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20000311 AT

Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Landesrecht Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

Landesrecht

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Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/2004

Inkrafttretensdatum

23.10.2004

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 12. Oktober 2004 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, mit der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Pinkafeld verfügt werden

StF

LGBl. Nr. 60/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Verbindung mit § 94d Z 1b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 12.7.1993 wird verfügt

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Willendorf

Wappen Gemeindefarben Willendorf

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

Landesrecht Verwendung der in Disziplinarverfahren nach dem LLDG 1985 eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 104 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, wird verordnet

Die in Disziplinarverfahren nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985 eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Sozialfonds des Landes zu.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6230*

Bürstlingsrasen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald

9130

Waldmeister-Buchenwald

9410

Bodensaure Fichtenwälder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld

Der Punkt II. der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, mit dem eine Kurzparkzone für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken im Ortsgebiet von Pinkafeld bestimmt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Willendorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. März 1990, II/1-M-387-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Willendorf, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In goldenem Schild unter grünem Schildhaupt mit drei aufrecht stehenden goldenen Föhrenzapfen ein in den gefluteten blauen Schildfuß eintauchendes schwarzes Wasserrad.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Willendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.

Landesrecht Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).

(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.

(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.

Landesrecht Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

§ 2

Das Sonderschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2741, 3761/2 und 3764/2, alle GB Hötting.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

(Anm.: die Erweiterungspläne sind als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018

Landesrecht Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

§ 3

(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Fläche der "Rimmlwiese". Weiters ist vom Betretungsverbot ausgenommen die Fläche zwischen dem landseitigen Rand des Verbindungsweges "Rimmlwiese – Fußsteig Kranebitter Klamm" (Bundesstraße) und dem Inn bzw. dem Kranebitter Bach. Die vom Betretungsverbot ausgenommenen Flächen sind in der Anlage blau/violett umrandet dargestellt.

(3) Nach § 22 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

Landesrecht Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau, LGBl. Nr. 76/2004, außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.

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