Trennung der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Trennung der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
Wappen Gemeindefarben Traisen
Dokumentations-Verordnung
Auf Grund des § 5 und des § 121 in Verbindung mit § 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet
Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen
Verwendungsgruppe A (a)
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b)
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c)
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Sicherheitswache-Fachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d)
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sicherheitswachdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e)
Allgemeiner Hilfsdienst
*) Fassung LGBl.Nr. 21/1991
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1979, II/1-M-253-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Traisen, Verw. Bez. Lilienfeld, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Im grünen Feld ein silberner nach links gewendeter Drachen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Traisen festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß” genehmigt.
Die Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
(1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 und die Anlage der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im § 1 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.
(3) Im § 2 DOK-VO treten
(4) Im § 2a DOK-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden“ die Wortfolge „in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden“.
(5) Im § 3 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 4 Abs. 4 und 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 Abs. 2 TBSG 2003.
(6) In der Anlage der DOK-VO treten an die Stelle der Wortfolge „mit bis zu zehn Arbeitnehmern“ die Wortfolge „mit bis zu 15 Bediensteten“, an die Stelle der Abkürzung „AN“ das Wort „Bediensteten“, an die Stelle der Wortfolge „von Arbeitnehmern“ die Wortfolge „von Bediensteten“ und an die Stelle der Verweisung auf § 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 TBSG 2003.
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Klostermarienberg, Mannersdorf an der Rabnitz, Rattersdorf-Liebing und Unterloisdorf, jenes der neuen Gemeinde Oberloisdorf das Gebiet der Katastralgemeinde Oberloisdorf.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1996, 40/2009
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Mannersdorf an der Rabnitz am 27. Juni 1995 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2009
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten
(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten
Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.