Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000279 AT

Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ringelsdorf-Niederabsdorf

Wappen Gemeindefarben Ringelsdorf-Niederabsdorf

Landesrecht Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes

Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes

Landesrecht Prüfungsstoffabgrenzung II

Die Prüfungsfragen in Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des Landes Vorarlberg gliedern sich in folgende Themenbereiche

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ringelsdorf-Niederabsdorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. November 1985, II/1-M-120/1-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf, Verwaltungsbezirk Gänserndorf, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein goldener Schild, unter einem von einem goldenen Querbalken durchzogenen roten Schildeshaupt drei aus einem roten Dreiberg wachsende, schwarze verschlungene Ringe, eins zu zwei gestellt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

Die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

Landesrecht Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

§ 1

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg, Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Stadtgebiet von Steyregg festgelegt.

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 129/1, 131 und 132 (jeweils Teilflächen), alle KG Burgfried, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m2 sowie der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Rauchwart umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Rauchwart, jenes der neuen Gemeinde Sankt Michael im Burgenland das Gebiet der Katastralgemeinden Gamischdorf, Sankt Michael im Burgenland und Schallendorf im Burgenland.

Landesrecht Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

§ 2

Maßnahmen und Fristen

(1) Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz, sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis 31.12.2006 emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 durchzuführen. Dabei sind staubemissionsmindernde Maßnahmen im Bereich der Sinteranlage, des Hochofens A, der Hochöfen 4, 5 und 6 sowie im Bereich des Stahlwerkes zu setzen.

(2) Ab 1. November 2007 müssen die gesamten Anlagen der voestalpine Stahl GmbH sowie allfälliger Rechtsnachfolger um mindestens 1.610 Tonnen/Jahr Schwebestaub, davon mindestens 1.300 Tonnen/Jahr PM10, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001, weniger emittieren. Insgesamt müssen die emissionsmindernden Maßnahmen eine Reduktion von mindestens 60%, ausgehend von den Staubemissionsdaten des Geschäftsjahres 2001 (Gesamtemissionen von 2.339 Tonnen/Jahr Schwebestaub und 1.881 Tonnen/Jahr PM10), bewirken. (Anm: LGBl. Nr. 111/2005)

(3) Die voestalpine Stahl GmbH sowie allfällige Rechtsnachfolger haben bis zum 31. Dezember 2005 dem Landeshauptmann die Staubemissionsdaten der Geschäftsjahre 2001 (1. April 2000 bis 31. März 2001), 2002 (1. April 2001 bis 31. März 2002) und 2003 (1. April 2002 bis 31. März 2003) bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 111/2005)

Landesrecht Standortverordnung Stadt Hallein - Projekt an der Europastraße südwestlich des Thalhammergutes

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Sankt Michael im Burgenland am 11. Juni 1992 beschlossene vollständige Übereinkommen.

Landesrecht Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

§ 3

Umsetzung

Die Maßnahmen sind von der Behörde mit Bescheid anzuordnen bzw. zu genehmigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 17 IG-L.

Landesrecht Trennung der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.

Landesrecht Verordnung, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →