesehen, sind sie in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges anzuordnen.

(2) Zentrale Garderoben sind dem Schuleingang mit Sauberlaufzonen oder Schmutzschleusen zuzuordnen. Werden keine Zentralgarderoben vorgesehen, so sind Garderoben nach Möglichkeit in Gängen oder in Mauernischen vorzusehen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Die Größe der Unterrichtsräume ist der Zahl und dem Alter der Schüler und Schülerinnen sowie den besonderen Erfordernissen der Schulart entsprechend zu bemessen.

(2) Die Größe der Klassenräume ist so zu bemessen, dass sie eine Bodenfläche von mindestens 60 m² aufweisen. Die lichte Raumhöhe von Klassenräumen hat grundsätzlich 3 m zu betragen.

(3) Die Mindestgröße der Fachräume richtet sich nach jener für Klassenräume.

(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein (Klein-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und ein Waschraum im Sportbereich sind in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.

(5) In Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen hat der Turnsaal (Sporthalle) mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein (Einfach-Sporthalle). Die Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 60 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume und der nach Geschlechtern getrennte Waschraum sind jeweils in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen. Das Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) ist in einer Mindestgröße von 15 m² vorzusehen.

(6) Bei Schulen mit zu erwartender geringer Schülerzahl verringern sich die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. unterschritten werden dürfen. Andererseits erhöhen sich bei pädagogischer Notwendigkeit die in Abs. 2 bis Abs. 5 festgesetzten Mindestgrößen der Unterrichtsräume in der Weise, dass die jeweiligen Mindestausmaße der Bodenflächen um höchstens 20 v. H. überschritten werden dürfen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schüler und Schülerinnen so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen. Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2 m betragen.

(2) Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenraum und ist entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Schulhygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schüler sind der Größe der Schüler und Schülerinnen anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung gewährleisten.

(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln. Dabei sind auch die technischen Voraussetzungen für einen digitalen Unterricht zu berücksichtigen.

(3) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.

(4) Im Übrigen haben die Unterrichtsräume den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Bei der Einrichtung der Turnsäle (Sporthallen) mit Geräten ist auf das Alter und die Sicherheit der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Es sind Vorrichtungen anzubringen, die ein Herabhängen der Geräte verhindern.

(2) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(3) Turnlehrerzimmer (Sportlehrerzimmer) sind jedenfalls mit einer Liege, mit einer Waage und einer Messlatte auszustatten und ist eine Dusche und ein Waschbecken vorzusehen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Wasch- und Duschräume sind mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von Schülern und Schülerinnen nicht betätigt werden kann. Bei den Waschbecken sind Papierhandtuchspender und Seifenspender vorzusehen.

(2) Bei der Einrichtung der WC-Anlagen für Schüler und Schülerinnen ist auf die Größe der Schüler und Schülerinnen Bedacht zu nehmen. Für die Klassen sind die erforderliche Anzahl von Toiletten bzw. Urinale vorzusehen.

(3) Mindestens eine WC-Einheit ist behinderten- und rollstuhlgerecht auszustatten. Bei den Waschbecken sind Seifenspender und Papierhandtuchspender anzubringen.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Das Leiterzimmer ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten und mit einem Kleintresor auszustatten. wobei auch auf die Eignung dieses Raumes für Gespräche mit Eltern sowie Schülern und Schülerinnen Bedacht zu nehmen ist, sofern kein eigenes Besprechungszimmer zur Verfügung steht.

(2) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitsbereich hat mindestens 2 m² Bodenfläche pro Lehrperson aufzuweisen. Arbeitsplätze und versperrbare Schränke sind in entsprechender Anzahl der an der Schule beschäftigten Lehrpersonen vorzusehen.

(3) Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen stattfinden.

(4) Lehrmittelräume sind so auszustatten, dass eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten.

(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jeden Schüler und jede Schülerin ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.

(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen bestimmt, sind mindestens die Schlafräume, die sanitären Räume und die zugehörigen Verkehrswege getrennt anzuordnen und baulich zu trennen.

(4) Ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien sind vorzusehen.

(5) Für die Erzieher und Erzieherinnen sind bei Bedarf Wohnräume in einer entsprechenden Anzahl vorzusehen und einzurichten.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

Soweit durch die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der §§ 4, 5, 10, 12, 13 und § 17 über die Verordnung LGBl. Nr. 86/1994 hinausgehende bauliche oder räumliche Anforderungen verlangt werden, müssen diese von Schulen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Schulzweckwidmung im Sinne des § 52 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, erteilt worden ist, nicht erfüllt werden.

Landesrecht Kärntner Schulbauvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der Vorschriften über Schulbauten erlassen werden (Kärntner Schulbauvorschriften), LGBl. Nr. 86/1994, außer Kraft.

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