Trennung der Gemeinde Großpetersdorf
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Trennung der Gemeinde Großpetersdorf
Wappen Gemeindefarben Neudorf bei Staatz
Schongebietsverordnung Oberndorf
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Kurztitel
Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/2008
Inkrafttretensdatum
13.02.2008
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Jänner 2008 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark (Modellversuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“)
Stammfassung
LGBl. Nr. 16/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Regelungsbereich
§ 2
Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
§ 3
Anwendung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
§ 4
Voraussetzungen, Kinderhöchstzahlen und Altersmischung
§ 5
Pädagogisches Konzept, Raumprogramm und Bildungsmittel
§ 6
Umsetzung des Modellversuches
§ 7
Inkrafttreten
Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Februar 1986, II/1-M-324-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Marktgemeinde Neudorf bei Staatz, Verwaltungsbezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem von Rot auf Blau erniedrigt geteilten Schild oben ein goldener Schrägrechtsbalken, belegt mit einem schwarzen Marktrichterschwert.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Neudorf bei Staatz festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
Die Gemeinde Großpetersdorf wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen durch die Möglichkeit der Anhebung der Kinderhöchstzahlen in Bezug auf die eingeschriebenen Kinder. Im Folgenden wird dieser Versuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ genannt.
(1) Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als Hilfsorgan der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die Vollziehung von Landesgesetzen durch Gemeinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Großpetersdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Großpetersdorf, Kleinpetersdorf, Kleinzicken, Miedlingsdorf und Welgersdorf, jenes der neuen Gemeinde Jabing das Gebiet der Katastralgemeinde Jabing.
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Das Schongebiet beginnt bei der Lokalbahnkreuzung mit der Göminger Landesstraße in Oberndorf, von wo die Ostgrenze entlang des Ostufers des Fraunbaches (östliche Parzellengrenze) flussaufwärts bis zu einem Punkt 400 m genau nordöstlich der Kapelle Spöcklberg verläuft. Die Nordgrenze folgt von hier in westlicher Richtung entlang einer Parzellengrenze quer über die B 156 Lamprechtshausener Straße und läuft weiter nach Westen über ein Marterl entlang einem Weg quer über die Lokalbahnstrecke (km 20,450), entlang dem Nordrand des Weges bis zu einem Punkt genau 300 m nordöstlich der Kapelle Loipferding. Die Westgrenze verläuft von diesem Punkt geradlinig Richtung Südsüdosten bis zum Schnittpunkt mit einem Weg südlich Loipferding und weiter unter Einschluss des Weges südwärts bis zur Mündung dieses Weges in die L 205 St. Georgener Landesstraße. Die Begrenzung folgt dann südwärts entlang dem Ostrand dieser Straße und anschließend hangabwärts über die Gemeindestraße bis zum Fußpunkt der Kreuzerleitenböschung 150 m ostnordöstlich der Kapelle Gastag. Die Südgrenze folgt südlich vor dem Fußpunkt des Hanges Kreuzerleiten viertelkreisförmig der Gemeindestraße am südlichen Außenrand des Brunnenschutzgebietes und schwenkt anschließend in östlicher Richtung hinter der Schule vorbei bis zum Ausgangspunkt dieser Beschreibung.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Oberndorf und Göming während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, auf die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.
(1) Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe des Landes oder der Gemeinden zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde anstelle der Bundespolizei dieser Organe zu bedienen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde die Bundespolizei hievon zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist. Mit dem Zeitpunkt der Verständigung entfallen Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 1.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Großpetersdorf am 5. Oktober 1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 3
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Die Stadtgemeinde Oberndorf ist in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8
AVG.
(3) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Abs 1 ist insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Trinkwasserqualität der Wasserspenden der Stadtgemeinde Oberndorf zu achten.
In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Kindergarten- bzw. Alterserweiterte Gruppe zu betrachten ist.
Soweit in anderen Landesgesetzen das Wort "Bundesgendarmerie" verwendet wird, tritt an dessen Stelle das Wort "Bundespolizei"; soweit in anderen Landesgesetzen das Wort "Gendarmerieorgane" verwendet wird, tritt an dessen Stelle die Wortfolge "Organe der Bundespolizei".
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Schutzgebietsanordnungen
§ 4
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
In Kindergärten erhöht sich die Höchstzahl der eingeschriebenen Kinder auf 30, in Alterserweiterten Gruppen auf 25, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
Meldepflicht
§ 5
Die Verständigungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 besteht für die dort genannten Personen einschließlich der Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet, jedenfalls bei Ausfließen von chemisch oder bakteriologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, wassergefährdenden Stoffen oder radioaktiven Stoffen.
(1) Für die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ ist die Vorlage eines auf aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen erstellten pädagogischen Konzeptes sowie die nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene räumliche Ausstattung mit folgenden Ergänzungen vorzusehen
(2) Auch bei der Ausgestaltung der erforderlichen Freispielfläche ist besonders auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder Rücksicht zu nehmen.
Entschädigung
§ 6
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist von der Stadtgemeinde Oberndorf bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
Die Bewilligung zur „Bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ wird von der Landesregierung erteilt, wobei der Modellversuch unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene geografische Verteilung an höchstens 20 Standorten geführt werden darf. Die Gruppenzusammensetzung ist im Zuge des Bewilligungsverfahrens auf ihre Eignung hin zu prüfen.
Verwaltungsübertretungen
§ 7
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2008, in Kraft.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 1960, LGBl Nr 62, womit Anordnungen zum Schutze der Wasserspenden der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Oberndorf bei Salzburg im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung erlassen werden, außer Kraft.