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20000286 AT

Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

58 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

Landesrecht Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Rosenburg-Mold

Wappen Gemeindefarben Rosenburg-Mold

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

Landesrecht Standortverordnung Stadt Oberndorf - Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse

Standortverordnung Stadt Oberndorf - Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Landesrecht Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 19 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet

Landesrecht Fests. einer Sondergebühr für Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn, Mund und Kieferheilkunde im KH Lainz

Fests. einer Sondergebühr für Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn, Mund und Kieferheilkunde im KH Lainz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Rosenburg-Mold

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 1986, II/1-M-188-86, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Rosenburg-Mold, Verwaltungsbezirk Horn, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem gespaltenen Schild vorne in Blau ein silberner Adler, hinten in Silber, in den gefluteten blauen Schildfuß eintauchend, ein rotes Mühlrad, darüber zwei aus dem Rad ragende goldene Ähren.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Rosenburg-Mold festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht Fests. einer Sondergebühr für Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn, Mund und Kieferheilkunde im KH Lainz

(1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz eine Gebühr in Höhe von 55,96 Euro pro Behandlungstag festgesetzt.

(2) Die jeweils durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzte Anstaltsgebühr für stationäre Sonderklassebehandlungen entfällt, sofern die Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten ist.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

Die Gemeinde Neuhaus am Klausenbach wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste, Linz, in der Stadtgemeinde Linz sowie in der Stadtgemeinde Steyregg, wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Oberndorf - Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 850/18, KG Oberndorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten in den Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

Landesrecht Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, im Namen des Landeshauptmannes

Landesrecht Fests. einer Sondergebühr für Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn, Mund und Kieferheilkunde im KH Lainz

Die für die Behandlung von tagesklinischen Patienten in der Sonderklasse neben der Gebühr gemäß Punkt I Abs. 1 zu entrichtenden Behandlungsgebühren können in Vereinbarungen mit Trägern der privaten Krankenversicherung pro tagesklinischem Behandlungsfall pauschaliert werden.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Mühlgraben umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Mühlgraben, jenes der neuen Gemeinde Neuhaus am Klausenbach das Gebiet der Katastralgemeinden Bonisdorf, Kalch, Krottendorf bei Neuhaus und Neuhaus am Klausenbach.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 bis Blatt 8) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen Heilham und Plesching) getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Oberndorf - Projekt im Bereich zwischen der B 156 Lamprechtshausener Straße und der Lokalbahntrasse

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Oberndorf über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Als Dienstgeber gelten das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(2) Als Bedienstete gelten alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.

(3) Als Dienststelle gelten Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

(4) Als Überlassung von Arbeitnehmern gilt, wenn Arbeitnehmer von einem Überlasser dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, um für diesen und unter seiner Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Dienstgeber verpflichtet.

(5) Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

(6) Als Arbeitsplatz gilt der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(7) Als Arbeitsstätten gelten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben.

(8) Als Baustellen gelten zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.

(9) Als Arbeitsräume gelten jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

(10) Als sonstige Betriebsräume gelten jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(11) Als Arbeitsstoffe gelten alle Stoffe, Gemische und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.

(12) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 13 bis 16 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.

(13) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

(14) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

(15) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

(16) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

(17) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen

(18) Als Bildschirmarbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(19) Als Bildschirmarbeit gilt die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(20) Als manuelle Handhabung von Lasten gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

(21) Als Erschütterungen gelten

(22) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(23) Als Gefahrenverhütung gelten sämtliche Regelungen oder Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden.

(24) Als Stand der Technik gilt der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(25) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

Landesrecht Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Landesrecht Fests. einer Sondergebühr für Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn, Mund und Kieferheilkunde im KH Lainz

(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung einer Sondergebühr für die Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz, LGBl. für Wien Nr. 60/1996, ihre Wirksamkeit.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Neuhaus am Klausenbach am 5. August 1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.

(2) Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere

Soweit erforderlich sind diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 2 folgende Grundsätze zu beachten

(4) Können Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden, so hat der Dienstgeber für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.

(5) Die Kosten für Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.

(6) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 2, 3 und 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu erlassen, und zwar insbesondere über

Landesrecht Trennung der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 4

Verbote

Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen

(2) Der Dienstgeber hat die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 5

Gebot

Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 5. Auflage 1999, zulässig.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf einem geeigneten Datenträger festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren kann eine zusammengefasste Dokumentation erstellt werden.

(2) Der Dienstgeber hat

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, und zwar insbesondere über

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu hören.

(2) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu sorgen. Die Information hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf eine Information jedes einzelnen Bediensteten kann nur dann verzichtet werden, wenn für eine Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese entsprechend informiert wurden und die Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Bedienstete, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, sind jedenfalls persönlich und unverzüglich über diese Gefahr sowie über die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass jeder Bedienstete

(5) Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Sie kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren dürfen nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang haben.

(6) Die Information und die Unterweisung der Bediensteten nach den Abs. 2 bis 5 haben während der Dienstzeit zu erfolgen.

(7) Sind in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt und besteht auch keine Personalvertretung, so stehen die Anhörungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen den Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. nach den Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1990, in der jeweils geltenden Fassung der Personalvertretung eingeräumt sind, jedem einzelnen Bediensteten zu.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Urfahr

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die im § 5 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Die im § 3 Z. 1 lit. e, im § 3 Z. 4 lit. a und im § 4 Z. 1 lit. b angeführte VwVwS vom 17. Mai 1999 kann beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, bezogen werden. Sie wird zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Werden in einer Dienststelle oder Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist,

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Dienstgeber

(3) Auf die Überlassung von Arbeitnehmern sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Überlassung gelten jedoch das Land Tirol, die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Dienstgeber der überlassenen Arbeitnehmer. Vor der Überlassung haben

(4) Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, überlassen, so hat sich der Dienstgeber nachweislich davon zu überzeugen, dass diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Durchführung der notwendigen Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie die Dokumentation und die Aufbewahrung der Ergebnisse obliegen dem Überlasser nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften.

(5) Auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sind die §§ 2 bis 9 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Bediensteten haben nach den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die jener Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.

(2) Die Bediensteten haben Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Insbesondere dürfen sie Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen darauf hinzuwirken, dass die zu ihrem Schutz vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Sie haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.

(4) Die Pflichten der Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer, nicht vermeidbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Dabei sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Tätigkeit einstellen und den Gefahrenbereich verlassen oder die zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen können für die damit befassten Bediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen getroffen werden, soweit dies zur wirksamen und raschen Durchführung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit dieser Bediensteten bestmöglich Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bieten.

(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

(3) Der Dienstgeber hat weiters

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über

(5) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in der nach Abs. 4 zu erlassenden Verordnung die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind auch die für bestehende Arbeitsstätten erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen

(2) Bei der Auswahl der Arbeitsmittel hat der Dienstgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die Art und das Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen; dabei ist auch der Stand der Technik zu beachten.

(3) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem Einsatzort, nach größeren Instandsetzungen und nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).

(5) Arbeitsmittel, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart beschädigt werden können, dass gefährliche Situationen für die Bediensteten hervorgerufen werden können, sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu erproben, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können (wiederkehrende Prüfungen). Auch Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind wiederkehrend zu prüfen.

(6) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Bediensteten verbunden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

(7) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen

(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass

(2) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.

(4) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Ist die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar, so hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gefährdung der Gesundheit, vor allem des Bewegungs- und Stützapparates, erfolgen kann. Insbesondere

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die Merkmale der zu handhabenden Lasten, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung sowie die Erfordernisse der Aufgabe besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls auf Grund der Lärmintensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen

(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität hat der Dienstgeber insbesondere

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen

(3) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen hat der Dienstgeber insbesondere

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 17 Abs. 1, 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind, oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf das Alter, die Körperkraft, die Entwicklung, die Erfahrung und die Ausbildung sowie den Stand der Unterweisung des Jugendlichen besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit des Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(3) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 2 eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung im Sinne des § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2015, stattfindet.

(4) Jugendliche dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden,

(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt, der eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert hat, nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durchzuführen.

(3) Mit den Kosten einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Scheinen im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können. § 21 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 21 und 22 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

(3) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

(4) Zur Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.

(5) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften

(6) Werden eigene Bedienstete als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit im Rahmen der Dienstzeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit als Präventivfachkräfte nicht benachteiligt werden.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Präventivfachkräfte haben

(2) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem für den inneren Dienst zuständigen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.

(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das für den inneren Dienst zuständige Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für jede Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. In den Gemeinden obliegt die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Bürgermeister, in den Gemeindeverbänden dem Verbandsobmann. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung, bei Dienststellen, in denen keine Personalvertretung besteht, die Bediensteten, zu hören. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Verfügen Bedienstete, die zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden, nicht über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, so ist ihnen innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, diese durch eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu erwerben. Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat in der Dienstzeit zu erfolgen.

(3) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (etwa handwerkliche Verwendung, allgemeine Verwaltung) zu achten. Zu Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden.

(4) Der Dienstgeber hat

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) In Gemeinden und in Gemeindeverbänden mit weniger als 20 Bediensteten kann von der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen abgesehen werden. Wird von der Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson abgesehen, so stehen deren Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.

(7) Der Dienstgeber hat den Bediensteten und der zuständigen Personalvertretung den Namen, den Dienstort, den Zuständigkeitsbereich und die Funktionsperiode einer bestellten Sicherheitsvertrauensperson auf geeignete Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Landesregierung, der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der für die Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben der Landesregierung, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten und um Abhilfe gegen derartige Gefahren ersuchen.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu hören und erforderlichenfalls zu beteiligen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet

(3) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist abzuberufen, wenn sie

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht. Diese müssen eine geeignete Ausbildung in erster Hilfe absolviert haben.

(2) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle Personen zu bestimmen, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Diese sind auch mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.

(3) Wenn dies in einer Arbeitsstätte aufgrund besonderer Verhältnisse, wie etwa der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder der Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen, für den wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn für das Gebäude, in dem sich diese Arbeitsstätte befindet, bereits nach § 7 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten obliegt für Arbeitsstätten im Bereich des Landes Tirol der Landesregierung, im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister und im Bereich eines Gemeindeverbandes dem Verbandsobmann. § 28 gilt sinngemäß.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung sind berechtigt, wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde an das für den inneren Dienst zuständige Organ zu erheben. Dieses hat die Beschwerde zu prüfen und bei Feststellung eines Missstandes unverzüglich für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Bedienstetenschutzgesetz 2003, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.

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