Trennung der Gemeinde Draßburg-Baumgarten
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
Trennung der Gemeinde Draßburg-Baumgarten
Wappen Gemeindefarben Stetten
Steiermark
06.02.2014
Bauarbeiterschutz-Verordnung
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, wird verordnet
Wiener Artenhandelsbegleitgesetz
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. März 1987, II/1-M-210-87, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Stetten, Verwaltungsbezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem unter silbernem Schildhaupt gespaltenen Schild vorne in Rot eine silberne Sturzkrücke, hinten in Grün ein silbernes Rad, das Schildhaupt belegt mit einer grünen vierblättrigen Weinranke.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Stetten festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.
Die Gemeinde Draßburg-Baumgarten wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Die Dienstbeschreibung hat sich auf folgende Merkmale zu beziehen
(2) In der Dienstbeschreibung können je nach der dienstrechtlichen Stellung und Verwendung des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten weitere Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst berücksichtigt werden. Bei Bediensteten in leitender Funktion sind jedenfalls Angaben über den Führungserfolg zu machen. Zur Erklärung der Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst dürfen Angaben über persönliche Eigenschaften in die Dienstbeschreibung aufgenommen werden.
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verordnung (EG) Nr. 338/97“ die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai 1997, ABl. Nr. L 140, und der Verordnung (EG) Nr. 2307/ 97 der Kommission vom 18. November 1997, ABl. Nr. L 325.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Baumgarten umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Baumgarten, jenes der neuen Gemeinde Draßburg das Gebiet der Katastralgemeinde Draßburg.
(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.
(1) Auf
sind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.
(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und § 22 BauV gelten nicht.
(5) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“.
(6) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 186/2023“.
(7) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“.
(8) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6
„(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
(9) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.
(11) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
(12) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.
(13) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(14) Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“.
(15) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(16) Im § 94 BauV treten
(17) Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.
(18) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“
(19) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(20) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(21) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,“ das Zitat „nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung“.
(22) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1
„(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“
(23) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.
(24) Im § 159 BauV tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.
(1) In der Dienstbeschreibung sind die dienstrechtliche Stellung und die Verwendung des Gemeindebediensteten mit seinen wichtigsten Aufgaben anzugeben.
(2) Der Dienstbeschreibung ist ein Vorschlag für die Dienstbeurteilung anzuführen.
§ 2. (1) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. 2 lit. q der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die wissenschaftliche Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichenfalls auch nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Die Bestellung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 52, 53, 53a, 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, sind anzuwenden..
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Draßburg-Baumgarten am 3. Juli 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
(4) Verboten ist
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
(1) Für die Dienstbeschreibung kann ein Vordruck mit den zu beschreibenden Merkmalen verwendet werden.
(2) Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken.
§ 3. (1) Für die Feststellungen der wissenschaftlichen Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c sowie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können mit Verordnung der Landesregierung für einzelne oder für alle Arten der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum Schutz und zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege der Exemplare dieser Arten Mindesterfordernisse für die Unterbringung lebender Exemplare festgelegt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten
(5) Dem Antrag sind anzuschließen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt
§ 4. (1) Halter von Tieren des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben Eiablagen oder Geburten der Behörde innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 künstlich vermehren, haben den Standort und die Bezeichnung der Arten dieser Pflanzen sowie die voraussichtliche Anzahl der künstlich vermehrten Exemplare jährlich, beginnend mit der Aufnahme der Tätigkeit, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Halter von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
(4) Personen, die künstlich vermehrte Pflanzen der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in ihrer Gewahrsame haben, haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden.
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 5. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tiere des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hält, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Tiere sowie des Ortes der Unterbringung bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lebende Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Pflanzen sowie des Standortes bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024
§ 6. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten der §§ 4 und 5 sind den Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren.
(2) Die in §§ 4 und 5 genannten Personen oder deren Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die in §§ 4 und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn
§ 7. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat der Stadt Wien.
(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
Wiener Artenhandelsbegleitgesetz
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
§ 9. (1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare können samt den unmittelbar zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen für verfallen erklärt werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbständig zu erkennen.
(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens im Sinne des Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vereinbart ist, zu bringen.
(4) Wird im Zuge einer Verwaltungsübertretung ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist der Ersatz der Aufwendungen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme oder des Verfalls entstanden sind, dem Bestraften aufzutragen.
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.
(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wird einer gemäß Abs. 1 verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 11. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 4. Februar 1983 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, LGBl. für Wien Nr. 20/1983, außer Kraft.
(1) In Verfahren nach § 9 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.
(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.
(3) Die Organe der Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordelles nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 2, der §§ 6, 7 Z 2 bis 6 sowie §§ 8 bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.
(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 7 Z 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten werden.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 angebrachte Plakatwerbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen muss bis längstens 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle entfernt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.
(1) Die Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 14 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 15b und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
(4) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 4 Z. 3, 4 Abs. 4 Z 1, 10 Abs. 2 Z 3 lit. a, 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a und die Einfügung des § 16b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(5) Die Änderungen des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 6 Z 3 lit. a, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, des § 15 Abs. 1 und der Überschrift des § 15b durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 4 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 6 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6, § 15 und § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024