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20000305 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Maria Taferl

Wappen Gemeindefarben Maria Taferl

Landesrecht Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/2004

Inkrafttretensdatum

22.06.2004

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

StF: LGBl.Nr. 37/2004

Änderung

LGBl.Nr. 62/2008

LGBl.Nr. 51/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 94a Abs. 1 und 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 wird verordnet

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

§ 1 Wahlgrundsätze

§ 2 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 3 Wahlkörper

§ 4 Wahlvorschläge

§ 5 Ausstattung der Wahllokale

§ 6 Leitung der Stimmabgabe

§ 7 Beginn der Wahlhandlung

§ 8 Amtliche Stimmzettel

§ 9 Ausfüllen des Stimmzettels

§ 10 Persönliche Stimmabgabe

§ 11 Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung

§ 12 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

§ 13 Stimmabgabe durch Briefwahl

§ 14 Gültigkeit des Stimmzettels

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 16 Kundmachung der Wahlergebnisse

§ 17 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 18 Nachwahlen

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Maria Taferl

Die NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, mit Bescheid vom 21. April 1981, II/1-M-274-81, der Marktgemeinde Maria Taferl das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem blauen Schild zwei aus dem Schildesfuß emporwachsende sich kreuzende belaubte silberne Eichenäste, über denen eine goldene Kirche mit zwei Türmen mit schwarzer Bedachung schwebt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Taferl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha

Die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ verliehen.

Landesrecht Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

Auf den nachstehend angeführten Straßenstrecken, jeweils beide Fahrtrichtungen, wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Die Personalvertreter sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 1. (1) Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung der zur Besorgung der Angelegenheiten des Kurwesens zuständigen Organe in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens im Kurbezirk.

(2) Der Beirat kann in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens Empfehlungen abgeben.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Neufeld an der Leitha

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.

Landesrecht Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

§ 2

Vom Verbot nach § 1 sind Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Wahlberechtigt sind alle Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Gemeindebediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

(4) von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2003, 42/2010

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 2. (1) Der Beirat besteht aus

(2) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Fallen sowohl ein Mitglied als auch dessen Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Dauer der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Es ist vorzusorgen, daß für das Mitglied, das den Vorsitz des Beirates ausübt, immer ein Ersatzmitglied bestellt ist.

(4) Die entsendende Stelle hat während der Funktionsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c, d oder e nicht mehr gegeben sind; erforderlichenfalls hat sie ihre Tätigkeit im Beirat einzustellen. Die entsendende Stelle kann auch ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 und 4 ist der Vorsitzende unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Funktionsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sollten die Voraussetzungen zur Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 1 lit. c und g während der Funktionsdauer des Beirates eintreten, sind die entsendenden Stellen erst berechtigt, bei Beginn der nächsten Funktionsdauer Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den Beirat zu entsenden.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Landesrecht Verordnung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. Oktober 1997, verlautbart mit LGBl. Nr. 129/1997, betreffend ein Fahrverbot auf der B 137 - Innviertler Straße, Straßen-km 64,160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Straßen-km 11.386 (Kreuzung B 137/B 134) und Straßen-km 9,305 (Kreuzung B 137/B 134) bis Straßen-km 0,000 (Kreuzung B 137/B 1/B 138) und auf der B 138, Straßen-km 0,000 (Kreuzung B 138/B 1/B 137) bis Straßen-km 10,485 (Kreuzung B 138/L 537) außer Kraft.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Gemeindebediensteten einen Wahlkörper.

(2) Gemeindebedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Gemeindebedienstete, die nicht bei einer Dienststelle der Gemeinde verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Gemeinde-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.

(3) Es haben zu wählen

(4) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Betriebe der Gemeinde, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 3. (1) Der Vertreter des Rechtsträgers der im Kurbezirk gelegenen Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 19 des Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) ist Vorsitzender des Beirates.

(2) Sind im Kurbezirk mehrere Kuranstalten oder Kureinrichtungen vorhanden, ist der Vorsitzende aus den Vertretern dieser Rechtsträger durch Wahl zu bestimmen. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(3) Treten die Voraussetzungen nach Abs. 2 während der Funktionsdauer des Beirates ein, ist eine Wahl bei Beginn der nächsten Funktionsdauer des Beirates durchzuführen (§ 2 Abs. 6). Diese Wahl ist im Anschluß an die Konstituierung des Beirates durchzuführen und hat geheim durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Der bisherige Vorsitzende hat sämtliche Vorbereitungen für die Wahl zu treffen und für die Durchführung der Wahl vorzusorgen.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat das für ihn bestellte Ersatzmitglied die Funktion des Vorsitzenden auszuüben.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Muster einer Erklärung anläßlich der Ausübung des Briefwahlrechtes

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.

(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungerklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.

(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.

(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahkörper bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 4. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden binnen vier Monaten nach Kundmachung dieser Geschäftsordnung einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des § 2 zu überprüfen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates ist der neue Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten danach durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des § 2 zu überprüfen.

(3) Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für den Wahlvorstand, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind vom Wahlvorstand bereitzuhalten.

(2) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, dass die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.

(3) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel ausgestattet sein.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 5. (1) Der Beirat tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.

(3) Die Einberufung hat - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.

(4) Der Vorsitzende hat den Beirat unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Der Wahlvorstand hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder des Wahlvorstandes, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht dem Wahlvorstand angehören oder als seine Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende des Wahlvorstandes verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 6. Ist ein Mitglied (§ 2) verhindert, seine Funktion auszuüben, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat den Mitgliedern des Wahlvorstandes die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 7. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Beirates ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten und ungefähr 15 cm in der Breite und 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Wählergruppen die gleiche Form aufweisen.

(4) Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, dürfen nicht gekennzeichnet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 8. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich, sofern nicht der Beirat die Öffentlichkeit der Sitzungen im einzelnen Fall beschließt.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wahlberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.

(4) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 9. (1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige zur Beratung bei und handhabt die Sitzungsordnung.

(2) Mitgliedern des Beirates, die durch ihr Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen; erforderlichenfalls sind sie aus dem Sitzungssaal zu weisen.

(3) Ist eine Sitzung öffentlich, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungssaal weisen oder nötigenfalls den Sitzungssaal räumen lassen.

(4) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor den Wahlvorstand zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied des Wahlvorstandes ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Wahlvorstand durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, zu vermerken. Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Wählerliste ist der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 10. (1) Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Abstimmungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch das Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen oder helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2003

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 11. (1) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.

(2) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Beirates zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die vom Beirat genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterfertigen.

(4) Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, eine Abschrift (Fotokopie) der Niederschrift über Verlangen zu erhalten.

(5) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Die Mitglieder des Beirates können in die Niederschriften Einsicht nehmen.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Der Wahlvorstand hat über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung des Wahlvorstandes muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

Landesrecht GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

§ 12. Der Vorsitzende des Beirates hat für die Durchführung der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse des Beirates zu sorgen.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus den im § 1 Abs. 2 genannten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung vor dem Wahltag zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmenabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen.Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlagen 3 bzw. 4 anzufertigen.

(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.

(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten dem Wahlvorstand zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.

(4) Der Wahlvorstand hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin von Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, dass es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung

(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung in der Wählerliste angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wahlberechtigte ausschließlich entweder

(2) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

(3) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel. Diese Stimme ist gültig,

(4) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht.

(5) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.

(6) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Wählergruppen oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen in Wahlkuverts.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen

(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viel Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(4) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 3 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln

(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 4 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 3 noch ein Mandat zugefallen wäre.

(6) Über die Wahlhandlung ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten

(7) Der Niederschrift sind anzuschließen

(8) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Wenn für einen Wahlkörper eine Wahlkommission nach § 24 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes besteht, hat diese das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten samt den im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben. Der Wahlvorstand hat die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtig zu stellen.

(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat der Wahlvorstand unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich beim Wahlvorstand einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen der Gemeinde, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann der Wahlvorstand die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere vom Wahlvorstand bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

Landesrecht Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 37 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2010

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