Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote
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Gesetzestext (20 Artikel)
Landesrecht
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Kurztitel
Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 60/2004
Inkrafttretensdatum
23.10.2004
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. Oktober 2004 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, mit der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Pinkafeld verfügt werden
StF
LGBl. Nr. 60/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Verbindung mit § 94d Z 1b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 12.7.1993 wird verfügt
Wappen Gemeindefarben Willendorf
Steiermark
07.02.2014
Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau
Auf Grund des § 104 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, wird verordnet
Die in Disziplinarverfahren nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Sozialfonds des Landes zu.
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6230*
Bürstlingsrasen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9130
Waldmeister-Buchenwald
9410
Bodensaure Fichtenwälder
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Der Punkt II. der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, mit dem eine Kurzparkzone für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken im Ortsgebiet von Pinkafeld bestimmt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. März 1990, II/1-M-387-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Willendorf, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In goldenem Schild unter grünem Schildhaupt mit drei aufrecht stehenden goldenen Föhrenzapfen ein in den gefluteten blauen Schildfuß eintauchendes schwarzes Wasserrad.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Willendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
§ 2
Das Sonderschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2741, 3761/2 und 3764/2, alle GB Hötting.
(Anm.: die Erweiterungspläne sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
§ 3
(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Fläche der "Rimmlwiese". Weiters ist vom Betretungsverbot ausgenommen die Fläche zwischen dem landseitigen Rand des Verbindungsweges "Rimmlwiese – Fußsteig Kranebitter Klamm" (Bundesstraße) und dem Inn bzw. dem Kranebitter Bach. Die vom Betretungsverbot ausgenommenen Flächen sind in der Anlage blau/violett umrandet dargestellt.
(3) Nach § 22 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau, LGBl. Nr. 76/2004, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.