Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 und 7 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2015 – K-FlUGG, LGBl. Nr. 55/2015, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Niederhollabrunn
Änderung von 34 Landschaftsschutzverordnungen
Badegewässer und Badestellen in Wien
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Juni 1985, II/1-M-205-85, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Marktgemeinde Niederhollabrunn, Verwaltungsbezirk Korneuburg, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In einem blauen Schild ein auf grünem Schildfuß stehender runder, gequaderter, silberner Brunnen mit schwarzem Bügel und goldenem Schaff, begleitet von zwei silbernen Laubbäumen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Niederhollabrunn festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.
Artikel 1
Die Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 94, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
(1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen. Sie beträgt
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
Basisgebühr
9,78
4,19
13,97
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
Einhufer und Rinder
8,97
6,29
15,26
2.
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild
5,87
3,77
9,64
3.
Schweine
5,87
3,50
9,37
4.
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
2,92
1,96
4,88
5.
Geflügel je angefangene Viertelstunde
23,03
9,46
32,49
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
Probennahme und Versandvorbereitung
2,09
1,11
3,20
2.
Verdauungsuntersuchung
0,84
1,11
1,95
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild
2,92
1,82
4,74
2.
Schwarzwild und Rotwild
5,90
3,50
9,40
3.
Kleinwild und Fische je angefangene Viertelstunde
23,03
9,46
32,49
(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird,
Tierart
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
Einhufer und Rinder
6,70
3,77
10,47
2.
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere
4,33
2,37
6,70
3.
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
2,24
1,25
3,49
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
Probennahme und Versandvorbereitung
2,09
1,11
3,20
2.
Verdauungsuntersuchung
0,84
0,84
1,68
(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG
Tätigkeit
GrG
FUAKZ
Gebühr
Euro
Euro
Euro
1.
je angefangene Viertelstunde
18,85
18,85
37,70
2.
jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als
75,39
75,39
150,78
(4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.
§ 1. Badegewässer gemäß § 2 Abs. 5 Bäderhygienegesetz sind die Alte Donau, die Neue Donau und das Mühlwasser.
Artikel 2
Die Brucker-Zeller-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 95, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
(1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH.
(2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten.
(3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten.
(4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der Verfügungsberechtigte.
§ 2. (1) An der Alten Donau werden folgende Badestellen festgelegt
Artikel 3
Die Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 96, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
(1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten
(2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 4
Die Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 89/1981, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 lautet der dritte Satz: "Im Osten reicht es bis zur Ortschaft Fuschl am See, wobei die geschlossenen Ortschaften von Fuschl und Brunn ausgenommen sind; im Westen reicht es bis zur Grenze des Naturschutzgebietes Fuschlsee und beinhaltet dort auch die vom Naturschutzgebiet ausgeklammerten Flächen des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
(1) Die Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.
(2) Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.
(3) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6.
(4) Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt, so gebührt beiden Tierärzten bzw. den amtlichen Untersuchungsorganen lediglich die Hälfte der Vergütung und der dafür vorgesehenen Zuschläge.
(5) Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.
(6) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 13,70 Euro.
(7) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSE- Untersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 6,84 Euro.
Artikel 5
Die Gasteiner-Tal-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 97, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 7,67 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.
Artikel 6
Die Goldegger See-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 92/1983, wird geändert wie folgt
2.1. Abs 1 lautet
"(1) Der in der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St Johann im Pongau, gelegene Goldegger See wird einschließlich der in Richtung See geneigten Wiesen- und Waldflächen in der näheren Umgebung des Sees, jedoch mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften westlich des Ortskerns von Goldegg sowie zweier Bereiche des Ortsteils Schönberg in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt."
2.2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
(1) Dem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,23 Euro.
(2) Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer ist die kürzeste fahrbare Entfernung zwischen Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans und der Untersuchungsstelle zugrunde zu legen. Werden am selben Tag mehrere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen nach dem LMSVG an verschiedenen Orten durchgeführt und können diese in einem Zuge vorgenommen werden, gebührt die Weggebühr nur für den kürzesten fahrbaren Weg vom Berufssitz (Dienstort) zu den Untersuchungsstellen und zurück.
(3) Es darf pro Tag und pro Schlachtbetrieb nur einmal der Weg für die Schlachttieruntersuchung und einmal für die Fleischuntersuchung verrechnet werden. Die Schlachttieruntersuchung hat am Schlachtbetrieb zu erfolgen.
(4) Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.
Artikel 7
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, LGBl Nr 98/1980, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 26/1981 und der Verordnung LGBl Nr 93/1983 wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die Neufestlegung der Grenzziehung durch die Verordnung LGBl Nr 93/1983 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
(4) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft.
Artikel 8
Die Großglockner-Hochalpenstraße-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 53/1984, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 9
Die Hüttschlager-Talschlüsse-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 100, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 10
Die Irlacher-Au-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 59/1981, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 11
Die Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 101, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 12
Die Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 102/1980, wird geändert wie folgt
2.1. Abs 1 lautet
"(1) Das im Abs 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft des Almdorfs Königsleiten nördlich des Gerlospasses zum Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal" erklärt."
2.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt."
Artikel 13
Die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 103, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 14
Die Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 56/1989, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(4) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 15
Die Leopoldskroner-Moos-Landsschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 58, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 wird im letzten Satz die Wortfolge "sowie das Teilnaturschutzgebiet Hammerauer Moor" durch die Wortfolge ", das Naturschutzgebiet Hammerauer Moor und eine unmittelbar südwestlich des Hammerauer Moores entstandene geschlossene Siedlung" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt"
Artikel 16
Die Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 106, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 17
Die Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 23, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 18
Die Niedere Tauern-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 80/1986, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 19
Die Obertauern-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 1/1981, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 20
Die Plainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 72, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 wird im letzten Satz angefügt: "wobei die geschlossene Ortschaft von Plainberg-Radeck ausgenommen ist."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 21
Die Postalm-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 108, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 22
Die Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 36, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 23
Die Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 109, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 24
Die Salzachsee-Saalachspitz-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 42/1982, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 25
Die Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 84, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Das in der Stadtgemeinde Salzburg, in der Marktgemeinde Grödig und den Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein, politische Bezirke Salzburg-Stadt, Salzburg-Umgebung und Hallein, liegende Gebiet wird mit Ausnahme des Ortsgebietes von Anif sowie der im Stadtgebiet von Salzburg liegenden erweiterten Ortsränder westlich und östlich von Morzg, des Park- und Ride-Parkplatzes, des Bundeswasserbauhofes sowie der Gewerbebetriebe an der Alpenstraße in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 26
Die Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 54/1981, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind ein Sägewerksbetrieb in Abersee sowie eine Siedlung westlich davon, die an der Ache zwischen Mond- und Attersee gelegene "Schnabelreitersiedlung-Labschneider" und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von St Gilgen und Strobl sowie die Siedlung Reith."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(2) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 27
Die Siezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 73, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 28
Die Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 49/1986, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Es erstreckt sich von der Südgrenze des Naturschutzgebietes Tennengebirge einschließlich eines Bereiches entlang der Seilbahntrasse zur Eisriesenwelt samt den Bergstationsgebäuden im Norden bis zur Linie Fallenbachalm - Zaglauwinkel - Güterweg Zistelberg im Süden und von der Bezirksgrenze Pongau-Tennengau im Osten bis zur Tauernautobahn im Westen."
2.2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 29
Die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee und der Gemeinde Seeham samt den Wohnsiedlungen Matzing und Au."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(4) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 30
Die Twenger-Au-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 19/1982, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 31
Die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt
2.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Die geschlossene Ortschaft von Hinterreith sowie weitere nunmehr verbaute Bereiche und zwischenzeitlich geschlossene Ortschaften im Ortsgebiet der Gemeinde Großgmain sind aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen."
2.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel 32
Die Urstein-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 112, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(3) Die §§ 1 Abs 4, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 33
Die Weißbacher Gemeinschaftsalmen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 63/1989, wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Artikel 34
Die Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung, LGBl Nr 28/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 wird geändert wie folgt
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung
"(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 der Zeller See-Landschaftsschutz-Verordnung werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."