Trennung der Gemeinde Siegendorf im Burgenland
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Trennung der Gemeinde Siegendorf im Burgenland
Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Wappen Gemeindefarben Kleinneusiedl
Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Auf Grund des § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, wird verordnet
1. Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein
2. Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz, Abt. IV 1, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 abgegeben: Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Portugal.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hat weiters mitgeteilt, daß das Übereinkommen gemäß dessen Art. 6 Abs. 3 zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.
Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums haben folgende Staaten anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden weitere Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens erklärt Dänemark, in den nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Fällen nicht durch Art. 1 gebunden zu sein. Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 1 lit. b genannten Fälle führt Dänemark gemäß Art. 2 Abs. 2 an, daß diese Erklärung sich auf die Arten von Straftaten bezieht, die
Schließlich erklärt Dänemark, das Übereinkommen in dem Sinn auszulegen, daß es sich auf die alleinige Möglichkeit bezieht, eine Strafe zu verhängen, mit Ausnahme der Möglichkeit der Aberkennung von Rechten.
Dänemark bestimmt gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens das dänische Ministerium für Justiz als Zentrale Behörde Dänemarks, die befugt ist, die in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens, daß sie nicht durch Art. 1 des Übereinkommens gebunden ist, wenn
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden einerseits und die jeweils örtlichen zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden hat, als ersuchte Behörden andererseits, befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, daß in Anwendung des Übereinkommens als Tat seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vorgang ohne Beschränkung auf seine rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie in den im Art. 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Fällen durch Art. 1 nicht gebunden ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie durch Art. 1 nicht gebunden ist, wenn die Taten, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegen, folgende Straftaten darstellen: Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Fälschung des Staatssiegels oder der gültigen Staatswährung, Verbrechen gegen französische diplomatische oder konsularische Bedienstete oder Räumlichkeiten.
Die Regierung der Französichen Republik bestimmt als Behörde, die befugt ist, um Auskünfte nach Art. 4 einzuholen und entgegenzunehmen, das Bureau du droit penal international et de l`entraide repressive internationale, Service des Affaires Europeennes et Internationales, Ministere de la Justice, 13, Place Vendome, 75042 Paris Cedex 01.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 erklärt Irland, daß folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen
The Department of Justice, Equality and Law Reform of Irland, 72-76 Saint Stephen`s Green, Dublin
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, daß Art. 1 des Übereinkommens in den in Art. 2 Abs. 1 lit. a, b und c dieses Übereinkommens vorgesehenen Fällen keine Anwendung findet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens stellen Verbrechen gegen den Bestand des Staates eine Straftat gegen die Sicherheit oder gegen andere gleichermaßen wesentliche Interessen des Staates dar.
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt außerdem, daß gemäß Art. 4 Abs. 1 die folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen
Das Ministerium für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens bestimmt das Königreich der Niederlande die folgenden Stellen als Behörden, die befugt sind, um Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens erklärt Portugal,
Gemäß Art. 4 Abs. 3 ist die von Portugal bestimmte zuständige Behörde, um die im Abs. 1 des genannten Artikels bezeichneten Auskünfte einzuholen oder entgegenzunehmen, das Büro des Generalstaatsanwalts (Procuradoria geral da Republica).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet –
EINGEDENK der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern bestehen;
IN ANBETRACHT der Entwicklung, die auf den Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;
ÜBERZEUGT, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Verständnisses und solcher Achtung ist, wenn das Verbot der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen wechselseitig anerkannt wird –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Stufen und Stufenwerte innerhalb der Kriterien
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Juni 1986, II/1-M-522-1986, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Kleinneusiedl, Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein gespaltener Schild, der vordere Teil durch einen goldenen Pfahl von Rot auf Blau gespalten, hinten in Gold ein roter aufsteigender Wolf.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Kleinneusiedl festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Die Gemeinde Siegendorf im Burgenland wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.
(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.
Die Gebiete folgender Gemeinden werden zu Vorbehaltsgebieten im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 erklärt
Altmünster, Attersee am Attersee, Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Edlbach, Gosau, Hallstatt, Hinterstoder, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Obertraun, Rosenau am Hengstpass, Roßleithen, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Lorenz, Tiefgraben, Traunkirchen, Unterach am Attersee, Vorderstoder, Weyregg am Attersee und Zell am Moos.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2010, 83/2012, 28/2016, 47/2017, 110/2017, 72/2020, 79/2020, 143/2020, 3/2021, 27/2022, 61/2022, 34/2023)
Bei der Bewertung der Stellen nach den im § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 angeführten Kriterien ist zu berücksichtigen
Gehaltsklassengrenzen
(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 1 gebunden ist
(2) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung betreffend die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausnahme abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf diese Ausnahme Anwendung finden kann.
(3) Ein Mitgliedstaat kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert und wird am ersten Tag des auf den Tag dieser Notifikation folgenden Monats wirksam.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Siegendorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Siegendorf, jenes der neuen Gemeinde Zagersdorf das Gebiet der Katastralgemeinde Zagersdorf.
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Gewerbeinhaber ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.
(3) Die Fahrgäste haben bei der Benutzung der Fahrzeuge alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs oder die Mitfahrenden gefährden könnte und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Beförderung ausgeschlossen werden können.
(4) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern, oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(5) Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(1) Jedes der im § 1 festgelegten Kriterien wird in Stufen unterteilt. Die Unterteilung beginnt beim Kriterium 1 mit 0,25, bei allen anderen mit 0,5 Punkten. Sie endet bei allen Kriterien mit 5,0 Punkten. Im Kriterium 1 beträgt der Abstand zwischen den einzelnen Stufen 0,25 Punkte, bei allen anderen Kriterien 0,5 Punkte. Die Stufen sind in der Tabelle in Anlage 1 dargestellt.
(2) Innerhalb der einzelnen Kriterien werden den Stufen nach Abs. 1 Stufenwerte bis zu dem in § 64 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 festgelegten Höchstwert an Gewichtspunkten zugeordnet. Die Verteilung der Stufenwerte auf die einzelnen Stufen eines Kriteriums hat eine mathematische Regelmäßigkeit aufzuweisen und entspricht der Darstellung in Anlage 1.
Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Siegendorf im Burgenland am 12. Juli 1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe
(4) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 3 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden.
(5) Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können und sollen nach Möglichkeit mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung, die nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Das Laufenlassen des Motors am Stand ist nicht zulässig.
(1) Die Stellen sind in jedem der sechs Kriterien des § 1 zu bewerten. Dabei ist die entsprechende Stufe festzulegen und in einem Quervergleich mit anderen Stellen zu prüfen, ob die Festlegung der Stufe schlüssig ist.
(2) Der Arbeitswert einer Stelle bestimmt sich aus der Summe der für die Stelle ermittelten Stufenwerte aller sechs Kriterien.
(1) Ist eine Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat angeschuldigt und haben die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche Auskünfte.
(2) Die erbetenen Auskünfte werden so bald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie § 6 und § 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt, hat sich die Überprüfung nach Abs. 1 auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und 5 zu beschränken.
(3) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetür darf anstelle zweier Türen angebracht werden. Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten, außer ein Neufahrzeug ist mit einer durchgehenden Sitzbank im Frontbereich ausgestattet.
(4) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug hat eine Außenlänge von mindestens 4200 mm aufzuweisen. Für dieses Maß ist ausschließlich der im Typenschein eingetragene Wert beachtlich.
(5) Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muss mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
(1) Für jede der 29 Gehaltsklassen werden die obere und die untere Grenze (Gehaltsklassengrenzen) bestimmt, die die Zuordnung der Stellen aufgrund ihres Arbeitswertes in eine Gehaltsklasse ermöglichen. Die Gehaltsklassengrenzen sind in der Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Einreihung einer Stelle erfolgt in jene Gehaltsklasse, in deren Bereich die Stelle aufgrund ihres Arbeitswertes fällt. Von der Einreihung einer Stelle kann aufgrund eines Quervergleiches mit anderen Stellen abgewichen werden, wenn
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die Geltung des Verbots der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.
(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft tritt.
(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein, die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(2) Die Kennzeichnung des Taxifahrzeuges darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach ist nicht zulässig.
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes sowie bei Schülertransporten ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ abzunehmen.
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
Die Rücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur zulässig
(2) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren. Unter Standortgemeinde ist die Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, nicht aber die Gemeinde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen.
(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
(4) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(5) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(6) Die Lenker der Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein. Leicht erreichbare Nähe im Sinne dieser Bestimmung setzt jedenfalls Blickkontakt zum Fahrzeug voraus.
(7) Der Fahrgast kann ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Unterzeichnung, Hinterlegung von Urkunden, Erklärung oder Notifikation.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaates eine beglaubigte Abschrift.
GESCHEHEN zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt wird.
(1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.
(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.
(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.
(5) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.
(6) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Abwerben von Fahrgästen, wie z. B. an Omnibushaltestellen, Bahnhöfen oder in bzw. vor Flughafengebäuden, ist nicht gestattet. Beim Abholen von Fahrgästen dürfen Hinweistafeln keine allgemeinen Ortsbezeichnungen aufweisen. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zum Standplatz anhalten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 9 (Beförderungspflicht) und des § 8 Abs. 6 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 8 Abs. 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 8 Abs. 1 und 3 gestattet, wenn
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Fahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
(1) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge, mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt: „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel „G“ leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes1996 – GelverkG, zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
(1) Diese Verordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), LGBl. Nr. 125/1993 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.