Trennung der Gemeinde Gattendorf-Neudorf
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
Trennung der Gemeinde Gattendorf-Neudorf
Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen
Wappen Gemeindefarben Ernsthofen
Ausschreibung der Wahlen in Salzburg 2004
Steiermark
11.02.2014
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Überlassung von Landesbediensteten für Aufgaben der Straßenverwaltung
§ 4 Überlassung von Landesbediensteten für Aufgaben der Kraftfahrzeugverwaltung
§ 5 Rechte und Pflichten überlassener Landesbediensteter
§ 6 Diensthoheit und Fachaufsicht, Übermittlung von Daten
§ 7 Außerkrafttreten
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Kurztitel
Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 247/1999
Inkrafttretensdatum
31.12.1999
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Inneres betreffend das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens
StF: BGBl. III Nr. 247/1999
Afritzer See
Aichwaldsee
Bassgeigensee
Bodenseen
Draustauseen
Faaker See
Farchtner See
Feldsee (Brennsee)
Forstsee
Freibachstausee
Gösselsdorfer See
Goggausee
Griffner See
Hafnersee
Haidensee
Keutschacher See
Kleiner See im Gemeindegebiet Techelsberg
Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf
Kleinsee im Gemeindegebiet St. Kanzian
Klopeiner See
Kraiger See
Linsendorfer Drauschleife
Längsee
Magdalener See
Maltschacher See
Millstätter See mit dem Millstätter Seebach
Ossiacher See mit dem Seebach
Pressegger See
Rauschelesee
St. Leonharder Seen
Sonnegger See
Turnersee
Weißensee
Wernberger Drauschleife
Wörthersee mit der Glanfurt bis zur Schleuse
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Juli 1986, II/1-M-12-86, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Ernsthofen, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem durch einen blauen Balken schrägrechts geteilten Schild oben in Rot ein goldener, aus der Schildesteilung wachsender abgetreppter Torbogen, unten in Gold eine rote Pflugschar.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ernsthofen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt ist.
Die Gemeinde Gattendorf-Neudorf wird in drei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
(1) Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit
(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen den Grenzpunkten 5607 (Nord-Ost-Ecke des Bootshauses der Stadt Klagenfurt am Wörthersee) und 7632 (Wasserrutsche des Strandbades) in der KG Gurlitsch I gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 vom Ufer, verboten.
(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist der zwischen der verlängert gedachten Linie zwischen den Grenzpunkten 7227 (Süd-Ost-Ecke des Schlosses Loretto) und 945 (Ostecke des Pavillons, Grundstück Nr. 959) im Westen und der gedachten Verlängerung zwischen den Grenzpunkten 7751 und 7748 (Westseite des Bootshauses der Stadt Klagenfurt) im Osten gelegene Teil des Sees in der KG Gurlitsch I, bis zu einer Entfernung von 40 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Schutzgebietes nach 25 m vom Ufer in einem sanften Bogen nach Nordwesten abwinkelt, verboten.
(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808/1, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), mit dem Grenzverlauf im Westen ausgehend vom Punkt 40 m nordwestlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, im rechten Winkel 25 m in nordöstliche Richtung und von diesem Punkt 70 m in nördliche Richtung, und mit dem Grenzverlauf im Osten, ausgehend vom Punkt 60 m östlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, in nördliche Richtung, bis zu einer Entfernung von 110 m vom Ufer, verboten.
(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Promenadenbad der Gemeinde), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung des nördlichen Endes der Rutschenanlage beim Sprungturm, sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der im Winkel von 300° vom nördlichen Punkt der Rutschenanlage 103 m entfernt ist, und durch die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/5, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.
(6) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf folgenden durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen der Drau und deren Stauseen verboten: Gurk-Rückstau, Möchlinger Au, Brenndorfer Au, Linsendorfer Drauschleife, Guntschacher Au, Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee, Flachwasserbiotop Neudenstein.
(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.
§ 1
(1) Die Wahl des Salzburger Landtages sowie die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg und die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg werden für Sonntag 7. März 2004 (Wahltag) ausgeschrieben. Die Wahlen sind gleichzeitig durchzuführen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag hat der 17. Dezember 2003 zu gelten.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vertretung der Anliegen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren durch Seniorenorganisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Geeignete Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind insbesondere
Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Gattendorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Gattendorf, jenes der neuen Gemeinde Neudorf das Gebiet der Katastralgemeinde Neudorf bei Parndorf und jenes der neuen Gemeinde Potzneusiedl das Gebiet der Katastralgemeinde Potzneusiedl.
(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere
§ 2
Der Tag der allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde ist Sonntag, 21. März 2004.
(1) Als Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen, die in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben und die
(2) Wenn es zur Erreichung des mit diesem Gesetz angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Gemeinde Gattendorf-Neudorf am 10. Juli 1989 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Auf dem Wörthersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Wörthersee mit 53 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 10 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 335 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 20 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf dem Wörthersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, unbeschadet der Verbotszonenbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5, zulässig.
(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Wörthersee mit 27 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 10 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Wörthersee mit 500 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 90 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(1) Als Seniorinnen- und Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Seniorinnen und Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zu-kommt und
(2) Einer Seniorinnen- und Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn diese
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Die Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.
(1) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 11 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Ossiacher See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 28 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 21 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.
(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Ossiacher See mit 30 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 91 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.
(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.
(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1,50 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Eine Überlassung kann jederzeit beendet werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 16 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Millstätter See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 3 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 22 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.
(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Millstätter See mit 40 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 92 des amtlichen Kennzeichens registriert.
Das Land kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesbudget hiefür veranschlagten Mittel seniorenspezifische Projekte fördern. Die Förderung kann Seniorinnen- und Seniorenorganisationen und anderen natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines Ansuchens gewährt werden. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses.
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Weißensee mit 3 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 13 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.
(4) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Weißensee mit 1 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 13 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(5) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Weißensee mit 0 festgesetzt.
(6) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug (Floßschubverband für Fremdenverkehrsveranstaltungen der Gemeinde Weißensee) sowie mit einem Floß mit Elektromotor für Trekkingfahrten zulässig.
Die Förderungen des Landes gemäß den §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2001.
(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
(2) Im Falle einer Überlassung nach § 3 kommt die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht dem Dritten zu.
(3) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 2 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 14 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.
(3) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.
(4) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 0 festgesetzt. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.
(5) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit einem Arbeitsfahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Zweck der Bewirtschaftung der Faaker-See Insel zulässig.
(1) Mit der Gewährung der Förderung aus der allgemeinen und besonderen Seniorinnen- und Seniorenförderung ist der Förderungswerber vertraglich insbesondere zu verpflichten
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzu-sehen für den Fall, dass
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
Der § 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Leistung von höchstens 12 kW – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO – zulässig, wenn es sich entweder um Fahrzeuge mit Viertakt-Hubkolbenmotoren handelt oder um Fahrzeuge mit Zweitakt-Hubkolbenmotoren, welche schon vor dem 01.01.2003 auf diesem Gewässern eingesetzt wurden und seither durchgehend entsprechend den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind
(2) Die Anzahl der auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser gemäß Abs. 1 erster Satz verwendeten Fahrzeuge wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(3) Auf dem Völkermarkter Stausee ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb für Betreuungszwecke des Rudersports zulässig.
(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung gemäß § 1 Abs. 6 zulässig. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(5) Im rechtsufrigen Bereich der Drau bzw. des Völkermarkter Stausees – Steiner Au – ist die Schifffahrt sowie das Stillliegen mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern ohne maschinellem Antrieb – ausgenommen Tretboote – von Fluss km 451,8 bis Fluss km 453,4 in den mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr zulässig.
(1) Der Seniorinnen- und Seniorenbeirat (im Folgenden Beirat) hat die Interessen der steirischen Seniorinnen und Senioren wahrzunehmen sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben
(1)(entfällt)
(2)Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.
(3)Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden. Jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation gemäß § 3 Abs. 1 und 2 wird durch mindestens ein Mitglied vertreten. Die übrigen, nicht vergebenen Mitgliedschaften werden im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren bestimmt.
(2) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen nominieren die ihnen zustehende Zahl von Mit-gliedern und Ersatzmitgliedern. Diese müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und die für eine Mit-arbeit im Beirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.
(3) Die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) einzuladen, Vorschläge gemäß Abs. 1 zu erstatten.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.
(5) Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtags zusammen und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Beirates über Einladung der Landesregierung.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs. 1 bis 4 gelten in gleicher Weise.
(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die -Landesregierung abzuberufen, wenn
Die Ausübung der Schifffahrt mit einem der in den §§ 3 bis 8 angeführten Fahrzeugen ist auf den in diesen Bestimmungen angeführten Gewässern solange zulässig, wie die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere eine aufrechte schifffahrtsrechtliche Zulassung besteht.
(1) Der Beirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-gemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung (§ 14) nichts anderes bestimmt ist.
Für eine künftig angestrebte Ausübung der Schifffahrt auf Seen ihm Rahmen der in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Höchstzahlen von Fahrzeugen wird – vorbehaltlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Beachtung sachlicher Kriterien, insbesondere der Rechtsnachfolge in die Verfügungsberechtigung über Fahrzeuge – ab 03.10.2016, 14:00 Uhr, ein Vormerklistensystem nach den Grundsätzen der Transparenz und Chancengleichheit auf elektronischem Weg geführt. In den Vormerklisten sind allfällige Interessenbekundungen an der künftig angestrebten Ausübung der Schifffahrt, gereiht nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens, mit Zustimmung der Betroffenen aufzunehmen; Betroffenen ist auf Verlangen auf elektronischem Wege Einsicht über ihre Reihung auf der Vormerkliste zu ermöglichen.
(1) Der Vorsitz im Beirat wechselt jährlich. Im ersten Jahr der Funktionsperiode wird der Vorsitz von einem Mitglied der mitgliederstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation ausgeübt, im zweiten Jahr von einem Mitglied der am mitgliederzweitstärksten Seniorinnen- und Seniorenorganisation usw.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen
(1) Jedes Mitglied des Beirates kann zu den im § 8 festgelegten Aufgaben des Beirates schriftliche Anträge stellen. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle (§ 15) zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung einzubringen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur behandelt und beschlossen werden, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt.
(1) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Schifffahrt auf den in den §§ 3 bis 8 angeführten Gewässern zulässigerweise ausgeübt worden ist, darf sie auch nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2012, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen – E-Boote VO geregelt wird, LGBl. Nr. 39/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2012, außer Kraft.
(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten
(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsstelle zu verfassen. Der Vorsitzende und der Schriftführer haben diese zu unterfertigen.
(3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Beiratsmitglieder können spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Der Beirat hat über die Einwendungen zu beschließen.
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat insbesondere zu regeln
Geschäftsstelle des Beirates ist das Amt der Landesregierung.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 tritt § 4 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 15a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 7 Abs. 1 lit. d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023, LGBl. Nr. 19/2026