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20000309 AT

Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Landesrecht Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

Landesrecht

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Kurztitel

Aufhebung eines Teiles der Verordnung der Gemeinde Pinkafeld, betreffend Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2004

Inkrafttretensdatum

22.09.2004

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 16. August 2004 betreffend die Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, mit der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Pinkafeld verfügt werden

StF

LGBl. Nr. 56/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in Verbindung mit § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960, LGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., wird verfügt

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Strengberg

Wappen Gemeindefarben Strengberg

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

§ 1 Zuständigkeit der Bildungsdirektion

§ 2 Zuständigkeit des Schulleiters bzw. Schulclusterleiters, Vertretung

§ 3 Leistungsfeststellung

§ 4 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

§ 5 Entschädigung der Lehrervertreter

§ 6 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 22/2026

Landesrecht Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes auf den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde

Die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes, soweit diese nach der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBL. für Wien Nr. 8/1969, und dem Wiener Bezügegesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1973, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, wird mit 1. Juli 1993 auf den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Landesrecht Aufhebung eines Teiles der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld

Jene Regelung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Pinkafeld vom 1. Juli 2004, der zufolge das Halte- und Parkverbot auf der linken Seite des Hauptschulparkplatzes in der Schulstraße für Personen mit Berechtigungsschein nicht gelten soll, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Strengberg

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, mit Bescheid vom 21. April 1981, II/1-M-31-81, der Marktgemeinde Strengberg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem roten Schild ein auf einem grünen Dreiberg stehendes silbernes Kreuz, das von zwei grünen Fichten begleitet wird.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Strengberg festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

(1) Das „Wiesmoos“ in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

(1) Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, (GKUFG 1998) in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Anspruchsberechtigten nach den §§ 1 und 21 GKUFG 1998 nur mehr in jenen Fällen anzuwenden, in denen das anspruchsbegründende Ereignis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist.

(2) Die Beiträge nach § 4 GKUFG 1998 und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz GKUFG 1998 sind nur mehr für die Zeiträume bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu leisten.

(3) § 7 GKUFG 1998 ist nicht mehr anzuwenden.

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Die Diensthoheit über Landeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

Mit 1. April 2005 verfällt das Sondervermögen nach § 3 GKUFG 1998 zugunsten des Haushaltes der Stadtgemeinde Innsbruck. Dem Verfall hat eine Aufstellung der Aktiva und Passiva vorauszugehen. Diese Aufstellung ist dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Nach Auflösung des Sondervermögens ist die Stadtgemeinde Innsbruck aus ihrem Haushalt zur Deckung des Aufwandes für Leistungen der Krankenfürsorge verpflichtet.

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

(1) Die Diensthoheit über Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben

(2) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat die Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Schulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.

(3) Ist die Schulleitung bzw. die Schulclusterleitung an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit deren Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Wiesmoos" in Gosau

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde Gosau, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

Ab 1. April 2005 ist das GKUFG 1998 auf die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertretung sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 22/2026

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

(1) Dem Stadtmagistrat Innsbruck obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.

(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihm in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 GKUFG 1998 zugewiesenen Aufgaben

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Es hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von diesem unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitz führenden Mitglied hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 22/2026

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates Innsbruck ist der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck zuständig.

(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates der Stadtgemeinde Innsbruck ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

(1) Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

Die der Stadtgemeinde Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, ist die Disziplinarkommission aufgelöst und sind die Funktionen als Disziplinaranwalt und Untersuchungsführer beendet. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Disziplinarkommission in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektion über.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2026

Landesrecht Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

(2) Die am 1. April 2005 vor der Verwaltungskommission (§ 57 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtmagistrat Innsbruck und die zu diesem Zeitpunkt vor der Verwaltungsoberkommission (§ 58 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck weiterzuführen.

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