Trennung der Gemeinde Kaisersdorf
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Trennung der Gemeinde Kaisersdorf
Wappen Gemeindefarben Götzendorf
Arbeitsmittel-Verordnung
Wien
Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Februar 1987, II/1-M-71-86, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Marktgemeinde Götzendorf, Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen goldenen Balken einem durch einen goldenen Balken schräglinks geteilten Schild oben in Rot ein goldener, senkrecht gerauteter Schild, unten in Grün ein wachsender goldener Bischofsstab.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Götzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Grün” genehmigt.
Die Gemeinde Kaisersdorf wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Kaisersdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Kaisersdorf, jenes der neuen Gemeinde Weingraben das Gebiet der Katastralgemeinde Weingraben.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass
(2) Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
§ 2. Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied
157 Euro
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder
105 Euro
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Kaisersdorf am 27. Oktober 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die selbst oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur nach einer Gefahrenanalyse und unter Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zulässig.
(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich zu machen oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsanweisung“ tritt jeweils das Wort „Dienstanweisung“ und an die Stelle der Wortfolge „betriebliche Gegebenheiten“ tritt jeweils die Wortfolge „dienstliche Gegebenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.
(4) Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.
(5) Im § 5 AM-VO treten
(6) Im § 7 AM-VO treten
(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.
(8) Im § 8 Abs. 1 AM-VO treten
(9) Im § 11 AM-VO
(10) Im § 14 AM-VO treten
(11) In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.
(12) Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und d dieser Verordnung.
(13) Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.
(14) Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.
(15) Im § 22 Abs. 4 AM-VO treten
(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen“ die Wortfolge „des Dienstgebers“.
(17) In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.
(18) Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „die §§ 55 bis 73 BauV“.
(19) Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.