Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000276 AT

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

73 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Auf Grund der §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 1, 3 und 4 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Maria Laach am Jauerling

Wappen Gemeindefarben Maria Laach am Jauerling

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke

Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Vollkommen geschützte, heimische Pflanzen

Flechten

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Lobaria amplissima

Lungenflechte

Lobaria pulmonaria

Lungenflechte

Lobaria scrobiculata

Lungenflechte

Squamarina cartilaginea

(Erdflechte)

Fulgensia fulgens

Flugensie

Usnea longissima

Bartflechte

Moose

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

Dicranum viride

Grünes Gabelzahnmoos

Frullania parvistipula

Kleinanhängsel-Wassersackmoos

Hamatocaulis vernicosus

Glänzendes Krückstockmoos

Mannia triandra

Felsen-Grimaldimoos

Notothylas orbicularis

Rückensackmoos

Orthotrichum rogeri

Großsporiges Goldhaarmoos

Riccia breidleri

Breidler-Sternlebermoos

Scapania massolongii

Massalongo-Spatenmoos

Farnpflanzen

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Asplenium adiantum-nigrum

Immergrün-Streifenfarn

Asplenium adulterinum

Grünspitz-Streifenfarn

Asplenium scolopendrium

Hirschzunge

Asplenium seelosii

Dolomit-Streifenfarn

Botrychium lanceolatum

Lanzett-Rautenfarn

Botrychium matricariifolium

Ästig-Rautenfarn

Botrychium multifidum

Vielzipfel-Rautenfarn

Botrychium virginianum

Virginien-Rautenfarn

Diphasiastrum issleri

Voralpen-Flachbärlapp

Dryopteris affinis subsp. borreri

Kräftiger Dichtschuppen-Wurmfarn

Dryopteris affinis subsp. cambrensis

Insubrischer Dichtschuppen-Wurmfarn

Dryopteris cristata

Kamm-Wurmfarn

Dryopteris remota

Entferntfieder-Wurmfarn

Lycopodiella inundata (= Lycopodium i.)

Europa-Moorbärlapp

Lycopodium clavatum subsp. monostachyum

Schneehuhn-Kolbenbärlapp

Lycopodium tristachyum (= Diphasium t.)

Zypressen-Flachbärlapp

Marsilea quadrifolia

Kleefarn

Ophioglossum vulgatum

Gewöhnliche Natternzunge

Polypodium interjectum

Mittel-Tüpfelfarn

Polystichum setiferum

Grannen-Schildfarn, Borsten-Sch.

Woodsia alpina

Alpen-Wimperfarn

Woodsia ilvensis (s. str.)

Rost-Wimperfarn, Südlicher W.

Woodsia pulchella

Zierlicher Wimperfarn

Nadelhölzer

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Juniperus sabina

Sadebaum, Sebenstrauch

Taxus baccata

Eibe

Laubgehölze und krautige Blütenpflanzen

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Achillea ptarmica

Bertram-Schafgarbe

Adonis aestivalis

Sommer-Adonis

Aethionema saxatile (s. str.)

Felsen-Steintäschel

Agrostemma githago

Kornrade

Alchemilla canifolia

Hundsblatt-Frauenmantel

Alchemilla carinthiaca

Kärntner-Frauenmantel

Alchemilla leutei

Leute-Frauenmantel

Alisma lanceolatum

Lanzett-Froschlöffel

Allium angulosum

Kanten-Lauch

Allium scorodoprasum (s. str.)

Schlangen-Lauch, Gras-L.

Allium vineale

Weinberg-Lauch

Alyssum montanum

Gewöhnliches Berg-Steinkraut

Alyssum ovirense

Obir-Steinkraut

Alyssum repens ssp. transsylvanicum

Siebenbürger Steinkraut

Alyssum wulfenianum

Wulfen-Steinkraut

Amaranthus graecizans

Griechisch-Amarant-Fuchsschwanz

Anacamptis coriophora (Orchis c.)

Wanzen-Hundswurz, W.-Knabenkraut

Anacamptis morio

Klein-Hundswurz, Klein-Knabenkraut

Anacamptis pyramidalis

Kamm-Hundswurz

Andromeda polifolia

Europäische Rosmarinheide

Androsace alpina

Alpen-Mannsschild

Androsace hausmannii

Dolomiten-Mannsschild

Androsace lactea

Milch-Mannsschild

Androsace obtusifolia

Stumpfblatt-Mannsschild

Androsace villosa

Zotten-Mannsschild

Androsace vitaliana

Goldprimel

Androsace wulfeniana

Wulfen-Mannsschild

Anemonastrum narcissiflorum

Narzissen-Windröschen

Angelica palustris

Sumpf-Engelwurz

Anthericum liliago

Astlose Graslilie, Trauben-G.

Anthyllis montana subsp. jacquinii

Österreichisch-Wundklee, Jacquin-W.

Aquilegia einseleana

Kleinblütige Akelei

Arabidopsis petraea (= Cardaminopsis p.)

Felsen-Schmalwand

Arenaria grandiflora

Großblüten-Sandkraut

Artemisia borealis

Nord-Beifuß

Artemisia genipi

Schwarz-Edelraute

Artemisia nitida

Glanz-Edelraute

Artemisia pontica

Pontischer Beifuß

Arum cylindraceum (= A. alpinum)

Südost-Aronstab

Arum maculatum

Flecken-Aronstab, Gefleckter A.

Asparagus tenuifolius

Feinblatt-Spargel

Asperula aristata

Grannen-Meier

Asperula arvensis

Acker-Meier

Asperula purpurea

Purpur-Meier

Asperula tinctoria

Färber-Meier

Aster amellus

Berg-Aster

Astragalus norvegicus (= A. oroboides)

Norwegen-Tragant

Astragalus onobrychis

Langfahnen-Tragant

Astragalus hypoglottis subsp. gremlii

Purpur-Tragant

Avenula adsurgens

Eigentlicher Aufsteig-Wiesenhafer

Avenula praeusta (Helictotrichon alpinum)

Alpen-Wiesenhafer

Berula erecta

Berle, Wassersellerie

Betonica hirsuta

Alpen-Betonie, Langhaar-B.

Betula humilis

Strauch-Birke

Betula nana

Zwerg-Birke

Betula pubescens subsp. pubescens

Eigentliche Moor-Birke

Betula pubescens subsp. carpatica

Gebirgs-Birke

Bidens cernuus

Nick-Zweizahn

Braya alpina

Alpen-Breitschote

Bromus arvensis

Acker-Trespe

Bromus commutatus

Verwechsel-Trespe

Bromus racemosus

Trauben-Trespe

Bromus secalinus

Roggen-Trespe

Bromus squarrosus

Sparrig-Trespe

Bryonia dioica

Rot-Zaunrübe, Rotbeerige Z.

Bupleurum longifolium

Langblatt-Hasenohr

Bupleurum rotundifolium

Durchwachs-Hasenohr

Butomus umbellatus

Schwanenblume

Caldesia parnassifolia

Herzblatt-Herzlöffel

Calla palustris

Sumpf-Drachenwurz

Campanula carnica (= C. linifolia)

Karnisch-Glockenblume, Schmalbl. G.

Campanula cervicaria

Borsten-Glockenblume

Campanula thyrsoides

Strauß-Glockenblume

Campanula witasekiana

Witasek-Glockenblume

Campanula zoysii

Zoys-Glockenblume

Carex appropinquata

Wunder-Segge

Carex bicolor

Zweifarben-Segge

Carex bigelowii

Starr-Segge

Carex buekii

Banat-Segge

Carex buxbaumii

Moor-Segge

Carex cespitosa

Rasen-Segge

Carex chordorrhiza

Strick-Segge

Carex diandra

Draht-Segge

Carex dioica

Zweihäusig-Segge

Carex fritschii

Fritsch-Segge

Carex hartmanii

Hartmann-Segge

Carex hordeistichos

Gersten-Segge

Carex lasiocarpa

Faden-Segge

Carex limosa

Schlamm-Segge

Carex liparocarpos

Glanz-Segge

Carex michelii

Micheli-Segge

Carex pseudocyperus

Große Zypergras-Segge

Carex pulicaris

Floh-Segge

Carex punctata

Punkte-Segge

Carex riparia

Ufer-Segge

Carex vulpina

Fuchs-Segge

Carex vulpinoidea

Falschfuchs-Segge

Carlina biebersteinii

Eigentliche Langblatt-Golddistel

Carpesium cernuum

Nickend-Kragenblume

Catabrosa aquatica

Quellgras

Caucalis platycarpos

Breitfrüchtige Haftdolde

Centaurea triumfettii

Buntflockenblume

Centunculus minima

Kleinling

Cephalanthera damasonium

Breitblatt-Waldvögelein

Cephalanthera longifolia

Schmalblatt-Waldvögelein

Cephalanthera rubra

Purpur-Waldvögelein

Ceratophyllum submersum

Glatt-Hornkraut

Chamorchis alpina

Alpen-Zwergständel

Chenopodium folisoum

Blätter-Gänsefuß

Chenopodium rubrum

Rot-Gänsefuß

Chenopodium urbicum

Dorf-Gänsefuß

Chenopodium vulvaria

Stink-Gänsefuß

Chimaphila umbellata

Dolden-Winterlieb

Chondrilla chondrilloides

Alpen-Knorpellattich

Cicuta virosa

Gift-Wasserschierling

Cirsium acaule

Erd-Kratzdistel, Stängellos-Kratzdistel

Cirsium carniolicum

Krain-Kratzdistel

Cirsium pannonicum

Ungarn-Kratzdistel

Cirsium waldsteinii

Wenigkörbe-Kratzdistel

Cladium mariscus

Europa-Schneideried, Schneidried

Cochlearia excelsa

Alpen-Löffelkraut

Coeloglossum viride

Grüne Hohlzunge

Colchicum vernum (= Bulbocodium v.)

Frühlings-Lichtblume

Comarum palustre (= Potentilla palustris)

Blutauge, Sumpf-Blutauge

Comastoma nanum (= Gentianella n.)

Zwerg-Haarschlund

Conioselinum tataricum

Tataren-Schierlingsilge

Corallorhiza trifida

Europa-Korallenwurz

Cornus mas

Kornelkirsche, Gelb-Hartriegel

Corydalis capnoides

Weißer Lerchensporn

Crataegus laevigata

Zweikern-Weißdorn

Crataegus rhipidophylla subsp. lindmanii

Langkelch-Weißdorn

Crepis praemorsa

Trauben-Pippau

Cuscuta epilinum

Lein-Seide

Cyperus flavescens

Gelb-Zypergras

Cyperus michelianus

Micheli-Zypergras

Cypripedium calceolus

Gelb-Frauenschuh

Dactylorhiza fuchsii

Fuchs-Flecken-Fingerwurz,Geflecktes Knabenkraut“

Dactylorhiza incarnata subsp.

Eigentliche Fleisch-Fingerwurz

Dactylorhiza lapponica

Lappland-Fingerwurz

Dactylorhiza maculata

Knabenkraut

Dactylorhiza majalis

Breitblatt-Fingerwurz, Breitblättriges Knabenkraut

Dactylorhiza sambucina

Holunder-Fingerwurz, Hollunder-Knabenkraut

Dactylorhiza traunsteineri

Schmalblatt-Fingerwurz, Schmalblatt-Knabenkraut

Daphne alpina

Berg-Seidelbast

Daphne cneorum

Flaum-Steinröslein

Daphne laureola

Lorbeer-Seidelbast

Daphne mezereum

Gewöhnlicher Seidelbast

Daphne striata

Kahles Steinröslein

Delphinium austriacum

Österreich-Rittersporn

Dianthus plumarius subsp. hoppei

Steirische Feder-Nelke

Dianthus sternbergii

Dolomiten-Nelke

Dianthus superbus subsp. superbus

Echte Pracht-Nelke

Dipsacus laciniatus

Schlitzblatt-Karde

Dipsacus pilosus

Borsten-Karde

Doronicum cataractarum

Sturzbach-Gemswurz

Doronicum clusii subsp. villosum

Steirische Gamswurz

Dorycnium herbaceum

Vielblüten-Backenklee

Draba aspera

Rauh-Felsenblümchen

Draba fladnizensis

Flattnitz-Felsenblümchen

Draba hoppeana

Hoppe-Felsenblümchen

Draba nemorosa

Hain-Felsenblümchen

Draba pacheri

Pachers Felsenblümchen

Draba thomasii

Schweiz-Felsenblümchen

Draba tomentosa

Filz-Felsenblümchen

Dracocephalum ruyschiana

Nordischer Drachenkopf

Drosera anglica

Langblatt-Sonnentau

Drosera intermedia

Mittel-Sonnentau

Drosera rotundifolia

Rundblatt-Sonnentau

Drosera x obovata

Bastard-Sonnentau

Eleocharis acicularis

Nadel-Sumpfried, Nadelbinse

Eleocharis carniolica

Krain-Sumpfried

Eleocharis mamillata

Zitzen-Sumpfried

Eleocharis ovata

Ei-Sumpfried

Eleocharis quinqueflora

Wenigblüten-Sumpfried

Empetrum hermaphroditum

Zwitter-Krähenbeere

Epimedium alpinum

Südalpen-Elfenblume, Sockenblume

Epipactis atrorubens

Rot-Ständelwurz

Epipactis helleborine s. lat.

Grün-Ständelwurz

Epipactis leptochila

Schmallippen-Ständelwurz

Epipactis microphylla

Kleinblatt-Ständelwurz

Epipactis muelleri

Müller-Ständelwurz

Epipactis palustris

Sumpf-Ständelwurz

Epipactis purpurata

Violett-Ständelwurz

Epipogium aphyllum

Ohnbart-Widerbart

Erigeron atticus

Villars-Berufkraut

Erigeron gaudinii

Felsen-Berufkraut

Erigeron glabratus subsp. candidus

Koralpen-Berufkraut

Eriophorum gracile

Schlank-Wollgras

Eritrichium nanum

Zwerg-Himmelsherold

Eryngium alpinum

Alpen-Mannstreu

Erysimum hungaricum

Slowakei-Goldlack

Erysimum repandum

Brachen-Goldlack

Erythronium dens-canis

Europa-Hundszahn

Euphorbia carniolica

Krain-Wolfsmilch

Euphorbia villosa

Flaum-Wolfsmilch

Euphrasia kerneri

Kerner-Augentrost

Falcaria vulgaris

Sicheldolde

Festuca amethystina

Amethyst-Schwingel

Festuca trichophylla

Haarblatt-Rot-Schwingel

Filago arvensis

Acker-Filzkraut

Filago minima

Zwerg-Filzkraut

Fumana procumbens

Liegendes Heideröschen

Fumaria vaillantii

Blass-Erdrauch

Gagea minima

Zwerg-Gelbstern

Gagea pratensis subsp. pratensis

Wiesen-Gelbstern

Gagea villosa

Acker-Gelbstern

Galanthus nivalis

Schneeglöckchen

Galatella linosyris (= Aster linosyris)

Goldschopf-Steppenaster

Galium aristatum

Grannen-Labkraut

Galium pycnotrichum

Dickes Wiesen-Labkraut

Galium tricornutum

Dreihörner-Labkraut

Galium wirtgenii

Wirtgen-Labkraut

Genista radiata

Kugel-Ginster

Gentiana acaulis

Silikat-Glocken-Enzian

Gentiana clusii

Kalk-Glocken-Enzian

Gentiana froelichii

Karawanken-Enzian

Gentiana lutea subsp. Vardjanii

Gelber Enzian

Gentiana pannonica

Ostalpen-Enzian

Gentiana pneumonanthe

Lungen-Enzian

Gentiana prostrata

Liegend-Enzian

Gentiana pumila

Niedrig-Enzian

Gentiana punctata

Tüpfel-Enzian

Gentiana terglouensis

Triglav-Enzian

Gentiana utriculosa

Schlauch-Enzian

Gentianella lutescens (= G. praecox)

Karpaten-Kranzenzian

Gentianella pilosa

Haar-Kranzenzian

Geranium macrorrhizum

Felsen-Storchschnabel

Geranium rotundifolium

Rundblatt-Storchschnabel

Geum reptans

Kriech-Nelkenwurz

Gladiolus illyricus

Illyrien-Siegwurz

Goodyera repens

Kriech-Netzblatt

Gratiola officinalis

Gnadenkraut

Gymnadenia conopsea

Mücken-Händelwurz

Gymnadenia odoratissima

Duft-Händelwurz

Helictotrichon petzense

Petzen-Staudenhafer

Heliosperma veselskyi (= Silene v.)

Woll-Strahlensame

Helosciadium repens (= Apium repens)

Kriech-Sumpfschirm

Hemerocallis lilioasphodelus

Gelb-Taglilie

Herminium monorchis

Honig-Einknolle

Hieracium alpicola

Älpler-Habichtskraut

Hieracium cymosum

Trugdolden-Mausohrhabichtskraut

Hieracium humile

Kleinwuchs-Habichtskraut

Hieracium sparsum

Wenigkorb-Habichtskraut

Honorius boucheanus (Ornithogalum b.)

Grün-Honoriusmilchstern

Honorius nutans (= Ornithogalum n.)

Nickend-Honoriusmilchstern

Horminum pyrenaicum

Drachenmaul

Hydrocharis morsus-ranae

Froschbiss

Hypochaeris maculata

Geflecktes Ferkelkraut

Inula conyzae

Dürrwurz

Inula hirta

Rauhaar-Alant

Iris graminea

Gras-Schwertlilie

Iris pseudacorus

Wasser-Schwertlilie

Iris sibirica

Sibirien-Schwertlilie

Isatis tinctoria

Färber-Waid

Isolepis setacea

Borsten-Moorbinse

Jasione montana

Berg-Sandköpfchen

Jovibarba globifera subsp. arenaria

Fels-Kugel-Fransenhauswurz

Jovibarba globifera subsp. hirta

Kurzhaarige Kugel-Fransenhauswurz

Juncus bulbosus

Rasen-Simse

Juncus subnodulosus

Knötchen-Simse

Kickxia elatine

Spießblatt-Tännelkraut

Kickxia spuria

Eiblatt-Tännelkraut

Knautia carinthiaca

Kärnten-Witwenblume

Knautia norica

Norisch-Witwenblume

Koeleria macrantha

Steppen-Schillergras

Lactuca perennis

Blau-Lattich

Lancomelos pyrenaicus pyrenaicus

Pyrenäen-Milchstern

Lappula squarrosa

Gewöhnlich-Igelsame

Lathyrus heterophyllus

Verschiedenblatt-Platterbse

Lathyrus hirsutus

Haarfrucht-Platterbse

Lathyrus laevigatus

Östliche Gelb-Platterbse

Lathyrus nissolia

Gras-Platterbse

Lathyrus palustris

Sumpf-Platterbse

Lemna gibba

Buckel-Wasserlinse

Lemna trisulca

Kreuz-Wasserlinse

Leontopodium nivale subsp. alpinum

Alpen-Edelweiß

Leonurus cardiaca

Gewöhnlicher Echt-Löwenschwanz

Leucanthemum lithopolitanicum

Steineralpen-Margerite

Lilium bulbiferum

Feuer-Lilie

Lilium carniolicum

Krainer Lilie

Lilium martagon

Türkenbund-Lilie

Limodorum abortivum

Dingel

Limosella aquatica

Gewöhnlich-Schlammkraut

Lindernia procumbens

Europa-Büchsenkraut

Linum flavum

Gelb-Lein

Linum hirsutum

Zotten-Lein

Linum tenuifolium

Schmalblatt-Lein

Linum viscosum

Kleb-Lein

Liparis loeselii

Moor-Glanzstendel

Listera cordata

Herz-Zweiblatt

Listera ovata

Groß-Zweiblatt

Littorella uniflora

Europa-Strandling

Loiseleuria procumbens

Gamsheide

Lolium remotum

Lein-Lolch

Lolium temulentum

Taumel-Lolch

Lomatogonium carinthiacum

Kärntner Tauernblümchen

Loncomelos pyrenaicus (Ornithogalum p.)

Gelber Pyrenäen-Schaftmilchstern

Lotus pedunculatus

Sumpf-Hornklee

Lotus tenuis (= L. glaber)

Salz-Hornklee

Ludwigia palustris

Sumpf-Heusenkraut

Luzula pallescens (= L. pallidula)

Blass-Hainsimse

Lycopus exaltatus

Hoch-Wolfsfuß

Lysimachia thyrsiflora

Strauß-Gilbweiderich

Malaxis monophyllos

Einblatt-Weichständel, E. Kleingriffel

Malaxis paludosa (= Hammarbya p.)

Hammarby-Weichständel, Sumpf-W.

Malus sylvestris

Wild-Apfel, Holz-Apfel

Malva pusilla

Kleinblüten-Malve, Nord-M.

Marrubium vulgare

Gewöhnlicher Andorn, Echt-Andorn

Medicago minima

Zwerg-Schneckenklee

Melampyrum arvense

Acker-Wachtelweizen

Menyanthes trifoliata

Fieberklee, Bitterklee

Mercurialis ovata

Einblatt-Bingelkraut

Minuartia biflora

Zweiblüten-Miere

Minuartia cherlerioides

Mannsschild-Miere

Minuartia glaucina (= M. verna sp. collina)

Hügelmiere

Minuartia recurva

Krummblatt-Miere

Minuartia rupestris

Felsen-Miere

Misopates orontium

Kleines Löwenmaul, Katzenmaul

Moehringia diversifolia

Verschiedenblatt-Nabelmiere

Monotropa hypophegea

Kahl-Fichtenspargel

Muscari comosum

Schopf-Traubenhyazinthe

Myosotis laxa

Schlaffes Sumpf-Vergissmeinnicht

Myosotis stricta

Steifes Vergissmeinnicht, Sand-V.

Myricaria germanica

Deutsche Ufertamariske, D. Tamariske

Myriophyllum alterniflorum

Wechselblüten-Tausendblatt

Najas minor

Kleines Nixenkraut

Neotinea tridentata (= Orchis t.)

Dreizahn-Keuschständel

Neotinea ustulata

Brand-Keuschständel

Neottia nidus-avis

Vogelnestwurz

Nepeta nuda

Pannonien-Katzenminze

Nigritella lithopolitanica

Steineralpen-Kohlröschen

Nigritella miniata (= N. rubra)

Rot-Kohlröschen

Nigritella nigra subsp. austriaca

Österreichisches Kohlröschen

Nigritella rhellicani

Gewöhnliches Kohlröschen

Noccaea minima (= Thlaspi kerneri)

Kerner-Täschelkraut

Noccaea praecox (= Thlaspi praecox)

Früh-Täschelkraut

Noccaea rotundifolium subsp. cepaeifolia

Julisches-Rundblatt-Täschelkraut

Nuphar lutea

Gelb-Teichrose

Nuphar pumila

Klein-Teichrose

Nymphaea alba

Große Seerose

Nymphaea candida

Kleine Seerose

Odontites luteus

Gelb-Zahntrost

Odontites vernus

Frühlings-Rot-Zahntrost

Oenanthe aquatica

Groß-Wasserfenchel

Ononis arvensis

Bocks-Hauhechel

Ophrys holoserica

Hummel-Ragwurz

Ophrys insectifera

Fliegen-Ragwurz

Ophrys sphegodes

Spinnen-Ragwurz, Wespen-Ragwurz

Orchis anthropophorum (= Aceras a.)

Ohnhorn

Orchis mascula

Manns-Knabenkraut

Orchis militaris

Helm-Knabenkraut

Orchis purpurea

Braunrot-Knabenkraut

Orchis spitzelii

Spitzel-Knabenkraut

Orlaya grandiflora

Groß-Strahlendolde

Ornithogalum kochii

Schmalblatt-Milchstern, Koch-M.

Ornithogalum p. subsp. sphaerocarpum

Acker-Milchstern

Orobanche artemisiae-campestris

Beifuß-Sommerwurz

Orobanche bartlingii

Heilwurz-Sommerwurz

Orobanche caryophyllacea

Labkraut-Sommerwurz

Orobanche elatior

Große Sommerwurz

Orobanche lucorum

Berberitzen-Sommerwurz

Orobanche picridis

Bitterkraut-Sommerwurz

Orobanche teucrii

Gamander-Sommerwurz

Oxytropis pilosa

Steppen-Spitzkiel

Paederota bonarota

Blau-Mändele

Papaver alpinum subsp. rhaeticum

Rhätischer Alpen-Mohn

Papaver alpinum subsp. kerneri

Karawanken-Alpen-Mohn

Paradisea liliastrum

Paradieslilie, Trichterlilie

Pedicularis hacquetii

Karst-Läusekraut

Pedicularis sylvatica

Wald-Läusekraut

Peplis portula

Sumpfquendel

Petrocallis pyrenaica

Pyrenäen-Steinschmückel

Peucedanum carvifolia

Kümmel-Haarstrang

Phelipanche purpurea (= Orobanche p.)

Violett-Blauwürger

Phelipanche ramosa (= Orobanche r.)

Hanf-Blauwürger

Physoplexis comosa

Schopfteufelskralle

Pinguicula leptoceras

Dünnsporn-Fettkraut

Plantago altissima

Hochstängel-Wegerich

Platanthera bifolia

Weiß-Waldhyazinthe

Platanthera chlorantha

Grünlich-Waldhyazinthe

Potamogeton acutifolius

Spitzblatt-Laichkraut

Potamogeton alpinus

Alpen-Laichkraut

Potamogeton berchtoldii

Berchtold-Zwerg-Laichkraut

Potamogeton filiformis

Faden-Laichkraut

Potamogeton friesii

Stachel-Laichkraut

Potamogeton gramineus

Gras-Laichkraut

Potamogeton natans

Schwimm-Laichkraut

Potamogeton nodosus (= P. fluitans)

Flut-Laichkraut

Potamogeton polygonifolius

Knöterich-Laichkraut

Potamogeton pusillus

Zwerg-Laichkraut

Potamogeton trichoides

Haar-Laichkraut

Potentilla caulescens

Kalkfelsen-Fingerkraut, Stängel-F.

Potentilla clusiana

Clusius-Fingerkraut

Potentilla inclinata

Grau-Fingerkraut

Potentilla micrantha

Kleinblütiges Fingerkraut

Potentilla nitida

Dolomiten-Fingerkraut

Potentilla norvegica

Norwegen-Fingerkraut

Potentilla sterilis

Erdbeer-Fingerkraut

Primula auricula

Aurikel, Petergstamm

Primula glutinosa

Kleb-Primel

Primula matthioli (= Cortusa m.)

Matthiol-Primel, Heilglöckel

Primula villosa

Östliche Rotdrüsen-Primel

Primula wulfeniana

Wulfen-Primel

Prunella laciniata

Weiß-Brunelle

Pseudorchis albida

Stumpfsporn-Weißzüngel

Pulicaria vulgaris

Klein-Flohkraut

Pulmonaria carnica

Karawanken-Lungenkraut

Pulsatilla pratensis subsp. nigricans

Schwarz-Kuhschelle, Osterglocke

Quercus pubescens

Flaum-Eiche

Ranunculus aquatilis

Flutender Wasserhahnenfuß

Ranunculus arvensis

Acker-Hahnenfuß

Ranunculus circinatus

Spreiz-Wasserhahnenfuß

Ranunculus lingua

Zungen-Hahnenfuß

Ranunculus parnassifolius

Herzblatt-Hahnenfuß

Ranunculus peltatus

Schild-Wasserhahnenfuß

Ranunculus polyanthemophyllus

Schlitzblatt-Hahnenfuß

Ranunculus reptans

Ufer-Hahnenfuß

Ranunculus thora

Schildblatt-Hahnenfuß

Rhinanthus carinthiacus

Kärnten-Klappertopf

Rhodiola rosea (= Sedum rosea)

Rosenwurz

Rhododendron luteum

Gelb-Azalee

Rhodothamnus chamaecistus

Zwergalpenrose

Rhynchospora fusca

Braun-Schnabelried

Rosa agrestis

Feld-Rose

Rosa elliptica

Keilblatt-Rose

Rosa gallica

Essig-Rose

Rosa jundzillii

Raublatt-Rose

Rosa obtusifolia

Flaum-Rose, Stumpfblättrige Rose

Rosa tomentilla (= R. obtusifolia)

Flaum-Rose

Sagittaria sagittifolia

Gewöhnlich-Pfeilkraut

Salix bicolor

Zweifarben-Weide

Salix breviserrata

Kurzzahn-Weide, Matten-Weide

Salix caesia

Blau-Weide

Salix glaucosericea

Seiden-Weide

Salix hastata

Spieß-Weide

Salix helvetica

Schweizer Weide

Salix mielichhoferi

Tauern-Weide

Salix repens subsp. rosmarinifolia

Rosmarin-Kriech-Weide

Salix retusa

Stumpfblatt-Weide

Saxifraga adscendens

Aufsteige-Steinbrech

Saxifraga aspera

Rauer Steinbrech

Saxifraga biflora subsp. biflora

Zweiblütiger Steinbrech

Saxifraga biflora subsp. macropetala

Großblütiger Steinbrech

Saxifraga blepharophylla

Wimper-Steinbrech

Saxifraga burseriana

Burser-Steinbrech

Saxifraga cernua

Nick-Steinbrech

Saxifraga crustata

Krusten-Steinbrech

Saxifraga cuneifolia subsp. robusta

Keilblatt-Steinbrech

Saxifraga granulata subsp. granulata

Knöllchen-Steinbrech

Saxifraga hieraciifolia

Habichtskraut-Steinbrech

Saxifraga hohenwartii

Hohenwart-Steinbrech

Saxifraga hostii

Host-Steinbrech

Saxifraga muscoides

Flachblatt-Steinbrech

Saxifraga mutata

Kies-Steinbrech

Saxifraga paradoxa

Glimmer-Steinbrech

Saxifraga petraea

Felsen-Steinbrech

Saxifraga rudolphiana

Rudolph-Steinbrech

Saxifraga squarrosa

Sparrig-Steinbrech

Saxifraga stellaris

Stern-Steinbrech

Saxifraga tenella

Zart-Steinbrech

Saxifraga tridactylites

Finger-Steinbrech

Scandix pecten-veneris

Venuskamm

Scheuchzeria palustris

Blumenbinse, Blasenbinse

Schoenoplectus mucronatus

Spitz-Teichbinse

Schoenoplectus tabernaemontani

Grau-Teichbinse

Schoenoplectus triqueter

Kanten-Teichbinse

Schoenus nigricans

Schwarz-Kopfbinse

Scirpoides holoschoenus

Glanzbinse, Kugelbinse

Scleranthus perennis

Ausdauerndes Knäulkraut

Scutellaria hastifolia

Spieß-Helmkraut

Sedum atratum subsp. carinthiacum

Kärntner-Dunkel-Mauerpfeffer

Sedum villosum

Drüsen-Mauerpfeffer

Sempervivum arachnoideum

Spinnweb-Hauswurz

Sempervivum montanum

Berg-Hauswurz

Sempervivum tectorum

Dach-Hauswurz

Sempervivum wulfenii

Wulfen-Hauswurz

Senecio aquaticus

Wasser-Greiskraut

Senecio erraticus

Spreiz-Greiskraut

Senecio fontanicola

Quell-Greiskraut

Senecio paludosus

Sumpf-Greiskraut

Serratula macrocephala

Großkorb-Färberscharte

Seseli austriacum

Österreichisch-Bergfenchel

Silene acaulis

Stängelloses Leimkraut

Silene linicola

Flachs-Leimkraut

Silene longiscapa

Kalk-Polsternelke

Silene vulgaris subsp. antelopum

Gämsen-Leimkraut

Sorbus torminalis

Elsbeere

Sparganium angustifolium

Schmalblatt-Igelkolben

Sparganium emersum

Astlos-Igelkolben

Sparganium erectum subsp. erectum

Eckiger Äste-Igelkolben

Sparganium erectum subsp. microcarpum

Kleinfrüchtiger Äste-Igelkolben

Sparganium erectum subsp. neglectum

Kegelfrüchtiger Äste-Igelkolben

Sparganium natans

Zwerg-Igelkolben

Spiraea chamaedryfolia

Ulmen-Spiere

Spiraea decumbens

Friaul-Spiere

Spiraea salicifolia

Weiden-Spiere

Spiranthes aestivalis

Sommer-Wendelähre

Spiranthes spiralis

Herbst-Wendelähre

Stachys germanica

Deutschland-Ziest

Stachys subcrenata

Karst-Ziest

Stipa capillata

Priemengras

Stipa eriocaulis subsp. austriaca

Österreichisches Zierlich-Federgras

Stipa pennata (= S. joannis)

Grauscheiden-Federgras

Stipa pulcherrima

Groß-Federgras

Stipa styriaca

Steirisch-Federgras

Succisella inflexa

Sumpf-Abbiss

Swertia perennis

Sumpftarant

Tanacetum corymbosum subsp. c.

Berg-Straußmargerite, Clusius-St.

Taraxacum palustre agg.

Sumpf-Löwenzahn

Tephroseris integrifolia

Steppen-Aschkraut

Teucrium botrys

Feld-Gamander

Teucrium scordium

Knoblauch-Gamander

Thalictrum simplex

Einfach-Wiesenraute

Thesium linophyllon

Mittel-Bergflachs

Thymelaea passerina

Spatzenzunge

Trapa natans

Wassernuss

Traunsteinera globosa

Kugelständel

Trientalis europaea

Europa-Siebenstern

Trifolium fragiferum

Erdbeer-Klee

Trifolium ochroleucon

Blassgelb-Klee

Trifolium rubens

Fuchs-Klee

Trifolium spadiceum

Moor-Klee

Trigonella procumbens

Liegender Bockhornklee

Typha angustifolia

Schmalblatt-Rohrkolben

Typha latifolia

Breitblatt-Rohrkolben

Typha minima

Zwerg-Rohrkolben

Typha shuttleworthii

Silber-Rohrkolben

Utricularia australis

Groß-Wasserschlauch

Utricularia bremii

Zierlich-Wasserschlauch

Utricularia intermedia

Mittel-Wasserschlauch

Utricularia minor

Klein-Wasserschlauch

Utricularia ochroleuca s. str.

Blassgelb-Wasserschlauch

Vaccaria hispanica

Kuhnelke

Vaccinium microcarpum

Klein-Torfbeere

Vaccinium oxycoccos s. str.

Groß-Torfbeere

Vaccinium uliginosum s. str.

Moor-Nebelbeere

Veronica austriaca

Österreichisch-Ehrenpreis

Veronica opaca

Glanzlos-Ehrenpreis

Veronica spicata

Ähren-Blauweiderich

Veronica triphyllos

Finger-Ehrenpreis

Veronica verna

Frühlings-Ehrenpreis

Veronica vindobonensis

Wiener Gamander-Ehrenpreis

Vicia pisiformis

Erbsen-Wicke

Viola calcarata subsp. zoysii (= V. zoysii)

Zoys-Veilchen

Viola elatior

Hoch-Veilchen

Viola pinnata

Fieder-Veilchen

Viola stagnina

Graben-Veilchen

Waldsteinia ternata subsp. trifolia

Dreiblatt-Waldsteinie

Wulfenia carinthiaca

Kärntner Wulfenie, Wulfenia

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Beschreibung des Warn- und Alarmsystems

Landesrecht Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1991 betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung und den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung - Bgld. L-DSVO), LGBl. Nr. 24/1991, wird aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Maria Laach am Jauerling

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Oktober 1985, II/1-M-226-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling, Verwaltungsbezirk Krems, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein blauer Schild, belegt mit einer von sieben silbernen Sternen ringförmig umschlossen, dreizackigen goldenen Krone, die über einem aus dem Schildfuß emporragenden goldenen Dreiberg schwebt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

(1) Die in der Anlage I angeführten wildwachsenden Pflanzen sind vollkommen geschützt.

(2) Vollkommen geschützte heimische Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen.

(3) Die vollkommen geschützten heimischen Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 419/9, 424/1 und 424/2, alle KG Mörtelsdorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind

(6) Zweck der Totenbeschau

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verarbeitet werden.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen

Farnpflanzen

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Asplenium hemionitis

Efeufarn

Asplenium jahandiezii

Culcita macrocarpa

Kissenfarn

Diplazium sibiricum

Doppelschleierfarn

Dryopteris corleyi

Dryopteris fragans

Hymenophyllum maderensis

Isoetes azorica

Brachsenkraut

Isoetes boryana

Brachsenkraut

Isoetes malinverniana

Brachsenkraut

Marsilea azorica

Kleefarn

Marsilea batardae

Kleefarn

Marsilea strigosa

Kleefarn

Ophioglossum polyphyllum

Natternzunge

Polystichum drepanum

Trichomanes speciosum

Prächtiger Haarfarn

Woodwaria radicans

Nadelhölzer

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Abies nebrodensis

Nebrodi-Tanne

Bedecktsamige Blütenpflanzen

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Aconitum corsicum

Adonis distorta

Apenninen-Adonisröschen

Aeonium gomeraense

Aeonium saundersii

Saunder’s Kanarendachwurz

Agrimonia pilosa

Weichhaariger Odermennig

Aichryson dumosum

Aldrovanda vesiculosa

Alisma wahlenbergii

Allium grossi

Althamanta cortina

Alyssum pyrenaicum

Pyrenäen-Steinkraut

Ammi trifoliatum

Anagyris latifoglia

Anchusa crispa

Androcymbium europeum

Europäisches Androcymbium

Androcymbium psammophilum

Androcymbium rechingeri

Rechingers Androcymbium

Androsace cylindrica

Walzicher Mannschild

Androsace mathildae

Mathildas Mannschild

Androsace pyrenaica

Europäischer Mannschild

Andryala crithmifolia

Angelica heterocarpa

Anthemis glaberrima

Anthyllis hystrix

Anthyllis lemanniana

Antirrhinum charidemi

Antirrhinum lopesianum

Apium bermejoi

Aquilegia alpina

Alpen-Akelei

Aquilegia bertolonii

Bertolonis Akelei

Aquilegia kitaibelii

Kitaibels Akelei

Aquilegia pyrenaica

Arabis sadina

Arceuthobium azoricum

Arctagrostis latifolia

Arctophila fulva

Arenaria ciliata

Wimper-Sandkraut

Arenaria humifusa

Arenaria nevadensis

Sierra Nevada-Sandkraut

Arenaria provincialis

Argyranthemum lidii

Argyranthemum pinnatifidum succulentum

Argyranthemum thalassophyllum

Argyranthemum winterii

Armeria berlengensis

Armeria helodes

Armeria neglecta

Armeria pseudarmeria

Breitblättrige Grasnelke

Armeria rouyana

Armeria soleirolii

Armeria velutina

Artemisia campestris bottnica

Artemisia granatensis

Granada-Beifuß

Artemisia laciniata

Schlitzblättriger Beifuß

Artemisia oelandica

Artemisia pancici

Asphodelus bento-rainhae

Aster pyrenaeus

Pyrenäen Aster

Aster sorrentinii

Astragalus algarbiensis

Astragalus aquilanus

Astragalus centralpinus

Fuchsschwanz-Tragant

Astragalus maritimus

Astragalus tremolsianus

Astragalus verrucosus

Asyneuma giganteum

Atractylis arbuscula

Atractylis preauxiana

Atropa baetica

Avenula hackelii

Azorina vidalii

Azoren-Strauchglockenblume

Bassia saxicola

Bellevalia hackelli

Hackels Bellevallie

Bencomia brachystachya

Bencomia sphaerocarpa

Berberis maderensis

Beta patula

Biscutella neustriaca

Biscutella vincentina

Boleum asperum

Borderea chouardii

Brassica glabrescens

Brassica insularis

Brassica macrocarpa

Braya linearis

Bromus grossus

Bunium brevifolium

Bupleurum capillare

Bupleurum handiense

Bupleurum kakiskalae

Calamagrostis chalybaea

Calendula maderensis

Calypso bulbosa

Campanula morettiana

Campanula sabatia

Caralluma burchardii

Carduus myriacanthus

Carex holostoma

Carex malato-belizii

Carex panormitana

Centaurea alba subsp. Heldreichii

Centaurea alba subsp. Princeps

Centaurea attica subsp. Megarensis

Centaurea balearica

Centaurea borjae

Centaurea citricolor

Centaurea corymbosa

Centaurea gadorensis

Centaurea horrida

Centaurea kalambakensis

Centaurea kartschiana

Centaurea lactiflora

Centaurea micrantha ssp. Herminii

Centaurea niederi

Centaurea peucedanifolia

Centaurea pinnata

Centaurea pulvinata

Centaurea rothmalerana

Centaurea vicentina

Centaurium rigualii

Centaurium somedanum

Centranthus trinervis

Cephalanthera cucullata

Ceropegia chrysantha

Chaenorrhinum serpyllifolium lusitanicum

Chaerophyllum azoricum

Chamaemeles coriacea

Cheirolophus duranii

Cheirolophus ghomerytus

Cheirolophus junonianus

Cheirolophus massonianus

Cinna latifolia

Cirsium latifolium

Cistus chinamadensis

Cistus palhinhae

Coincya rupestris

Colchicum corsicum

Korsische Herbstzeitlose

Colchicum cousturieri

Cousturiers Herbstzeitlose

Coleanthus subtilis

Consolida samia

Convolvulus argyrothamnus

Convolvulus caput-medusae

Convolvulus fernandesii

Convolvulus lopez-socasii

Convolvulus massonii

Coronopus navasii

Corydalis gotlandica

Crambe arborea

Crambe laevigata

Crambe sventenii

Crepis crocifolia

Crepis granatensis

Crepis tectorum subsp. Nigrescens

Crocus etruscus

Toskanischer Krokus

Cytisus aeolicus

Daphne petraea

Felsen-Seidelbast

Daphne rodriguezii

Rodriguez-Seidelbast

Degenia velebitica (Degen) Hayek

Velebit-Degenie (Primel)

Dendriopoterium pulidoi

Deschampsia maderensis

Dianthus arenarius

Sand-Nelke

Dianthus cintranus subsp. cintranus

Dianthus marizii

Dianthus rupicola

Felsen-Nelke

Diplotaxis ibicensis

Diplotaxis siettiana

Diplotaxis vicentina

Dorycnium spectabile

Draba cacuminum

Draba cinerea

Aschgraues Felsenblümchen

Dracaena draco

Drachenbaum

Dracocephalum austriacum

Österreichischer Drachenkopf

Echium candicans

Weißwerdender Drachenkopf

Echium gentianoides

Erica scoparia

Azoren-Heidekraut

Erigeron frigidus

Gletscher-Berufkraut

Erodium astragaloides

Erodium paularense

Erodium rupicola

Erucastrum palustre

Sumpf-Hundsrauke

Eryngium viviparum

Euphorbia handiensis

Euphorbia lambii

Euphorbia margalidiana

Euphorbia nevadensis

Euphorbia stygiana

Euphorbia transtagana

Euphrasia azorica

Euphrasia genargentea

Euphrasia grandiflora

Euphrasia marchesettii

Ferula latipinna

Festuca brigantine

Festuca duriotagana

Festuca elegans

Festuca henriquesii

Festuca summilusitanica

Frangula azorica

Fritillaria conica

Kegel-Schachblume

Fritillaria drenovskii

Drenovskis Schachblume

Fritillaria gussichiae

Gussichias Schachblume

Fritillaria oblique

Fritillaria rhodocanakis

Galium litorale

Galium viridiflorum

Gaudinia hispanica

Genista dorycnifolia

Genista holopetala

Gentiana ligustica

Ligurischer Enzian

Gentianella angelica

Geranium maderense

Madeira-Storchschnabel

Globularia ascanii

Globularia sarcophylla

Globularia stygia

Dunkle Kugelblume

Goodyera macrophylla

Gymnigritella runei

Gypsophila papillosa

Halimium verticillatum

Helianthemum alypoides

Helianthemum bystropogophyllum

Helianthemum caput-felis

Katzenkopf-Sonnenröschen

Helichrysum gossypinum

Helichrysum oligocephala

Helichrysum sibthorpii

Sibthorps Strohblume

Herniaria algarvica

Herniaria latifolia subsp. Litardierei

Herniaria lusitanica subsp. Berlengiana

Herniaria maritime

Hippuris tetraphylla

Holcus setiglumis subsp. Duriensis

Hyacinthoides vicentina

Hymenostemma pseudanthemis

Hypericum aciferum

Iberis arbuscula

Iberis procumbens subsp. Microcarpa

Iris boissieri

Iris marisca

März-Schwertlilie

Isoplexis chalcantha

Isoplexis isabelliana

Jankaea heldreichii

Heldreichs Jankaea

Jasione crispa

Jasione lusitanica

Jasminum azoricum

Azoren-Jasmin

Jonopsidium acaule

Jonopsidium savianum

Juncus valvatus

Jurinea cyanoides

Jurinea fontqueri

Kosteletzkya pentacarpos

Kunkeliella subsucculenta

Lactuca watsoniana

Lamyropsis microcephala

Laserpitium longiradium

Leontodon boryi

Leontodon microcephalus

Leontodon siculus

Leucojum nicaeense

Nizza-Knotenblume

Leuzea longifolia

Ligularia sibirica

Sibirischer Goldkolben

Limonium arborescens

Limonium dendroides

Limonium dodartii subsp. Lusitanicum

Limonium insulare

Limonium lanceolatum

Limonium multiflorum

Limonium pseudolaetum

Limonium spectabile

Limonium strictissimum

Limonium sventenii

Linaria algarviana

Linaria coutinhoi

Linaria ficalhoana

Linaria flava

Linaria hellenica

Linaria ricardoi

Linaria tonzigii

Linaria tursica

Linum muelleri

Lithodora nitida

Lotus azoricus

Lotus callis-viridis

Lotus kunkelii

Luronium natans

Schwimmendes Froschkraut

Luzula arctica

Lythrum flexuosum

Mandragora officinarum

Marcetella maderensis

Maytenus umbellata

Melanoselinum decipiens

Melilotus segetalis

Micromeria taygetea

Micropyropsis tuberosa

Moehringia fontqueri

Moehringia laterifolia

Moehringia tommasinii

Monanthes wildpretii

Monizia edulis

Murbeckiella sousae

Muscari gussonei

Musschia aurea

Musschia wollastonii

Wallastons Musschia

Myosotis azorica

Myosotis lusitanica

Myosotis maritima

Myosotis rehsteineri

Bodensee-Vergissmeinnicht

Myosotis retusifolia

Myrica rivas-martinezii

Gagelstrauch

Najas flexilis

Najas tenuissima

Narcissus asturiensis

Asturische Narzisse

Narcissus calcicola

Kalkliebende Narzisse

Narcissus cyclamineus

Alpenveilchen-Narzisse

Narcissus fernandesii

Fernandes’ Narzisse

Narcissus humilis

Niedrige Narzisse

Narcissus longispathus

Langscheidige Narzisse

Narcissus nevadensis

Sierra Nevada-Narzisse

Narcissus pseudonarcissus ssp. nobilis

Edle-Narzisse

Narcissus scaberulus

Rauhe Narzisse

Narcissus triandrus

Engelstränennarzisse

Narcissus triandrus ssp. Capax

Narcissus viridiflorus

Grünblütige Narzisse

Nepeta dirphya

Nepeta sphaciotica

Odontites granatensis

Odontites holliana

Oenanthe conioides

Schierlings-Wasserfenchel

Oenanthe divaricate

Omphalodes kuzinskyanae

Omphalodes littoralis

Ononis hackelii

Onopordum carduelinum

Onopordum nogalesii

Ophrys argolica

Ophrys lunulata

Halbmond Ragwurz

Orchis scopulorum

Klippe-Knabenkraut

Origanum dictamnus

Kretischer Diptam

Ornithogalum reverchonii

Reverchonis Milchstern

Paeonia cambessedesii

Balearen Pfingstrose

Paeonia clusii subsp. rhodia

Rhodische Pfingstrose

Paeonia parnassica

Papaver laestadianum

Laestadius-Mohn

Papaver radicatum subsp. Hyperboreum

Parolinia schizogynoides

Pericallis hadrosoma

Persicaria foliosa

Petagnia saniculifolia

Petrocoptis grandiflora

Petrocoptis montsicciana

Petrocoptis pseudoviscosa

Phagnalon benettii

Phalaris maderensis

Phoenix theophrasti

Kretische Palme

Picconia azorica

Azorianische Picconie

Picris willkommii

Pinguicula nevadensis

Pittosporum coriaceum

Plantago malato-belizii

Platanthera obtusata

Polygonum praelongum

Potentilla delphinensis

Dauphine-Fingerkraut

Primula apennina

Apennin-Primel

Primula glaucescens

Meergrüne Primel

Primula nutans

Nickende Schlüsselblume

Primula palinuri

Palinuro-Aurikel

Primula scandinavica

Norische Schlüsselblume

Primula spectabilis

Pracht-Primel

Prunus lusitanica

Portugiesische Lorbeerkirsche

Pseudarrhenatherum pallens

Puccinellia phryganodes

Puccinellia pungens

Pulsatilla patens

Fjinger-Kuhschelle

Pulsatilla vulgaris

Gewöhnliche Kuhschelle

Ramonda serbica

Ranunculus lapponicus

Lappländischer Hahnenfuß

Ranunculus weyleri

Reseda decursiva

Rhynchosinapis erucastrum

Ribes sardoum

Rosmarinus tomentosus

Rouya polygama

Rumex azoricus

Rumex rupestris

Küstenampfer

Salicornia veneta

Salix salvifolia subsp. australis

Sambucus palmensis

Sanicula azorica

Santolina elegans

Santolina impressa

Santolina semidentata

Saxifraga berica

Saxifraga cintrana

Saxifraga florulenta

Königs-Steinbrech

Saxifraga hirculus

Bocks-Steinbrech

Saxifraga osoensis

Saxifraga portosanctana

Saxifraga presolanensis

Presolana-Steinbrech

Saxifraga tombeanensis

Tombea-Steinbrech

Saxifraga valdensis

Monte Baldo-Steinbrech

Saxifraga vayredana

Scabiosa nitens

Scilla beirana

Scilla maderensis

Scilla odorata

Sedum brissemoretii

Semele maderensis

Senecio caespitosus

Senecio elodes

Senecio jacobea subsp. gotlandicus

Senecio lagascanus subsp. lusitanicus

Senecio nevadensis

Seseli intricatum

Sibthorpia peregrine

Sideritis cystosiphon

Sideritis discolor

Sideritis incana subsp. glauca

Sideritis infernalis

Sideritis javalambrensis

Sideritis marmoreal

Sideritis serrate

Sideroxylon marmulano

Silene furcata subsp. angustiflora

Silene hicesiae

Silene holzmanii

Silene longicilia

Silene mariana

Silene orphanidis

Silene rothmaleri

Silene velutina

Sinapidendron rupestre

Sisymbrium cavanillesianum

Sisymbrium supinum

Niedrige Rauke

Solanum lidii

Soldanella villosa

Pyrenäen-Glöckchen

Solenanthus albanicus

Sorbus maderensis

Sorbus teodori

Spergularia azorica

Stemmacantha cynaroides

Stipa austroitalica

Stipa bavarica

Stipa veneta

Sventenia bupleuroides

Symphytum cycladense

Tanacetum ptarmiciflorum

Teline rosmarinifolia

Teline salsoloides

Teucrium abutiloides

Teucrium betonicum

Teucrium charidemi

Teucrium lepicephalum

Teucrium turredanum

Thesium ebracteatum

Vorblattloser Bergflachs

Thorella verticillatinundata

Thymelaea broterana

Thymus camphoratus

Thymus capitellatus

Thymus carnosus

Thymus lotocephalus

Thymus villosus subsp. villosus

Trifolium saxatile

Felsen-Klee

Trisetum subalpestre

Tuberaria major

Verbascum litigiosum

Veronica micrantha

Veronica oetaea

Vicia bifoliolata

Vicia dennensiana

Viola athois

Viola cazorlensis

Viola delphinantha

Viola hispida

Steifhaariges Veilchen

Viola jaubertiana

Viola paradoxa

Viola rupetris subsp. relicta

Wagenitzia lancifolia

Zelkova abelicea

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzenarten dürfen weder im frischen oder getrockneten Zustand erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden.

Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen (Anlage II).

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 2. (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.

(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei Kenntnis des Todesfalls verpflichtet

(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 2 angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.

(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.

(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.

(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Teilweise geschützte Pflanzen

Moose

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Sphagnum spp. (alle Arten)

Torfmoos

Leucobryum glaucum

Weißmoos

Nadelbäume

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Juniperus communis subsp. communis

Gewöhnlicher Echt-Wacholder

Pinus cembra

Zirbe, Arve

Pinus mugo s. str.

Latsche, Leg-Föhre

Pinus x rotundata

Moor-Spirke

Laubgehölze und krautige Blütenpflanzen

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Amelanchier ovalis

Echte Felsenbirne

Aquilegia atrata

Schwarzviolette Akelei

Aquilegia nigricans

Dunkle Akelei

Armeria alpina

Alpen-Grasnelke

Arnica montana

Arnika „H"

Aster alpinus

Alpen-Aster

Carlina acaulis

Silberdistel

Cormastoma tenellum (= Gentianella tenella)

Zart-Haarschlund

Convallaria majalis

Maiglöckchen „H"

Cotoneaster integerrimus

Gewöhnlich-Steinmispel

Cotoneaster tomentosus

Filz-Steinmispel

Cyclamen purpurascens

Zyklame, Alpenveilchen

Dianthus barbatus

Bart-Nelke

Dianthus glacialis

Gletscher-Nelke

Dianthus sylvestris subsp. sylvestris

Wilde Nelke

Digitalis grandiflora

Groß-Fingerhut

Euonymus latifolia

Voralpen-Spindelstrauch

Euonymus verrucosa

Warzen-Spindelstrauch

Gentiana asclepiadea

Schwalbenwurz-Enzian „H"

Gentiana bavarica s. l.

Bayerischer Enzian

Gentiana cruciata

Kreuz-Enzian

Gentiana orbicularis

Rundblatt-Enzian

Gentiana nivalis

Schnee-Enzian

Gentiana verna

Frühlings-Enzian, Schusternagerl

Gentianella anisodonta

Kelch-Enzian

Gentianopsis ciliata (= Gentianella ciliata)

Gewöhnlicher Fransenenzian

Gentianella ciliata

Fransen-Enzian

Gentianella rhaetica (= G. germanica s. lat.)

Rätisch-Kranzenzian

Gentianella pilosa

Haar-Kranzenzian

Helleborus niger

Schneerose, Schw. Nießwurz „H"

Helleborus viridis subsp. viridis

Grüne Schneer., Grün-Nießwurz

Hippophae rhamnoides subsp. fluviatilis

Gebirgs-Sanddorn

Laburnum alpinum

Alpen-Goldregen

Leucojum vernum

Frühlings-Knotenblume „H"

Lloydia serotina

Spät-Faltenlilie

Narcissus radiiflorus

Stern-Narzisse

Primula elatior

Hoch-Schlüsselblume „H"

Primula farinosa

Mehl-Primel

Primula halleri

Haller-Primel, Langblüten-P.

Primula veris subsp. inflata

Graufilzige Schlüsselblume „H"

Primula veris

Arznei-Schlüsselblume „H"

Primula vulgaris (= P. acaulis)

Schaftlose Schlüsselblume

Pulsatilla alba

Weiße Kuhschelle

Pulsatilla alpina

Alpen-Kuhschelle, Küchenschelle

Pulsatilla vernalis (= Anemone v.)

Frühlings-Küchenschelle

Rhododendron ferrugineum

Rost-Alpenrose „H"

Rhododendron hirsutum

Wimper-Alpenrose „H"

Salix caprea

Sal-Weide

Salix daphnoides

Reif-Weide, Schimmel-W.

Scilla bifolia s. str.

Zweiblättriger Blaustern

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Staphylea pinnata

Europa-Pimpernuss

Trollius europaeus

Trollblume

Valeriana celtica subsp. norica

Echter Speik

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

(1) Die in der Anlage III angeführten wildwachsenden Pflanzen sind teilweise geschützt.

(2) Unterirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden, oberirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen pro Person und Tag bis zu drei Stück – bei Zweigen drei Stück bis zu einer Länge von 50 cm – gepflückt oder abgeschnitten (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, oder feilgeboten werden. Von den in der Anlage mit „H“ gekennzeichneten Arten ist pro Person und Tag eine Entfernung vom Standort, Erwerb, Weitergabe, Beförderung oder Feilbieten eines Handstraußes zulässig, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können.

(3) Teilweise geschützte Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig, die Reif-Weide (Salix daphnoides) und die Sal-Weide (Salix caprea) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April eines jeden Jahres geschützt.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, dass in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

(1) Zum Schutz des Lebensraumes geschützter Pflanzen ist es in der freien Landschaft ganzjährig verboten

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 4. (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.

(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.

(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Bis zum Erreichen der im Art. 4 Abs. 1 genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke, für Zwecke der Wiederansiedlung oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 5. (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.

(2) Die nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zur Anzeige des Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben. Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.

(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung haben zu enthalten

(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die Veränderung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.

(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe- oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen hat.

(6) Eine Anordnung nach Abs. 5 ist zu treffen, wenn dies

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 6. (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in der Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.

(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen, zu treffen.

(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu verständigen.

(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft um Leichen von Personen handelt

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Landesrecht Pflanzenartenschutzverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenartenschutzverordnung), LGBl. Nr. 27/1989, außer Kraft.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und dem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.

(3) Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.

(4) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind

zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

(5) Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Abs. 1 und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 8. (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen (Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach § 4 Abs. 1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll festzuhalten. Das Totenbeschauprotokoll kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch geführt werden.

(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet werden.

(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren notwendig sind.

(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

Landesrecht Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 9. Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 10. (1) Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.

(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von

(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten

(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.

(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 11. (1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.

(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.

(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 12. (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes nach § 11 Abs. 2.

(2) Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.

(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat die Obduzentin oder der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und ihre oder seine Wahrnehmungen der Landespolizeidirektion Wien unverzüglich mitzuteilen.

(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.

(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu vernähen und ist die Leiche zu reinigen.

(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach § 7 auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.

(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen bleiben unberührt.

(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 13. (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion zustimmen.

(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.

(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5 zu entsenden.

(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.

(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 14. (1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.

(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.

(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.

(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten

(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.

(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 18. (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.

(2) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.

(3) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.

(4) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 2 oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

(4) Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind

(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind

(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 21. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen

(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.

(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet sein.

(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.

(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.

(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.

(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.

(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.

(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen

(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen

(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.

(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige ist anzuschließen

(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.

(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.

(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.

(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).

(3) Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen

(4) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(6) Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(7) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 6 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(8) Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(9) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(10) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 25. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß § 19 Abs. 5 die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen

(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 1 erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Abs. 4 bleiben davon unberührt.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen

(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind.

(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.

(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 6 sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 26. (1) Alle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.

(3) Werden bei einer Bestattungsanlage, einer Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.

(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.

(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 27. (1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privat-rechtliches Benützungsrecht.

(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.

(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.

(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungs-gemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 28. (1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt

(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.

(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 29. (1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Familiennamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.

(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.

(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.

(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.

(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 30. (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.

(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Hautmilzbrand, Pest, Virales hämorrhagisches Fieber, Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).

(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.

(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.

(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.

(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.

(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 31. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.

(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 33. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.

(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 34. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.

(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.

(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.

(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.

(6) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 37. Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 38. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.

(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend § 3 sowie die Änderungen in den §§ 3 samt Überschrift, 6 Abs. 4 und 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 1, Abs. 5 Z 2 und Abs. 8, § 25a Abs. 1 Einleitungssatz, § 25a Abs. 1 Z 4 und Z 5, Abs. 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 36 Abs. 1 Z 6 und 12 sowie § 39 Abs. 5 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

§ 40. (1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 6 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung. Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

(4) § 24a Abs. 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.

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