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20000296 arbeitsstoffe-verordnung AT

Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz (arbeitsstoffe-verordnung)

97 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (97)

Gesetzestext (97 Artikel)

Landesrecht Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Semmering

Wappen Gemeindefarben Semmering

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim

V Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

Geschäftsordnung der Landesregierung

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Steiermark

02.09.2025

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Arbeitsstoffe-Verordnung

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Semmering

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Februar 1987, II/1-M-381-1986, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Semmering, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem von Silber und Blau im Tannenschnitt erhöht geteilten Schild wachsend eine zweigeschossige silberne Brücke mit oben fünf und unten drei Bogenöffnungen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Semmering festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

Die Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim

(1) Das Grundstück Nummer 2485/1, KG. Mayrhof, im Südteil des Aschachtales in der Gemeinde Stroheim, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).

(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 1. (1) Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 36 Abs. 4 und gemäß § 36 Abs. 9 sowie die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.

(2) Diese Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission einzubringen.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Piringsdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Piringsdorf, jenes der neuen Gemeinde Unterrabnitz-Schwendgraben das Gebiet der Katastralgemeinden Unterrabnitz und Schwendgraben.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003 einzustufen. Zudem hat er gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

(2) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 1 Folgendes

(3) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 TBSG 2003 hat der Dienstgeber Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln und ausgehend davon die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 2. (1) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Wien bestellte Vorsitzende und als Beisitzer

(2) Die Aufgaben der Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz am 10 Juli 1990 und 26. November 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Teile des Aschachtales" in Stroheim

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oberösterreichischen Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde Stroheim, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat

(2) Veranstalterinnen/Veranstalter, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(3) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte ist neben der Veranstalterin/dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Unbeschadet des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 dürfen, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Ergebnis erzielt werden kann.

(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung der im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dies gilt auch für andere gefährliche Arbeitsstoffe als die im § 13 Abs. 1 TBSG 2003 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 3. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die Leitung der Beratungen und Abstimmungen sowie die Ausarbeitung der schriftlichen Ausfertigung und Unterfertigung der Entscheidungen.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Piringsdorf-Unterrabnitz

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung

(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen so zu verwenden und instand zu halten, dass

(3) Die Landesregierung hat zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstaltungen nach Abs. 2 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie die von diesen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie Vorschriften über Panikprävention, ärztliche Hilfeleistung, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Vorschriften über Hygiene, Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, vorgesehen werden. In dieser Verordnung ist jedenfalls für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festzulegen, dass

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 absehen, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 3 entsprochen wird.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bereiche, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, gut sichtbar gekennzeichnet sind.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern.

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 4. (1) Die Mitglieder des in Betracht kommenden Senates sind innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung eines Antrages (§ 1) so rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluß der Anträge zur Sitzung einzuberufen, daß der Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zusammentreten kann. Für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) erst zu bestellen ist, gelten diese Fristen ab seiner Bestellung.

(2) Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder des Senates sind in gleicher Weise (Abs. 1) von der Einberufung zur Sitzung des Senates zu verständigen.

(3) Die weiteren Sitzungen des Senates sind unter Bedachtnahme auf eine rasche Entscheidung festzusetzen. Die Sitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß die Ladung voraussichtlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern nachweislich zugestellt werden kann. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise von der Einberufung zur Sitzung zu verständigen.

(4) Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vetretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2024).

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes, eines Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie der notwendigen ärztlichen Hilfeleistung Sorge zu tragen, wenn

(2) Die Organe des Ordnerdienstes sowie des Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes müssen als solche erkennbar sein.

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie insbesondere Sportveranstaltungen in Stadien, zusätzlich zu Abs. 1 dafür Sorge zu tragen, dass

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber unbeschadet des § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 folgende Maßnahmen der Gefahrenverhütung in der angegebenen Rangordnung zu treffen

(2) Kann trotz der Maßnahmen nach Abs. 1 kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 5. (1) Die Senate kommen ihren Aufgaben in Sitzungen nach.

(2) Die Sitzungen der Senate sind nicht öffentlich.

(3) Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab (§ 37 a Abs. 15 und 16 des Wiener Krankenanstaltengesetzes).

(4) Die für die Mitglieder eines Senates bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalles an den Sitzungen des Senates teilzunehmen; in diesem Fall können sie zu Beratungen zugezogen werden, dürfen sich jedoch an Abstimmungen nicht beteiligen.

(5) Ein Senat kann beschließen, seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen. Der Vorsitzende hat das für die Beiziehung der Sachverständigen oder Auskunftspersonen Erforderliche zu veranlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Veranstalterinnen/Veranstalter müssen eigenberechtigt und volljährig sein.

(2) Für Veranstaltungen nach § 9 und § 10 ist zusätzlich die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters erforderlich. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Veranstalterin/der Veranstalter auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(4) Ist die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Veranstalterin/dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Bei Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, wie etwa bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, hat der Dienstgeber

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 6. (1) Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen anwesender Mitglieder und Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die zusammengefaßten Ausführungen sowie alle gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu verfassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Protokollführer (§ 7 Abs. 2) heranziehen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nachweislich zu übermitteln.

(3) Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.

(3) Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Meldung durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Die Behörde hat rechtzeitig eingelangte Meldungen und jene verspäteten, bei denen sie in sachlich gerechtfertigten Fällen von einer Zurückweisung absieht, unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 23 Abs. 3) weiterzuleiten.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht nach Abs. 1 lit. b gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

§ 7. (1) Die Geschäfte der Schiedskommission werden vom Magistrat der Stadt Wien unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommission besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission).

(2) Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vorsitzenden für Sitzungen eines Senates einen Protokollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Magistrats beizustellen.

(3) Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schiedskommission zu sorgen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einberufen, dass, von dringenden Fällen abgesehen, zwischen der Zustellung der Einladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von wenigstens zwei Tagen und 20 Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.

(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung und Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.

(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1 und 2) erfolgen kann.

(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.

(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.

(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von je einem von den anderen Regierungsfraktionen bestimmten Mitglied sowie von dem oder der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

(6) Als Vorschreibungen nach Abs. 5 kommen insbesondere in Betracht

(7) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(8) Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn

Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.

(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.

(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,

(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(4) Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(7) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn

(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.

(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, so können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.

(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.

(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.

(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Wer Veranstaltungen in Form von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben durchführen will, bedarf als Voraussetzung einer Bewilligung.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Bewilligung schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(6) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Sofern die Veranstalterin/der Veranstalter nicht ausdrücklich um die befristete Erteilung einer Bewilligung ersucht, hat die Behörde die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(8) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat genehmigte Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 20 längstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Prüfbescheinigung hat die Behörde die Verwendung der Einrichtungen bis zur Vorlage zu untersagen und dies im Register nach § 26 anzumerken.

(9) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.

(3) Eine neue Meldung hat zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund derer die vorhergehende Meldung überholt ist.

(4) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein biologischer Arbeitsstoff der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der biologische Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler und Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA herzustellen

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

(2a) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 2 Z 14 hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat Maximilian Aigner herzustellen.

(3) Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 oder Abs 2a nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) In Verfahren nach § 10 gilt die Bewilligung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Bewilligungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Bewilligung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Auf

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.

(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.

(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.

(5) Im § 11 VbA

(6) Im § 12 VbA

(7) In den §§ 12a und 13 Abs. 8 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 47 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBSG 2003.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.

(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(3) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich ein Untersagungsgrund herausstellt oder ein solcher eintritt oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr vorliegen. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung voranzugehen. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Verwendung von chemischen Arbeitsstoffen.

(2) Dem für den inneren Dienst zuständigen Organ ist die erstmalige beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffen schriftlich zu melden.

(3) Auf Verlangen des für den inneren Dienst zuständigen Organs ist schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernder (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdender (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoff verwendet wird, und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne des § 13 Abs. 1 TBSG 2003 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, so hat das für den inneren Dienst zuständige Organ die Beschäftigung von Bediensteten an Arbeitsplätzen, an denen der krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 treten mit 14. Dezember 2007 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2007 tritt mit 8. Februar 2007 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2007 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Oktober 2007, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihren ordnungsgemäßen Ablauf hin zu überwachen.

(2) Die Organe der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach § 24 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat den von der Behörde mit der Überwachung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überwachung zu dulden, insbesondere notwendige Plätze oder geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überwachung behindert, so darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.

(4) Die Überwachungsbehörde hat Veranstaltungen mit Bescheid zu untersagen, wenn

durchgeführt wird. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Organe der Überwachungsbehörden haben Veranstaltungen,

(7) Wird eine Veranstaltung trotz Untersagung nach Abs. 4 oder § 8 Abs. 8 durchgeführt oder weitergeführt, kann die Behörde im Sinn des Abs. 6 vorgehen.

(8) Wird die Veranstaltung abgebrochen, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung oder Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(9) Die Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, darf mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung für notwendig erachtet. Für die Kosten dieses besonderen Überwachungsdienstes gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer chemischer Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.

(2) Insbesondere hat der Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge das Auftreten

(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus für den Fall, dass

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 3 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2009 treten mit 23. April 2009 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2010 tritt mit 11. November 2010 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2011 tritt mit 7. Juli 2011 in Kraft.

(7) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2012 tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2012 treten mit 4. Oktober 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2013 treten mit 24. Jänner 2013 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Einer Bewilligung bedürfen

(2) Für sonstige Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

(4) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen

(5) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen.

(6) Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Eignung der Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen für die beantragten Veranstaltungsarten.

(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn

(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 52/2018

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die

Landesrecht Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.

(2) § 8 Abs 1 bis 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2013 tritt mit 27. September 2013 in Kraft.

(3) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2013 tritt mit 27. November 2013 in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2014 treten mit 8. Februar 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 4, 7 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) § 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2016 tritt mit 23. November 2016 in Kraft.

(7) § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.

(8) § 8 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(9) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2018 treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft.

(12) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2018 treten mit 13. Juni 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2020 tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft.

(15) Die §§ 3 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(16) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2021 treten mit 4. Februar 2021 in Kraft.

(17) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(18) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2022 treten mit 10. November 2022 in Kraft.

(19) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.

(20) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(21) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 15. Februar 2024 in Kraft.

(22) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Die §§ 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2a und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Entfall des § 5 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(24) Die §§ 3 Abs 1, 9 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2025 treten mit 2. Juli 2025 in Kraft.

(25) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2025 tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

(26) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 und 2a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/2025 treten mit 17. Dezember 2025 in Kraft. § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/2025 tritt mit Inkrafttreten der Novelle zum Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 in Kraft, mit der die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Schulleiterstellen entfällt.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere

(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden

(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge

(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.

(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat unbeschadet des § 9 TBSG 2003

(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe verwendet werden, erforderlichenfalls mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können. Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Erstellung des Aktionsplanes nach Abs. 1 lit. a sind die für die betreffende Arbeitsstätte benannten Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragten und die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständigen Personen beizuziehen.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Der Dienstgeber hat in Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden, zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen. Werden ätzende Arbeitsstoffe verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder, wenn dies nicht möglich ist, Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Für Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut oder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Auf

(2) An die Stelle der Worte „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ArbeitnehmerIn“, „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

(4) Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.

(5) Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.

(6) Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.

(7) Im § 6 Abs. 5 Z 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.

(8) Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.

(9) In den §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 GKV

(10) Im § 13 GKV treten

(11) Im § 14 Abs. 1 GKV treten

(12) Im § 14a Abs. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.

(13) Im § 22 GKV treten

(14) Im § 22a Abs. 2 und 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

(15) Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(16) Im § 25 GKV treten

(17) Im § 25a GKV treten

(18) Im § 27 GKV treten

(19) Im § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

(20) Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.

(21) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn

(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.

(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential

(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung

(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe ausgesetzt sein können, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch eine Einwirkung durch gefährliche chemische Arbeitsstoffe festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. b bis f genannten Angaben erstrecken muss.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.

(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.

(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.

(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Behörde darf jederzeit von Amts wegen bewilligte Veranstaltungsstätten überprüfen.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes

(3) Werden anlässlich einer Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder auf Grund einer Verständigung nach § 20 Abs. 4 Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat der Inhaberin/dem Inhaber den Betrieb der Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu untersagen, wenn

(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder der/des sonst Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen und alle zur sonstigen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich sind.

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

(1) Auf

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“.

(3) Im § 2 VEXAT treten

(4) Im § 5 Abs. 2 Z 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge „betriebsfremde Arbeitnehmer/innen“ die Wortfolge „betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen“,

(5) Im § 6 VEXAT

(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ das Wort „Bedienstete“.

(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.

(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten

(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.

(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 AStV)“.

(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates „Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996,“ das Zitat „ExSV 1996“.

(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung“ durch das Zitat „den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung“ ersetzt.

(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt

(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Behörde ist

(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.

(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Arbeitsstoffe-Verordnung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.

(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.

(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für

(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.

(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.

(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.

(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, wenn es sich um Veranstaltungen oder Betriebsstätten handelt, für deren Meldung, Anzeige oder Bewilligung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gilt Folgendes

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen richtet sich nach jener Rechtslage, die für die Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich war.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes

(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen (§ 5 Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes

(5) Das Veranstaltungsgesetz 1969 ist für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben mit folgenden Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

(1) Die Änderung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 6, des § 6 Abs. 3, des § 8 Abs. 8 letzter Satz, des § 9 Abs. 8 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz, des § 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des § 19 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, des § 29 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 23 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 2 Z 9 lit. b und des § 15 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 156/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2013, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2015, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2018 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2018, in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 26 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 31a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(8) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 119/2015, LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, außer Kraft.

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