Bildung des Gemeindeverbandes Abwasserverband Gattendorf/Neudorf
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Bildung des Gemeindeverbandes Abwasserverband Gattendorf/Neudorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 64/2004
Inkrafttretensdatum
16.12.2004
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 2004 über die Bildung des Gemeindeverbandes "Abwasserverband Gattendorf/Neudorf"
StF
LGBl. Nr. 64/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz), LGBl. Nr. 20/1987, i.d.g.F. wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Loich
[organ]
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Kurztitel
Europaschutzgebiet Nr. 4 - Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche (AT 2212000)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 3/2007
Inkrafttretensdatum
06.01.2007
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche“ (AT 2212000) zum Europaschutzgebiet Nr. 4
Stammfassung: LGBl. Nr. 3/2007 (CELEX-Nr. 31992L0043, 32003R1882, 31979L0409)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet
A 12 Inntalautobahn, Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge
I. Abschnitt: Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses
§ 1 Einberufung der Sitzungen
§ 2 Vorsitz
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Gang der Verhandlungen
§ 5 Abstimmung
§ 6 Niederschrift
§ 7 Durchführung von Beschlüssen
§ 8 Aufbewahrung von Schriftstücken
§ 9 Unterausschuss
II. Abschnitt: Geschäftsführung durch Vertrauenspersonen
§ 10
III. Abschnitt: Geschäftsführung und Dienststellenversammlung
§ 11 Einberufung
§ 12 Gang der Verhandlung
IV. Abschnitt: Geschäftsführung des Wahlausschusses
§ 13
V. Abschnitt: Tätigkeit der Personalvertreter
§ 14
VI. Abschnitt: Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung
§ 15
Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch Mitglieder der Landesregierung
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
7120
Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Senken mit Torfmoorsubstraten
7230
Kalkreiche Niedermoore
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1355
Fischotter
Lutra lutra
Amphibie nach der FFH-RL Anhang II
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Gliederfüßler nach der FFH-RL Anhang II
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1065
Skabiosenscheckenfalter
Euphydryas aurinia
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos
Drepanocladus vernicosus
1903
Moorglanzstendel
Liparis loeselii
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A072
Wespenbussard
Pernis apivorus
A081
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A097
Rotfußfalke
Falco vespertinus
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A122
Wachtelkönig
Crex crex
A166
Bruchwasserläufer
Tringa glareola
A197
Trauerseeschwalbe
Chlidonias niger
A234
Grauspecht
Picus canus
A255
Brachpieper
Anthus campestris
A338
Neuntöter
Lanius collurio
A379
Ortolan
Emberiza hortulana
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
7110
Naturnahe lebende Hochmoore
7210
Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Carex davalliana
91D0
Bergkiefer-Moorwälder
91E0
Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. April 1990, II/1-M-407-90, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Loich das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein grüner Schild, schräglinks geteilt durch einen silbernen Wellenbalken, oben eine goldene Mitra über drei goldenen Scheiben, unten ein gekreuztes goldenes Bergwerkszeichen, Schlegel und Eisen”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Loich festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
Die Vereinbarung der Gemeinden Gattendorf und Neudorf über die Bildung des Gemeindeverbandes „Abwasserverband Gattendorf/Neudorf“ zum Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage zur Klärung aller anfallenden Abwässer aus den Gemeinden Gattendorf und Neudorf, sowie zur Betreuung des Kanalnetzes von Gattendorf und Neudorf inklusive Transportleitung wird aufsichtsbehördlich genehmigt.
Das in den Gemeinden Aigen im Ennstal, Lassing, Weißenbach bei Liezen und Wörschach gelegene Gebiet „Wörschacher Moos und ennsnahe Bereiche“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 4 bezeichnet.
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen des Dienststellen- und des Zentralausschusses - im folgenden Ausschuss genannt - muss den Mitgliedern des Ausschusses schriftlich und mindestens 48 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. In der Einberufung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben. Der Ausschuss kann auch ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit dies erfordert und die Mitglieder damit einverstanden sind.
(2) Die Sitzungen sind so anzuberaumen, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzungen des Ausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 1. Jeder amtsführende Stadtrat führt als Mitglied der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die nach Maßgabe der Geschäftseinteilung des Magistrats den Abteilungen seiner Geschäftsgruppe als Amt der Landesregierung zugewiesen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Gattendorf.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtline (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch deren Wiederherstellung.
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
In den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann den Vorsitz zu führen. Ist sowohl der Obmann wie auch sein Stellvertreter verhindert oder säumig, hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz zu führen.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 14.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(1) Im Sanierungsgebiet ist auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Kraftfahrzeugen verboten, sofern diese nicht mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie ausgestattet sind
(2) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied (§ 22 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz) festzulegen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verlesen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn der Ausschuss dies vor Eingehen in die Tagesordnung mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließt.
(3) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die letzte Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge oder Ergänzungen zur Niederschrift sind unmittelbar nach deren Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Im Anschluss daran ist über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Ausschuss abgefertigten Stücke (Ein- und Auslauf) zu berichten. Über Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Ausschusses sind einzelne Schriftstücke zu verlesen.
§ 3. Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im § 2 bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Vom Verbot nach § 3 sind unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L ausgenommen
(2) Zur Kernzone zählen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Zur erweiterten Zone zählen in
(3) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g sind mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Er hat auf eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Tagesordnungspunkte hinzuwirken.
(3) Wenn es die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erfordert, hat der Vorsitzende das störende Mitglied "zur Ordnung" zu rufen. Weicht ein Redner vom Tagesordnungspunkt ab, so hat ihn der Vorsitzende "zur Sache" zu rufen. Nach zweimaligem erfolglosem Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.
(4) Zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes kann der Ausschuss beschließen, dass zu den bereits zum Wort gemeldeten Rednern kein weiterer Redner mehr zugelassen wird, wenn der Tagesordnungspunkt voraussichtlich durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne Debatte sogleich abzustimmen. Ist das Ende der Rednerliste beschlossen, so sind zum Abschluss der Debatte zum betreffenden Tagesordnungspunkt ein Pro- und Kontraredner zuzulassen.
§ 4. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2007, in Kraft.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 84/2009, außer Kraft.
(1) Die Abstimmung kann durch Erheben der Hand oder, wenn der Ausschuss dies beschließt, durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist schriftlich durchzuführen. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(2) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weiter gehende vor den enger gefassten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
§ 5. Dieser Beschluß tritt mit 28. September 1976 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 3. Februar 2003, LGBl. Nr. 14/2003, außer Kraft.
(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Ausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über die Sitzung obliegt.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
Angaben über
(3) Der Ausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Abs. 2 fallen, in die Niederschrift aufzunehmen sind.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Den Mitgliedern des Ausschusses ist Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses obliegt dem Obmann. Er hat hierüber bei der jeweils nächsten Sitzung dem Ausschuss zu berichten.
(2) Schriftstücke, die namens des Ausschusses ausgefertigt werden, sind vom Obmann zu fertigen.
Die Niederschriften sowie die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen, die in Durchführung der Beschlüsse ergangen sind, sind geordnet aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Tätigkeitsdauer dem neu gewählten Ausschuss zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.
Der Unterausschuss (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Diesem obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen. Er führt in den Sitzungen den Vorsitz. Er hat über das Ergebnis der Vorbereitungen und Beratungen des Unterausschusses dem Ausschuss zu berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn dies der Ausschuss verlangt. Für die Sitzungen des Unterausschusses gelten die §§ 4, 5 und 6 sinngemäß.
(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese mit den zugegangenen Schriftstücken sowie mit den Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke ordentlich aufzubewahren und nach Ablauf ihrer Funktionsperiode den neu gewählten Vertrauenspersonen zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.
(2) Sind an einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Obmann eines Ausschusses obwaltenden Aufgaben von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson wahrzunehmen.
(3) Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(4) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn
(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.
(2) Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Die §§ 3 bis 7 finden sinngemäß Anwendung. Die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlung stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu verweisen. Er kann die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich ist.
Die Bestimmungen des I. Abschnittes finden auf die Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses und des Dienststellenwahlausschusses sinngemäß Anwendung, soweit in der Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung, LGBl.Nr. 138/1967, nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Lehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Ausschusses, wenn aber ein Dienststellenausschuss nicht besteht, bei jeder für sie zuständigen Vertrauensperson vorzubringen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personalvertreter haben Anfragen der Lehrer zu beantworten oder dem zuständigen Zentralausschuss oder Dienststellenausschuss weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Lehrer hat der Personalvertreter dem Ausschuss, dem er angehört, zu berichten.
(3) Fällt eine Angelegenheit, die bei einem Ausschuss oder bei einer Vertrauensperson anhängig ist, nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle (Schule), bei der das Organ der Personalvertretung eingerichtet ist, so hat dieses Organ die Angelegenheit dem hiefür zuständigen Ausschuss abzutreten.
Wenn die Tätigkeit eines Ausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, endet (§ 23 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz), hat dies dessen Obmann unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.