Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung
Inhaltsübersicht (73)
Gesetzestext (73 Artikel)
Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung
Auf Grund der §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 1, 3 und 4 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Maria Laach am Jauerling
Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der B 96 Murtalstraße/Zinsbrücke
Aufteilung und Verwendung der Mittel für ein Warn- und Alarmsystem - § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
Vollkommen geschützte, heimische Pflanzen
Flechten
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Lobaria amplissima
Lungenflechte
Lobaria pulmonaria
Lungenflechte
Lobaria scrobiculata
Lungenflechte
Squamarina cartilaginea
(Erdflechte)
Fulgensia fulgens
Flugensie
Usnea longissima
Bartflechte
Moose
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Buxbaumia viridis
Grünes Koboldmoos
Dicranum viride
Grünes Gabelzahnmoos
Frullania parvistipula
Kleinanhängsel-Wassersackmoos
Hamatocaulis vernicosus
Glänzendes Krückstockmoos
Mannia triandra
Felsen-Grimaldimoos
Notothylas orbicularis
Rückensackmoos
Orthotrichum rogeri
Großsporiges Goldhaarmoos
Riccia breidleri
Breidler-Sternlebermoos
Scapania massolongii
Massalongo-Spatenmoos
Farnpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Asplenium adiantum-nigrum
Immergrün-Streifenfarn
Asplenium adulterinum
Grünspitz-Streifenfarn
Asplenium scolopendrium
Hirschzunge
Asplenium seelosii
Dolomit-Streifenfarn
Botrychium lanceolatum
Lanzett-Rautenfarn
Botrychium matricariifolium
Ästig-Rautenfarn
Botrychium multifidum
Vielzipfel-Rautenfarn
Botrychium virginianum
Virginien-Rautenfarn
Diphasiastrum issleri
Voralpen-Flachbärlapp
Dryopteris affinis subsp. borreri
Kräftiger Dichtschuppen-Wurmfarn
Dryopteris affinis subsp. cambrensis
Insubrischer Dichtschuppen-Wurmfarn
Dryopteris cristata
Kamm-Wurmfarn
Dryopteris remota
Entferntfieder-Wurmfarn
Lycopodiella inundata (= Lycopodium i.)
Europa-Moorbärlapp
Lycopodium clavatum subsp. monostachyum
Schneehuhn-Kolbenbärlapp
Lycopodium tristachyum (= Diphasium t.)
Zypressen-Flachbärlapp
Marsilea quadrifolia
Kleefarn
Ophioglossum vulgatum
Gewöhnliche Natternzunge
Polypodium interjectum
Mittel-Tüpfelfarn
Polystichum setiferum
Grannen-Schildfarn, Borsten-Sch.
Woodsia alpina
Alpen-Wimperfarn
Woodsia ilvensis (s. str.)
Rost-Wimperfarn, Südlicher W.
Woodsia pulchella
Zierlicher Wimperfarn
Nadelhölzer
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Juniperus sabina
Sadebaum, Sebenstrauch
Taxus baccata
Eibe
Laubgehölze und krautige Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Achillea ptarmica
Bertram-Schafgarbe
Adonis aestivalis
Sommer-Adonis
Aethionema saxatile (s. str.)
Felsen-Steintäschel
Agrostemma githago
Kornrade
Alchemilla canifolia
Hundsblatt-Frauenmantel
Alchemilla carinthiaca
Kärntner-Frauenmantel
Alchemilla leutei
Leute-Frauenmantel
Alisma lanceolatum
Lanzett-Froschlöffel
Allium angulosum
Kanten-Lauch
Allium scorodoprasum (s. str.)
Schlangen-Lauch, Gras-L.
Allium vineale
Weinberg-Lauch
Alyssum montanum
Gewöhnliches Berg-Steinkraut
Alyssum ovirense
Obir-Steinkraut
Alyssum repens ssp. transsylvanicum
Siebenbürger Steinkraut
Alyssum wulfenianum
Wulfen-Steinkraut
Amaranthus graecizans
Griechisch-Amarant-Fuchsschwanz
Anacamptis coriophora (Orchis c.)
Wanzen-Hundswurz, W.-Knabenkraut
Anacamptis morio
Klein-Hundswurz, Klein-Knabenkraut
Anacamptis pyramidalis
Kamm-Hundswurz
Andromeda polifolia
Europäische Rosmarinheide
Androsace alpina
Alpen-Mannsschild
Androsace hausmannii
Dolomiten-Mannsschild
Androsace lactea
Milch-Mannsschild
Androsace obtusifolia
Stumpfblatt-Mannsschild
Androsace villosa
Zotten-Mannsschild
Androsace vitaliana
Goldprimel
Androsace wulfeniana
Wulfen-Mannsschild
Anemonastrum narcissiflorum
Narzissen-Windröschen
Angelica palustris
Sumpf-Engelwurz
Anthericum liliago
Astlose Graslilie, Trauben-G.
Anthyllis montana subsp. jacquinii
Österreichisch-Wundklee, Jacquin-W.
Aquilegia einseleana
Kleinblütige Akelei
Arabidopsis petraea (= Cardaminopsis p.)
Felsen-Schmalwand
Arenaria grandiflora
Großblüten-Sandkraut
Artemisia borealis
Nord-Beifuß
Artemisia genipi
Schwarz-Edelraute
Artemisia nitida
Glanz-Edelraute
Artemisia pontica
Pontischer Beifuß
Arum cylindraceum (= A. alpinum)
Südost-Aronstab
Arum maculatum
Flecken-Aronstab, Gefleckter A.
Asparagus tenuifolius
Feinblatt-Spargel
Asperula aristata
Grannen-Meier
Asperula arvensis
Acker-Meier
Asperula purpurea
Purpur-Meier
Asperula tinctoria
Färber-Meier
Aster amellus
Berg-Aster
Astragalus norvegicus (= A. oroboides)
Norwegen-Tragant
Astragalus onobrychis
Langfahnen-Tragant
Astragalus hypoglottis subsp. gremlii
Purpur-Tragant
Avenula adsurgens
Eigentlicher Aufsteig-Wiesenhafer
Avenula praeusta (Helictotrichon alpinum)
Alpen-Wiesenhafer
Berula erecta
Berle, Wassersellerie
Betonica hirsuta
Alpen-Betonie, Langhaar-B.
Betula humilis
Strauch-Birke
Betula nana
Zwerg-Birke
Betula pubescens subsp. pubescens
Eigentliche Moor-Birke
Betula pubescens subsp. carpatica
Gebirgs-Birke
Bidens cernuus
Nick-Zweizahn
Braya alpina
Alpen-Breitschote
Bromus arvensis
Acker-Trespe
Bromus commutatus
Verwechsel-Trespe
Bromus racemosus
Trauben-Trespe
Bromus secalinus
Roggen-Trespe
Bromus squarrosus
Sparrig-Trespe
Bryonia dioica
Rot-Zaunrübe, Rotbeerige Z.
Bupleurum longifolium
Langblatt-Hasenohr
Bupleurum rotundifolium
Durchwachs-Hasenohr
Butomus umbellatus
Schwanenblume
Caldesia parnassifolia
Herzblatt-Herzlöffel
Calla palustris
Sumpf-Drachenwurz
Campanula carnica (= C. linifolia)
Karnisch-Glockenblume, Schmalbl. G.
Campanula cervicaria
Borsten-Glockenblume
Campanula thyrsoides
Strauß-Glockenblume
Campanula witasekiana
Witasek-Glockenblume
Campanula zoysii
Zoys-Glockenblume
Carex appropinquata
Wunder-Segge
Carex bicolor
Zweifarben-Segge
Carex bigelowii
Starr-Segge
Carex buekii
Banat-Segge
Carex buxbaumii
Moor-Segge
Carex cespitosa
Rasen-Segge
Carex chordorrhiza
Strick-Segge
Carex diandra
Draht-Segge
Carex dioica
Zweihäusig-Segge
Carex fritschii
Fritsch-Segge
Carex hartmanii
Hartmann-Segge
Carex hordeistichos
Gersten-Segge
Carex lasiocarpa
Faden-Segge
Carex limosa
Schlamm-Segge
Carex liparocarpos
Glanz-Segge
Carex michelii
Micheli-Segge
Carex pseudocyperus
Große Zypergras-Segge
Carex pulicaris
Floh-Segge
Carex punctata
Punkte-Segge
Carex riparia
Ufer-Segge
Carex vulpina
Fuchs-Segge
Carex vulpinoidea
Falschfuchs-Segge
Carlina biebersteinii
Eigentliche Langblatt-Golddistel
Carpesium cernuum
Nickend-Kragenblume
Catabrosa aquatica
Quellgras
Caucalis platycarpos
Breitfrüchtige Haftdolde
Centaurea triumfettii
Buntflockenblume
Centunculus minima
Kleinling
Cephalanthera damasonium
Breitblatt-Waldvögelein
Cephalanthera longifolia
Schmalblatt-Waldvögelein
Cephalanthera rubra
Purpur-Waldvögelein
Ceratophyllum submersum
Glatt-Hornkraut
Chamorchis alpina
Alpen-Zwergständel
Chenopodium folisoum
Blätter-Gänsefuß
Chenopodium rubrum
Rot-Gänsefuß
Chenopodium urbicum
Dorf-Gänsefuß
Chenopodium vulvaria
Stink-Gänsefuß
Chimaphila umbellata
Dolden-Winterlieb
Chondrilla chondrilloides
Alpen-Knorpellattich
Cicuta virosa
Gift-Wasserschierling
Cirsium acaule
Erd-Kratzdistel, Stängellos-Kratzdistel
Cirsium carniolicum
Krain-Kratzdistel
Cirsium pannonicum
Ungarn-Kratzdistel
Cirsium waldsteinii
Wenigkörbe-Kratzdistel
Cladium mariscus
Europa-Schneideried, Schneidried
Cochlearia excelsa
Alpen-Löffelkraut
Coeloglossum viride
Grüne Hohlzunge
Colchicum vernum (= Bulbocodium v.)
Frühlings-Lichtblume
Comarum palustre (= Potentilla palustris)
Blutauge, Sumpf-Blutauge
Comastoma nanum (= Gentianella n.)
Zwerg-Haarschlund
Conioselinum tataricum
Tataren-Schierlingsilge
Corallorhiza trifida
Europa-Korallenwurz
Cornus mas
Kornelkirsche, Gelb-Hartriegel
Corydalis capnoides
Weißer Lerchensporn
Crataegus laevigata
Zweikern-Weißdorn
Crataegus rhipidophylla subsp. lindmanii
Langkelch-Weißdorn
Crepis praemorsa
Trauben-Pippau
Cuscuta epilinum
Lein-Seide
Cyperus flavescens
Gelb-Zypergras
Cyperus michelianus
Micheli-Zypergras
Cypripedium calceolus
Gelb-Frauenschuh
Dactylorhiza fuchsii
Fuchs-Flecken-Fingerwurz,Geflecktes Knabenkraut“
Dactylorhiza incarnata subsp.
Eigentliche Fleisch-Fingerwurz
Dactylorhiza lapponica
Lappland-Fingerwurz
Dactylorhiza maculata
Knabenkraut
Dactylorhiza majalis
Breitblatt-Fingerwurz, Breitblättriges Knabenkraut
Dactylorhiza sambucina
Holunder-Fingerwurz, Hollunder-Knabenkraut
Dactylorhiza traunsteineri
Schmalblatt-Fingerwurz, Schmalblatt-Knabenkraut
Daphne alpina
Berg-Seidelbast
Daphne cneorum
Flaum-Steinröslein
Daphne laureola
Lorbeer-Seidelbast
Daphne mezereum
Gewöhnlicher Seidelbast
Daphne striata
Kahles Steinröslein
Delphinium austriacum
Österreich-Rittersporn
Dianthus plumarius subsp. hoppei
Steirische Feder-Nelke
Dianthus sternbergii
Dolomiten-Nelke
Dianthus superbus subsp. superbus
Echte Pracht-Nelke
Dipsacus laciniatus
Schlitzblatt-Karde
Dipsacus pilosus
Borsten-Karde
Doronicum cataractarum
Sturzbach-Gemswurz
Doronicum clusii subsp. villosum
Steirische Gamswurz
Dorycnium herbaceum
Vielblüten-Backenklee
Draba aspera
Rauh-Felsenblümchen
Draba fladnizensis
Flattnitz-Felsenblümchen
Draba hoppeana
Hoppe-Felsenblümchen
Draba nemorosa
Hain-Felsenblümchen
Draba pacheri
Pachers Felsenblümchen
Draba thomasii
Schweiz-Felsenblümchen
Draba tomentosa
Filz-Felsenblümchen
Dracocephalum ruyschiana
Nordischer Drachenkopf
Drosera anglica
Langblatt-Sonnentau
Drosera intermedia
Mittel-Sonnentau
Drosera rotundifolia
Rundblatt-Sonnentau
Drosera x obovata
Bastard-Sonnentau
Eleocharis acicularis
Nadel-Sumpfried, Nadelbinse
Eleocharis carniolica
Krain-Sumpfried
Eleocharis mamillata
Zitzen-Sumpfried
Eleocharis ovata
Ei-Sumpfried
Eleocharis quinqueflora
Wenigblüten-Sumpfried
Empetrum hermaphroditum
Zwitter-Krähenbeere
Epimedium alpinum
Südalpen-Elfenblume, Sockenblume
Epipactis atrorubens
Rot-Ständelwurz
Epipactis helleborine s. lat.
Grün-Ständelwurz
Epipactis leptochila
Schmallippen-Ständelwurz
Epipactis microphylla
Kleinblatt-Ständelwurz
Epipactis muelleri
Müller-Ständelwurz
Epipactis palustris
Sumpf-Ständelwurz
Epipactis purpurata
Violett-Ständelwurz
Epipogium aphyllum
Ohnbart-Widerbart
Erigeron atticus
Villars-Berufkraut
Erigeron gaudinii
Felsen-Berufkraut
Erigeron glabratus subsp. candidus
Koralpen-Berufkraut
Eriophorum gracile
Schlank-Wollgras
Eritrichium nanum
Zwerg-Himmelsherold
Eryngium alpinum
Alpen-Mannstreu
Erysimum hungaricum
Slowakei-Goldlack
Erysimum repandum
Brachen-Goldlack
Erythronium dens-canis
Europa-Hundszahn
Euphorbia carniolica
Krain-Wolfsmilch
Euphorbia villosa
Flaum-Wolfsmilch
Euphrasia kerneri
Kerner-Augentrost
Falcaria vulgaris
Sicheldolde
Festuca amethystina
Amethyst-Schwingel
Festuca trichophylla
Haarblatt-Rot-Schwingel
Filago arvensis
Acker-Filzkraut
Filago minima
Zwerg-Filzkraut
Fumana procumbens
Liegendes Heideröschen
Fumaria vaillantii
Blass-Erdrauch
Gagea minima
Zwerg-Gelbstern
Gagea pratensis subsp. pratensis
Wiesen-Gelbstern
Gagea villosa
Acker-Gelbstern
Galanthus nivalis
Schneeglöckchen
Galatella linosyris (= Aster linosyris)
Goldschopf-Steppenaster
Galium aristatum
Grannen-Labkraut
Galium pycnotrichum
Dickes Wiesen-Labkraut
Galium tricornutum
Dreihörner-Labkraut
Galium wirtgenii
Wirtgen-Labkraut
Genista radiata
Kugel-Ginster
Gentiana acaulis
Silikat-Glocken-Enzian
Gentiana clusii
Kalk-Glocken-Enzian
Gentiana froelichii
Karawanken-Enzian
Gentiana lutea subsp. Vardjanii
Gelber Enzian
Gentiana pannonica
Ostalpen-Enzian
Gentiana pneumonanthe
Lungen-Enzian
Gentiana prostrata
Liegend-Enzian
Gentiana pumila
Niedrig-Enzian
Gentiana punctata
Tüpfel-Enzian
Gentiana terglouensis
Triglav-Enzian
Gentiana utriculosa
Schlauch-Enzian
Gentianella lutescens (= G. praecox)
Karpaten-Kranzenzian
Gentianella pilosa
Haar-Kranzenzian
Geranium macrorrhizum
Felsen-Storchschnabel
Geranium rotundifolium
Rundblatt-Storchschnabel
Geum reptans
Kriech-Nelkenwurz
Gladiolus illyricus
Illyrien-Siegwurz
Goodyera repens
Kriech-Netzblatt
Gratiola officinalis
Gnadenkraut
Gymnadenia conopsea
Mücken-Händelwurz
Gymnadenia odoratissima
Duft-Händelwurz
Helictotrichon petzense
Petzen-Staudenhafer
Heliosperma veselskyi (= Silene v.)
Woll-Strahlensame
Helosciadium repens (= Apium repens)
Kriech-Sumpfschirm
Hemerocallis lilioasphodelus
Gelb-Taglilie
Herminium monorchis
Honig-Einknolle
Hieracium alpicola
Älpler-Habichtskraut
Hieracium cymosum
Trugdolden-Mausohrhabichtskraut
Hieracium humile
Kleinwuchs-Habichtskraut
Hieracium sparsum
Wenigkorb-Habichtskraut
Honorius boucheanus (Ornithogalum b.)
Grün-Honoriusmilchstern
Honorius nutans (= Ornithogalum n.)
Nickend-Honoriusmilchstern
Horminum pyrenaicum
Drachenmaul
Hydrocharis morsus-ranae
Froschbiss
Hypochaeris maculata
Geflecktes Ferkelkraut
Inula conyzae
Dürrwurz
Inula hirta
Rauhaar-Alant
Iris graminea
Gras-Schwertlilie
Iris pseudacorus
Wasser-Schwertlilie
Iris sibirica
Sibirien-Schwertlilie
Isatis tinctoria
Färber-Waid
Isolepis setacea
Borsten-Moorbinse
Jasione montana
Berg-Sandköpfchen
Jovibarba globifera subsp. arenaria
Fels-Kugel-Fransenhauswurz
Jovibarba globifera subsp. hirta
Kurzhaarige Kugel-Fransenhauswurz
Juncus bulbosus
Rasen-Simse
Juncus subnodulosus
Knötchen-Simse
Kickxia elatine
Spießblatt-Tännelkraut
Kickxia spuria
Eiblatt-Tännelkraut
Knautia carinthiaca
Kärnten-Witwenblume
Knautia norica
Norisch-Witwenblume
Koeleria macrantha
Steppen-Schillergras
Lactuca perennis
Blau-Lattich
Lancomelos pyrenaicus pyrenaicus
Pyrenäen-Milchstern
Lappula squarrosa
Gewöhnlich-Igelsame
Lathyrus heterophyllus
Verschiedenblatt-Platterbse
Lathyrus hirsutus
Haarfrucht-Platterbse
Lathyrus laevigatus
Östliche Gelb-Platterbse
Lathyrus nissolia
Gras-Platterbse
Lathyrus palustris
Sumpf-Platterbse
Lemna gibba
Buckel-Wasserlinse
Lemna trisulca
Kreuz-Wasserlinse
Leontopodium nivale subsp. alpinum
Alpen-Edelweiß
Leonurus cardiaca
Gewöhnlicher Echt-Löwenschwanz
Leucanthemum lithopolitanicum
Steineralpen-Margerite
Lilium bulbiferum
Feuer-Lilie
Lilium carniolicum
Krainer Lilie
Lilium martagon
Türkenbund-Lilie
Limodorum abortivum
Dingel
Limosella aquatica
Gewöhnlich-Schlammkraut
Lindernia procumbens
Europa-Büchsenkraut
Linum flavum
Gelb-Lein
Linum hirsutum
Zotten-Lein
Linum tenuifolium
Schmalblatt-Lein
Linum viscosum
Kleb-Lein
Liparis loeselii
Moor-Glanzstendel
Listera cordata
Herz-Zweiblatt
Listera ovata
Groß-Zweiblatt
Littorella uniflora
Europa-Strandling
Loiseleuria procumbens
Gamsheide
Lolium remotum
Lein-Lolch
Lolium temulentum
Taumel-Lolch
Lomatogonium carinthiacum
Kärntner Tauernblümchen
Loncomelos pyrenaicus (Ornithogalum p.)
Gelber Pyrenäen-Schaftmilchstern
Lotus pedunculatus
Sumpf-Hornklee
Lotus tenuis (= L. glaber)
Salz-Hornklee
Ludwigia palustris
Sumpf-Heusenkraut
Luzula pallescens (= L. pallidula)
Blass-Hainsimse
Lycopus exaltatus
Hoch-Wolfsfuß
Lysimachia thyrsiflora
Strauß-Gilbweiderich
Malaxis monophyllos
Einblatt-Weichständel, E. Kleingriffel
Malaxis paludosa (= Hammarbya p.)
Hammarby-Weichständel, Sumpf-W.
Malus sylvestris
Wild-Apfel, Holz-Apfel
Malva pusilla
Kleinblüten-Malve, Nord-M.
Marrubium vulgare
Gewöhnlicher Andorn, Echt-Andorn
Medicago minima
Zwerg-Schneckenklee
Melampyrum arvense
Acker-Wachtelweizen
Menyanthes trifoliata
Fieberklee, Bitterklee
Mercurialis ovata
Einblatt-Bingelkraut
Minuartia biflora
Zweiblüten-Miere
Minuartia cherlerioides
Mannsschild-Miere
Minuartia glaucina (= M. verna sp. collina)
Hügelmiere
Minuartia recurva
Krummblatt-Miere
Minuartia rupestris
Felsen-Miere
Misopates orontium
Kleines Löwenmaul, Katzenmaul
Moehringia diversifolia
Verschiedenblatt-Nabelmiere
Monotropa hypophegea
Kahl-Fichtenspargel
Muscari comosum
Schopf-Traubenhyazinthe
Myosotis laxa
Schlaffes Sumpf-Vergissmeinnicht
Myosotis stricta
Steifes Vergissmeinnicht, Sand-V.
Myricaria germanica
Deutsche Ufertamariske, D. Tamariske
Myriophyllum alterniflorum
Wechselblüten-Tausendblatt
Najas minor
Kleines Nixenkraut
Neotinea tridentata (= Orchis t.)
Dreizahn-Keuschständel
Neotinea ustulata
Brand-Keuschständel
Neottia nidus-avis
Vogelnestwurz
Nepeta nuda
Pannonien-Katzenminze
Nigritella lithopolitanica
Steineralpen-Kohlröschen
Nigritella miniata (= N. rubra)
Rot-Kohlröschen
Nigritella nigra subsp. austriaca
Österreichisches Kohlröschen
Nigritella rhellicani
Gewöhnliches Kohlröschen
Noccaea minima (= Thlaspi kerneri)
Kerner-Täschelkraut
Noccaea praecox (= Thlaspi praecox)
Früh-Täschelkraut
Noccaea rotundifolium subsp. cepaeifolia
Julisches-Rundblatt-Täschelkraut
Nuphar lutea
Gelb-Teichrose
Nuphar pumila
Klein-Teichrose
Nymphaea alba
Große Seerose
Nymphaea candida
Kleine Seerose
Odontites luteus
Gelb-Zahntrost
Odontites vernus
Frühlings-Rot-Zahntrost
Oenanthe aquatica
Groß-Wasserfenchel
Ononis arvensis
Bocks-Hauhechel
Ophrys holoserica
Hummel-Ragwurz
Ophrys insectifera
Fliegen-Ragwurz
Ophrys sphegodes
Spinnen-Ragwurz, Wespen-Ragwurz
Orchis anthropophorum (= Aceras a.)
Ohnhorn
Orchis mascula
Manns-Knabenkraut
Orchis militaris
Helm-Knabenkraut
Orchis purpurea
Braunrot-Knabenkraut
Orchis spitzelii
Spitzel-Knabenkraut
Orlaya grandiflora
Groß-Strahlendolde
Ornithogalum kochii
Schmalblatt-Milchstern, Koch-M.
Ornithogalum p. subsp. sphaerocarpum
Acker-Milchstern
Orobanche artemisiae-campestris
Beifuß-Sommerwurz
Orobanche bartlingii
Heilwurz-Sommerwurz
Orobanche caryophyllacea
Labkraut-Sommerwurz
Orobanche elatior
Große Sommerwurz
Orobanche lucorum
Berberitzen-Sommerwurz
Orobanche picridis
Bitterkraut-Sommerwurz
Orobanche teucrii
Gamander-Sommerwurz
Oxytropis pilosa
Steppen-Spitzkiel
Paederota bonarota
Blau-Mändele
Papaver alpinum subsp. rhaeticum
Rhätischer Alpen-Mohn
Papaver alpinum subsp. kerneri
Karawanken-Alpen-Mohn
Paradisea liliastrum
Paradieslilie, Trichterlilie
Pedicularis hacquetii
Karst-Läusekraut
Pedicularis sylvatica
Wald-Läusekraut
Peplis portula
Sumpfquendel
Petrocallis pyrenaica
Pyrenäen-Steinschmückel
Peucedanum carvifolia
Kümmel-Haarstrang
Phelipanche purpurea (= Orobanche p.)
Violett-Blauwürger
Phelipanche ramosa (= Orobanche r.)
Hanf-Blauwürger
Physoplexis comosa
Schopfteufelskralle
Pinguicula leptoceras
Dünnsporn-Fettkraut
Plantago altissima
Hochstängel-Wegerich
Platanthera bifolia
Weiß-Waldhyazinthe
Platanthera chlorantha
Grünlich-Waldhyazinthe
Potamogeton acutifolius
Spitzblatt-Laichkraut
Potamogeton alpinus
Alpen-Laichkraut
Potamogeton berchtoldii
Berchtold-Zwerg-Laichkraut
Potamogeton filiformis
Faden-Laichkraut
Potamogeton friesii
Stachel-Laichkraut
Potamogeton gramineus
Gras-Laichkraut
Potamogeton natans
Schwimm-Laichkraut
Potamogeton nodosus (= P. fluitans)
Flut-Laichkraut
Potamogeton polygonifolius
Knöterich-Laichkraut
Potamogeton pusillus
Zwerg-Laichkraut
Potamogeton trichoides
Haar-Laichkraut
Potentilla caulescens
Kalkfelsen-Fingerkraut, Stängel-F.
Potentilla clusiana
Clusius-Fingerkraut
Potentilla inclinata
Grau-Fingerkraut
Potentilla micrantha
Kleinblütiges Fingerkraut
Potentilla nitida
Dolomiten-Fingerkraut
Potentilla norvegica
Norwegen-Fingerkraut
Potentilla sterilis
Erdbeer-Fingerkraut
Primula auricula
Aurikel, Petergstamm
Primula glutinosa
Kleb-Primel
Primula matthioli (= Cortusa m.)
Matthiol-Primel, Heilglöckel
Primula villosa
Östliche Rotdrüsen-Primel
Primula wulfeniana
Wulfen-Primel
Prunella laciniata
Weiß-Brunelle
Pseudorchis albida
Stumpfsporn-Weißzüngel
Pulicaria vulgaris
Klein-Flohkraut
Pulmonaria carnica
Karawanken-Lungenkraut
Pulsatilla pratensis subsp. nigricans
Schwarz-Kuhschelle, Osterglocke
Quercus pubescens
Flaum-Eiche
Ranunculus aquatilis
Flutender Wasserhahnenfuß
Ranunculus arvensis
Acker-Hahnenfuß
Ranunculus circinatus
Spreiz-Wasserhahnenfuß
Ranunculus lingua
Zungen-Hahnenfuß
Ranunculus parnassifolius
Herzblatt-Hahnenfuß
Ranunculus peltatus
Schild-Wasserhahnenfuß
Ranunculus polyanthemophyllus
Schlitzblatt-Hahnenfuß
Ranunculus reptans
Ufer-Hahnenfuß
Ranunculus thora
Schildblatt-Hahnenfuß
Rhinanthus carinthiacus
Kärnten-Klappertopf
Rhodiola rosea (= Sedum rosea)
Rosenwurz
Rhododendron luteum
Gelb-Azalee
Rhodothamnus chamaecistus
Zwergalpenrose
Rhynchospora fusca
Braun-Schnabelried
Rosa agrestis
Feld-Rose
Rosa elliptica
Keilblatt-Rose
Rosa gallica
Essig-Rose
Rosa jundzillii
Raublatt-Rose
Rosa obtusifolia
Flaum-Rose, Stumpfblättrige Rose
Rosa tomentilla (= R. obtusifolia)
Flaum-Rose
Sagittaria sagittifolia
Gewöhnlich-Pfeilkraut
Salix bicolor
Zweifarben-Weide
Salix breviserrata
Kurzzahn-Weide, Matten-Weide
Salix caesia
Blau-Weide
Salix glaucosericea
Seiden-Weide
Salix hastata
Spieß-Weide
Salix helvetica
Schweizer Weide
Salix mielichhoferi
Tauern-Weide
Salix repens subsp. rosmarinifolia
Rosmarin-Kriech-Weide
Salix retusa
Stumpfblatt-Weide
Saxifraga adscendens
Aufsteige-Steinbrech
Saxifraga aspera
Rauer Steinbrech
Saxifraga biflora subsp. biflora
Zweiblütiger Steinbrech
Saxifraga biflora subsp. macropetala
Großblütiger Steinbrech
Saxifraga blepharophylla
Wimper-Steinbrech
Saxifraga burseriana
Burser-Steinbrech
Saxifraga cernua
Nick-Steinbrech
Saxifraga crustata
Krusten-Steinbrech
Saxifraga cuneifolia subsp. robusta
Keilblatt-Steinbrech
Saxifraga granulata subsp. granulata
Knöllchen-Steinbrech
Saxifraga hieraciifolia
Habichtskraut-Steinbrech
Saxifraga hohenwartii
Hohenwart-Steinbrech
Saxifraga hostii
Host-Steinbrech
Saxifraga muscoides
Flachblatt-Steinbrech
Saxifraga mutata
Kies-Steinbrech
Saxifraga paradoxa
Glimmer-Steinbrech
Saxifraga petraea
Felsen-Steinbrech
Saxifraga rudolphiana
Rudolph-Steinbrech
Saxifraga squarrosa
Sparrig-Steinbrech
Saxifraga stellaris
Stern-Steinbrech
Saxifraga tenella
Zart-Steinbrech
Saxifraga tridactylites
Finger-Steinbrech
Scandix pecten-veneris
Venuskamm
Scheuchzeria palustris
Blumenbinse, Blasenbinse
Schoenoplectus mucronatus
Spitz-Teichbinse
Schoenoplectus tabernaemontani
Grau-Teichbinse
Schoenoplectus triqueter
Kanten-Teichbinse
Schoenus nigricans
Schwarz-Kopfbinse
Scirpoides holoschoenus
Glanzbinse, Kugelbinse
Scleranthus perennis
Ausdauerndes Knäulkraut
Scutellaria hastifolia
Spieß-Helmkraut
Sedum atratum subsp. carinthiacum
Kärntner-Dunkel-Mauerpfeffer
Sedum villosum
Drüsen-Mauerpfeffer
Sempervivum arachnoideum
Spinnweb-Hauswurz
Sempervivum montanum
Berg-Hauswurz
Sempervivum tectorum
Dach-Hauswurz
Sempervivum wulfenii
Wulfen-Hauswurz
Senecio aquaticus
Wasser-Greiskraut
Senecio erraticus
Spreiz-Greiskraut
Senecio fontanicola
Quell-Greiskraut
Senecio paludosus
Sumpf-Greiskraut
Serratula macrocephala
Großkorb-Färberscharte
Seseli austriacum
Österreichisch-Bergfenchel
Silene acaulis
Stängelloses Leimkraut
Silene linicola
Flachs-Leimkraut
Silene longiscapa
Kalk-Polsternelke
Silene vulgaris subsp. antelopum
Gämsen-Leimkraut
Sorbus torminalis
Elsbeere
Sparganium angustifolium
Schmalblatt-Igelkolben
Sparganium emersum
Astlos-Igelkolben
Sparganium erectum subsp. erectum
Eckiger Äste-Igelkolben
Sparganium erectum subsp. microcarpum
Kleinfrüchtiger Äste-Igelkolben
Sparganium erectum subsp. neglectum
Kegelfrüchtiger Äste-Igelkolben
Sparganium natans
Zwerg-Igelkolben
Spiraea chamaedryfolia
Ulmen-Spiere
Spiraea decumbens
Friaul-Spiere
Spiraea salicifolia
Weiden-Spiere
Spiranthes aestivalis
Sommer-Wendelähre
Spiranthes spiralis
Herbst-Wendelähre
Stachys germanica
Deutschland-Ziest
Stachys subcrenata
Karst-Ziest
Stipa capillata
Priemengras
Stipa eriocaulis subsp. austriaca
Österreichisches Zierlich-Federgras
Stipa pennata (= S. joannis)
Grauscheiden-Federgras
Stipa pulcherrima
Groß-Federgras
Stipa styriaca
Steirisch-Federgras
Succisella inflexa
Sumpf-Abbiss
Swertia perennis
Sumpftarant
Tanacetum corymbosum subsp. c.
Berg-Straußmargerite, Clusius-St.
Taraxacum palustre agg.
Sumpf-Löwenzahn
Tephroseris integrifolia
Steppen-Aschkraut
Teucrium botrys
Feld-Gamander
Teucrium scordium
Knoblauch-Gamander
Thalictrum simplex
Einfach-Wiesenraute
Thesium linophyllon
Mittel-Bergflachs
Thymelaea passerina
Spatzenzunge
Trapa natans
Wassernuss
Traunsteinera globosa
Kugelständel
Trientalis europaea
Europa-Siebenstern
Trifolium fragiferum
Erdbeer-Klee
Trifolium ochroleucon
Blassgelb-Klee
Trifolium rubens
Fuchs-Klee
Trifolium spadiceum
Moor-Klee
Trigonella procumbens
Liegender Bockhornklee
Typha angustifolia
Schmalblatt-Rohrkolben
Typha latifolia
Breitblatt-Rohrkolben
Typha minima
Zwerg-Rohrkolben
Typha shuttleworthii
Silber-Rohrkolben
Utricularia australis
Groß-Wasserschlauch
Utricularia bremii
Zierlich-Wasserschlauch
Utricularia intermedia
Mittel-Wasserschlauch
Utricularia minor
Klein-Wasserschlauch
Utricularia ochroleuca s. str.
Blassgelb-Wasserschlauch
Vaccaria hispanica
Kuhnelke
Vaccinium microcarpum
Klein-Torfbeere
Vaccinium oxycoccos s. str.
Groß-Torfbeere
Vaccinium uliginosum s. str.
Moor-Nebelbeere
Veronica austriaca
Österreichisch-Ehrenpreis
Veronica opaca
Glanzlos-Ehrenpreis
Veronica spicata
Ähren-Blauweiderich
Veronica triphyllos
Finger-Ehrenpreis
Veronica verna
Frühlings-Ehrenpreis
Veronica vindobonensis
Wiener Gamander-Ehrenpreis
Vicia pisiformis
Erbsen-Wicke
Viola calcarata subsp. zoysii (= V. zoysii)
Zoys-Veilchen
Viola elatior
Hoch-Veilchen
Viola pinnata
Fieder-Veilchen
Viola stagnina
Graben-Veilchen
Waldsteinia ternata subsp. trifolia
Dreiblatt-Waldsteinie
Wulfenia carinthiaca
Kärntner Wulfenie, Wulfenia
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1991 betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung und den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung - Bgld. L-DSVO), LGBl. Nr. 24/1991, wird aufgehoben.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Oktober 1985, II/1-M-226-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling, Verwaltungsbezirk Krems, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein blauer Schild, belegt mit einer von sieben silbernen Sternen ringförmig umschlossen, dreizackigen goldenen Krone, die über einem aus dem Schildfuß emporragenden goldenen Dreiberg schwebt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
(1) Die in der Anlage I angeführten wildwachsenden Pflanzen sind vollkommen geschützt.
(2) Vollkommen geschützte heimische Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen.
(3) Die vollkommen geschützten heimischen Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 419/9, 424/1 und 424/2, alle KG Mörtelsdorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Als Leichen gelten auch
(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.
(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind
(6) Zweck der Totenbeschau
(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verarbeitet werden.
Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzen
Farnpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Asplenium hemionitis
Efeufarn
Asplenium jahandiezii
Culcita macrocarpa
Kissenfarn
Diplazium sibiricum
Doppelschleierfarn
Dryopteris corleyi
Dryopteris fragans
Hymenophyllum maderensis
Isoetes azorica
Brachsenkraut
Isoetes boryana
Brachsenkraut
Isoetes malinverniana
Brachsenkraut
Marsilea azorica
Kleefarn
Marsilea batardae
Kleefarn
Marsilea strigosa
Kleefarn
Ophioglossum polyphyllum
Natternzunge
Polystichum drepanum
Trichomanes speciosum
Prächtiger Haarfarn
Woodwaria radicans
Nadelhölzer
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Abies nebrodensis
Nebrodi-Tanne
Bedecktsamige Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Aconitum corsicum
Adonis distorta
Apenninen-Adonisröschen
Aeonium gomeraense
Aeonium saundersii
Saunder’s Kanarendachwurz
Agrimonia pilosa
Weichhaariger Odermennig
Aichryson dumosum
Aldrovanda vesiculosa
Alisma wahlenbergii
Allium grossi
Althamanta cortina
Alyssum pyrenaicum
Pyrenäen-Steinkraut
Ammi trifoliatum
Anagyris latifoglia
Anchusa crispa
Androcymbium europeum
Europäisches Androcymbium
Androcymbium psammophilum
Androcymbium rechingeri
Rechingers Androcymbium
Androsace cylindrica
Walzicher Mannschild
Androsace mathildae
Mathildas Mannschild
Androsace pyrenaica
Europäischer Mannschild
Andryala crithmifolia
Angelica heterocarpa
Anthemis glaberrima
Anthyllis hystrix
Anthyllis lemanniana
Antirrhinum charidemi
Antirrhinum lopesianum
Apium bermejoi
Aquilegia alpina
Alpen-Akelei
Aquilegia bertolonii
Bertolonis Akelei
Aquilegia kitaibelii
Kitaibels Akelei
Aquilegia pyrenaica
Arabis sadina
Arceuthobium azoricum
Arctagrostis latifolia
Arctophila fulva
Arenaria ciliata
Wimper-Sandkraut
Arenaria humifusa
Arenaria nevadensis
Sierra Nevada-Sandkraut
Arenaria provincialis
Argyranthemum lidii
Argyranthemum pinnatifidum succulentum
Argyranthemum thalassophyllum
Argyranthemum winterii
Armeria berlengensis
Armeria helodes
Armeria neglecta
Armeria pseudarmeria
Breitblättrige Grasnelke
Armeria rouyana
Armeria soleirolii
Armeria velutina
Artemisia campestris bottnica
Artemisia granatensis
Granada-Beifuß
Artemisia laciniata
Schlitzblättriger Beifuß
Artemisia oelandica
Artemisia pancici
Asphodelus bento-rainhae
Aster pyrenaeus
Pyrenäen Aster
Aster sorrentinii
Astragalus algarbiensis
Astragalus aquilanus
Astragalus centralpinus
Fuchsschwanz-Tragant
Astragalus maritimus
Astragalus tremolsianus
Astragalus verrucosus
Asyneuma giganteum
Atractylis arbuscula
Atractylis preauxiana
Atropa baetica
Avenula hackelii
Azorina vidalii
Azoren-Strauchglockenblume
Bassia saxicola
Bellevalia hackelli
Hackels Bellevallie
Bencomia brachystachya
Bencomia sphaerocarpa
Berberis maderensis
Beta patula
Biscutella neustriaca
Biscutella vincentina
Boleum asperum
Borderea chouardii
Brassica glabrescens
Brassica insularis
Brassica macrocarpa
Braya linearis
Bromus grossus
Bunium brevifolium
Bupleurum capillare
Bupleurum handiense
Bupleurum kakiskalae
Calamagrostis chalybaea
Calendula maderensis
Calypso bulbosa
Campanula morettiana
Campanula sabatia
Caralluma burchardii
Carduus myriacanthus
Carex holostoma
Carex malato-belizii
Carex panormitana
Centaurea alba subsp. Heldreichii
Centaurea alba subsp. Princeps
Centaurea attica subsp. Megarensis
Centaurea balearica
Centaurea borjae
Centaurea citricolor
Centaurea corymbosa
Centaurea gadorensis
Centaurea horrida
Centaurea kalambakensis
Centaurea kartschiana
Centaurea lactiflora
Centaurea micrantha ssp. Herminii
Centaurea niederi
Centaurea peucedanifolia
Centaurea pinnata
Centaurea pulvinata
Centaurea rothmalerana
Centaurea vicentina
Centaurium rigualii
Centaurium somedanum
Centranthus trinervis
Cephalanthera cucullata
Ceropegia chrysantha
Chaenorrhinum serpyllifolium lusitanicum
Chaerophyllum azoricum
Chamaemeles coriacea
Cheirolophus duranii
Cheirolophus ghomerytus
Cheirolophus junonianus
Cheirolophus massonianus
Cinna latifolia
Cirsium latifolium
Cistus chinamadensis
Cistus palhinhae
Coincya rupestris
Colchicum corsicum
Korsische Herbstzeitlose
Colchicum cousturieri
Cousturiers Herbstzeitlose
Coleanthus subtilis
Consolida samia
Convolvulus argyrothamnus
Convolvulus caput-medusae
Convolvulus fernandesii
Convolvulus lopez-socasii
Convolvulus massonii
Coronopus navasii
Corydalis gotlandica
Crambe arborea
Crambe laevigata
Crambe sventenii
Crepis crocifolia
Crepis granatensis
Crepis tectorum subsp. Nigrescens
Crocus etruscus
Toskanischer Krokus
Cytisus aeolicus
Daphne petraea
Felsen-Seidelbast
Daphne rodriguezii
Rodriguez-Seidelbast
Degenia velebitica (Degen) Hayek
Velebit-Degenie (Primel)
Dendriopoterium pulidoi
Deschampsia maderensis
Dianthus arenarius
Sand-Nelke
Dianthus cintranus subsp. cintranus
Dianthus marizii
Dianthus rupicola
Felsen-Nelke
Diplotaxis ibicensis
Diplotaxis siettiana
Diplotaxis vicentina
Dorycnium spectabile
Draba cacuminum
Draba cinerea
Aschgraues Felsenblümchen
Dracaena draco
Drachenbaum
Dracocephalum austriacum
Österreichischer Drachenkopf
Echium candicans
Weißwerdender Drachenkopf
Echium gentianoides
Erica scoparia
Azoren-Heidekraut
Erigeron frigidus
Gletscher-Berufkraut
Erodium astragaloides
Erodium paularense
Erodium rupicola
Erucastrum palustre
Sumpf-Hundsrauke
Eryngium viviparum
Euphorbia handiensis
Euphorbia lambii
Euphorbia margalidiana
Euphorbia nevadensis
Euphorbia stygiana
Euphorbia transtagana
Euphrasia azorica
Euphrasia genargentea
Euphrasia grandiflora
Euphrasia marchesettii
Ferula latipinna
Festuca brigantine
Festuca duriotagana
Festuca elegans
Festuca henriquesii
Festuca summilusitanica
Frangula azorica
Fritillaria conica
Kegel-Schachblume
Fritillaria drenovskii
Drenovskis Schachblume
Fritillaria gussichiae
Gussichias Schachblume
Fritillaria oblique
Fritillaria rhodocanakis
Galium litorale
Galium viridiflorum
Gaudinia hispanica
Genista dorycnifolia
Genista holopetala
Gentiana ligustica
Ligurischer Enzian
Gentianella angelica
Geranium maderense
Madeira-Storchschnabel
Globularia ascanii
Globularia sarcophylla
Globularia stygia
Dunkle Kugelblume
Goodyera macrophylla
Gymnigritella runei
Gypsophila papillosa
Halimium verticillatum
Helianthemum alypoides
Helianthemum bystropogophyllum
Helianthemum caput-felis
Katzenkopf-Sonnenröschen
Helichrysum gossypinum
Helichrysum oligocephala
Helichrysum sibthorpii
Sibthorps Strohblume
Herniaria algarvica
Herniaria latifolia subsp. Litardierei
Herniaria lusitanica subsp. Berlengiana
Herniaria maritime
Hippuris tetraphylla
Holcus setiglumis subsp. Duriensis
Hyacinthoides vicentina
Hymenostemma pseudanthemis
Hypericum aciferum
Iberis arbuscula
Iberis procumbens subsp. Microcarpa
Iris boissieri
Iris marisca
März-Schwertlilie
Isoplexis chalcantha
Isoplexis isabelliana
Jankaea heldreichii
Heldreichs Jankaea
Jasione crispa
Jasione lusitanica
Jasminum azoricum
Azoren-Jasmin
Jonopsidium acaule
Jonopsidium savianum
Juncus valvatus
Jurinea cyanoides
Jurinea fontqueri
Kosteletzkya pentacarpos
Kunkeliella subsucculenta
Lactuca watsoniana
Lamyropsis microcephala
Laserpitium longiradium
Leontodon boryi
Leontodon microcephalus
Leontodon siculus
Leucojum nicaeense
Nizza-Knotenblume
Leuzea longifolia
Ligularia sibirica
Sibirischer Goldkolben
Limonium arborescens
Limonium dendroides
Limonium dodartii subsp. Lusitanicum
Limonium insulare
Limonium lanceolatum
Limonium multiflorum
Limonium pseudolaetum
Limonium spectabile
Limonium strictissimum
Limonium sventenii
Linaria algarviana
Linaria coutinhoi
Linaria ficalhoana
Linaria flava
Linaria hellenica
Linaria ricardoi
Linaria tonzigii
Linaria tursica
Linum muelleri
Lithodora nitida
Lotus azoricus
Lotus callis-viridis
Lotus kunkelii
Luronium natans
Schwimmendes Froschkraut
Luzula arctica
Lythrum flexuosum
Mandragora officinarum
Marcetella maderensis
Maytenus umbellata
Melanoselinum decipiens
Melilotus segetalis
Micromeria taygetea
Micropyropsis tuberosa
Moehringia fontqueri
Moehringia laterifolia
Moehringia tommasinii
Monanthes wildpretii
Monizia edulis
Murbeckiella sousae
Muscari gussonei
Musschia aurea
Musschia wollastonii
Wallastons Musschia
Myosotis azorica
Myosotis lusitanica
Myosotis maritima
Myosotis rehsteineri
Bodensee-Vergissmeinnicht
Myosotis retusifolia
Myrica rivas-martinezii
Gagelstrauch
Najas flexilis
Najas tenuissima
Narcissus asturiensis
Asturische Narzisse
Narcissus calcicola
Kalkliebende Narzisse
Narcissus cyclamineus
Alpenveilchen-Narzisse
Narcissus fernandesii
Fernandes’ Narzisse
Narcissus humilis
Niedrige Narzisse
Narcissus longispathus
Langscheidige Narzisse
Narcissus nevadensis
Sierra Nevada-Narzisse
Narcissus pseudonarcissus ssp. nobilis
Edle-Narzisse
Narcissus scaberulus
Rauhe Narzisse
Narcissus triandrus
Engelstränennarzisse
Narcissus triandrus ssp. Capax
Narcissus viridiflorus
Grünblütige Narzisse
Nepeta dirphya
Nepeta sphaciotica
Odontites granatensis
Odontites holliana
Oenanthe conioides
Schierlings-Wasserfenchel
Oenanthe divaricate
Omphalodes kuzinskyanae
Omphalodes littoralis
Ononis hackelii
Onopordum carduelinum
Onopordum nogalesii
Ophrys argolica
Ophrys lunulata
Halbmond Ragwurz
Orchis scopulorum
Klippe-Knabenkraut
Origanum dictamnus
Kretischer Diptam
Ornithogalum reverchonii
Reverchonis Milchstern
Paeonia cambessedesii
Balearen Pfingstrose
Paeonia clusii subsp. rhodia
Rhodische Pfingstrose
Paeonia parnassica
Papaver laestadianum
Laestadius-Mohn
Papaver radicatum subsp. Hyperboreum
Parolinia schizogynoides
Pericallis hadrosoma
Persicaria foliosa
Petagnia saniculifolia
Petrocoptis grandiflora
Petrocoptis montsicciana
Petrocoptis pseudoviscosa
Phagnalon benettii
Phalaris maderensis
Phoenix theophrasti
Kretische Palme
Picconia azorica
Azorianische Picconie
Picris willkommii
Pinguicula nevadensis
Pittosporum coriaceum
Plantago malato-belizii
Platanthera obtusata
Polygonum praelongum
Potentilla delphinensis
Dauphine-Fingerkraut
Primula apennina
Apennin-Primel
Primula glaucescens
Meergrüne Primel
Primula nutans
Nickende Schlüsselblume
Primula palinuri
Palinuro-Aurikel
Primula scandinavica
Norische Schlüsselblume
Primula spectabilis
Pracht-Primel
Prunus lusitanica
Portugiesische Lorbeerkirsche
Pseudarrhenatherum pallens
Puccinellia phryganodes
Puccinellia pungens
Pulsatilla patens
Fjinger-Kuhschelle
Pulsatilla vulgaris
Gewöhnliche Kuhschelle
Ramonda serbica
Ranunculus lapponicus
Lappländischer Hahnenfuß
Ranunculus weyleri
Reseda decursiva
Rhynchosinapis erucastrum
Ribes sardoum
Rosmarinus tomentosus
Rouya polygama
Rumex azoricus
Rumex rupestris
Küstenampfer
Salicornia veneta
Salix salvifolia subsp. australis
Sambucus palmensis
Sanicula azorica
Santolina elegans
Santolina impressa
Santolina semidentata
Saxifraga berica
Saxifraga cintrana
Saxifraga florulenta
Königs-Steinbrech
Saxifraga hirculus
Bocks-Steinbrech
Saxifraga osoensis
Saxifraga portosanctana
Saxifraga presolanensis
Presolana-Steinbrech
Saxifraga tombeanensis
Tombea-Steinbrech
Saxifraga valdensis
Monte Baldo-Steinbrech
Saxifraga vayredana
Scabiosa nitens
Scilla beirana
Scilla maderensis
Scilla odorata
Sedum brissemoretii
Semele maderensis
Senecio caespitosus
Senecio elodes
Senecio jacobea subsp. gotlandicus
Senecio lagascanus subsp. lusitanicus
Senecio nevadensis
Seseli intricatum
Sibthorpia peregrine
Sideritis cystosiphon
Sideritis discolor
Sideritis incana subsp. glauca
Sideritis infernalis
Sideritis javalambrensis
Sideritis marmoreal
Sideritis serrate
Sideroxylon marmulano
Silene furcata subsp. angustiflora
Silene hicesiae
Silene holzmanii
Silene longicilia
Silene mariana
Silene orphanidis
Silene rothmaleri
Silene velutina
Sinapidendron rupestre
Sisymbrium cavanillesianum
Sisymbrium supinum
Niedrige Rauke
Solanum lidii
Soldanella villosa
Pyrenäen-Glöckchen
Solenanthus albanicus
Sorbus maderensis
Sorbus teodori
Spergularia azorica
Stemmacantha cynaroides
Stipa austroitalica
Stipa bavarica
Stipa veneta
Sventenia bupleuroides
Symphytum cycladense
Tanacetum ptarmiciflorum
Teline rosmarinifolia
Teline salsoloides
Teucrium abutiloides
Teucrium betonicum
Teucrium charidemi
Teucrium lepicephalum
Teucrium turredanum
Thesium ebracteatum
Vorblattloser Bergflachs
Thorella verticillatinundata
Thymelaea broterana
Thymus camphoratus
Thymus capitellatus
Thymus carnosus
Thymus lotocephalus
Thymus villosus subsp. villosus
Trifolium saxatile
Felsen-Klee
Trisetum subalpestre
Tuberaria major
Verbascum litigiosum
Veronica micrantha
Veronica oetaea
Vicia bifoliolata
Vicia dennensiana
Viola athois
Viola cazorlensis
Viola delphinantha
Viola hispida
Steifhaariges Veilchen
Viola jaubertiana
Viola paradoxa
Viola rupetris subsp. relicta
Wagenitzia lancifolia
Zelkova abelicea
Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Vollkommen geschützte, nicht heimische Pflanzenarten dürfen weder im frischen oder getrockneten Zustand erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden.
Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile sowie auf alle Lebensstadien der Pflanzen (Anlage II).
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 2. (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.
(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei Kenntnis des Todesfalls verpflichtet
(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 2 angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.
(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.
(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.
(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
Teilweise geschützte Pflanzen
Moose
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Sphagnum spp. (alle Arten)
Torfmoos
Leucobryum glaucum
Weißmoos
Nadelbäume
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Juniperus communis subsp. communis
Gewöhnlicher Echt-Wacholder
Pinus cembra
Zirbe, Arve
Pinus mugo s. str.
Latsche, Leg-Föhre
Pinus x rotundata
Moor-Spirke
Laubgehölze und krautige Blütenpflanzen
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Amelanchier ovalis
Echte Felsenbirne
Aquilegia atrata
Schwarzviolette Akelei
Aquilegia nigricans
Dunkle Akelei
Armeria alpina
Alpen-Grasnelke
Arnica montana
Arnika „H"
Aster alpinus
Alpen-Aster
Carlina acaulis
Silberdistel
Cormastoma tenellum (= Gentianella tenella)
Zart-Haarschlund
Convallaria majalis
Maiglöckchen „H"
Cotoneaster integerrimus
Gewöhnlich-Steinmispel
Cotoneaster tomentosus
Filz-Steinmispel
Cyclamen purpurascens
Zyklame, Alpenveilchen
Dianthus barbatus
Bart-Nelke
Dianthus glacialis
Gletscher-Nelke
Dianthus sylvestris subsp. sylvestris
Wilde Nelke
Digitalis grandiflora
Groß-Fingerhut
Euonymus latifolia
Voralpen-Spindelstrauch
Euonymus verrucosa
Warzen-Spindelstrauch
Gentiana asclepiadea
Schwalbenwurz-Enzian „H"
Gentiana bavarica s. l.
Bayerischer Enzian
Gentiana cruciata
Kreuz-Enzian
Gentiana orbicularis
Rundblatt-Enzian
Gentiana nivalis
Schnee-Enzian
Gentiana verna
Frühlings-Enzian, Schusternagerl
Gentianella anisodonta
Kelch-Enzian
Gentianopsis ciliata (= Gentianella ciliata)
Gewöhnlicher Fransenenzian
Gentianella ciliata
Fransen-Enzian
Gentianella rhaetica (= G. germanica s. lat.)
Rätisch-Kranzenzian
Gentianella pilosa
Haar-Kranzenzian
Helleborus niger
Schneerose, Schw. Nießwurz „H"
Helleborus viridis subsp. viridis
Grüne Schneer., Grün-Nießwurz
Hippophae rhamnoides subsp. fluviatilis
Gebirgs-Sanddorn
Laburnum alpinum
Alpen-Goldregen
Leucojum vernum
Frühlings-Knotenblume „H"
Lloydia serotina
Spät-Faltenlilie
Narcissus radiiflorus
Stern-Narzisse
Primula elatior
Hoch-Schlüsselblume „H"
Primula farinosa
Mehl-Primel
Primula halleri
Haller-Primel, Langblüten-P.
Primula veris subsp. inflata
Graufilzige Schlüsselblume „H"
Primula veris
Arznei-Schlüsselblume „H"
Primula vulgaris (= P. acaulis)
Schaftlose Schlüsselblume
Pulsatilla alba
Weiße Kuhschelle
Pulsatilla alpina
Alpen-Kuhschelle, Küchenschelle
Pulsatilla vernalis (= Anemone v.)
Frühlings-Küchenschelle
Rhododendron ferrugineum
Rost-Alpenrose „H"
Rhododendron hirsutum
Wimper-Alpenrose „H"
Salix caprea
Sal-Weide
Salix daphnoides
Reif-Weide, Schimmel-W.
Scilla bifolia s. str.
Zweiblättriger Blaustern
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Staphylea pinnata
Europa-Pimpernuss
Trollius europaeus
Trollblume
Valeriana celtica subsp. norica
Echter Speik
Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.
(1) Die in der Anlage III angeführten wildwachsenden Pflanzen sind teilweise geschützt.
(2) Unterirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden, oberirdische Teile teilweise geschützter Pflanzen dürfen pro Person und Tag bis zu drei Stück – bei Zweigen drei Stück bis zu einer Länge von 50 cm – gepflückt oder abgeschnitten (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, oder feilgeboten werden. Von den in der Anlage mit „H“ gekennzeichneten Arten ist pro Person und Tag eine Entfernung vom Standort, Erwerb, Weitergabe, Beförderung oder Feilbieten eines Handstraußes zulässig, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können.
(3) Teilweise geschützte Pflanzen sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig, die Reif-Weide (Salix daphnoides) und die Sal-Weide (Salix caprea) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April eines jeden Jahres geschützt.
§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, dass in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
(1) Zum Schutz des Lebensraumes geschützter Pflanzen ist es in der freien Landschaft ganzjährig verboten
§ 4. (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.
(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.
(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.
Bis zum Erreichen der im Art. 4 Abs. 1 genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
(2) Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke, für Zwecke der Wiederansiedlung oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.
§ 5. (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.
(2) Die nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zur Anzeige des Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben. Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.
(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung haben zu enthalten
(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die Veränderung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.
(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe- oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen hat.
(6) Eine Anordnung nach Abs. 5 ist zu treffen, wenn dies
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.
§ 6. (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in der Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.
(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen, zu treffen.
(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu verständigen.
(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft um Leichen von Personen handelt
Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenartenschutzverordnung), LGBl. Nr. 27/1989, außer Kraft.
§ 7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung in deutlich lesbarer Form auszustellen und dem Magistrat auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Liegen die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Übermittlung nicht vor, hat der Totenbeschauarzt die postalische Übermittlung der Todesbescheinigung an den Magistrat in 2-facher Ausfertigung in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.
(3) Bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung der verstorbenen Person hat der Totenbeschauarzt, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung der Todesbescheinigung auszufolgen oder die Ausfolgung zu veranlassen. In dringenden Fällen kann der Totenbeschauarzt auch Angehörigen der verstorbenen Person eine weitere Ausfertigung der Todesbescheinigung ausfolgen oder die Ausfolgung veranlassen.
(4) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind
zumindest Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.
(5) Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß Abs. 1 und 2 mit den nach bundesgesetzlichen Regelungen der Personenstandsbehörde übermittelten personenstandsrechtlichen Daten konsistent sind.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
§ 8. (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen (Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach § 4 Abs. 1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll festzuhalten. Das Totenbeschauprotokoll kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch geführt werden.
(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren notwendig sind.
(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
§ 9. Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln
§ 10. (1) Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.
(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von
(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten
(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.
§ 11. (1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen.
(3) Der Magistrat hat im Fall der Unterbrechung der Totenbeschau nach Abs. 2 unverzüglich die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
§ 12. (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes nach § 11 Abs. 2.
(2) Der Magistrat hat eine Obduktion anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.
(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat die Obduzentin oder der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und ihre oder seine Wahrnehmungen der Landespolizeidirektion Wien unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu vernähen und ist die Leiche zu reinigen.
(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach § 7 auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.
(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen bleiben unberührt.
(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
§ 13. (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Kinder und die Eltern der verstorbenen Person einvernehmlich der Obduktion zustimmen.
(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.
(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5 zu entsenden.
(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.
(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.
§ 14. (1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.
(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.
§ 15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
§ 16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten
(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.
(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn
§ 17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn
§ 18. (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.
(2) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
(3) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
(4) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 2 oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.
§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen
(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht
(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
(4) Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind
(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.
§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
(2) Bestattungsanlagen sind
(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.
§ 21. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen
(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.
§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.
(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet sein.
(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.
(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.
(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.
(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen.
§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen
(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen
(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.
(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen
(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.
(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft oder Krypta) errichtet werden.
(2) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen eines bestimmten Personenkreises, nämlich Familien (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) oder gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften).
(3) Der Magistrat hat die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Familienmitgliedes oder eines Vertreters einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (einschließlich ihrer Ordensgemeinschaften) unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen
(4) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte gemäß Abs. 1 und 2 sind folgende Unterlagen anzuschließen
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(6) Jede Bestattung einer Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(7) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 6 sind folgende Unterlagen anzuschließen
(8) Der Magistrat hat die Bestattung binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(9) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in der Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leiche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(10) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.
§ 25. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln. Der Magistrat hat auf Antrag eines nahen Angehörigen gemäß § 19 Abs. 5 die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen
(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.
(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen
(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.
(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
(8) Die Errichtungsbewilligung einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 1 erlischt mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Erteilte Bewilligungen zur Bestattung von Leichenasche nach Abs. 4 bleiben davon unberührt.
§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen
(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind.
(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Kosten für die Bestattung der Urne in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte nach Abs. 6 sind, sofern sie nicht von der Verlassenschaft getragen werden, von den Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümern bzw. bei Wohnungseigentum von den Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern zu tragen.
§ 26. (1) Alle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
(3) Werden bei einer Bestattungsanlage, einer Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.
(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.
§ 27. (1) Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privat-rechtliches Benützungsrecht.
(2) Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über.
(3) Eine Übertragung des Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass dieser allein benützungsberechtigt ist. Die Übertragung kann nur auf eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, eine Schwester oder einen Bruder erfolgen.
(4) Das Benützungsrecht endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungs-gemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.
§ 28. (1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt
(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.
(4) Abs. 1 gilt nicht für von der Totenbeschau ausgenommene Leichen gemäß § 1 Abs. 5.
§ 29. (1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Familiennamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.
(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.
(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.
(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.
(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
§ 30. (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.
(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Hautmilzbrand, Pest, Virales hämorrhagisches Fieber, Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).
(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.
(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.
(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.
(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.
(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.
§ 31. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.
(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.
§ 33. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.
§ 34. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.
§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.
(6) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 37. Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
§ 38. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.
(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend § 3 sowie die Änderungen in den §§ 3 samt Überschrift, 6 Abs. 4 und 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 1, Abs. 5 Z 2 und Abs. 8, § 25a Abs. 1 Einleitungssatz, § 25a Abs. 1 Z 4 und Z 5, Abs. 3 und Abs. 7, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 36 Abs. 1 Z 6 und 12 sowie § 39 Abs. 5 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 40. (1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 6 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung. Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(4) § 24a Abs. 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.