Trennung der Gemeinde Pöttelsdorf
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Trennung der Gemeinde Pöttelsdorf
Aufgrund des § 123 GewO 1994, BGBl. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Schönberg am Kamp
V Naturschutzgebiet "Jackenmoos auf dem Mühlberg" in Geretsberg
Aufhebung einer Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße durch den Verfassungsgerichtshof
Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines, Anspruch
§ 2 Begriffe
§ 3 Reiserechnung
2. Abschnitt: Dienstreisen
§ 4 Reisegebühren bei Dienstreisen
§ 5 Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise
§ 6 Reisekostenvergütung
§ 7 Dauer der Dienstreise, Reiseentschädigung
§ 8 Aus- und Fortbildung in Vorarlberg
§ 9 Pauschalierung
3. Abschnitt: Dienstzuteilung
§ 10 Reisegebühren bei Dienstzuteilungen
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 11 Sonderverfügungen
§ 12 Inkrafttreten
Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen
Vorarlberg
30.01.2026
NÖ Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000-2, mit Bescheid vom 31. März 1981 der Marktgemeinde Schönberg am Kamp das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein blauer Schild, belegt mit einem silbernen Adlerflug, der rechts oben von einer goldenen Weintraube begleitet wird.”
Zugleich wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ GO die aus diesem Wappen abzuleitenden Gemeindefarben “Weiß-Blau” genehmigt.
Die Gemeinde Pöttelsdorf wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Kärnten wird in folgende 9 Kehrgebiete eingeteilt
Das Kehrgebiet I umfasst das Gebiet der Gemeinden Dellach, Feistritz an der Gail, Gitschtal, Hohenthurn, Lesachtal, St. Stefan im Gailtal, der Marktgemeinden Arnoldstein, Bad Bleiberg, Kirchbach, Kötschach-Mauthen, Nötsch im Gailtal und der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee.
Das Kehrgebiet II umfasst das Gebiet der Gemeinden Magdalensberg, Maria Rain, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Keutschach am See, Maria Wörth, Krumpendorf am Wörther See, Pörtschach am Wörther See, Techelsberg am Wörther See, St. Margareten, Poggersdorf, Zell, der Marktgemeinden Feistritz im Rosental, Maria Saal, Grafenstein, Ebenthal in Kärnten, Moosburg, der Stadtgemeinde Ferlach sowie der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee.
Das Kehrgebiet III umfasst das Gebiet der Gemeinden Bad Kleinkirchheim, Krems in Kärnten, Malta, Trebesing, der Marktgemeinden Rennweg am Katschberg, Seeboden, Millstatt und der Stadtgemeinden Gmünd in Kärnten, Spittal an der Drau und Radenthein.
Das Kehrgebiet IV umfasst das Gebiet der Gemeinden Baldramsdorf, Berg im Drautal, Dellach im Drautal, Flattach, Großkirchheim, Heiligenblut, Irschen, Kleblach-Lind, Lendorf, Mallnitz, Mörtschach, Mühldorf, Rangersdorf, Reißeck, Stall, und Weißensee und der Marktgemeinden Greifenburg, Lurnfeld, Oberdrauburg, Obervellach, Sachsenburg, Steinfeld und Winklern.
Das Kehrgebiet V umfasst das Gebiet der Gemeinden Afritz, Arriach, Feld am See,
Ferndorf, Fresach, Ossiach, Stockenboi, Wernberg, der Marktgemeinden Finkenstein am Faaker See, Paternion, Rosegg, Schiefling am Wörthersee, St. Jakob im Rosental, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein und der Stadt Villach.
Das Kehrgebiet VI umfasst das Gebiet der Gemeinden Albeck, Glanegg, Gnesau, Himmelberg, Reichenau, St. Urban, Steindorf am Ossiacher See, Steuerberg, der Marktgemeinde Liebenfels und der Stadtgemeinden Feldkirchen in Kärnten und St. Veit an der Glan.
Das Kehrgebiet VII umfasst das Gebiet der Gemeinden Diex, Gallizien, Globasnitz, Neuhaus, Ruden, Sittersdorf, St. Kanzian am Klopeiner See, der Marktgemeinden Eberndorf, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Griffen, Lavamünd und der Stadtgemeinden Bleiburg und Völkermarkt.
Das Kehrgebiet VIII umfasst das Gebiet der Gemeinden Deutsch-Griffen, Frauenstein, Glödnitz, Kappel am Krappfeld, Micheldorf, Mölbling, St. Georgen am Längsee, der Marktgemeinden Brückl, Eberstein, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Metnitz, Weitensfeld im Gurktal sowie der Stadtgemeinden Althofen, Friesach und Straßburg.
Das Kehrgebiet IX umfasst das Gebiet der Gemeinden, Preitenegg, St. Georgen im Lavanttal, der Marktgemeinden Frantschach-St. Gertraud, Reichenfels, St. Paul im Lavanttal, der Stadtgemeinden Bad St. Leonhard im Lavanttal, St. Andrä und Wolfsberg
(1) Das „Jackenmoos auf dem Mühlberg“ in der Gemeinde Geretsberg, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2003, V 108/01-7, zugestellt am 17. November 2003, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße vom 10. Mai 2000, womit das Teilstück des Verbindungsweges Steinbachstraße – Viehhofweg, Teile aus GN 158 und Bp 54/2, beide KG St Georgen, wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.
(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Darüber hinaus muss sie
(3) Werden vom Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein und es muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(1) Der Gemeindebedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung außerhalb des Dienstortes entsteht.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, wenn der Gemeindebedienstete durch die Nichtbenützung eines für die Dienstreise zweckmäßigen Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, durch eine nicht dienstlich begründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf andere Weise einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.
(3) Die Höhe des entstandenen Mehraufwandes an Reisegebühren ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom Gemeindebediensteten durch Belege nachzuweisen. Wird der Mehraufwand von einer einladenden Stelle getragen, besteht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Reisegebühren.
§ 1. (1) Bei der Pflanzung von Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung einer Nutzung im Rahmen des Obst-, Garten-, Wein- oder Ackerbaues gewidmet sind
Gegen Weingärten
Gegen andere Grundstücke
1. Nüsse auf allen Unterlagen
6 m
5 m
2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen
5 m
4 m
3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen
3 m
2 m
4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling
4 m
3 m
5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten
1,5 m
1,5 m
6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten
1,4 m
0,7 m
7. Weinstöcke
a) bei Stock- und Drahtrahmenkulturen
0,8 m
halbe Reihenentfernung
b) bei Hochkulturen
1,5 m
halbe Reihenentfernung
8. sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe
a) bis 2 m
1 m
0,5 m
b) bis 3 m
2 m
1 m
c) bis 5 m
5 m
2,5 m
d) über 5 m
6 m
3 m
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Der Mindestabstand gemäß Abs. 1 ist von der Mitte des Stammes, Stockes oder Strauches zu messen.
Vorarlberg
23.12.2024
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Pöttelsdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Pöttelsdorf, jenes der neuen Gemeinde Zemendorf-Stöttera das Gebiet der Katastralgemeinde Zemendorf und Stöttera.
(1) Die Kehrgebietsverordnung 2011 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Kehrgebietsverordnung tritt die Kehrgebietsverordnung, LGBl. Nr. 132/1992, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für ein Kehrobjekt bestehende Beauftragung eines Rauchfangkehrers bleibt bis zum nächsten Wechsel desselben aufrecht.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Gemeindebediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Dienstzuteilung ist die Zuweisung eines Gemeindebediensteten zur Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle außerhalb des Dienstortes, einer anderen Gemeinde oder einem anderen Rechtsträger.
(3) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, der im Dienstvertrag des Gemeindebediensteten als Dienstort definiert wurde. Dabei muss es sich nicht um eine ganze Gemeinde handeln, sondern es kann auch ein Teil einer Gemeinde sein.
(4) Dienststelle im Sinne dieser Verordnung ist eine Einrichtung, in der der Gemeindebedienstete seinen Arbeitsplatz hat.
(5) Zuteilungsort im Sinne dieser Verordnung ist die Dienststelle, welcher der Gemeindebedienstete dienstzugeteilt ist.
(6) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann. Das Flugzeug gilt nicht als Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Pflanzungen
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Pöttelsdorf am 7. Juli 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Geretsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
(1) Der Gemeindebedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonates, welcher der Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann bei einer Dienstzuteilung (§ 10) auch monatlich geltend gemacht werden. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren zur Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Nach Ablauf des dritten Monates nach Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung erlischt der Anspruch auf Reisegebühren.
(2) Der Reiserechnung sind Nachweise über alle entstandenen Reisekosten, die vergütet werden sollen, anzuschließen.
(3) Der zuständige Vorgesetzte hat durch seine Unterschrift auf der Reiserechnung zu bestätigen, dass ein entsprechender Dienstreiseauftrag erteilt und die sachliche Richtigkeit geprüft wurde.
§ 3. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 1 050 Euro zu bestrafen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
(1) Bei einer Dienstreise gebührt dem Gemeindebediensteten die Reisekostenvergütung; bei einer Dienstreise außerhalb des Gemeindegebietes gebührt weiters eine allfällige Reiseentschädigung.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.
(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.
§ 4. (1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 ist vom Magistrat den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem eine Pflanzung, die Neuanlage eines Weingartens oder die Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur entgegen den Vorschriften des § 1 vorgenommen wurde, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn seit dem Beginn der Pflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle des Gemeindebediensteten, bei der er seinen Dienst regelmäßig verrichtet. Wird die Reise aber unmittelbar vom Wohnort des Gemeindebediensteten oder von einem anderen Ort aus angetreten oder unmittelbar am Wohnort oder an dem anderen Ort beendet, so gilt dieser als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Für Dienstreisen an dienstfreien Tagen und im Rahmen einer angeordneten Rufbereitschaft gilt die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise.
§ 5. Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1832, ABl. 2019 Nr. L 279, S. 35, umgesetzt.
(1) Vergütet wird in der Regel der Fahrpreis des Massenbeförderungsmittels. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug oder das Flugzeug) genehmigt werden.
(2) Wird dem Gemeindebediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, genehmigt, so werden die dafür anfallenden Kosten vergütet.
(3) Bei Benützung der Eisenbahn gebührt für Dienstreisen in Vorarlberg die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden gegen Nachweis der tatsächlichen Benützung die Kosten der ersten Wagenklasse samt allfälligen Reservierungskosten vergütet. Die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse gebührt ohne Nachweis auch dann, wenn der Bedienstete zur Ausführung der Reisebewegung ein nicht genehmigtes Beförderungsmittel benützt.
(4) Wird die Benützung eines Flugzeuges genehmigt, gebührt der Ersatz des Flugpreises der Touristenklasse, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.
(5) Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, gebührt an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld nach Anlage 1. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann ein bis zu 35 v.H. höheres Kilometergeld gewährt werden. Wird dem Gemeindebediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt kein Kilometergeld. Die sonstigen nachgewiesenen Kosten, die aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges entstehen, werden vergütet.
(6) Sonstige, anlässlich der Dienstreise entstehende notwendige Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Tagungsbeiträge, Taxi, Telefon, Gepäcktransport, Parkgebühren und Ähnliches, werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ausgangspunktes und endet mit dem Eintreffen am Endpunkt der Dienstreise (§ 5). Wird die Dauer der Dienstreise aus nicht dienstlich begründetem Anlass verlängert, bleibt diese Zeit für die Bemessung des Anspruches auf Reiseentschädigung außer Betracht.
(2) Anspruch auf Tagesgebühr besteht nach Anlage 2. Bei Dienstreisen ins Ausland kann die Tagesgebühr um bis zu 20 v.H. erhöht werden, sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteiles erforderlich ist.
(3) Die Tagesgebühr wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Für je 24 Stunden der Dienstreise besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr (zwölf Zwölftel). Zeiten bis zu fünf Stunden begründen keinen Anspruch. Dauert die Dienstreise länger als fünf Stunden, so gebührt für jede volle Stunde der Dienstreise ein Zwölftel der Tagesgebühr. Bei Dienstreisen außerhalb Vorarlbergs werden Zeiten von mehr als 9 Stunden als volle 24 Stunden gerechnet. Bei mehrtägigen Dienstreisen gebührt bei Bruchteilen über 24 Stunden je ein Zwölftel.
(4) Werden die Kosten für Mahlzeiten von der Gemeinde oder von der einladenden Stelle getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 2/12, für das Mittagessen um 4/12 und für das Abendessen um 4/12.
(5) Für die Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen sind dem Gemeindebediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von 4/12 der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von 8/12 der Tagesgebühr zu ersetzen.
(6) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht besteht Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Anlage 2.
(7) Kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht, wenn
(8) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, gebühren die nachgewiesenen Kosten an Stelle der Nächtigungsgebühr.
Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug) genehmigt werden. Sonstige notwendige Kosten, wie etwa Verpflegung, Tagungsbeiträge u.a. werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
(1) Gemeindebediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle durchzuführen haben, kann an Stelle der zustehenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen so zu bemessen, dass sie nicht über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Reisegebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.
(3) Ist der Gemeindebedienstete verhindert, die Dienstverrichtung, für die er die Pauschalvergütung erhält, zu besorgen, ist die Pauschalvergütung verhältnismäßig zu kürzen.
(4) Der Anspruch des Gemeindebediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Pauschalvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Pauschalvergütung bestehen.
(1) Bei einer Dienstzuteilung gebühren dem Gemeindebediensteten Reisegebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Anspruch beginnt mit der Ankunft am Zuteilungsort, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Dienstzuteilung, und endet mit dem Tag der Abreise vom Zuteilungsort, spätestens jedoch mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung. In begründeten Fällen kann dem Gemeindebediensteten ein Vorschuss gewährt werden.
(2) Für die anlässlich der Dienstzuteilung erforderliche Fahrt zum Zuteilungsort und für die Rückfahrt anlässlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gebührt die Reisekostenvergütung gemäß § 6. Aufgrund der Entfernung des Zuteilungsortes und der Dauer der Dienstzuteilung kann eine Reisekostenvergütung für weitere Reisen bzw. für die Reise von nahen Angehörigen gewährt werden.
(3) Die Reiseentschädigung beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag gebühren 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Werden die Kosten für die Wohnung von der Gemeinde oder von der Stelle, der der Gemeindebedienstete dienstzugeteilt ist, getragen, besteht kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
(4) Sofern dies zum Ausgleich eines Kaufkraftnachteils erforderlich ist, kann die Tagesgebühr anlässlich einer Dienstzuteilung in das Ausland um bis zu 15 v.H. erhöht werden.
(5) Ein Anspruch auf Reisegebühren besteht nicht,
(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus entfällt die in der Reiseentschädigung enthaltene Tagesgebühr, soweit ein Anspruch auf die Tagesgebühr bereits aufgrund der Dienstreise besteht.
Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindereisegebührenverordnung – GRGV, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000 und Nr. 60/2001, außer Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 92/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 87/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 8/2026, tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2022, 87/2024, 8/2026