Trennung der Gemeinde Eberau
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Trennung der Gemeinde Eberau
Wappen Gemeindefarben Engelhartstetten
Oö. Naturschutz-Kennzeichnungsverordnung
Soziale Dienste-Verordnung
[organ]
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Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 88/2001
Inkrafttretensdatum
11.12.2001
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 2001, mit welcher die Stromkennzeichnung (Labeling) geregelt wird (Stmk. Stromkennzeichnungsverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 39 Absatz 5 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 60 /2001, in Verbindung mit § 45 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung
§ 3 Errichtung einer Stiftung
§ 4 Stiftungserklärung
§ 5 Genehmigung der Errichtung einer Stiftung
§ 6 Name und Sitz der Stiftung
§ 7 Stiftungssatzung
§ 8 Stiftungskurator
§ 9 Organe der Stiftung
§ 10 Verwaltung der Stiftung
§ 11 Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 12 Änderung der Stiftungssatzung
§ 13 Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds
§ 14 Auflösung einer Stiftung
§ 15 Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung
3. Abschnitt: Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds
§ 16
4. Abschnitt: Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Behörde
§ 18 Wirtschaftliche Eigentümer
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 21 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018
Hinweistafeln
/Dokumente/Landesnormen/LOO40005042/KennzeichenV_1_2003-72.jpg
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Dezember 1985, II/1-M-96-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Engelhartstetten, Verwaltungsbezirk Gänserndorf, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein gespaltener Schild, vorne in Rot drei aus dem Schildesfuß wachsende goldene Ähren, hinten in Silber zwei beiderseits gezinnte rote Querbalken.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Engelhartstetten festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Gelb” genehmigt.
Die Gemeinde Eberau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
§ 1
(1) Landschaftsschutzgebiete (§ 11 Oö. NSchG 2001), Naturparke (§ 11 Abs. 3 Oö. NSchG 2001), geschützte Landschaftsteile (§ 12 Oö. NSchG 2001), Naturdenkmale (§ 16 Oö. NSchG 2001), Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. NSchG 2001) und Naturschutzgebiete (§ 25 Oö. NSchG 2001) sind durch Hinweistafeln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu kennzeichnen.
(2) Die Hinweistafeln von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen und Naturschutzgebieten sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 45 cm und einer Breite von 36 cm aus dauerhaftem Material nach den Mustern der Anlagen 1a bis 1d herzustellen.
(3) Die Hinweistafeln von Naturdenkmalen sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 15 cm und einer Breite von 12 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 1e herzustellen.
(4) Die Hinweistafeln von Europaschutzgebieten sind in Form eines Rechteckes mit einer Höhe von 47 cm und einer Breite von 20 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
(5) Geringfügige Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Farben sind zulässig.
Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.
Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in der Steiermark Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg nicht hinausgehen.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
Hinweistafel Europaschutzgebiet
/Dokumente/Landesnormen/LOO40005043/KennzeichenV_2_2003-72.jpg
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Bildein umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Oberbildein und Unterbildein, jenes der neuen Gemeinde Eberau das Gebiet der Katastralgemeinden Eberau, Gaas, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm und Winten.
§ 2
Die Hinweistafeln sind in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen anzubringen. Bei Naturdenkmalen hat die Kennzeichnung nach Tunlichkeit am Naturgebilde selbst oder in geeigneter Weise in seiner Nähe zu erfolgen.
(1) Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe sollen pflege- und hilfsbedürftigen Personen ein selbstständiges Leben in ihren privaten Haushalten ermöglichen. Familienhilfe soll die familiären Strukturen aufrecht erhalten.
(2) In Hauskrankenpflege sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens der dauernden oder vorübergehenden Pflege bedürfen, ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt aus medizinischen Gründen aber nicht notwendig ist.
(3) In Haushaltshilfe sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne personenbezogene, haushaltsbezogene und organisatorische Hilfe ein selbstständiges Leben zu führen.
(4) In Familienhilfe sind Kinder, Wahl- oder Pflegekinder sowie sonstige mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder zu betreuen, wenn deren vornehmliche Betreuungsperson auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses ausfällt und die eigenen Kräfte der Familie zur Bewältigung dieser Notsituation nicht ausreichen.
(1) Die Jahresstromrechnung ist die zusammengefasste Abrechnung an einen Endverbraucher in einem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, auch wenn sich die Stromlieferung nicht über das gesamte Jahr erstreckt.
(2) Die Pflicht zur Ausweisung gemäß § 1 besteht für ab 1. Oktober 2001 vorgenommene Stromlieferungen.
(1) Stiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
(2) Fonds ist ein durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient.
(3) Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter – nicht jedoch geschlossener – Personenkreis gefördert wird.
(4) Wohltätig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet der Begriff Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Eberau am 30. Oktober 1991 und 29. Mai 1992 beschlossene vollständige Übereinkommen.
§ 3
Die Kennzeichnung der jeweiligen geschützten Gebiete oder der Naturdenkmale nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 kann auch auf Informationstafeln erfolgen. In diesem Fall gelten die Größenangaben des § 1 Abs. 2 bis 4 nicht.
(1) Für die Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe können die betreuten Personen den Leistungserbringer unter den rechtmäßigen Anbietern dieser Dienste nach deren örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten frei wählen.
(2) Die Leistungen der Familienhilfe sind durch dazu ausgebildete Familienhelferinnen und Familienhelfer zu erbringen.
(1) Die Primärenergieträger sind vollständig gegliedert nach Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Kernenergie und sonstigen Energieträgern auszuweisen.
(2) Jeder Stromhändler hat einen einheitlichen Mix auf Basis seiner Gesamtlieferung auszuweisen, auch wenn an einzelne Endverbraucher nur Strom aus bestimmten Primärenergieträgern geliefert wird. Ein entsprechender Zusatz auf diese Sonderlieferungen ist zulässig.
(3) Stromhändler haben sich bei Aufnahme der Stromlieferung selbst um die entsprechende Detaillierung und die entsprechenden vollständigen Nachweise bei Vorlieferanten bis hin zum Erzeuger zu bemühen.
(4) Die Ausweisung hat in Form des folgenden deutlich lesbaren Labels zu erfolgen
Stromkennzeichnung
Ihr Strom wurde erzeugt anteilig aus
Energieträger
... %
Ökoenergie
... %
Wasserkraft
... %
Gas
... %
Erdölprodukte
... %
Kohle
... %
Kernenergie
... %
Sonstige bekannte Energieträger
... %
Europ. Gesamterzeugungsmix (nach UCTE) davon
... %Wasserkraft
... %Kernenergie
... %Konv. Wärmekraft
Gesamt 100 %
(5) Stromhändler haben die Grundlagen der Berechnung dieser Primärenergieträger in einem jährlichen Geschäftsbericht zu dokumentieren, wobei diese Dokumentation von einem Wirtschaftsprüfer, einem dafür befähigten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer dafür sonst zugelassenen Einrichtung zu überprüfen ist. Diesen sind folgende Unterlagen zur Uberprüfung vorzulegen
(6) Der Bereich der sonstigen Energie ist zu detaillieren, wenn dieser 5% der Gesamtlieferung übersteigt.
(7) Ist die Ermittlung der Primärenergieträger trotz nachweislicher, schriftlich zu dokumentierender Bemühungen, wie dies z. B. beim Kauf über eine Strombörse der Fall sein kann, nicht möglich, so ist der aktuelle Gesamterzeugungsmix laut UCTE (Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie) heranzuziehen (veröffentlicht unter www.ucte.org.) und ist dieser sinngemäß nach Abs. 4 nach den Energieträgern Wasserkraft, Atomkraft und konventionelle Wärmekraft aufzuschlüsseln.
(8) Der Stromhändler hat die Kosten, die ihm auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Pflichten entstehen, selbst zu tragen.
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung erforderlich. Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung mit Erlassung des Genehmigungsbescheides.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983, außer Kraft.
Die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe sind nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu erbringen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Dezember 2001, in Kraft.
(1) Die Stiftungserklärung muss schriftlich abgefasst sein und hat zu enthalten
(2) Der Stiftungserklärung können angeschlossen werden
(3) Soll eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, hat dieser die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Behörde oder dem ordentlichen Gericht geleistet werden oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei einer Stiftung von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form der letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat der Stiftungsbehörde eine solche letztwillige Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsbehörde hat daraufhin eine geeignete Person mit der Vertretung der Interessen der zu errichtenden Stiftung im Abhandlungsverfahren und zur Verwaltung des Vermögens zu bestellen. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators vorliegen, kann die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stiftungskurator bestellen. Der § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018
(1) Zu den Leistungen der Hauskrankenpflege gehören
(2) Die Leistungserbringung erfolgt in Form von beratender, aktivierender, reaktivierender und palliativer Pflege.
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
(2) Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.
(3) Das Vermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(4) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 1 lit. c festgelegten Voraussetzungen, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(5) Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (§ 4 Abs. 4) Parteistellung zu.
(6) Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des § 7 entspricht.
(7) Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen.
(8) Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören
(2) Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.
(3) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur
(1) Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
(2) Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
(3) Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Zu den Leistungen der Familienhilfe gehören
(2) Die Leistungen sind zu dokumentieren.
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten
(2) Die Satzung kann darüber hinaus enthalten
(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Das Leistungsausmaß setzt sich zusammen
(2) Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(3) In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist das gesamte monatliche Leistungsausmaß pro Haushalt mit 100 Stunden begrenzt. Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens sechs Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.
(4) Familienhilfe wird, ausgenommen in besonders begründeten Fällen (zB schwere Krankheit der Betreuungsperson), im Ausmaß von höchstens einem Monat gewährt.
(1) Wird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des § 7 entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
(2) Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben
(3) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
(4) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (§ 10) und der zumutbaren Eigenleistung (§ 11) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwaltung des Vermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur volljährige, entscheidungsfähige und geeignete Personen sowie die Gemeinden oder das Land bestellt werden. Die Bestellung setzt das Einverständnis der zu bestellenden Person voraus.
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stifter oder vom Stiftungskurator vorgeschlagenen Personen zu bestellen, soweit diese die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde dem Stifter oder dem Stiftungskurator unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Verstreicht die Frist, ohne dass geeignete Personen namhaft gemacht werden, kann die Behörde andere geeignete Personen bestellen.
(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse der bisher und der neu bestellten Person bekannt zu geben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit haben sie nur insoweit, als eine Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist.
(6) Organe, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstandenen Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018, 24/2020
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2026 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagenin €
an Sonn- und
Feiertagenin €
in der Stadt Salzburg
73,80 €
105,80 €
133,80 €
71,20 €
101,40 €
128,20 €
64,10 €
91,10 €
114,70 €
61,30 €
88,10 €
110,60 €
60,90 €
86,80 €
108,80 €
59,10 €
83,60 €
103,70 €
55,40 €
77,00 €
95,50 €
53,30 €
73,90 €
91,70 €
in den sonstigen Bezirken
76,40 €
111,20 €
139,20 €
73,80 €
106,80 €
133,60 €
66,70 €
96,50 €
120,10 €
63,90 €
93,50 €
116,00 €
63,50 €
92,20 €
114,20 €
61,70 €
89,00 €
109,10 €
56,50 €
78,60 €
97,10 €
54,40 €
75,50 €
93,30 €
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagenin €
an Sonn- und
Feiertagenin €
in der Stadt Salzburg
53,70 €
75,30 €
93,80 €
51,60 €
72,20 €
90,00 €
55,40 €
77,00 €
95,50 €
53,30 €
73,90 €
91,70 €
in den sonstigen Bezirken
54,80 €
76,90 €
95,40 €
52,70 €
73,80 €
91,60 €
56,50 €
78,60 €
97,10 €
54,40 €
75,50 €
93,30 €
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt
an Werktagen außer
Samstagen
in €
an Samstagen
in €
an Sonn- und
Feiertagen
in €
in der Hauskrankenpflege in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 1 lit a bis h)
6,75
10,65
10,65
in der Hauskrankenpflege in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 1 lit i bis p)
9,35
16,05
16,05
in der Haushaltshilfe in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2 lit a bis d)
5,25
7,85
7,85
in der Haushaltshilfe in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 2 lit e bis h)
6,35
9,45
9,45
(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
(2) Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(3) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (§ 4) oder in der Stiftungssatzung (§ 7) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Die zumutbare Eigenleistung beträgt nach sozialem Dienst und Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) je Betreuungsstunde
Höhe der Zumutbare Eigenleistung Zumutbare
Bemessungsgrundlage in Prozenten der Eigenleistung
in € Bemessungsgrundlage in Prozenten der
in der Bemessungsgrundlage
Hauskrankenpflege in der Familienhilfe
und Haushaltshilfe
bis zu 218 2,5 2,2
über 218 3,0 2,5
(2) Beziehen betreute Personen, ausgenommen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder in Familienhilfe, pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, erhöht sich die zumutbare Eigenleistung je Betreuungsstunde
(3) Die höchste zumutbare Eigenleistung beträgt in der Hauskrankenpflege 58,60 € je Betreuungsstunde. Je Monat ist – auch in der Haushaltshilfe und der Familienhilfe – die zumutbare Eigenleistung bei Anwendung des Abs 1 weiters mit der Höhe der Bemessungsgrundlage und bei Anwendung auch des Abs 2 mit der Höhe der monatlichen pflegebezogenen Geldleistung begrenzt.
(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat.
(5) Für Leistungen der Familienhilfe, die nach dem 23. eines Kalendermonats beginnen und spätestens am 7. des Folgemonats enden, ist die zumutbare Eigenleistung nach den Abs 1 und 4 so zu berechnen, als ob die Leistungen in einem Kalendermonat erbracht worden wären.
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Sie hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen. Der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen, insbesondere in jene nach Abs. 2, zu gewähren. Sie hat auch das Recht, Abschriften zu machen.
(2) Die Stiftung hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss sowie einen Leistungsbericht zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu übermitteln.
(3) Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(4) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
(5) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Behörde hat Stiftungsorgane oder einzelne Personen derselben, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben nicht fähig sind, abzuberufen und eine satzungsgemäße Neubestellung anzuordnen.
(7) Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem monatlichen Haushaltseinkommen nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen gemäß Abs 3.
(2) Das monatliche Haushaltseinkommen umfasst alle Nettoeinkünfte der betreuten Person, ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wahl- und Pflegekinder im Monat mit folgenden Ausnahmen
(3) Als Aufwendungen können geltend gemacht werden
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Vermögen, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4) Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers zu den sozialen Diensten können nur auf Antrag des Hilfe Suchenden gewährt werden. Sie sind ohne Antrag zu gewähren, wenn dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht möglich ist.
(2) Der Antrag auf Gewährung oder Änderung der Höhe von Zuschussleistungen ist schriftlich einzubringen.
(3) Über den Antrag ist tunlichst innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen aller für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung und für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung notwendigen Nachweise zu entscheiden.
(4) Auf Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Eine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Vermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der § 12 gilt sinngemäß.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die Dauer, die Art und das höchstmögliche Ausmaß der Leistungen, zu denen Zuschüsse gewährt werden, sowie die Höhe der Eigenleistung.
(2) Die Leistungszusage kann von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.
(3) Bei der Leistungsfestsetzung ist auf die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers unter Zugrundelegung der Leistungen der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen. Innerhalb einer Woche vor Einbringung des Antrages erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden; in der Familienhilfe verlängert sich diese Frist auf einen Monat.
(1) Ist der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
(2) Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 13) nicht vorliegen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(4) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Vermögen in das Eigentum der Person über, die in dieser Entscheidung als Erwerber des Vermögens bestimmt ist.
(5) Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018
(1) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn
(2) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.
(2) Das Vermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Vermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
(1) Bestehen beim Sozialhilfeträger Zweifel über die Erforderlichkeit der Hilfeleistung, hat der Antragsteller die Betreuungsbedürftigkeit durch geeignete Unterlagen (zB ärztliches Gutachten) nachzuweisen.
(2) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger alle für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung maßgeblichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger die Gewährung oder Änderung von pflegebezogenen Geldleistungen nach § 11 Abs 2 sowie jede Steigerung der Bemessungsgrundlage nach § 12 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht in die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Aufzeichnungen, insbesondere in die Pflege-, Betreuungs- und Zeitdokumentationen, zu gewähren.
Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden
§ 3 –
Errichtung einer Stiftung –
§ 4 –
Stiftungserklärung – mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen.
§ 5 –
Genehmigung der Errichtung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass das Vermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Vermögen ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt.
§ 6 –
Name und Sitz der Stiftung –
§ 7 –
Stiftungssatzung –
§ 8 –
Stiftungskurator –
§ 9 –
Organe der Stiftung –
§ 10 –
Verwaltung der Stiftung – mit Ausnahme des Abs. 3 letzter Satz.
§ 11 –
Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen –
§ 12 –
Änderung der Stiftungssatzung –
§ 14 –
Auflösung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass die Auflösung zu erfolgen hat, wenn das Vermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens besteht.
§ 15 –
Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung –
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben
Behörde ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z. 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z. 16, § 3, § 4, § 5a, § 7, § 10a, § 12, § 14, § 15 und § 16 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018, 24/2020
(1) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die §§ 10 und 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2006 treten in Kraft
(4) § 10 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft. Für vom 1. Jänner bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gelten die Kostensätze gemäß § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 zuzüglich einer Valorisierung entsprechend § 22 Abs 6 zweiter und dritter Satz des Salzburger Sozialhilfegesetzes.
(6) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2008 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2009 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(9) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 4 sowie 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
(10) Die §§ 10, 11 Abs 3 und § 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für bis dahin erteilte Leistungszusagen ist § 12 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung bis 30. April 2012 weiter anzuwenden.
(11) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(12) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(14) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist § 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2015 bis 30. April 2016 weiter anzuwenden.
(15) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(16) Die §§ 8 Abs 3, 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(17) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
(18) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(19) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2019 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(20) Die §§ 2a, 10, 11 Abs 3 und 4, 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(21) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 124/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(22) § 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(23) Die §§ 8 Abs 3, 10, 11 Abs 3 und 4 sowie § 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2023 treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023.
(24) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(25) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(26) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2026 treten mit 24. Jänner 2026 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2026.
(1) Dieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
(2) Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Die Satzungen der in den Abs. 1 und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 7 anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018
Art. XXXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018
Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018