Trennung der Gemeinde Schachendorf
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Trennung der Gemeinde Schachendorf
Wappen Gemeindefarben Langau
V Naturschutzgebiet "Haslauer-Moos" in Oberwang
Kennzeichnungs-Verordnung
Auf Grund der §§ 41 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. März 1981, II/1-183-81, der Marktgemeinde Langau gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen silbernen Wellenbalken von Rot auf Schwarz geteilten Schild, oben zwei aus der Schildesteilung wachsende zueinander gekehrte silberne Hellebarden, unten Schlägel und Eisen in Silber.”
Gleichzeitig wurden die sich daraus ergebenden Gemeindefarben “Rot-Weiß-Schwarz” gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 genehmigt.
Die Gemeinde Schachendorf wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
(1) Das „Haslauer-Moos“ in der Gemeinde Oberwang, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
(1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten relevante Aussage trifft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen
Verw.
Gr.
Dienstzweig
Dienst-klasse
A
Alle nichttechnischen Dienstzweige
III, IV
V, VI
VII
VIII
Verwaltungskommissär
Verwaltungssrat
Oberverwaltungsrat
Hofrat
VerwKomm
VerwRat
ObVerwRat
HR
A
Höherer technischer Dienst
III, IV
V, VI
VII
VIII
Baukommissär
Baurat
Oberbaurat
Hofrat
BauKomm
BauRat
ObBauRat
HR
B
Alle Dienstzweige
II, III, IV
V, VI
VII
Amtsrevident
Amtsrat
Oberamtsrat
AmtsRev
AR
OAR
C
Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes
I, II
III, IV
V, VI
Amtskontrollor
Amtsinspektor
Oberamtsinspektor
AmtsKontr
AmtsInsp
AmtsObInsp
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Schachendorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Dürnbach und Schachendorf, jenes der neuen Gemeinde Schandorf das Gebiet der Katastralgemeinde Schandorf.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestaltet ist.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen
Dienstzeit
Amtstitel
Abkürzung
Mit Beginn der Grundausbildung
Aspirant
Asp
Nach positivem Abschluss der Grundausbildung
Inspektor
Insp
Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Revierinspektor
RevInsp
Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Gruppeninspektor
GrInsp
Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung
Bezirksinspektor
BezInsp
Funktion
Amtstitel
Abkürzung
Ab der Ernennung zum Dienstführenden
Bezirksinspektor
BezInsp
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden
Abteilungsinspektor
AbtInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst
Kontrollinspektor
KontrInsp
Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst
Chefinspektor
ChefInsp
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Schachendorf am 17. März und 12. Oktober 1995 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Oberwang, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.
(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.
(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.
(7) Im § 7 KennV treten
Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.