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20000277 AT

Wappen Gemeindefarben Zwölfaxing

78 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (78)

Gesetzestext (78 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Zwölfaxing

Wappen Gemeindefarben Zwölfaxing

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer

V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße

Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Landesrecht Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

Auf Grund des § 60 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Tiroler Bergwachtgesetz 2003

Aufgaben des Bergwächters und der Tiroler Bergwacht; Befugnisse und Pflichten des Bergwächters; im Detail die Voraussetzungen zur Aufforderung der Legitimierung, die Formerfordernisse der Anzeigenerstattung und die Voraussetzungen und Durchführung von Festnahmen (Verhältnismäßigkeit); Dienstvorschriften; Erlöschen der Bestellung; Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht; Rechtsstatus und Organisation der Tiroler Bergwacht; Belange der Einsatzstelle und des Einsatzstellenleiters (Organisation, Aufgaben, Befugnisse).

Tiroler Naturschutzgesetz i.d.g.F.

Allgemeine Grundsätze; Ausnahmen vom Geltungsbereich;

Begriffsbestimmungen; allgemeine Verbote; allgemeine Bewilligungspflichten; Schutz der Gewässer; Schutz von Auwäldern;

Schutz von Feuchtgebieten; Natura 2000-Bestimmungen, Bestimmungen für Werbeeinrichtungen (einschließlich Verordnung über bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen); Zwangsmaßnahmen bei rechtswidrigen Vorhaben; Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen, Vögeln und sonstigen Tieren; Bestimmungen für nicht geschützte Tierarten; Bestimmungen zum Schutz von Naturdenkmälern, von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen; Verbot der Beeinträchtigung von Kennzeichnungstafeln für Schutzgebiete; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Dauerdelikt, Verfall von Gegenständen.

Naturschutzverordnung i.d.g.F.

Geschützte Pflanzenarten; Schutz von besonderen Standorten;

geschützte Tierarten; Schutz des Lebensraumes geschützter

Tierarten; Ausnahmebestimmungen.

Tiroler Pilzschutzverordnung i.d.g.F.

Alle Bestimmungen.

Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturparke, Geschützte Landschaftsteile, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete sowie Gesetze über Naturschutzgebiete (§ 46 Abs.1 Tiroler Naturschutzgesetz) und über Nationalparke

In den erforderlichen Details nur für Anwärter von Einsatzstellen, in deren Überwachungsbereich solche Schutzgebiete liegen.

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F.

Geltungsbereich (mit Hilfestellung zur Erläuterung der schwierigen Kompetenzabgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr.102/2002); Begriffsbestimmungen (einschließlich subjektiver und objektiver Abfallbegriff); allgemeine Pflichten zur Sammlung und Abfuhr von Abfällen; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen hinsichtlich der unbefugten Abfallablagerung. Abfallwirtschaftskonzept i.d.g.F.

Bestimmungen über die getrennte Sammlung von Abfällen,

insbesondere Begriffsbestimmungen hiezu.

Landes-Polizeigesetz i.d.g.F.

Bestimmungen zum Schutz vor Störungen durch Lärm (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von Lärmschutzverordnungen der Gemeinden), Geltungsbereich dieser Bestimmungen; Bestimmungen zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von entsprechenden Verordnungen der Gemeinden); zuständige Behörden.

Tiroler Tierschutzgesetz i.d.g.F.

Ziel des Gesetzes; Grundsätze des Tierschutzes;

Begriffsbestimmungen; Tierquälerei (samt Ausnahmen);

Hilfeleistungspflicht; Schlachtung und Tötung von Nutztieren (samt Verordnungen hiezu); Verwendung von Tieren zu Wettkämpfen;

allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung, Pflege, Unterbringung; besondere Bestimmungen über die Tierhaltung;

Tierhaltevorschriften (grundsätzliche Inhalte von Verordnungen);

Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht; Abnahme von Tieren; Behörde; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht, Zwangsmaßnahmen; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Verfall von Gegenständen.

Tiroler Feldschutzgesetz 2000 i.d.g.F.

Feldgut; Feldfrevel; Verbot der Ausbringung von Klärschlamm;

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht.

Tiroler Campinggesetz 2001

Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen; Verbot des Kampierens

außerhalb von Campingplätzen; Behörden; behördliche Befugnisse

(Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht).

Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.

Strafbarkeit einer Tat; Zurechnungsfähigkeit; Schuld, Notstand;

Anstiftung und Beihilfe; Versuch; Absehen von der Strafe;

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; örtliche Zuständigkeit; Festnahme (Ergänzungen zu den Normen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003); Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. Strafprozessordnung i.d.g.F.

Allgemeines Anzeige- und Anhaltungsrecht.

Strafgesetzbuch i.d.g.F.

Beamtenstatus des Bergwächters: Besonderer Schutz des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Körperverletzung, Beleidigung, Berechtigung zur Anklage, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten; strenge Maßstäbe des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Missbrauch der Amtsgewalt, fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechtes, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsanmaßung.

Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F.

Aggressives Verhalten und Behinderung einer Amtshandlung.

Landesrecht Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

Vorarlberg

09.12.2025

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Zwölfaxing

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Oktober 1985, II/1-M-536-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Zwölfaxing, Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein gespaltener Schild, vorne in Rot eine silberne Rose über einem silbernen Fallgitter, hinten in Gold drei blaue Wellenbalken links geschrägt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb” genehmigt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer

(1) Die „Stadlau“ in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 114/2 und .525, beide KG Tamsweg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.

Landesrecht Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

(1) Die Gemeinden, die in den Querspalten der Rubrik 1 der Anlage zusammengefasst sind, werden zu Standesamtsverbänden vereinigt. Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.

(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände haben ihren Sitz in der in der Rubrik 2 der Anlage bestimmten Gemeinde.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 1. Heime sind Einrichtungen, in denen mindestens drei Personen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Anlage nicht darstellbar

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Dienstprüfung ist vor einem mit den in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereichen vertrauten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Bergwächter Dienst versehen soll, bei dieser Behörde abzulegen. Von der Ausschreibung der Dienstprüfung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen. Die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht sind berechtigt, je einen Vertreter zur Dienstprüfung zu entsenden, der berechtigt ist, im mündlichen Teil der Dienstprüfung Fragen zu stellen. Diese Fragen sind in die Beurteilung des Erfolges der Dienstprüfung (§ 3) aufzunehmen.

(2) Der schriftliche Teil der Dienstprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen

(3) Im mündlichen Teil der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen

(4) Über die Dienstprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

Landesrecht Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 88/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden, LGBl.Nr. 78/2025, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 136/2015, 88/2024, 78/2025

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 2. (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

(2) Pflegestationen sind Wohnheimen angeschlossen und bieten Pflege an. Sie sind den Pflegeheimen nach diesem Gesetz gleichgestellt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Vorderseite

Rückseite

Anlage nicht darstellbar

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Stadlau" in Klaffer

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Klaffer, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Stadlau in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wurde, LGBl. Nr. 20/1995, außer Kraft.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Dienstprüfung ist vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde als „bestanden“ zu beurteilen, wenn der Kandidat mindestens drei Viertel der Fragen richtig beantwortet und mindestens ein Fallbeispiel aus der Praxis richtig gelöst hat.

(2) Das Ergebnis der Dienstprüfung ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 3. Ziele des Gesetzes sind

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Einsatzstelle Gebiet der Gemeinde(n)

Bergwachtbezirk Imst

Arzl Arzl im Pitztal

Haiming-Silz Haiming, Silz

Imst Imst

Imsterberg-Mils Imsterberg, Mils bei Imst

Karres Karres

Karrösten Karrösten

Längenfeld Längenfeld

Mieming Mieming

Mötz und Umgebung Mötz, Rietz, Stams

Nassereith Nassereith

Obsteig Obsteig

Ötz Ötz

Pitztal Jerzens, St. Leonhard im Pitztal, Wenns

Roppen Roppen

Sautens Sautens

Sölden Sölden

Tarrenz Tarrenz

Umhausen Umhausen

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 230

Bergwachtbezirk Innsbruck-Land

Aldrans-Östliches Mittelgebirge Aldrans, Ampass, Ellbögen,

Lans, Patsch, Rinn, Sistrans

Fulpmes Fulpmes

Götzens-Südwestliches Mittelgebirge Axams, Birgitz, Götzens,

Mutters, Natters

Gschnitztal Gschnitz, Trins

Hall und Umgebung Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils,

Thaur, Rum

Inzing und Umgebung Flaurling, Hatting, Inzing, Polling in

Tirol, Pettnau südlich des Inn

Leutasch Leutasch, Wildermieming nördlich der Grenzlinie

Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig

Matrei Matrei am Brenner

Mieders-Schönberg Mieders, Schönberg im Stubaital

Navis Navis

Neustift Neustift im Stubaital

Oberperfuss und Umgebung Oberperfuss, Unterperfuss, Ranggen,

Sellrain nördlich der Melach, Gries im Sellrain nördlich der Melach

und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain nördlich des Zirmbaches

Sellrain und Umgebung Sellrain südlich der Melach, Gries im

Sellrain südlich der Melach und des Zirmbaches, St. Sigmund im

Sellrain südlich des Zirmbaches

Steinach und Umgebung Gries am Brenner, Obernberg am Brenner,

Steinach am Brenner

Telfes Telfes im Stubai

Telfs und Umgebung Oberhofen im Inntal, Pettnau nördlich des

Inn, Pfaffenhofen, Telfs, Wildermieming südlich der Grenzlinie

Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig

Vals-Schmirn Schmirn, Vals

Völs und Umgebung Grinzens, Kematen in Tirol, Völs

Wattens und Umgebung Baumkirchen, Fritzens, Kolsass,

Kolsassberg, Tulfes, Volders, Wattens, Wattenberg

Zirl-Westliches Karwendel Reith bei Seefeld, Scharnitz,

Seefeld in Tirol, Zirl

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 250

Bergwachtbezirk Innsbruck-Stadt

Innsbruck Innsbruck

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 25

Bergwachtbezirk Kitzbühel

Brixen und Umgebung Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol

Fieberbrunn und Umgebung Fieberbrunn, St. Jakob in Haus,

Aurach bei Kitzbühel östlich der Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-

Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-

Gaisbergsattel-Brunnerkogel-Stuckkogel, Kitzbühel südöstlich der

Grenzlinie Stuckkogel-Karstein

Going und Umgebung Going am Wilden Kaiser, Oberndorf in Tirol,

Reith bei Kitzbühel

Hochfilzen Hochfilzen

Hopfgarten/Kelchsau-Itter Hopfgarten im Brixental, Itter

Jochberg und Umgebung Aurach bei Kitzbühel westlich der

Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-

Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-Gaisbergsattel-Brunnerkogel-

Stuckkogel, Jochberg

Kirchdorf Kirchdorf in Tirol

Kitzbühel und Umgebung Kitzbühel nordwestlich der Grenzlinie

Stuckkogel-Karstein

Kössen-Schwendt Kössen, Schwendt

St.Johann St. Johann in Tirol

St. Ulrich St. Ulrich am Pillersee

Waidring Waidring

Westendorf Westendorf

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120

Bergwachtbezirk Kufstein

Alpbach-Reith Alpbach, Reith im Alpbachtal, Münster südöstlich

des Inn

Brixlegg/Kramsach und Umgebung Brandenberg, Brixlegg,

Kramsach, Münster nordwestlich des Inn, Radfeld, Rattenberg

Ellmau Ellmau

Kufstein und Umgebung Ebbs südlich der Grenzlinie

Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-Vorderkaiserfelden-Graben

Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer Wände bis zum

Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Kufstein, Schwoich, Scheffau am

Wilden Kaiser nördlich der Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-

Zettenkaiserkopf-Walleralm-Gemeindegrenze Scheffau-Söll

Niederndorf und Umgebung Erl, Niederndorf, Niederndorferberg,

Ebbs nördlich der Grenzlinie Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-

Vorderkaiserfelden-Graben Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer

Wände bis zum Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Rettenschöss,

Walchsee

Söll und Umgebung Scheffau am Wilden Kaiser südlich der

Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-Zettenkaiserkopf-Walleralm-

Gemeindegrenze Scheffau-Söll, Söll

Thiersee Thiersee

Wildschönau Wildschönau

Wörgl und Umgebung Angath, Bad Häring, Breitenbach am Inn,

Kirchbichl, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Angerberg, Wörgl Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120

Bergwachtbezirk Landeck

Sannatal Grins, Pians, Stanz bei Landeck, Tobadill,

Kappl orografisch rechts der Trisanna

Hinteres Paznauntal Kappl orografisch rechts des Moosbaches,

Galtür

Pontlatz Faggen, Fendels, Fließ orografisch links des Inn

(Gallmigg), Kaunertal, Landeck, Prutz

Finstermünz Nauders, Pfunds, Spiss

Vorderes Paznauntal See, Kappl orografisch links der Trisanna

und orografisch links des Moosbaches, Ischgl

Sonnenterrasse Fiss, Ladis, Serfaus, Ried im Oberinntal, Tösens

Hinteres Stanzertal Flirsch orografisch links der Rosanna,

Pettneu am Arlberg orografisch links der Rosanna, St. Anton am

Arlberg orografisch links der Rosanna und weiter südwärts entlang

der orografisch linken Wasserscheide zur Gemeindegrenze Ischgl

Vorderes Stanzertal Strengen, Flirsch orografisch rechts der

Rosanna, Pettneu am Arlberg orografisch rechts der Rosanna, St.

Anton am Arlberg orografisch rechts der Rosanna und unter

Einschluss des Moostales entlang der orografisch linken

Wasserscheide zur Gemeindegrenze Ischgl

Venet Fließ orografisch rechts des Inn, Kaunerberg, Kauns,

Schönwies, Zams

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120

Bergwachtbezirk Lienz

Defereggental Hopfgarten in Defereggen, St. Jakob in

Defereggen,

St. Veit in Defereggen

Hochpustertal Heinfels südlich der Drau, Kartitsch,

Obertilliach, Sillian,

Strassen südlich der Drau und westlich des Gailbaches, Untertilliach

Kals Kals am Großglockner

Lienz und Umgebung Ainet, Amlach, Assling, Dölsach, Gaimberg,

Iselsberg-Stronach, Lavant, Leisach, Lienz, Nikolsdorf, Nußdorf-

Debant, Oberlienz,

St. Johann im Walde, Schlaiten, Thurn, Tristach

Matrei Matrei in Osttirol

Mittleres Pustertal Abfaltersbach, Anras, Heinfels nördlich

der Drau, Strassen nördlich der Drau und östlich des Gailbaches

Prägraten Prägraten am Großvenediger

Villgratental Außervillgraten, Innervillgraten

Virgen Virgen

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120

Bergwachtbezirk Reutte

Bach-Elbigenalp Bach, Elbigenalp, Kaisers östlich der

Grenzlinie Feuerspitze-Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze

Biberwier Biberwier

Ehrwald-Lermoos Ehrwald, Lermoos

Elmen-Pfafflar Elmen, Pfafflar

Gramais Gramais

Grän Grän

Häselgehr Häselgehr

Heiterwang und Umgebung Berwang, Bichlbach, Heiterwang

Holzgau Holzgau

Namlos Namlos

Nesselwängle Nesselwängle

Reutte und Umgebung Breitenwang, Ehenbichl, Höfen, Lechaschau,

Musau, Pflach, Pinswang, Reutte, Wängle

Schattwald und Umgebung Jungholz, Schattwald, Zöblen

Steeg-Kaisers Kaisers westlich der Grenzlinie Feuerspitze-

Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze, Steeg

Tannheim Tannheim

Vils Vils

Vorderhornbach und Umgebung Hinterhornbach, Stanzach,

Vorderhornbach

Weißenbach-Forchach Forchach, Weißenbach am Lech

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 200

Bergwachtbezirk Schwaz

Fügen-Stumm und Umgebung Aschau im Zillertal, Fügen,

Fügenberg, Kaltenbach, Pill südlich der Grenzlinie Graukopf-Großer

Gamsstein-Kleiner Gamsstein-Loassattel, Ried im Zillertal,

Rohrberg, Stumm, Stummerberg

Hart und Umgebung Bruck am Ziller, Hart im Zillertal,

Schlitters, Strass im Zillertal, Uderns

Hinteres Zillertal Brandberg, Finkenberg, Mayrhofen, Tux

Jenbach und Umgebung Buch bei Jenbach, Gallzein, Jenbach,

Wiesing, Eben am Achensee südöstlich der Grenzlinie westliches

Lamsenjoch-Bettlerkarspitze-Plumsjoch-Montscheinspitze-

Schleimssattel-Pasillsattel-Seebergspitze-Seekarspitze

Mittleres Zillertal Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hippach,

Ramsau im Zillertal, Schwendau, Zell am Ziller, Zellberg

Östliches Karwendel-Steinberg Achenkirch, Steinberg am Rofan,

Vomp nördlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-Lamsenspitze-

westliches Lamsenjoch, Eben am Achensee nordwestlich der Grenzlinie

Bettlerkarspitze-Plumsjoch-Montscheinspitze-Schleimssattel-

Pasillsattel-Seebergspitze-Seekarspitze

Schwaz und Umgebung Schwaz, Stans, Terfens, Vomp südlich der

Grenzlinie Grubenkarspitze - Lamsenspitze - westliches Lamsenjoch,

Pill nördlich der Grenzlinie Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner

Gamsstein-Loassattel

Weerberg und Umgebung Weer, Weerberg

Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen und die Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten darf nur Bergwächtern mit besonderer Schulung erteilt werden.

(2) Voraussetzungen für die Teilnahme an der besonderen Schulung sind eine höchstens fünf Jahre zurückliegende, erfolgreich abgelegte Dienstprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Bergwächter. Wurde die Dienstprüfung mehr als fünf Jahre vor der beabsichtigten Teilnahme an der besonderen Schulung abgelegt, so ist vor der Teilnahme eine Prüfung über die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche abzulegen. Für diese Prüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die besondere Schulung hat folgende Gegenstände zu umfassen

(4) Der Schulungserfolg ist durch einen Test zu überprüfen. Für die Durchführung und die Beurteilung des Tests gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zehn Fragen zu beantworten sowie eine Organstrafverfügung aus zwei Fallbeispielen zu formulieren sind.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 4. (1) Der Heimträger hat unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten zum Schutz der Bewohner vorzusorgen, dass die Rechte der Bewohner beachtet und gewahrt werden und durch geeignete Maßnahmen und Angebote sicherzustellen, dass den Bewohnern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.

(2) Die Bewohner haben insbesondere folgende Rechte

(3) Der Heimträger hat die Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die in Abs. 2 angeführten Rechte und deren Durchsetzung im Heim nachweislich schriftlich zu informieren.

(4) Der Heimträger hat die Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die Möglichkeit des Vorbringens ihrer Anliegen, Beschwerden oder Wünsche bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft nachweislich schriftlich zu informieren.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Fragebogen zur amtsärztlichen Untersuchung

Anlage nicht darstellbar

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt in der Mitte das Tiroler Landeswappen auf weißem Grund, umgeben von drei silbernen Seilringen, dessen unterer Teil die Inschrift „Bergwacht“ in Silber auf schwarzem Grund zu enthalten hat.

(3) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(4) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar an der Brust zu tragen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 5. (1) Träger von Heimen für mehr als 50 Bewohner haben zur Sicherstellung der Rechte der Bewohner eine Bewohnerservicestelle einzurichten. Mit der Führung der Bewohnerservicestelle ist eine mit dem Heimbetrieb vertraute Person zu beauftragen. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung sicherzustellen. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Direktion betraute Person und deren Stellvertreter dürfen der Bewohnerservicestelle nicht angehören. Ein Heimträger, der mehrere Heime betreibt, kann eine Person mit der Führung mehrerer Bewohnerservicestellen beauftragen.

(2) Die Bewohner und deren Vertrauenspersonen sind vom Heimträger über die Einrichtung der Bewohnerservicestelle und deren Aufgaben nachweislich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bewohnerservicestelle hat die Anregungen und Beschwerden der Bewohner oder deren Vertrauenspersonen entgegenzunehmen, die Bewohner oder deren Vertrauenspersonen zu beraten und gegebenenfalls an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Direktion betraute Person hat sich zumindest monatlich bei der Bewohnerservicestelle über die Anliegen der Bewohner zu informieren. Der Heimträger hat der mit der Führung der Bewohnerservicestelle beauftragten Person und ihrem Vertreter die dafür erforderliche Zeit einzuräumen.

(4) Bei Verstößen gegen die Rechte der Bewohner hat die Bewohnerservicestelle den Heimträger und die Direktion unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf die Beseitigung der festgestellten Unzulänglichkeiten hinzuwirken. Wird dem in angemessener Frist nicht entsprochen, kann sich die Bewohnerservicestelle an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden.

(5) Um die Mitwirkung der Bewohner bei allen Angelegenheiten, welche die Rechte der Bewohner betreffen, zu gewährleisten, hat der Heimträger zu ermöglichen, dass in geheimer Wahl in einem Heim für jeweils 50 Bewohner eine Bewohnervertreterin oder ein Bewohnervertreter aus dem Kreis der Bewohner für zwei Jahre gewählt wird. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner ist zur Wahl der Bewohnervertreterin oder des Bewohnervertreters berechtigt und darf als Bewohnervertreterin oder Bewohnervertreter gewählt werden. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann die Wahl zur Bewohnervertreterin oder zum Bewohnervertreter ablehnen.

(6) Der Heimträger hat die Bewohnervertreter über alle Angelegenheiten zu informieren, welche die Rechte der Bewohner betreffen. Der Heimträger hat die Bewohnervertreter in Angelegenheiten, welche die Rechte der Bewohner betreffen, anzuhören.

(7) In jedem Heim hat ein Vertreter der bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eingerichteten Heimkommission regelmäßig Sprechtage abzuhalten, bei denen die Bewohner oder deren Vertrauenspersonen die Gelegenheit haben, Anliegen, Beschwerden oder Wünsche vorzubringen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

A. Pflichtausstattung

B. Zusatzausstattung

C. Kennzeichnung der Dienstkleidung

Außer den oben gesondert angeführten, sind alle Oberkörper-Bekleidungsstücke mit dem Schriftzug „BERGWACHT“ in Gold auf der rechten Brust bestickt, sowie mit dem nachstehend dargestellten wappenförmigen Ärmelaufnäher (mit Bergwachtemblem und dem Schriftzug „LAND TIROL“ im Schildhaupt) am linken Ärmel versehen. Am rechten Ärmel der Mehrzweck- und der Einsatzjacke ist die Anbringung eines wappenförmigen Aufnähers mittels Klettunterlage vorgesehen. An dieser Stelle werden Funktionsabzeichen wie z. B. „Hundeführer“ angebracht. Es können aber auch Abzeichen für Sondergruppen oder Gebietseinteilungen angebracht werden.

D. Bildliche Darstellung des Ärmelaufnähers

In HTML nicht darstellbar

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Der Dienstausweis hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86×54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

(3) Das Land Tirol hat die Vergebührung des Dienstausweises vorzunehmen.

(4) Der Dienstausweis nach der Verordnung LGBl. Nr. 16/1978 ist spätestens bis zum 1. Jänner 2006 gegen den neuen Dienstausweis auszutauschen. Er bleibt bis zum Zeitpunkt des Austausches gültig.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 6. Kann sich eine Bewohnerin oder ein Bewohner bei Beendigung des Heimaufenthalts nicht selbst versorgen und ist auch keine andere Betreuung und Pflege sichergestellt, hat sich der Heimträger, nachdem er von der beabsichtigten Beendigung des Heimaufenthalts Kenntnis erlangt hat, umgehend an den nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zu wenden, der die Bewohnerin oder den Bewohner über die Angebote der weiteren Betreuung und Pflege zu informieren und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zu setzen hat.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Die örtliche Gliederung der Einsatzstellen und deren Mitgliederstand (Richtwert) wird entsprechend der Anlage 4 festgesetzt.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 7. (1) Der Heimträger hat die Struktur und den Aufgabenbereich des Heimes in einer Betriebs- und Leistungsbeschreibung schriftlich festzulegen.

(2) In der Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist jedenfalls anzugeben

(3) Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist den Bewohnern im Zuge ihrer Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.

(4) Bei wesentlichen Änderungen ist die Betriebs- und Leistungsbeschreibung anzupassen. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

(5) Der Heimträger hat die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und jede wesentliche Änderung derselben zum Zweck der öffentlichen Einsichtnahme auf seiner Homepage zu veröffentlichen, sofern er über eine solche verfügt. Die Betriebs- und Leistungsbeschreibung und jede wesentliche Änderung derselben ist jedenfalls vom Heimträger in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zur Einsicht bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die körperliche und geistige Eignung der Anwärter ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist die Eignung für die hoheitliche Dienstausübung zu bestätigen.

(2) Bei der Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung ist ein standardisierter Fragebogen mit dem in der Anlage 5 angeführten Inhalt zu verwenden.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 8. (1) Der Heimträger hat die Regelungen über den inneren Betrieb des Heimes in einer Heimordnung schriftlich festzulegen.

(2) Die Heimordnung hat jedenfalls zu enthalten

(3) Die Heimordnung ist den Bewohnern bei ihrer Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.

(4) Bei wesentlichen Änderungen ist die Heimordnung anzupassen. Die Heimordnung ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

(5) Der Heimträger hat die Heimordnung und jede wesentliche Änderung derselben zum Zweck der öffentlichen Einsichtnahme auf seiner Homepage zu veröffentlichen, sofern er über eine solche verfügt. Die Heimordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist jedenfalls vom Heimträger in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise zur Einsicht bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Die Zustimmung einer Person zur Bestellung als Anwärter ist durch deren eigenhändige Unterschrift zu beurkunden. Ist die Person noch nicht eigenberechtigt, so ist überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten durch dessen eigenhändige Unterschrift zu beurkunden.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 9. (1) Der Heimträger hat unabhängig von sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass die Dienstleistungen des Heimes von fachlich qualifizierten und befugten Personen in ausreichender Anzahl erbracht werden, damit der Heimbetrieb entsprechend der Struktur und dem Aufgabenbereich des Heimes erfolgt. Die fachlichen Anforderungen an die im Heim tätigen Personen haben sich dabei an der Struktur und am Aufgabenbereich des Heimes, an den Bedürfnissen der Bewohner und am Erkenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren. Die notwendige Anzahl an Pflegepersonal hat sich an der Anzahl der Bewohner unter Einbeziehung des Grades ihrer Pflegebedürftigkeit zu bemessen.

(2) Der Heimträger hat ein Personalkonzept zu erstellen. Das Personalkonzept hat sich an der Struktur und am Aufgabenbereich des Heimes zu orientieren.

(3) Im Personalkonzept ist jedenfalls anzugeben

(4) Bei wesentlichen Änderungen ist das Personalkonzept anzupassen. Das Personalkonzept ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Die Aus- und Fortbildung dient der Vermittlung der für den Dienst als Bergwächter und für die Tätigkeit in der Tiroler Bergwacht erforderlichen rechtlichen, naturkundlichen und organisatorischen Kenntnisse sowie der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe. Sie besteht aus der Ausbildung der Anwärter und der laufenden Fortbildung der Bergwächter und der Führungskräfte.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 10. Der Heimträger hat eine fachlich und zur Leitung geeignete Person zu bestellen, die für den gesamten Heimbetrieb verantwortlich ist. Eine Person ist für die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktion fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende betriebwirtschaftliche Kenntnisse verfügt, und zur Leitung eines Heimes geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse in der Organisation und Personalführung verfügt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine qualifizierte Person sicherzustellen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff in der jeweils angeführten Mindeststundenzahl zu vermitteln

(3) Weiters sind zu vermitteln

(4) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat zu erfolgen durch

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 11. (1) Der Träger eines Pflegeheimes hat eine fachlich und zur Leitung geeignete Person zu bestellen, die für den gesamten Pflegebereich verantwortlich ist. Eine Person ist für die Pflegedienstleitung fachlich geeignet, wenn sie eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist, und zur Leitung geeignet, wenn sie durch entsprechende Weiterbildung über hinreichende Kenntnisse in der Organisation und Personalführung verfügt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine qualifizierte Person sicherzustellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat ein pflegerisches Konzept über die Gestaltung der Pflege zu erstellen, das folgende Angaben zu enthalten hat

(3) Bei wesentlichen Änderungen ist das pflegerische Konzept anzupassen. Das pflegerische Konzept ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten. Das pflegerische Konzept ist den Bewohnern bei der Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.

(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 12. (1) Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die medizinische Betreuung durch Ärzte sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Ärzte oder durch rasche Erreichbarkeit von Ärzten erfolgen.

(2) Für den Fall, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner unvorhergesehen und rasch ärztliche Hilfe benötigt, ist ein Notfallprogramm zu erstellen. Das Notfallprogramm ist schriftlich festzulegen und dem Personal nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Das Personal ist in Bezug auf das Notfallprogramm zu schulen.

(3) Bei jeder Änderung der Erreichbarkeit rascher ärztlicher Hilfe ist unverzüglich das Notfallprogramm zu ändern und dem Personal nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Schulung von Führungskräften nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte durchzuführen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltung hat aktuelle rechtliche Probleme bei der Ausübung des Bergwachtdienstes und organisatorische Belange bei der Führung einer Einsatzstelle bzw. eines Bergwachtbezirkes zu behandeln.

(3) Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie Einsatzstellenleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 13. (1) Der Heimträger hat einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt als medizinischen Verantwortlichen zu bestellen. Der medizinische Verantwortliche hat ein medizinisches und therapeutisches Konzept zu erstellen sowie regelmäßig durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das medizinische und therapeutische Konzept eingehalten wird.

(2) Im medizinischen Konzept ist anzugeben, wie die medizinische Betreuung erfolgt. Das medizinische Konzept hat jedenfalls zu enthalten

(3) Im therapeutischen Konzept ist anzugeben, wie die therapeutische Versorgung durch Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes erfolgt. Das therapeutische Konzept hat jedenfalls zu enthalten

(4) Bei wesentlichen Änderungen ist das medizinische und therapeutische Konzept anzupassen. Das medizinische und therapeutische Konzept ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten. Das medizinische und therapeutische Konzept ist den Bewohnern bei der Aufnahme zur Kenntnis zu bringen und im Heim gut sichtbar und lesbar anzuschlagen oder als Broschüre aufzulegen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Tiroler Bergwacht hat einen Landes-Schulungsreferenten und in jedem Bergwachtbezirk einen Bezirks-Schulungsreferenten zu bestellen.

(2) Dem Landes-Schulungsreferenten obliegen

(3) Der Landes-Schulungsreferent hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter und der Landesregierung einmal jährlich schriftlich zu berichten.

(4) Dem Bezirks-Schulungsreferenten obliegt die Unterstützung des Bezirksleiters bei der Durchführung der Aus- und Fortbildung.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 14. (1) Der Heimträger hat zur Wahrung der Belange der Hygiene eine fachlich geeignete Person als Hygienefachkraft zu bestellen. Eine Person ist als Hygienefachkraft fachlich geeignet, wenn sie eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist. Das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Heimes zu richten.

(2) Die Hygienefachkraft hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die Hygienefachkraft gemeinsam mit dem medizinischen Verantwortlichen einen Hygieneplan zu erstellen, der Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen vorsieht.

(3) Der Hygieneplan ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens der Veranstaltung zu erfolgen. Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann auch durch Bekanntgabe eines Schulungsplanes erfolgen.

(2) Als Lehr- und Lernbehelfe sind die von der Landesregierung herausgegebenen Zusammenstellungen zu verwenden.

(3) Zur Durchführung der Aus- und Fortbildung sind sachkundige Vortragende heranzuziehen, die über Erfahrung bei der Anwendung der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften verfügen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 15. (1) Der Heimträger hat zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der im Heim verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen sowie zur Wahrung des Brandschutzes eine fachlich geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Eine Person ist als Sicherheitsbeauftragter fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit und des Brandschutzes verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot des Heimes zu richten.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen des Heimes regelmäßig zu überprüfen oder für Überprüfungen zu sorgen und festgestellte Mängel zu beheben oder für deren Behebung zu sorgen. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.

(3) Der Sicherheitsbeauftragte hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Heim bei Brandgefahr unverzüglich geräumt werden kann und, sofern erforderlich, für die Setzung von Maßnahmen zu sorgen, die der Brandabschnittsbildung und der Sicherung der Fluchtwege dienen. Er hat weiters eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan zu erstellen.

(4) Die Dokumentationen über die Überprüfungen nach Abs. 2 und die Brandschutzordnung einschließlich Räumungsplan nach Abs. 3 sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Schulungsnachweis zu führen.

(2) Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt und den Nachweis der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift und die Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.

(3) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln. Bei Einleitung des Verfahrens zur Bestellung zum Bergwächter sind die Daten der Schulungsnachweise des betreffenden Anwärters dem Antrag anzuschließen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 16. (1) Der Heimträger hat unabhängig von sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu sorgen, dass bei der Errichtung und Ausstattung von Heimen auf die Sicherstellung der gesundheitlichen und sozialen Interessen sowie der individuellen Bedürfnisse der Bewohner Bedacht genommen wird.

(2) Bei der Errichtung und Ausstattung von Heimen ist insbesondere zu beachten, dass

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Dienstkleidung ist die Gesamtheit der von dieser Dienstvorschrift erfassten Bekleidungssorten. Adjustierung ist die Zusammensetzung der Dienstkleidung bei der Dienstverrichtung und ihre Tragweise. Pflichtausstattung ist jene Dienstkleidung, die jeder Bergwächter im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung haben muss. Zusatzausstattung sind jene Bekleidungssorten, die zur Komplettierung der Dienstkleidung beigestellt werden können.

(2) Die Dienstkleidung für die Tiroler Bergwacht wird entsprechend der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die Dienstkleidung ist Eigentum der Tiroler Bergwacht und darf nicht widmungswidrig verwendet sowie veräußert, verliehen, vertauscht, vernichtet oder willkürlich verändert werden.

(4) Es ist nicht zulässig, auf Bekleidungsstücken, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, in irgendeiner Weise – sei es durch Aufdruck oder Stoffabzeichen – auf die „Bergwacht“ hinzuweisen bzw. sie in diesem Bezug zu kennzeichnen.

(5) Beim Erlöschen der Bestellung zum Bergwächter ist die Dienstkleidung vollständig und gereinigt zurückzustellen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 17. (1) Der Heimträger hat über jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Dokumentation zu führen. In die Dokumentation sind die pflegerischen, medizinischen, therapeutischen und die zum Wohl der Bewohnerin oder des Bewohners erforderlichen Maßnahmen einzutragen. Überdies sind auch die weiteren für die Bewohnerin oder den Bewohner wichtigen Tatsachen vom Heimträger oder vom pflegenden, medizinischen und therapeutischen Personal festzuhalten.

(2) In der Dokumentation ist vom Heimträger oder vom pflegenden, medizinischen und therapeutischen Personal jedenfalls anzugeben

(3) In der Dokumentation über eine Bewohnerin oder einen Bewohner, der betreut und gepflegt wird, ist vom Heimträger oder vom pflegenden, medizinischen und therapeutischen Personal darüber hinaus jedenfalls anzugeben

(4) Der Heimträger hat die Dokumentationen vertraulich zu führen und derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihrer Inhalte ausgeschlossen ist.

(5) Zur Sicherung der Zwecke nach Abs. 4 hat der Heimträger organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(6) Der Heimträger hat die Dokumentation über eine Bewohnerin oder einen Bewohner zehn Jahre nach Beendigung des Heimaufenthalts aufzubewahren.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Dienstkleidung darf nur in Ausübung des Dienstes getragen werden.

(2) Bergwächter sind verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Dabei ist auf Einheitlichkeit und auf ein einwandfreies Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. Bergwächter haben die Dienstkleidung stets im gepflegten und funktionsfähigen Zustand zu halten und sorgfältig aufzubewahren.

(3) Von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sind Bergwächter ausgenommen, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für welche bestimmte Bekleidungsregeln gelten, wie Nationalpark-Betreuer, gleichzeitig den Bergwachtdienst versehen oder wenn in einem Dienstauftrag das Tragen von Zivilkleidung angeordnet ist.

(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter können für dienstliche Verrichtungen der Bergwächter eine bestimmte einheitliche Adjustierung anordnen.

(5) Soweit keine Anordnung nach Abs. 4 vorliegt, kann der Bergwächter im Rahmen seiner Dienstverrichtung die jeweils zweckmäßige Dienstkleidung wählen. Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Bergwächter ist auf die Einheitlichkeit der Adjustierung zu achten.

(6) Bekleidungsstücke, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, die aber in der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 26/2003 vorgesehen waren, können bis zum 30. Juni 2012 aufgetragen werden.

(7) Ein Trageverbot für Dienstkleidung gilt, wenn durch das Tragen der Dienstkleidung das Ansehen der Tiroler Bergwacht in der Öffentlichkeit geschädigt wird.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 18. (1) Der Heimträger hat im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätsarbeit vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen.

(2) Der Heimträger hat die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätsarbeit zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen. Die Unterlagen über die gesetzten Maßnahmen in der Qualitätsarbeit sind im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats und des nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträgers bereit zu halten.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Dienstkleidung ist vom Bekleidungsreferenten der Tiroler Bergwacht zentral zu verwalten. Der Bekleidungsreferent hat ein Inventarverzeichnis insbesondere über Lagerstand, Bestellungen, Zugänge und Ausgabe an die Einsatzstellen zu führen.

(2) Der Einsatzstellenleiter hat ein Inventarverzeichnis über die an die einzelnen Bergwächter ausgegebene Dienstkleidung zu führen und dieses einmal jährlich dem Bekleidungsreferenten vorzulegen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 19. (1) Der Heimträger hat dem Magistrat jährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres einen Statistikbericht über das vorangegangene Betriebsjahr vorzulegen.

(2) Im Statistikbericht ist jedenfalls anzugeben

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat besondere, im Einzelfall angeordnete Dienstaufträge den Einsatzstellenleitern unmittelbar zu erteilen. Hievon ist gleichzeitig der Bezirksleiter zu verständigen.

(2) Der Bezirksleiter hat den Einsatzstellenleitern auf Grund der allgemeinen Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde Dienstaufträge für den Dienst der Bergwächter zu erteilen. Der Bezirksleiter hat, soweit Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde dem nicht entgegenstehen, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter durch allgemeine Dienstaufträge an die Einsatzstellenleiter zu regeln. Dabei hat der Bezirksleiter den Dienst der Bergwächter im Bergwachtbezirk so zu koordinieren, dass eine möglichst gleichmäßige und effiziente Dienstausübung gewährleistet ist.

(3) Bezirksübergreifende Dienstaufträge können bei Vorliegen von übergeordneten Interessen, wie gezielten Schwerpunkteinsätzen, von den Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen an die Bezirksleiter erteilt werden.

(4) Der Einsatzstellenleiter hat den Bergwächtern aufgrund der ihm erteilten Dienstaufträge Dienstaufträge für die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle zu erteilen. Soweit Dienstaufträge im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dem nicht entgegenstehen, hat der Einsatzstellenleiter die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle durch spezielle Dienstaufträge an die Bergwächter zu regeln. Nach dienstlichen Erfordernissen können Einsatzstellenleiter im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Bezirksleiter einsatzstellenübergreifende Dienste planen. Der Einsatzstellenleiter hat die Anwärter seiner Einsatzstelle den beauftragten Bergwächtern bei ihrer Dienstverrichtung zuzuteilen.

(5) Dienstaufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug können Dienstaufträge auch mündlich erteilt werden. In diesem Fall ist ein schriftlicher Dienstauftrag nachzureichen. In den Dienstaufträgen sind die Art der Dienstverrichtung, das Einsatzgebiet, die voraussichtliche Einsatzdauer, die Adjustierung und die Art des Fortbewegungsmittels anzugeben. Nach Bedarf ist ein Streifenführer zu bestimmen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 20. (1) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass die notwendige Fort- und Weiterbildung des Personals gewährleistet ist.

(2) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass eine berufsbegleitende Supervision des zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personals gewährleistet ist.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

Nach Beendigung der Dienstverrichtung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die Vorkommnisse (beispielsweise Amtshandlungen), die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung sowie allenfalls angefallene Reisegebühren oder Barauslagen festzuhalten sind. Dieser Bericht ist unverzüglich dem Organ, das den Dienstauftrag erlassen hat, vorzulegen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 21. (1) Der Heimträger hat die für die Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten. Der erforderliche Arzneimittelvorrat kann vom Heimträger unter Bedacht auf die üblicherweise und voraussichtlich von den Bewohnerinnen und Bewohnern dauerhaft oder einmalig benötigten Arzneimittel festgelegt werden, wobei sicherzustellen ist, dass eine dauerhafte adäquate Versorgung mit Arzneimitteln gegeben ist und die für die Erste Hilfe notwendigen Arzneimittel jedenfalls im entsprechenden Ausmaß zur Verfügung stehen.

(2) Der Heimträger kann darüber hinaus die für einzelne Bewohnerinnen und Bewohner verordneten Arzneimittel vorrätig halten.

(3) Alle Arzneimittelvorräte sind fachgerecht zu verwahren.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung des Arzneimittelvorrates gemäß Abs. 1 zu treffen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Das Schulungsprogramm dient der Auffrischung und Ergänzung der für den Dienst als Bergwächter notwendigen rechtlichen und naturkundlichen Kenntnisse.

(2) Das Schulungsprogramm hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche in Grundzügen zu umfassen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 22. (1) Der Heimträger hat die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung des Betriebes, sonstige wesentliche Änderungen wie insbesondere Änderung des Leistungsangebotes und die Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme dem Magistrat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen.

(2) Im Fall der Anzeige der Aufnahme des Betriebes sind vom Heimträger folgende Unterlagen vorzulegen

(3) Im Fall der Anzeige der Erweiterung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebes sowie sonstiger wesentlicher Änderungen sind vom Heimträger in Verbindung mit der Anzeige jene Unterlagen gemäß Abs. 2 vorzulegen, die für die Beurteilung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich sind.

(4) Im Fall der Einstellung oder der wesentlichen Einschränkung des Betriebes hat der Heimträger dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einstellung oder Einschränkung des Betriebes schriftlich anzuzeigen, wie die weitere Betreuung und Pflege der Bewohner erfolgt.

(5) Legt der Heimträger in Verbindung mit der Anzeige der Aufnahme oder der Erweiterung des Betriebes oder der sonstigen wesentlichen Änderung die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(6) Im Fall der Anzeige der Aufnahme, der Erweiterung, der wesentlichen Einschränkung des Betriebes oder der sonstigen wesentlichen Änderung hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung des Betriebes oder die sonstige wesentliche Änderung zu untersagen, wenn durch den Betrieb oder Weiterbetrieb des Heimes die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bestimmungen der Verordnung gemäß § 30 nicht eingehalten werden.

(7) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung des Betriebes oder die sonstige wesentliche Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme, die Erweiterung, die wesentliche Einschränkung des Betriebes oder die sonstige wesentliche Änderung nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen oder weitergeführt werden.

(8) Der Magistrat kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zulassen.

(9) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 5, 6 und 8 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(10) Bescheide nach Abs. 5, 6 und 8, Erklärungen nach Abs. 7 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Das Schulungsprogramm ist von der Tiroler Bergwacht in Veranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden zu vermitteln.

(2) Die Einladung zum Schulungsprogramm hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens des Programms zu erfolgen. Nach Möglichkeit hat die Einladung regionsweise gegliedert zu erfolgen.

(3) Der Schulungserfolg ist am Ende des jeweiligen Schulungsteiles durch einen Test zu überprüfen, der die Beantwortung von 20 Fragen mit jeweils drei vorgegebenen Antwortoptionen zum Inhalt hat. Kann der Schulungsteilnehmer mindestens die Hälfte der Fragen richtig beantworten, so gilt der Schulungserfolg als erreicht.

(4) Über die Teilnahme am Schulungsprogramm ist ein Schulungsnachweis zu führen. Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt sowie die Bestätigung der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift sowie den Vermerk über das Erreichen des Schulungserfolges durch Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.

(5) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung der besonderen Schulung nach § 4 gilt als Absolvierung des Schulungsprogramms.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 23. (1) Jede beabsichtigte Änderung des Heimträgers ist dem Magistrat spätestens drei Monate vor der Änderung schriftlich durch den bisherigen und den neuen Heimträger anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte Änderung des Heimträgers sind entsprechende Nachweise des neuen Heimträgers gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 beizulegen.

(2) Im Fall der Anzeige der Änderung des Heimträgers hat der Magistrat binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Änderung des Heimträgers zu untersagen, wenn

(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 2 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(4) Bescheide nach Abs. 2 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Bergwachtgesetz 2003, Tiroler, Durchführungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Bergwächter sowie über die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, LGBl. Nr. 16/1978, und die Verordnung über die Festsetzung der Bergwachtsprengel in Tirol, LGBl. Nr. 28/1990, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 24. (1) Modelle innovativer Betriebskonzepte und Projekte organisatorischer Neuentwicklungen in und unabhängig von bestehenden Heimen, die eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnung darstellen, können vom Magistrat auf Antrag mit Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und zeitlicher Befristungen zugelassen werden, wenn durch Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von einzelnen seiner Vorgaben gleichermaßen erreicht werden.

(2) Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 herausstellen, dass die Vorschreibung weiterer Auflagen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig und geeignet ist, sind weitere Auflagen vorzuschreiben.

(3) Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 herausstellen, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und eine Erreichung dieser Ziele auch bei Vorschreibung weiterer Auflagen nicht zu erwarten ist, ist die Bewilligung zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(5) Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Bestimmungen über die Aufsicht gelten sinngemäß.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 25. (1) Der Heimträger und die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

(3) Der Heimträger hat das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht nachweislich schriftlich hinzuweisen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 26. (1) Im Fall der Aufnahme einer Person in ein Heim nach einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG zum Zweck der Führung der Dokumentation sowie der weiteren Betreuung und Pflege der Bewohnerin oder des Bewohners kostenlos an den Heimträger auf dessen Anfrage weiterzugeben, sofern der Heimträger diese Daten benötigt, um seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachzukommen und die Bewohnerin oder der Bewohner nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Heimträger zu übergeben.

(2) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der nach Abs. 1 betroffenen Personen hat der Heimträger organisatorische Vorkehrungen unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 5 zu treffen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 27. (1) Dem Heimträger und den im Heim tätigen Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder für Dritte anzunehmen.

(2) Dies gilt nicht für Zuwendungen, die mittels gerichtlich oder notariell beglaubigter Dokumente für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden und für Zuwendungen von geringem materiellen Wert.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 28. (1) Die Heime unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Heime nach Führung und Ausstattung den gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen einer fachgerechten pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Betreuung zu entsprechen haben. Unabhängig von sonstigen rechtlichen Regelungen muss der Betrieb eines Heimes den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 30 entsprechen.

(2) Der Magistrat hat den Betrieb eines Heimes im Fall einer Beschwerde unverzüglich und darüber hinaus längstens in Abständen von einem Jahr von Amts wegen zu überprüfen. In Ausübung seiner Aufsicht ist der Magistrat jederzeit berechtigt mündliche Verhandlungen in Verbindung mit einem Augenschein durchzuführen, um insbesondere zu prüfen, ob den in diesem Gesetz und in einer Verordnung nach § 30 festgelegten Vorschriften entsprochen wird.

(3) Der Heimträger hat den Organen des Magistrats die Wahrnehmung der Aufsicht zu ermöglichen. Er hat ihnen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten des Heimes zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Heimträger hat den Organen des Magistrats vorzulegen

(4) Werden bei der Überprüfung eines Heimes Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Heimträger die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(5) Der Magistrat kann jederzeit Auflagen im erforderlichen Ausmaß vorschreiben, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

(6) Der Magistrat hat den Betrieb eines Heimes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

(7) Ein nach Abs. 6 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

(8) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 bis 7 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(9) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten sowie von Pflege in Heimen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.

(10) Bescheide nach Abs. 4 bis 7 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 29. (1) Zur Unterstützung des Magistrats bei seiner Aufsicht und zu dessen Beratung in Heimangelegenheiten ist bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eine Heimkommission einzurichten. Die Heimkommission hat regelmäßig den Betreuungs- und Pflegestandard der Heime zu beurteilen und dem Magistrat jährlich darüber zu berichten. In grundsätzlichen Fragen der Betreuung und Pflege der Bewohner kann die Heimkommission Empfehlungen abgeben und bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der Bewohner betreffenden Angelegenheiten, Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der Bewohner erstatten. Zur Ausübung ihrer Aufgaben hat die Heimkommission das Recht zur Einsichtnahme in die Dokumentationen nach § 17.

(2) Der Heimkommission haben jedenfalls anzugehören

(3) Die Heimkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters hat in gleicher Weise zu erfolgen.

(4) Die Heimkommission ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Heimkommission von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen der Heimkommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Heimkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten hat

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 30. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung personelle und baulich-technische Mindeststandards für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 festzulegen.

(2) Bei Festlegung der personellen Mindeststandards sind folgende Grundsätze sicherzustellen

(3) Die baulich-technischen Mindeststandards haben sich zu beziehen auf

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 31. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Entgegen § 27 angenommene Vermögensvorteile sind für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen, deren Höhe dem Wert des gewährten Vermögensvorteiles entspricht.

(5) Der Erlös für die nach Abs. 4 verfallenen Vermögensvorteile bzw. der Wertersatz fließt dem Land Wien zu und ist für Belange des Gesundheitswesens zu verwenden.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 32. (1) Der Heimträger eines bestehenden Heimes hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.

(2) Der Heimträger, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ein Heim betreibt und weiter zu betreiben beabsichtigt, hat den Weiterbetrieb des Heimes spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen

(3) Der Magistrat hat auf Grund einer Anzeige nach Abs. 2 binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen den Weiterbetrieb eines bestehenden Heimes, das der Personalausstattung oder der baulich-technischen Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entspricht, zu untersagen, wenn auf Grund von Überprüfungen durch den Magistrat feststeht, dass durch den Weiterbetrieb des Heimes eine Lebensgefahr oder schwerwiegende Gesundheitsgefahr der Bewohner besteht.

(4) Untersagt der Magistrat nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 den Weiterbetrieb von bestehenden Heimen, die der Personalausstattung oder der baulich-technischen Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entsprechen, ist der Weiterbetrieb der Heime für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zulässig.

(5) Der Heimträger, der ein Heim fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach Abs. 4 weiter betreibt und weiter zu betreiben beabsichtigt, hat den Weiterbetrieb des Heimes dem Magistrat spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach Abs. 2 anzuschließen.

(6) Der Magistrat hat auf Grund einer Anzeige nach Abs. 5 binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen den Weiterbetrieb eines bestehenden Heimes, das der baulich-technischen Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entspricht, zu untersagen, wenn nicht auf Grund von Überprüfungen durch den Magistrat und auf Grund der allgemeinen Versorgungslage feststeht, dass der Weiterbetrieb des Heimes zur Sicherstellung der ausreichenden Versorgung für die Allgemeinheit unbedingt erforderlich ist.

(7) Untersagt der Magistrat nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 5 den Weiterbetrieb von bestehenden Heimen, die der baulich-technischen Ausstattung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 30 nicht entsprechen, ist der Weiterbetrieb bis 31. Dezember 2019 zulässig.

(8) Der Magistrat kann den Weiterbetrieb gemäß Abs. 4 oder 7 binnen sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, organisatorischen, personellen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zulassen.

(9) Kommt der Heimträger der Verpflichtung zur Anzeige des Weiterbetriebes nach Abs. 2 und 5 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht nach, kann der Magistrat den Weiterbetrieb des Heimes jederzeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 6 untersagen.

(10) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 3, 6, 8 und 9 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(11) Bescheide nach Abs. 3, 6, 8 und 9 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

§ 33. (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die §§ 15 Abs. 2 und 3, 22a und 36 Abs. 3 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG außer Kraft.

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