Trennung der Gemeinde Kohfidisch
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Trennung der Gemeinde Kohfidisch
Wappen Gemeindefarben Hirschbach
Wiener Feldschutzgesetz
12.02.1999
Deutsch, Englisch, Hindi
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 8. Jänner 1986, II/1-M-140a/4-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Hirschbach, Verwaltungsbezirk Gmünd, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem gespaltenen Schild über einem blauen Schildfuß eine rote vordere Schildhälfte belegt mit einem silbernen Sparren und eine silberne hintere Schildhälfte gleichfalls belegt mit einer roten stehenden Hirschstange.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hirschbach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit.
Die Gemeinde Kofidisch wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
§ 1. (1) Unter Feldgut werden alle Gegenstände verstanden, die mit dem Betrieb der Landwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, sofern sie sich auf freiem Felde befinden.
(2) Insbesondere sind Feldgut im Sinne dieses Gesetzes die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Badersdorf umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Badersdorf, jenes der neuen Gemeinde Kohfidisch das Gebiet der Katastralgemeinden Harmisch, Kirchfidisch und Kohfidisch.
§ 2. Nachstehende Handlungen und Unterlassungen werden, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt
Eingedenk der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Kohfidisch am 11. April 1992 beschlossene vollständige Übereinkommen.
§ 3. (1) Das Betreten und Befahren von Wegen im Bereiche von Weingärten kann auf Antrag der Eigentümer oder Pächter der Wege durch Verordnung der Gemeinde für die Zeit vom 1. September bis 30. November verboten werden, soweit dies zum Schutz der Weingärten erforderlich ist. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Diese Wege sind von den Eigentümern oder Pächtern durch Aufstellen von Verbotstafeln in deutlich erkennbarer Weise als verbotene Wege zu bezeichnen.
(2) Das Betreten derartiger Wege ist nur Organen der Behörden in Ausübung ihres Dienstes und mit Zustimmung der Grundeigentümer oder Pächter auch anderen Personen gestattet.
Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 4. Personen, die zur Beaufsichtigung strafunmündiger Personen (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950) berechtigt sind, haben dafür zu sorgen, daß diese ihrer Aufsicht unterstehenden Personen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten.
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, wer
(2) Übertretungen des Abs. 1 lit. a sind mit Geldstrafen von 14 Euro bis zu 350 Euro, oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, Übertretungen des Abs. 1 lit. b und c mit Geldstrafen von 35 Euro bis 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu fünf Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände kann auf Arrest bis zu fünf Wochen erkannt werden.
(3) Der Versuch eines Feldfrevels gemäß § 2 lit. d bis m ist strafbar.
(4) Der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder des Erlöses daraus, sowie der Werkzeuge, die zur Begehung einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung verwendet wurden, kann ausgesprochen werden.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis, womit jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG. 1950).
Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.
§ 6. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt die Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 30. Jänner 1860, RGBl. Nr. 28, betreffend die Bestellung eines beeideten Feldschutzpersonals und das Verfahren über Feldfrevel, für den Bereich des Landes Wien außer Kraft.
Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
§ 7. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger, kommerzieller Basis.
(2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen Bedingungen zu bemühen.
Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen.
(2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um
Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung beeinträchtigt.
(1) Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird.
(2) Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Indien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet die Gültigkeit des mit 4. Februar 1983 datierten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Errichtung der Gemischten Kommission.
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
GESCHEHEN zu New Delhi, am 12. Februar 1999, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.